TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/22 W205 2161489-1

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Veröffentlicht am 22.11.2019
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Entscheidungsdatum

22.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §21 Abs2 Z4

Spruch

W205 2161489-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Neu-Delhi vom 27.03.2017, Zl. ÖB/KONS/0458/2017, aufgrund des Vorlageantrages von Frau XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Neu- Delhi vom 25.05.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 2 Z 4 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.04.2016 bei der Österreichischen Botschaft Neu-Delhi (In der Folge: ÖB) einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D. Sie beantragte ein Visum für die einmalige Einreise für den geplanten Aufenthalt 10.06.2016 bis 02.10.2016. Als Zweck der Reise gab die Beschwerdeführerin "study" an.

Als einladende Person wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, genannt, der in Österreich lebt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden von der Beschwerdeführerin selbst getragen werden, sie hätte freie Unterkunft. Unter "Familienstand" wurde "ledig", als derzeitige berufliche Tätigkeit wurde "--/--" angegeben.

Die Beschwerdeführerin legte folgende Unterlagen vor:

Den Einlader betreffend:

-

Reisepasskopie

-

Haftungserklärung

-

Mietvertrag plus Übergabeprotokoll

-

Zahlungsquittung eines österreichischen Notars vom 25.01.2016

Die Beschwerdeführerin betreffend:

-

Flugreservierung

-

Versicherungspolizze

-

Handschriftliches englisches Schreiben

-

E-Mail und Zulassungsbescheid einer österreichischen Universität vom 16.12.2015

-

Bankauszug, Adressat: Die Beschwerdeführerin und der Einlader

-

Geburtsurkunde

-

Leumundszeugnis

-

Sekundarschulprüfungszeugnis 12. Klasse, März 2011, XXXX

-

Abschlussprüfungszeugnis der 10. Klasse, Jahr 2009

-

Indischer Personalausweis

-

Internetausdrucke "Distance Education"

-

Reisepasskopie

Mit der "Aufforderung zur Stellungnahme" vom 05.05.2016, wurde der Beschwerdeführerin seitens der ÖB Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen unglaubwürdig seien. Zur Evaluierung der Unterlagen sei die Beschwerdeführerin zu einem persönlichen Interviewtermin an die Botschaft geladen worden. Die im Zuge des Interviews gemachten Angaben seien nicht glaubhaft gewesen, da sie im Zuge des Interviews angegeben habe, zwei Jahre in Österreich bleiben zu wollen. Die Ausstellung eines nationalen Visums D sei für den beantragten Reisezeitraum nicht möglich, in diesem Fall wäre ein Aufenthaltstitel zu beantragen.

In der Stellungnahme vom 13.05.2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich die Informationen bezüglich des Visums von einem Anwalt geholt habe, dieser hätte allerdings nicht viel Ahnung gehabt. Sie habe mit einer Freundin in Österreich telefoniert und diese habe ihr mitgeteilt, dass sie ein Studentenvisum beantragt und ein Visum D für vier Monate erhalten habe und für ein weiteres Jahr in Österreich studieren müsse und dann in Österreich einen weiteren Antrag stellen könne. Sie wolle daher ein Studentenvisum beantragen, da sie in Österreich weiter studieren wolle. Des Weiteren sei ihr Onkel in Österreich, welcher sie während ihres Aufenthalts in Österreich sponsere.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.05.2016 verweigerte die ÖB die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, dass die Wiederausreise in den Heimatstaat nicht gesichert erscheine. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben bestehen. Als genaue Begründung wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben in Österreich studieren wolle, ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel müsse im Heimatland gestellt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie führte aus, dass sie von einer näher genannten österreichischen Universität mit Bescheid zum Bachelorstudium Informatik zugelassen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe einen Aufenthaltstitel für Studierende unter Vorlage der notwendigen Unterlagen eingebracht. Bei dem persönlichen Gespräch in der Botschaft habe die Beschwerdeführerin erklärt, zwei Jahre in Österreich bleiben zu wollen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung für Studierende gestellt habe, selbst, wenn ein anderslautender Antrag gestellt worden sei, hätte auf Grund der Unterlagen und des Gespräches mit der Beschwerdeführerin eine Modifikation des Antrages erfolgen müssen. Mit dem angefochtenen Bescheid, der unrichtiger Weise einen Antrag auf Erteilung eines Visums D unterstelle, werde der Antrag der Beschwerdeführerin nicht einer Erledigung zugeführt.

Am 27.03.2017 erließ die ÖB eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.06.2016 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.

Es wurde angeführt, dass als Zweck der Reise beim Antrag, ein Studium in Österreich angegeben worden sei. Es seien keine Belege zu einer sozialen Verwurzelung in Indien oder über das Vorhandensein von Mitteln zur Finanzierung des Aufenthalts bzw. über die Herkunft der kurz vor dem Antrag auf das Bankkonto einbezahlte Barmittel in Höher von knapp EUR 4.000,- vorgelegt worden. Auch der Haftungserklärung seien keine weiteren Dokumente angeschlossen worden. Aus Sicht der belangten Behörde sei der Antrag mit seinem deklarierten Aufenthaltszweck nicht im Rahmen eines Visums nach dem FPG bzw. Visakodex, sondern mittels Antrags auf Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zu erledigen. Zur besseren Feststellung des geplanten Aufenthaltszweckes bzw. um Missverständnisse zu vermeiden, sie die Beschwerdeführerin zu einem persönlichen Interview geladen worden. Die im Zuge des Interviews getroffenen Aussagen der Beschwerdeführerin würden sich mit dem bisher ausgeführten Sachverhalt decken, weshalb die Beschwerdeführerin auch mündlich hinsichtlich eines Antrages auf Aufenthaltsbewilligung aufgeklärt worden sei.

In der Beschwerde sei ausgeführt worden, dass die Ablehnung des Antrages durch die belangte Behörde rechtswidrigen Inhaltes sei und der Antrag auf Ausstellung eines Visums D als Nachtrag nach dem NAG, nämlich auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierende" hätte gewertet werden sollen. Diesem Beschwerdevorbringen sei entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120) in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren in erster Linie der Antragsteller bestimme, was Gegenstand des Verfahrens sei. Von einer Behörde könne grundsätzlich nur über etwas abgesprochen werden, das überhaupt beantragt worden sei, insofern sei die Behörde an den Inhalt des Antrages des jeweiligen Antragstellers gebunden, im vorliegenden Fall also an jene der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Visums D. Der VwGH habe in diesem Zusammenhand konsequenterweise auch ausgesprochen, dass es der Behörde auch verwehrt sei, einseitig von dem Antrag abzuweichen. Es obliege der Antragstellerin den Antrag allenfalls innerhalb der Grenzen des § 13 Abs. 8 AVG zu modifizieren. Im gegenständlichen Verfahren sei die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde - in Entsprechung der Manuduktionspflichtwiederholt auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach dem NAG (Auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierende") hingewiesen worden, was die Beschwerdeführerin allerdings unterlassen habe. Weiter sei auszuführen, dass dem Beschwerdeantrag schon deshalb nicht entsprochen werden könne, weil die Beschwerdeführerin nicht gem. §°21°Abs.°2 NAG zur Inlandsantragstellung berechtigt sei.

Am 06.06.2017 wurde ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 08.06.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.06.2017, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

Am 14.09.2017 und am 17.01.2018 langten Schreiben beim BVwG ein, in denen um Entscheidung ersucht wurde. Am 31.08.2017 wurde um Auskunft betreffend den Stand des Verfahrens ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, stellte am 22.04.2016 bei der ÖB einen Antrag auf Ausstellung eines nationalen Visums D mit dem Gültigkeitszeitraum vom 10.06.2016 bis 02.10.2016 für die einmalige Einreise und für den Hauptzweck "study". Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden von der Beschwerdeführerin selbst getragen werden, sie hätte freie Unterkunft.

Als einladende Person wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, genannt, der in Österreich lebt und als Onkel bezeichnet wurde.

Die Beschwerdeführerin ist ledig und geht in Indien keiner beruflichen Tätigkeit nach. Eine besondere soziale, wirtschaftliche oder berufliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Heimat konnte nicht festgestellt werden. Ebenso konnte die Absicht der Beschwerdeführerin vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie den übrigen in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihrem Antrag - nicht beabsichtigt, vor Ablaiugf des Visums auszureisen, hat sie in der Stellungnahme vom 13.05.2016 ausdrücklich zu erkennen gegeben, dort teilte sie mit, dass sie ein Studentenvisum beantragen wolle, da sie in Österreich weiter studieren wolle. Des Weiteren sei ihr Onkel in Österreich, welcher sie während ihres Aufenthalts in Österreich sponsere.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 16 [ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Bestimmungen zur Visumpflicht

Form und Wirkung der Visa D

§ 20. (1) Visa D werden erteilt als

1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2. Visum aus humanitären Gründen;

3. Visum zu Erwerbszwecken;

4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;

7. Visum zur Wiedereinreise.

(2) Visa gemäß Abs. 1 berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21. (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und

3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt;

5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung erkennbar auf aus dem Akt hervorgehende Tatsachen. So geht aus der Stellungnahme und der Beschwerde hervor, dass der Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen eines Visums, sondern mittels Antrags auf Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zu erledigen ist. Hierauf wurde die Beschwerdeführerin auch mehrfach (persönliches Interview, Stellungnahme, Bescheid) hingewiesen.

Die Behörde stützte ihre Entscheidung auch auf § 21 Abs. 2 Z 4 FPG, wonach das Visum zu verweigern ist, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt.

Eine besondere soziale, wirtschaftliche oder berufliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat kam nicht hervor und wurde dies auch nicht vorgebracht. So gab die Beschwerdeführerin an, ledig zu sein, Angaben zu ihrem Beruf machte sie keine. Sie legte zwar einen Bankkontoauszug vor, dem ein Guthaben von umgerechnet 7.000 EURO (559155,84 indische Rupien) zu entnehmen ist, regelmäßige Einnahmen lassen sich hierauf aber nicht erkennen. Zudem ist dieser Auszug sowohl an die Beschwerdeführerin als auch an die einladende Person adressiert, und lässt nicht (klar) erkennen, wer Inhaber dieses Kontos ist.

Anzumerken ist zudem, dass im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sekundarschulprüfungszeugnis 12. Klasse der Name des Vaters der Beschwerdeführerin ident mit dem Namen des Einladers ist.

Da die Beschwerdeführerin bei ihrer Antragstellung angab, selbst für ihren Aufenthalt aufzukommen, lediglich freie Unterkunft bei der einladenden Person zu erhalten, bestehen begründete Zweifel am Vorhandensein ausreichender Mittel für den gesamten Aufenthalt in Österreich und die Wiederausreise.

Im Ergebnis kann der Botschaft nicht widersprochen werden, wenn sie aufgrund der vorgelegten Dokumente zu diesem Schluss gelangte und zum Ergebnis kam, dass die diesbezüglichen Zweifel seitens des Beschwerdeführerin letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.

Abgesehen von den Versagungsgründen nach § 21 Abs. 2 Z 4 FPG ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin angibt einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassung in Österreich anzustreben. Es wurde von ihr jedoch kein Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung Student" gemäß dem

5. Hauptstück des NAG bei der Vertretung der Behörde im Ausland gestellt. Diesbezüglich wurde sie bereits bei ihrem mündlichen Interview darauf hingewiesen, das für derartige Sachverhaltskonstellationen die eigens vorgesehene Möglichkeit zur Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung "Studenten" vorgesehen sei, welches im Falle eines positiven Ausganges die Erteilung eines zur Einreise berechtigendes Visums zur Folge hätte. Der bloße Antrag auf Erteilung eines Visums D ohne entsprechenden Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung zunächst vom Ausland aus, kann nicht zu dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Erfolg führen.

Diesbezügliche Informationen werden auch im Internet von der behördenübergreifenden Plattform oesterreich.gv.at, erteilt, wo eigens darauf verwiesen wird, dass VISA D grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten ermöglichen. Erteilt wird das Visum D vor allem zu Kurszwecken, die nicht in den Bereich der Aufenthaltstitel fallen und zur - einmaligen- Überbrückung bis ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Dabei muss jedoch bereits zum Erteilungszeitpunkt die Erteilung des Aufenthaltstitels feststehen und nur mehr ein zeitliches Hindernis vorliegen.

Im Ergebnis ist der Botschaft zu folgen, wenn diese aufgrund des vorliegenden Akteninhalts zu dem Schluss gelangte, dass die Erteilung eines Visums zu versagen ist.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen und dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Einreisetitel, finanzielle Mittel, Glaubwürdigkeit, Studium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W205.2161489.1.01

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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