TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/25 G304 2219821-1

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Veröffentlicht am 25.11.2019
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Entscheidungsdatum

25.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

G304 2219821-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf (5) Monate herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 02.05.2019, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.) und gegen die BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt V.)

2. Gegen Spruchpunkt V. des im Spruch angeführten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am 07.06.2019 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Serbien.

1.2. Sie hat zwei minderjährige im Dezember 2005 und Juni 2011 geborene Kinder. Diese stammen aus einer Ehe in Serbien, wo die BF von 2005 bis 2017 verheiratet war.

Die BF heiratete im Juli 2018 in Serbien einen aus Serbien stammenden österreichischen Staatsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft seit November 2005 innehat, und begründete im Juli 2018 mit diesem und ihren beiden Kindern aus vorheriger Ehe einen gemeinsamen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Sie lebten dort ab Juli 2018 bis zur freiwilligen Ausreise der BF und ihrer beiden Kinder am 31.05.2019 in gemeinsamem Haushalt zusammen.

Die BF hat in Österreich außerdem noch ihre Mutter, die seit Dezember 2003 im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist, eine aufenthaltsberechtigte Schwester und noch weitere Verwandte als familiäre Anknüpfungspunkte. Die BF hat in Österreich zudem zahlreiche Sozialkontakte und Freunde.

In Serbien lebt der Ex-Gatte der BF, mit welchem sie von 2005 bis 2017 in Serbien verheiratet war. Private Probleme haben bereits im Jahr 2016 zur Trennung geführt. Die BF hat keine nennenswerte Bindung zu Serbien mehr.

1.3. Die Mutter der BF stellte für die BF erstmals am 23.12.1996 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, dies, nachdem der Mutter der BF mit Urteil des zuständigen Gerichts in Serbien von Mai 1996 die Obsorge für die BF zugesprochen worden war. Die BF erhielt daraufhin Niederlassungsbewilligungen zum Zweck "Familiengemeingemeinschaft- ausgenommen Erwerbstätigkeit", gültig bis 29.03.2002. Nach ihrem zuletzt gestellten Verlängerungsantrag wurde der BF nach Vorlage einer Arbeits- und Entgeltbestätigung, wonach sie einer Friseurlehre nachgehe, am 19.03.2002 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt.

Nach ihrer letzten Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Juli 2018 stellte die BF am 23.08.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehörige. Dieser wurde am 20.12.2018 abgewiesen, - aus dem im Fremdenregister angeführten Anlass "Keine Unterkunft bzw. fehlender Lebensunterhalt".

Am 21.06.2019 stellte die BF einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige, dies ebenso für ihre beiden minderjährigen Kinder. Die diesbezüglichen NAG-Verfahren sind noch offen.

1.4. Mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 24.08.2004 wurde gegen die BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, und in Zusammenhang mit dem nach damaliger Rechtslage erfolgten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung dagegen die BF aufgefordert, nach Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides aus dem Bundesgebiet unverzüglich auszureisen. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.

Mit Bescheid der zuständigen Sicherheitsdirektion vom 10.02.2005 wurde der angefochtene Bescheid vom 24.08.2004 mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wird.

Begründend wurde in diesem Bescheid auszugsweise ausgeführt:

"Am (...).03.2004 wurde die Berufungswerberin wegen des Verdachtes nach den §§ 142, 1443 StGB festgenommen, in Untersuchungshaft überstellt und anschließend am (...).07.2004 durch das Landesgericht für Strafsachen (...) wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren (davon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen) rechtskräftig verurteilt. (...).

Die beiden Komplizen der Berufungswerberin hatten bereits am (...).02.2004 einen bewaffneten Raubüberfall verübt. Die Berufungswerberin wurde laut dem Urteil für schuldig erkannt zur Ausführung eines Raubüberfalles dadurch beigetragen zu haben, dass sie nicht nur mit ihren Komplizen den Tatplan besprochen, den Tatort ausgesucht, sondern den Täter vielmehr auch noch in seinem Vorhaben bestärkt hatte. Der zum Tatzeitpunkt 18-jährigen Berufungswerberin war sohin - nachdem sie nicht nur den Tatplan mitbesprochen, sondern den Komplizen in seinem Vorhaben noch bestärkt hatte, bewusst, dass dieser eine Person mit einer Waffe berauben will. Durch dieses Fehlverhalten hat die Berufungswerberin aber ihre mangelnde Verbundenheit mit nicht nur in Österreich geschützten rechtlichen Werten und - wie ihre Verurteilung zeigt - ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben, auch an der Beteiligung an einem Raubüberfall als Beitragstäterin nicht zurückzuschrecken.

Dazu kommt noch, dass die Berufungswerberin am 18.10.2003 von Beamten des Polizeikommissariates (...) wegen des Verdachtes der Entwendung zur Anzeige gebracht worden war. Laut einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft (...) war gemäß § 90 f Abs. 1 stopp unter Setzung einer Probezeit in der Dauer eines Jahres von der diesbezüglichen Verfolgung vorläufig zurückgetreten worden. Etwa ein Monat vor ihrer Festnahme war sie zudem unter der Zahl (...) wegen des Verdachtes nach § 146 StGB angezeigt worden. Das diesbezügliche beim Bezirksgericht (...) anhängige Verfahren wurde am 04.08.2004 gemäß §§ 227 (1), 447 (1) StPO eingestellt."

1.5. Die BF reiste während aufrechten Aufenthaltsverbotes widerrechtlich wieder in das österreichische Bundesgebiet ein, war zusammen mit ihren 2005 und 2011 geborenen Kindern im Zeitraum von März 2014 bis März 2015 im Bundesgebiet behördlich gemeldet und reiste, nachdem sie am 17.03.2015 ohne Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet betreten worden war, am 24.04.2015 freiwillig unterstützt aus dem Bundesgebiet aus.

Auf erneute Einreise im Juli 2018 und behördliche Meldung am 27.07.2018 folgte im Bundesgebiet ein durchgehender Aufenthalt der BF und ihrer Kinder bis zu ihrer freiwillig unterstützten Ausreise am 31.05.2019.

Die BF war während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in den Zeiträumen von März 2014 bis März 2015 und von Juli 2018 bis Mai 2019 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Auch ihre Kinder wiesen während dieser Zeit Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.

1.6. Die BF wurde im Bundesgebiet im Zuge einer Beschäftigungskontrolle durch die Finanzpolizei am 10.01.2019 in Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten.

1.7. Das gegenständlich angefochtene Einreiseverbot ist im Wesentlichen auf diese von der BF im Bundesgebiet illegal ausgeübten Beschäftigung gestützt.

1.8. Die BF ging während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auch einigen legalen Beschäftigungen nach, darunter einer Lehre im Zeitraum von August 2001 bis März 2003 bei einem und einige Tage im April 2003 bei einem anderen Dienstgeber, bevor sie in den Zeiträumen von Juni bis Juli 2003 und von Juli bis August 2003 bei einem weiteren Dienstgeber beschäftigt war.

Die BF war bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit im November 2003 mit ihrer Mutter mitversichert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt.

2.2. Zu den unter II. getroffenen Feststellungen:

2.2.1. Die Feststellungen zur Person und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

2.2.2. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF beruhen ebenso auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

2.2.3. Dass die BF zusammen mit ihren Kindern zuletzt am 21.07.2018 in den Schengen-Raum eingereist ist, ergab sich aus dies bescheinigenden Reisepasskopien der BF (AS 18) und ihrer Kinder. Letztere Kopien sind am 07.06.2019 beim BVwG eingelangt. Die Feststellung zu ihrem mit ihrem Ehegatten und ihren beiden minderjährigen Kindern im Bundesgebiet am 27.07.2018 gemeinsam begründeten Hauptwohnsitz beruht auf die Personen der BF, ihrer beiden Kinder und ihres Ehegatten betreffende Zentralmelderegisterauszüge.

2.2.4. Dass gegen die BF mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 24.08.2004 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, ergab sich aus dem diesbezüglichen Bescheid im Verwaltungsakt (AS 34f).

Das dem gegen die BF rechtskräftig erlassenen Aufenthaltsverbot zugrunde gelegte Fehlverhalten der BF beruht auf der diesbezüglichen Begründung im Berufungsbescheid der zuständigen Sicherheitsdirektion vom 10.02.2005, mit welchem das gegen die BF am 24.08.2004 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass das Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wurde. Aus diesem Berufungsbescheid geht auch hervor, dass die BF nach Antragstellung durch ihre Mutter im Dezember 1996 bis 29.03.2002 gültige Niederlassungsbewilligungen zum Zweck "Familiengemeinschaftausgenommen Erwerbstätigkeit" erhalten hat (AS 124f).

2.2.5. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus der BF konnten aufgrund des diesbezüglichen Akteninhalts und einem aktuellen Fremdenregisterauszug getroffen werden.

2.2.6. Dass die BF am 10.01.2019 im Bundesgebiet in Ausübung einer illegalen Beschäftigung von der Finanzpolizei betreten wurde, ergab sich aus einer dem Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift der Finanzpolizei vom 21.01.2019 (AS 32f). Dass die BF im Bundesgebiet im Zeitraum von August 2001 bis August 2003 einzelnen legalen Beschäftigungen nachgegangen ist, ergab sich aus einem AJ WEB - Auskunftsverfahrensauszug. Dass die BF bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit im November 2003 mit ihrer Mutter mitversichert war, ergab sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des zuständigen Krankenversicherungsträgers im Verwaltungsakt (AS 84).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zum angefochtenen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. (...);

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

(...).

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(...)."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(...)."

3.1.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren und die Feststellungen ergaben Folgendes:

Zusammen mit einer unangefochten gebliebenen Rückkehrentscheidung, welche auch gegen ihre beiden minderjährigen Kinder ergangen ist, wurde gegen die BF das gegenständlich angefochtene Einreiseverbot erlassen, und zwar nach Betretung durch die Finanzpolizei am 10.01.2019 in Ausübung einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung dafür.

Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Die BF wurde im Bundesgebiet am 10.01.2019 in Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten.

Mit Spruchpunkt V. des im Spruch angeführten Bescheides wurde folglich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

In Gesamtbetrachtung ihres im Bundesgebiet gesetzten Verhaltens ist zusammenfassend festzuhalten, dass die BF trotz aufrechten im Februar 2005 rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes widerrechtlich wieder in das Bundesgebiet eingereist ist und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, dies zunächst im Zeitraum von März 2014 bis März 2015, bevor sie am 17.03.2015 ohne Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet betreten worden und daraufhin zusammen mit ihren Kindern am 24.04.2015 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

Nach neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet im Juli 2018 war die BF nach Ablauf von drei Monaten ihr als Staatsbürgerin aus dem sicheren Herkunftsstaat "Serbien" zugekommener rechtmäßiger Aufenthaltsberechtigung erneut unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Nachdem die BF am 10.01.2019 in Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung dafür betreten worden war, reiste die BF zusammen mit ihren beiden Kindern - wie bereits am 24.04.2015 nach ihrer Betretung ohne Aufenthaltsberechtigung am 17.03.2015 - freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Die BF zeigte mit ihrem Fehlverhalten im Bundesgebiet - ihren strafbaren Handlungen nach Eintritt ihrer Volljährigkeit, die im Juli 2004 eine strafrechtliche Verurteilung der BF wegen Beteiligung an schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, nach sich gezogen hat, und ihrer trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes widerrechtlichen Einreise im März 2014, woraufhin sie am 17.03.2015 ohne Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet betreten wurde, und ihres nach erneuter Einreise im Juli 2018 unrechtmäßigen Aufenthaltes zum Zeitpunkt ihrer Betretung am 10.01.2019 in Ausübung einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung dafür, dass die BF nicht bereit ist, österreichische Rechtsvorschriften zu befolgen und sich gesetzeskonform zu verhalten.

Aufgrund der von der BF erst vor kurzem im Bundesgebiet illegal ausgeübten Beschäftigung, im Zuge welcher sie am 10.01.2019 durch die Finanzpolizei betreten wurde, und ihres sonstigen Fehlverhaltens - der widerrechtlichen Wiedereinreise während aufrechten Aufenthaltsverbotes und ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes - war von keiner positiven Zukunftsprognose und einer von der BF im Bundesgebiet für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefahr iSv § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG auszugehen.

Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer können ihre in Österreich bestehenden familiären und privaten Bindungen zugunsten der BF berücksichtigt werden, dabei vor allem die Beziehung der BF zu ihrem Ehegatten, mit welchem sie ab gemeinsamer Hauptwohnsitzbegründung im Bundesgebiet im Juli 2018 bis zur Ausreise am 31.05.2019 zusammen mit ihren beiden Kindern in gemeinsamem Haushalt zusammenlebte, und auch ihre nach Einreise im Juli 2018 mit ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen (Mutter, Schwester und weiteren Verwandten) in Österreich weitergeführte Beziehung.

Im Gegensatz zu Österreich hat die BF in ihrem Herkunftsstaat keine berücksichtigungswürdigen Bindungen mehr.

Unter Berücksichtigung der im Bundesgebiet bestehenden Bindungen der BF und ihrer fehlenden berücksichtigungswürdigen Bindungen in ihrem Herkunftsstaat, wo sich der Ex-Gatte der BF aufhält, mit welchem die BF von 2005 bis 2017 verheiratet war und von dem sie sich wegen privater Probleme im Jahr 2016 getrennt hat, war das vom BFA gegen die BF erlassene 18-monatige Einreiseverbot, das bereits nach Ablauf des Tages ihrer Ausreise am 31.05.2019 am 01.06.2019 zu laufen begonnen hat, auf die Dauer von fünf Monaten herabzusetzen. Diese Einreiseverbotsdauer wird für den Eintritt eines positiven Gesinnungswandels bei der BF jedenfalls für hoch genug gehalten.

Es war der Beschwerde daher teilweise stattzugeben und das vom BFA gegen die BF erlassene Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Monaten herabzusetzen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Herabsetzung, Interessenabwägung, Milderungsgründe,
öffentliche Interessen, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2219821.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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