TE Bvwg Beschluss 2019/11/26 G313 2220616-1

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Veröffentlicht am 26.11.2019
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Entscheidungsdatum

26.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1

Spruch

G313 2220616-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, auf Fortführung des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2019 eingestellten Asylverfahrens, betreffend Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Der Antrag wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 06.02.2019 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.05.2019 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asyl- als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Albanien zulässig ist, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, gegen die BF ein auf die Dauer von ein Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen und ihr aufgetragen, ab 18.02.2019 in einem bestimmten näher angeführten Quartier Unterkunft zu nehmen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Die BF reiste am 29.07.2019 freiwillig in ihren Herkunftsstaat Albanien aus.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 08.08.2019 wurde das Asylverfahren der BF eingestellt.

6. Am 07.11.2019 langte beim BVwG der von der BF gestellte Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ein. Begründend wurde auf die mangelnde Bescheidqualität hingewiesen.

Des Weiteren wurde vorgebracht, durchaus mit der belangten Behörde "die Ansicht der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bezüglich Spruchpunkt I., II., III., IV., V., VI. und VIII., nicht jedoch hinsichtlich Spruchpunkt VII., womit der BF ein auf 1 Jahr befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erteilt wird.

Verwiesen wurde noch darauf, dass die BF im Zuge des Prozesses der freiwilligen Rückkehr das Formular über Rechtsmittelverzicht oder jenes über die Zurückziehung etwaiger Rechtsmittel bewusst nicht unterschrieben habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die BF stellte am 06.02.2019 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde im Wesentlichen der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asyl- als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und ein einjähriges Einreiseverbot erlassen, wobei einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde dagegen durchsetzbar geworden.

3. Nachdem die BF gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben hatte, reiste sie am 29.07.2019 freiwillig in ihren Herkunftsstaat Albanien aus.

4. Mit Beschluss des BVwG vom 08.08.2019 wurde das Asylverfahren der BF eingestellt, und zwar mit der Begründung, die BF sei freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt und es liege kein entscheidungsreifer Sachverhalt vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach § 24 Abs. 2a Satz 1 AsylG ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.

Gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.

3.1.2. Verfahrensgegenstand ist die Einstellung des Asylverfahrens mit Beschluss des BVwG vom 08.08.2019.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Gegenstandsloserklärung und Verfahrenseinstellung):

3.2.1. Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung - im vorliegenden Fall: nach Einbringung des Antrages auf Verfahrensfortführung - verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung einer Beschwerde bzw. eines Antrages oder des Untergangs des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers/Antragstellers, weil dieser nicht (mehr) beschwert ist, in Betracht kommen (vgl. in diesem Sinne dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, wobei sich die Anwendbarkeit der zitierten Bestimmung allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. statt vieler VwGH 2.9.2008, 2007/10/0024, VwGH 2.7.2008, 2007/10/0010, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 15.12.2006, 2004/10/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur).

3.2.2. Entscheidend ist im gegenständlichen Fall nur die Frage, ob die Antragstellerin einen Rechtsanspruch auf Fortführung des durch das BVwG mit Beschluss vom 08.08.2019 eingestellten Asylverfahrens hat.

Fest steht, dass das Asylverfahren der BF nach ihrer freiwilligen Ausreise am 29.07.2019 mit Beschluss des BVwG vom 08.08.2019 nach § 24 Abs. 2a Satz 1 AsylG eingestellt wurde, und zwar mit der Begründung, dass die BF freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und kein entscheidungsreifer Sachverhalt vorliegt.

Die BF stellte folglich mit Schreiben vom 08.10.2019 einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und brachte im Zuge dessen vor, abgesehen von Spruchpunkt VII. über das gegen die BF erlassene einjährige Einreiseverbot - mit der Einstellung des Asylverfahrens, einverstanden zu sein.

Mit diesem Vorbringen hat die BF unabhängig von ihrem weiteren Vorbringen im Fortsetzungsantrag über eine mangelnde Bescheidqualität des Asylbescheides und darüber, die Formulare über Rechtsmittelverzicht und über die Zurückziehung etwaiger Rechtsmittel bewusst nicht unterschrieben zu haben, ihr mangelndes Interesse an einem Asylverfahren im Bundesgebiet dargelegt, sondern sich nur nicht mit dem gegen sie erlassenen für den gesamten Schengen-Raum gültigen einjährigen Einreiseverbot für einverstanden erklärt.

Fest steht, dass das besagte einjährige Einreiseverbot von der belangten Behörde zusammen mit der Rückkehrentscheidung erlassen wurde, und zwar nicht in einem fremdenpolizeilichen, sondern in einem Asylverfahren als Folge der unbegründeten Abweisung des Antrages der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asyl-, als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten.

Da bereits aus der freiwilligen Ausreise der BF am 29.07.2019 ihr mangelndes Interesse an einem Asylverfahren im Bundesgebiet erkennbar war, konnte das Asylverfahren mit Beschluss vom 08.08.2019 eingestellt werden. Die BF hat daher die Folgen aus ihrer freiwilligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, womit sie ihr mangelndes Schutzbedürfnis unter Beweis stellte und ihre mangelnde Beschwer begründete, zu tragen, und nicht nur die mit der Abweisung ihres Asylantrages erlassene Rückkehrentscheidung, sondern auch das mit der Rückkehrentscheidung erlassene einjährige Einreiseverbot hinzunehmen.

Wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses war in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG das Verfahren somit einzustellen (vgl. etwa VwGH 11.5.2009, 2008/18/0301, mwN; VwGH 18.03.2014, 2013/22/0327).

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung wegen der vorhin beschriebenen Umständen unterbleiben.

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2220616.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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