TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/26 G313 2191501-1

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Veröffentlicht am 26.11.2019
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Entscheidungsdatum

26.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53

Spruch

G313 2191501-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird insofern teilweise stattgegeben, als das Einreiseverbot auf die Dauer von fünf (5) Jahren herabgesetzt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde dem BF gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu das gegen den BF verhängte Einreiseverbot aufzuheben.

3. Am 06.04.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

4. Mit Schreiben des BVwG vom 08.01.2019 wurde das zuständige Straflandesgericht um Übermittlung der rechtskräftigen Strafrechtsurteile des BF von Jänner 2004, November 2004, August 2005, August 2008, März 2011, September 2013, Dezember 2013 und November 2018 ersucht.

5. Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 08.01.2019 wurde das zuständige Bezirksgericht um Übermittlung des rechtskräftigen Strafrechtsurteils des BF von Oktober 2008 ersucht.

6. Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 08.01.2019 wurde das zuständige Bezirksgericht um Übermittlung des rechtskräftigen Strafrechtsurteils des BF von Dezember 2006 ersucht.

7. Mit Schreiben des BVwG vom 08.01.2019 wurde die zuständige Justizanstalt um Übermittlung der Besucherliste für die Haftzeit des BF von 29.05.2013 bis 20.01.2014 ersucht.

8. Mit Schreiben des BVwG vom 08.01.2019 wurde die zuständige Justizanstalt um Übermittlung der Besucherliste für die Haftzeit des BF ab 20.01.2014 ersucht.

9. Die angeforderten für relevant gehaltenen Informationen sind beim BVwG eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien.

1.2. Er hat in Österreich seine Mutter, seit 2003 österreichische Staatsbürgerin, einen Bruder und acht Tanten und drei Onkeln, die alle die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, als familiäre Anknüpfungspunkte. Abgesehen von diesen leben keine weiteren nennenswerten Bezugspersonen in Österreich. Der BF hat auch keine nennenswerte Verwandten in Serbien, hat der BF doch sowohl zu seinem Vater als auch zu seinem zweiten Bruder, der, wie der BF annimmt, in Serbien oder in Deutschland lebt, keinen Kontakt mehr.

1.3. Der BF weist ab September 2000 im Bundesgebiet Hauptwohnsitzmeldungen auf und hielt sich ab diesem Zeitpunkt - nicht ununterbrochen - im Bundesgebiet auf. Der BF wohnte von September 2006 bis Oktober 2007 und wohnte zuletzt ab September 2015 mit seiner Mutter in gemeinsamem Haushalt zusammen.

1.4. Er war im Bundesgebiet erwerbstätig, ist im Zeitraum von Februar 2001 bis September 2006 einigen kurzzeitigen Beschäftigungen von jeweils einigen Tagen bis zu einigen wenigen Monaten nachgegangen, und hat von Oktober 2005 bis Jänner 2011 auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.

Die Mutter des BF war im Bundesgebiet ab 1999 erwerbstätig und bezieht nunmehr seit Oktober 2012 Invaliditätspension.

1.5. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt zehn Mal strafrechtlich verurteilt, und zwar mit

? Urteil von Jänner 2004, rechtskräftig mit Jänner 2004,

wegen versuchten schweren Betrugs und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im November 2004 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im September 2011 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, mit

? Urteil von November 2004, rechtskräftig mit November 2004,

wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, teilweise wegen versuchten Beitrags dazu, und wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, unter Anordnung von Bewährungshilfe, wobei im Juli 2005 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert, im März 2008 die Bewährungshilfe wieder aufgehoben und im Oktober 2014 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, mit

? Urteil von Juli 2005, rechtskräftig mit August 2005,

wegen Einbruchsdiebstahls und falscher Beweisaussage zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei im Februar 2008 die Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen und im August 2008 die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen wurde, mit

? Urteil von November 2006, rechtskräftig mit Dezember 2006,

? wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Juni 2010 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, mit

? Urteil von August 2008

wegen versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, mit

? Urteil von Oktober 2008, rechtskräftig mit Oktober 2008,

wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, wobei keine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Vorurteil verhängt wurde, mit

? Urteil von März 2011

wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit

? Urteil von September 2013, rechtskräftig mit September 2013,

wegen Urkundenunterdrückung und gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wobei im Februar 2016 die Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen und im Oktober 2019 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, mit

? Urteil von Dezember 2013, rechtskräftig mit Dezember 2013,

? wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel und Suchtgifthandel zu einer strafrechtlichen Verurteilung von zwei Jahren, wobei diese Strafe als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Vorurteil ergangen ist und im Februar 2016 die Freiheitstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, mit

? Urteil von November 2018, rechtskräftig mit November 2018,

wegen Urkundenunterdrückung und versuchten schweren Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.

1.5.1. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Jänner 2004 lag Folgendes zugrunde:

Der BF und eine weitere Person haben

I. im Bundesgebiet im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Firma (...) durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer falschen Urkunde zu einer Handlung zu verleiten versucht, die die Verfügungsberechtigte der Firma am Vermögen schädigen sollten, und zwar indem sie durch Präsemtieren der durch den abgesondert verfolgten (...) geraubten Kreditkarte der (...) die Berechtigung zur Verwendung dieser Kreditkarte vortäuschten, zur Ausfolgung von zwei Parfüms im Wert von insgesamt EUR 104,4;

II. der BF am 5.10.2003 und am 6.10.2003 fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit der zu Punkt I. genannten Kreditkarte der (...) an zwei Automaten Fahrscheine in nicht mehr feststellbaren Wert erwarb.

Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel mildernd und beim BF das Zusammentreffend zweier Vergehen erschwerend berücksichtigt.

1.5.2. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von November 2004 lag Folgendes zugrunde:

Der BF und zwei weitere Täter haben im Bundesgebiet

a. den bestehenden Vorschriften zuwider zur gewerbsmäßigen Überlassung durch Verkauf sowie zum Versuch der Überlassung durch Verkauf von Suchtgift, nämlich einer nicht mehr feststellbaren, die große Menge jedoch nicht übersteigenden Menge Cannabiskraut beigetragen, und zwar

? der BF, indem er von 04.06.2004 bis 07.06.2004 (...) einen Job als Aufpasser im Lokal (...) vermittelte und beim Verkauf des Suchtgiftes anwesend war;

b. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in wiederholten Angriffen erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, und zwar

? der BF, indem er am 06.09.2004 Heroin und Kokain konsumierte;

c. der BF und eine weitere Person am 06.09.2004 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken eine fremde bewegliche Sache, nämlich den PKW (...), zum Nachteil des (...) beschädigt, indem sie die rechte Dreiecksscheibe einschlugen, wobei der Schaden unter dem Betrag von EUR 2.000,- blieb.

1.5.3. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Oktober 2008 lag zugrunde:

Der BF hat vorschriftswidrig

? am 30.06.2006 insgesamt 7,5 Gramm Heroin,

? Anfang Juni 2008 eine Kugel Heroin

erworben und besessen.

Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis mildernd und die einschlägigen Vorstrafen erschwerend berücksichtigt.

1.5.4. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Jänner 2011 lag Folgendes zugrunde:

Der BF hat am 28.01.2011 im Bundesgebiet versucht,

gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, nämlich 28 Parfums verschiedener Marken, ein Duftgel, drei Raumdüfte, zwei Nagelclips, zwei Hauben, vier Handschuhe, einen Rasierpinsel, eine Haarbürste, zwei Handtücher und eine Umhängetasche im Gesamtwert von EUR 184,30 Verfügungsberechtigten der (...) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Bei der Strafbemessung wurde der Umstand, dass die strafbaren Handlungen im Versuchsstadium geblieben sind, mildernd, die fünf einschlägigen Vorstrafen des BF hingegen erschwerend gewertet.

1.5.5. Der strafrechtlichen Verurteilung von September 2013 lagen folgende strafbaren Handlungen zugrunde:

Der BF und ein weiterer Täter haben im Bundesgebiet

I.

? fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- weder einzeln noch insgesamt übersteigenden Wert bestimmten Personen mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und

? der BF überdies in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, jeweils durch Einbruch in eine Wohnstätte bzw. abgeschlossenen Raum in einem Gebäude weggenommen, und zwar

a. der BF und ein weiterer Täter in der Nacht vom 27. Mai 2013 auf den 28. Mai 2013 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einer bestimmten Person Bargeld, Werkzeug und Kosmetikartikel im Wert von ca. EUR 2.600,-, indem sie die Hintertür des Geschäftslokals gewaltsam öffneten sowie weiters ein Behältnis, nämlich den im Geschäftslokal befindlichen Getränkeautomaten aufbrachen;

b. der BF am 3. Juni 2003 allein einer bestimmten Person EUR 300,-

Bargeld sowie Goldschmuck in noch festzustellendem Wert, indem er den Sperrriegel des Fensters wegdrückte und anschließend die Eingangstüre mit dem Fuß aufdrückte;

II. der BF am 3. Juni 2003 Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar ein Typenschein ausgestellt auf (...), ein weiterer typenschein ausgestellt auf (...), einen Befreiungsschein ausgestellt auf (...), zwei Sparbücher ausgestellt von einer Bank mit Einlagen von je EUR 6.000,-, eine Geburtsurkunde und einen Staatsbürgerschaftsnachweis, jeweils lautend auf (...), indem er diese im Zuge der unter I. b. beschriebenen Tathandlung an sich nahm.

Bei der Strafbemessung wurde kein Umstand mildernd und die fünf einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen erschwerend berücksichtigt.

o Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF von September 2013 wurde dem BF mit Beschluss des Straflandesgerichts vom 24.01.2014 bis 28.01.2016 Strafaufschub gewährt, damit sich der BF während dieser Zeit der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes, ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, Psychotherapie und psychosoziale Beratung und Betreuung) unterziehen könne. Der Strafaufschub wurde dem BF mit der Maßgabe gewährt, dass sich der BF einer stationären Behandlung unterzieht. Der BF wurde aufgefordert, eine Bestätigung über den Beginn der gesundheitsbezogenen Maßnahme binnen einen Monat und Bestätigungen über den weiteren Verlauf alle zwei Monate vorzulegen.

o Mit Beschluss des Straflandesgerichts vom 17.02.2016 wurde dem BF die Weisung erteilt, die ambulante gesundheitsbezogene Maßnahme fortzusetzen und dies dem Gericht vierteljährlich unaufgefordert mitzuteilen.

o Mit weiterem Beschluss des Straflandesgerichts vom 25.02.2016 wurde dem BF die Weisung erteilt, sich weiterhin einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, und zwar einer ambulant psychosozialen Betreuung einschließlich medizinischer Behandlung zu unterziehen, und im Abstand von 2 Monaten dem Gericht Bestätigungen über den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme vorzulegen.

1.5.6. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Dezember 2013 lagen folgende strafbare Handlungen zugrunde:

Der BF hat an verschiedenen Orten im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 3% Heroin bzw. Subutex Tabletten mit noch festzustellenden Menge des Wirkstoffs Buprenorphin, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung anderen überlassen und verschafft, und zwar insgesamt ca. 153,5 Gramm Heroin und 10 Stück Subutex Tabletten, nämlich

1. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt zwischen 2008 und 2009 dem (...) ca. 2 Gramm Heroin;

2. von Februar / März 2010 bis Dezember 2010 zumindest 150 Gramm Heroin dem (...);

3. zwischen März und April 2013 dem (...) ca. 1,5 Gramm Heroin;

4. zwischen März und April 2013 dem (...) 10 Stück Subutex Tabletten;

wobei er an Suchtgift, nämlich Heroin, gewöhnt ist und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis und die durch jahrzehntelangen Drogenkonsum schwierigen Lebensumstände mildernd und die fünf einschlägigen Vorstrafen, die vielen Tatwiederholungen und das Zusammentreffen von Verbrechen erschwerend berücksichtigt.

1.5.7. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von November 2018 lagen folgende strafbare Handlungen zugrunde:

Der BF und sein Bruder haben am 08.09.2018 im Bundesgebiet in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter

a. (...) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in seine Wohnung wegzunehmen versucht, indem sie mit zuvor widerrechtlich erlangten Haus- und Wohnungsschlüsseln in der Absicht, unmittelbar in die Wohnung des (...) einzudringen und darin befindliche Wertgegenstände mitzunehmen, in das Mehrparteienhaus (...) gingen und mit dem Lift in das 5. Obergeschoss fuhren, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sich die Polizei bereits vor der Wohnung des (...) postiert hatte und die beiden so noch vor dem unmittelbar bevorstehenden Eindringen in die Wohnung anhalten konnte;

b. eine Urkunde, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, nämlich den Zulassungsschein für die Vespa (...).

Bei der Strafbemessung wurde der Umstand, dass die strafbaren Handlungen teilweise nur beim Versuch geblieben sind, mildernd, und die einschlägigen Vorverurteilungen, der Rückfall des BF innerhalb offener Probezeit und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen erschwerend berücksichtigt.

1.5.8. Der BF wurde in Strafhaft im Zeitraum von 14.09.2018 bis 06.11.2018 einer vorliegenden Besucherliste der betreffenden Justizanstalt folgend regelmäßig von seiner Mutter und im darauffolgenden Zeitraum von 13.11.2018 bis 10.01.2019 regelmäßig von einer Bekannten besucht.

1.5.9. Der BF befindet sich wegen seiner zuletzt im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlungen, weswegen er im November 2018 zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, seit September 2018 in Haft.

1.6. Es wird zum Aufenthaltsstatus des BF im Bundesgebiet zusammengefasst festgestellt, dass zuletzt mit Bescheid vom 30.10.2009 ein rechtskräftiges zehnjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen, der BF folglich am 28.08.2012 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben und nach widerrechtlicher Einreise am 07.03.2013 im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältig betreten wurde, ebenso wie der BF am 19.03.2018 erneut unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig betreten wurde, dies nach Ablauf der vorübergehend bis 21.12.2016 gültig gewesenen Duldungskarte.

1.6.1. Folgende nähere Feststellungen zum Aufenthaltsstatus und zum Schubhaft- und Strafhaftstatus des BF im Bundesgebiet werden getroffen:

? Im Jahr 1997 wurde von der zuständigen Bundespolizeidirektion gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit erlassen. Dieses gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot wurde 1999 wieder aufgehoben.

? Dem BF wurde im Jahr 2000 eine von 02.11.2000 bis 02.11.2001 gültige Niederlassungsbewilligung zwecks "Familiengemeinschaft mit Österreicher" erteilt, diese Niederlassungsbewilligung bis 25.03.2003 und diese wiederum bis 09.04.2013 verlängert.

? Mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 07.10.2009, rechtskräftig und durchsetzbar mit Bescheid der zuständigen Sicherheitspolizeidirektion vom 30.10.2009, wurde über den BF ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot wurde auf Delikte gestützt, die der BF in Zusammenhang mit seiner Suchtmittelabhängigkeit ab 2004 begangen hat.

o Der BF wurde folglich am 23.08.2012 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes kehrte der BF am 07.03.2013 illegal wieder nach Österreich zurück. Zur Sicherung seiner Abschiebung wurde über den BF mit Bescheid vom 07.05.2013 die Schubhaft angeordnet. Der BF musste jedoch infolge eines Hungerstreiks am 14.05.2013 haftunfähig aus der Schubhaft entlassen werden.

o Über den Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 21.05.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.05.2014, ist keine Entscheidung ergangen.

o Aufgrund der durch die Republik Österreich verspätet umgesetzten EU Rückführungsrichtlinie und eines damit verbundenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes sind Aufenthaltsverbote, welche vor dem 01.07.2011 in Rechtskraft erwachsen sind, lediglich für die Dauer von fünf Jahren gültig, und war das nach Ablauf des Tages der Ausreise des BF im August 2012 zu laufen begonnene zehnjährige Aufenthaltsverbot fünf Jahre lang bis August 2017 gültig.

? Der BF stellte mit Schreiben vom 27.01.2015 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Begründend dafür wurde auf das gegen ihn seit Oktober 2009 bestehende Aufenthaltsverbot und die infolge eines Gerichtsbeschlusses von Jänner 2014 zu absolvierende gesundheitsbezogene Maßnahmen hingewiesen. Dem BF wurde folglich am 13.01.2016 die beantragte "Karte für Geduldete" persönlich ausgehändigt. Diese war bis 21.12.2016 gültig. Über den Antrag des BF auf Verlängerung seiner Duldungskarte vom 20.12.2016 ist noch keine Entscheidung ergangen.

? Am 21.12.2015 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz".

Im gegenständlichen Fall wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" von Amts geprüft und im Zuge des gegenständlich angefochtenen Bescheides mit Spruchpunkt I. ausgesprochen, dass dem BF kein derartiger Aufenthaltstitel erteilt wird.

? Mit angefochtenem Bescheid vom 09.03.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist, und gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

? Am 19.03.2018 wurde der BF nach Ablauf seiner vorübergehenden bis 21.12.2016 gültig gewesenen Duldungskarte, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, betreten.

? Nachdem dem BF zwecks Absolvierung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zur Bekämpfung seine Suchtmittelabhängigkeit zunächst bis 28.01.2016 ein Strafaufschub gewährt und die Fortsetzung der gesundheitsbezogenen Maßnahme auch mit nachfolgenden Gerichtsbeschlüssen von Februar 2016 für notwendig gehalten worden war, ist der BF nach zuletzt im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlungen im September 2018 in Haft gekommen. Der BF hat nunmehr die über ihn mit letzter strafrechtlichen Verurteilung verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren in Haft zu verbüßen.

1.7. Zum Gesundheitszustand des BF wird Folgendes festgestellt:

Der BF hat im Bundesgebiet Suchtgift konsumiert und war zur Behandlung seiner Suchtmittelabhängigkeit zunächst von 28.01.2014 bis Mitte Juli 2014 in einem bestimmten Zentrum für stationäre und ambulante Psychotherapie und Psychologie stationär aufhältig.

Er hatte sich infolge seiner strafrechtlichen Verurteilung von September 2013 aufgrund eines Gerichtsbeschlusses von Jänner 2014 einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme zur Bekämpfung seiner Suchtmittelabhängigkeit zu unterziehen und stand ab 14.07.2014 in einer Suchthilfeeinrichtung in regelmäßigem Kontakt mit Betreuern und Ärzten bzw. in regelmäßiger medizinischer und psychosozialer Behandlung in der Sozialhilfeeinrichtung, nachweislich zuletzt am 20.03.2018, wie die Suchthilfeeinrichtung bestätigte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen

2.2.1. Die Identität des BF wurde aufgrund des diesbezüglichen Akteninhaltes festgestellt.

2.2.2. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF ergaben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

2.2.3. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem Zentralmelderegisterauszug des BF. Dass der BF ab September 2015 mit seiner Mutter in gemeinsamem Haushalt zusammenwohnte, ging aus dem Akteninhalt und den BF und seine Mutter betreffende Zentralmelderegisterauszüge hervor, ebenso ihr gemeinsamer Hauptwohnsitz von September 2006 bis Oktober 2007.

2.2.4. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des BF im Bundesgebiet beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, darunter

? dem Bescheid, womit dem BF aufgrund seines Antrages vom 27.09.2000 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde (AS 79)

? dem Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 27.01.2015 (AS 27f),

? dem vom BF mit Schreiben vom 27.01.2015 gestellten, bei der belangten Behörde am 28.01.2015 eingelangten, Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 FPG (AS 27f), woraufhin dem BF eine "Karte für Geduldete" ausgestellt und am 13.01.2016 persönlich ausgehändigt wurde (AS 94f), wobei die Gültigkeit der Duldungskarte des BF bis 21.12.2016 auch aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem hervorgeht,

? dem darauffolgenden Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte vom 20.12.2016 (AS 112), über den noch keine Entscheidung ergangen ist,

? dem vom BF am 21.12.2015 im Bundesgebiet gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (AS 88ff), über welchen Antrag keine Entscheidung ergangen ist, über die Erteilung eines derartigen Aufenthaltstitels wurde vielmehr mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides abgesprochen.

Mit angefochtenem Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien und ein befristetes zehnjähriges Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dass die Mutter des BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ergab sich aus dem diesbezüglichen Staatsbürgerschaftsnachweis im Verwaltungsakt (AS 70).

2.2.5. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF und des Invaliditätspensionsbezugs seiner Mutter im Bundesgebiet konnten nach Einsichtnahme in das AJ WEB - Auskunftsverfahren getroffen werden.

2.2.6. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet ergaben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die zu den letzten strafrechtlichen Verurteilungen des BF näheren Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der vorliegenden diesbezüglichen Strafrechtsurteile, darunter des Strafrechtsurteils von September 2013, das am 21.01.2019 beim BVwG einlangte, der Strafrechtsurteile von Oktober 2008, von März 2011, von Dezember 2013, von November 2018, die am 15.01.2019 beim BVwG einlangten, des Strafrechtsurteils von November 2004, das am 16.01.2019 beim BVwG einlangte, und des Strafrechtsurteils von Jänner 2004, das am 18.01.2019 beim BVwG einlangte.

o Dass dem BF infolge seiner strafrechtlichen Verurteilung von September 2013 nach gerichtlicher Anordnung zur Absolvierung einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme bis 28.01.2016 Strafaufschub erteilt wurde, ergab sich aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden Beschluss des Straflandesgerichts vom 24.01.2014 (AS 78).

Mit Beschluss des Straflandesgerichts vom 17.02.2016 wurde dem BF die Weisung erteilt, die ambulante gesundheitsbezogene Maßnahme fortzusetzen und dies dem Gericht vierteljährlich unaufgefordert mitzuteilen (AS 108f). Mit weiterem Beschluss des Straflandesgerichts vom 25.02.2016 wurde dem BF die Weisung erteilt, sich weiterhin einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, und zwar einer ambulant psychosozialen Betreuung einschließlich medizinischer Behandlung zu unterziehen, und im Abstand von 2 Monaten dem Gericht Bestätigungen über den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme vorzulegen (AS 104).

Dass sich der BF seit September 2018 in Haft befindet, beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt in Zusammenschau mit einem Zentralmelderegisterauszug. Dass der BF im Zeitraum von September 2018 bis November 2018 regelmäßig von seiner Mutter, danach bis Jänner 2019 nur mehr von einer Bekannten in Haft besucht wurde, ergab sich aus einer beim BVwG am 14.01.2019 eingelangten Besucherliste.

2.2.7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt:

? Dass sich der BF aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit ab 28.01.2014 in einem Zentrum für stationäre und ambulante Psychotherapie und Psychologie befunden hat, ergab sich aus diesbezüglicher Bestätigung (AS 2). Dass der BF in diesem Zentrum bis Mitte Juli 2014 stationär aufhältig war, ergab sich aus der diesbezüglichen Eintragung im Zentralen Melderegister.

? Dass der BF ab 14.07.2014 zur Absolvierung der ihm gerichtlich auferlegten gesundheitsbezogenen Maßnahme in einer Suchthilfeeinrichtung regelmäßig mit Betreuern und Ärzten in Kontakt stand, ergab sich aus der diesbezüglichen Bestätigung der Suchthilfeeinrichtung vom 28.11.2014 (AS 30). Mit einem weiteren Schreiben vom 20.03.2018 wurde dem BF von dieser Suchthilfeeinrichtung bestätigt, der BF sei aufgrund der ihm immer wieder angedrohten Außerlandesbringung psychisch extrem belastet, und seine Situation habe bei ihm zu suizidalen Tendenzen und Depressionen geführt. (AS 190).

? In der ebenfalls am 20.03.2018 ausgestellten Bestätigung dieser Einrichtung wurde darauf verwiesen, dass sich der BF seit 16.07.2014 wegen seiner Opiatabhängigkeit einer Substitutionsbehandlung unterzieht, darüber hinaus beim BF ausgeprägte Angst- und Depressionssymptome vorliegen, die eine stabile Weiterführung der Behandlung des BF an der Suchthilfeleinrichtung erfordern, und auf eine bestimmte Medikation hingewiesen (AS 191).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) I.:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(...)

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(...)."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(...)."

Nach § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(...)."

3.1.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich Folgendes:

Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen.

3.1.2.1. Der BF erfüllt keine der in § 57 Abs. 1 AsylG angeführten Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", wurde dem BF zwar doch nach Antrag von Jänner 2015 eine bis 21.12.2016 gültige Duldung für das österreichische Bundesgebiet erteilt, stellt der BF jedoch nach § 57 Abs. 1 Z. 1, 2. Teilsatz, 1. Alternative, AsylG eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und hat er, wie in § 57 Abs. 1 AsylG als alternativer Ausschlusstatbestand angeführt, ein Verbrechen nach § 17 StGB begangen und damit beide Alternativausschlusstatbestände nach § 57 Abs. 1 AsylG verwirklicht.

Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit stellt der BF deswegen dar, weil er , wie aus seinen zahlreichen in Bereicherungsabsicht und unter Gewaltanwendung begangenen strafbaren Handlungen und nachfolgenden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen ersichtlich, grundsätzlich nicht bereit ist, sich an österreichische Rechtsvorschriften zu halten, sondern jederzeit dazu bereit ist, illegal in Bereicherungsabsicht - auch über den für die Gesundheit der Menschen besonders gefährlichen Suchtgifthandel - tätig zu werden.

Unabhängig davon erfüllt der BF auch den Ausschlusstatbestand nach § 57 Abs. 1 Z. 1, 2. Teilsatz, 2. Alternative, AsylG, wurde der BF doch, nachdem ihm bis 21.12.2016 eine Duldung erteilt worden war, im November 2018 zu einer dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, wobei eines der Delikte, der Einbruchsdiebstahl in der Deliktsqualifikation nach § 129 Abs. 2 Z. 1 StGB, mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und damit mit höherer Haftstrafe als für ein Verbrechen nach § 17 StGB gefordert wird, bedroht ist.

Abgesehen davon erfüllt der BF auch keine weitere der in § 57 Abs. 1 AsylG für die Erteilung einer derartigen Aufenthaltsberechtigung angeführten Voraussetzungen.

Da der BF bereits wegen Erfüllung beider alternativen Ausschlusstatbestände nach § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG und mangels Erfüllung der weiteren in § 57 Abs. 1 AsylG angeführten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz" nicht erfüllt, war dem BF kein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen.

3.1.2.2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 16.10.2017 wurde dem BF die behördlich beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot vorgehalten, im Wesentlichen mit der Begründung, der BF sei trotz aufrechten Einreiseverbotes am 07.03.2013 widerrechtlich nach Österreich zurückgekehrt und danach massiv straffällig geworden und im September 2013 und Dezember 2013 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden.

Auch mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde die Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen mit der Straffälligkeit des BF nach seiner widerrechtlichen Ausreise am 07.03.2013 trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes begründet.

Fest steht, dass der BF in Österreich seine Mutter, die seit 2003 die österreichische Staatsbürgerschaft, und acht Tanten, drei Onkeln, samt Familie als weitere familiäre Bezugspersonen im Bundesgebiet hat. Eine berücksichtigungswürdige Beziehung des BF zu seiner Mutter iSv Art. 8 EMRK, die mit dem BF nur von September 2006 bis Oktober 2007 und zuletzt ab September 2015 in gemeinsamem Haushalt zusammenlebte und die Beziehung zum BF ab dessen Inhaftnahme im September 2018 nur mehr durch Besuche aufrecht halten konnte, konnte nicht erkannt werden.

Der BF hat die durch seine Strafhaft seit September 2018 bestehende Trennung von seiner Mutter und seinen sonstigen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten selbst zu verantworten, musste er doch bei Begehung seiner strafbaren Handlungen stets mit einer Haft und damit einer Trennung von seinen Verwandten rechnen.

Dass der BF abgesehen von seiner Mutter weitere nähere Bezugspersonen hat, ist auszuschließen, hat er doch in seiner Beschwerde etwa über seine Bekannte die ihn im Zeitraum von November 2018 bis Jänner 2019 regelmäßig in Haft besuchen kam, kein Wort verloren, sondern allgemeingehalten auf seine Mutter, acht Tanten, drei Onkeln samt Familie und einen Bruder und eine Verletzung seines Familienlebens durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verwiesen.

Die Beziehung des BF zu seinem Bruder ist bereits wegen gegenseitiger krimineller Beeinflussbarkeit nicht berücksichtigungswürdig, zumal der BF mit seinem Bruder zusammen im September 2018 strafbare Handlungen begangen hat und wegen versuchten Einbruchsdiebstahls und Urkundenunterdrückung im November 2018 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.

Inwieweit zu seinen sonstigen Verwandten im Bundesgebiet eine Art. 8 EMRK-Intensität begründende Beziehung bestehen soll, hat der BF in seiner Beschwerde nicht angeführt und ist auch aus dem Akteninhalt nicht hervorgegangen.

Ein berücksichtigungswürdiges bestehendes Familienleben iSv Art. 8 EMRK konnte somit nicht erkannt werden.

Der BF hält sich bereits ab dem Jahr 2000 im Bundesgebiet auf und weist auch ab dem Jahr 2000 - mit kurzzeitigen Meldeunterbrechungen zwischendurch - eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

Während dieser Aufenthaltsdauer wurde der BF wiederholt straffällig.

Der BF hatte sich im Bundesgebiet infolge seiner strafrechtlichen Verurteilung von September 2013 nach diesbezüglicher gerichtlichen Anordnung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen.

Er war von Februar 2014 bis Juli 2014 stationär in einem Zentrum für Zentrum für stationäre und ambulante Psychotherapie und Psychologie aufhältig und stand ab Jänner 2014 nachweislich in einer Suchthilfeeinrichtung regelmäßig in Kontakt mit Betreuern und Ärzten bzw. in medizinischer und psychosozialer Betreuung.

Nach erneuten strafbaren Handlungen, nicht in Zusammenhang mit Suchtgift, kam der BF im September 2018 in Haft. Dort hat er seine im November 2018 über ihn verhängte dreijährige Haftstrafe zu verbüßen.

Der BF hatte im Bundesgebiet zeitweise eine Aufenthaltsberechtigung und war von 02.11.2000 bis 02.11.2001 und dann verlängert bis 09.04.2013 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung zwecks "Familiengemeinschaft mit Österreicher". Ihm wurde nach Antrag im Jänner 2015 auch eine bis 21.12.2016 gültige Duldung erteilt, diese auf seinen Verlängerungsantrag hin jedoch nicht mehr verlängert. Abgesehen davon war sein Aufenthalt im Bundesgebiet großteils, außer für Zeiten seiner ihm, einem Staatsbürger aus Serbien, einem sicheren Herkunftsstaat, für drei Monate zukommenden unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung, unrechtmäßig. Nachdem gegen den BF mit Bescheid vom 30.10.2009, rechtskräftig mit 06.11.2009, ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden war, wurde der BF am 23.08.2012 aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben, reiste dann während aufrechten Aufenthaltsverbotes am 07.03.2013 jedoch wieder widerrechtlich in das Bundesgebiet ein. Aufgrund der durch die Republik Österreich verspätet umgesetzten EU-Rückführungsrichtlinie und eines damit verbundenen EuGH-Urteils sind Aufenthaltsverbote, welche vor dem 01.07.2011 in Rechtskraft erwachsen sind, lediglich für eine Dauer von fünf Jahren gültig. Das gegen den BF im November 2009 rechtskräftig erlassene Aufenthaltsverbot begann mit Ablauf des Tages der Ausreise des BF im August 2012 zu laufen und war danach fünf Jahre lang bis August 2017 gültig.

Während dieser Aufenthaltsverbotsdauer reiste der BF jedoch widerrechtlich wieder in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde nach illegaler Einreise am 07.03.2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und auch nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, womit die aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar geworden ist, und nach Ablauf seiner bis 21.12.2016 gültigen Duldung, am 19.03.2018 erneut unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, im Bundesgebiet betreten.

Der BF zeigte mit seinem gesamten Fehlverhalten im Bundesgebiet - seiner wiederholten Straffälligkeit, seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet während aufrechten Aufenthaltsverbots bzw. seines Hungerstreiks in Schubhaft, woraufhin der BF am 14.05.2013 als haftunfähig aus der Schubhaft entlassen wurde, dass er grundsätzlich nicht gewillt ist, österreichische Rechtsvorschriften und behördliche Entscheidungen zu befolgen.

Insgesamt wurde der BF im Bundesgebiet zehn Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, davon sieben Mal, bevor gegen ihn im Jahr 2009 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen wurde, und drei Mal nach widerrechtlicher Einreise trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes - im September und Dezember 2013 und kürzlich im November 2018.

Nach seinen zuletzt im September 2018 im Bundesgebiet, wie auch in den Jahren 2004 und 2008, in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen strafbaren Handlungen befindet sich der BF nunmehr seit September 2018 in Haft.

Der BF zeigte durch sein Verhalten im Bundesgebiet, nicht bereit zu sein, sich an österreichische Rechtsvorschriften und behördliche und gerichtliche Entscheidungen zu halten, hat er doch durch vielzählige verschiedenartige in Bereicherungsabsicht begangene strafbare Handlungen gegen österreichische Vorschriften verstoßen, und sich insoweit der zwecks Sicherung seiner Abschiebung über ihn angeordneten und verhängten Schubhaft widersetzt, als er wegen Hungerstreiks am 14.05.2013 haftunfähig aus der Schubhaft entlassen werden musste.

Der BF hat sein vergangenes strafrechtlich geahndetes Fehlverhalten auch nicht eingesehen, sondern wurde immer wieder wegen verschiedenartiger Straftaten strafrechtlich verfolgt und rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, dies insgesamt zehn Mal, bevor im November 2009 rechtskräftig ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen wurde, sieben Mal, und danach nach widerrechtlicher Einreise trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes am 07.03.2013 weitere drei Mal im September 2013, Dezember 2013 und November 2018.

Die im Bundesgebiet bestehenden familiären Bindungen des BF zu seiner Mutter und seinen sonstigen Verwandten (acht Tanten und drei Onkeln samt Familie) und seine sonstigen privaten Bindungen, denen ab dem Zeitpunkt der widerrechtlichen Wiedereinreise des BF am 07.03.2013 keine maßgebliche Bindungswirkung beigemessen werden kann, treten gegenüber den verschiedenartigen strafbaren Handlungen des BF mit nachfolgenden - insgesamt - zehn rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen entscheidend in den Hintergrund, deswegen, weil der BF im Bundesgebiet mehrmals straffällig geworden ist und die jeweils vorangegangene Verurteilung für ihn nie einen belehrenden Effekt hatte und ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte.

Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit den vom BF begangenen Suchtgiftdelikten jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475).

Gerade Suchtgiftdelinquenzen stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).

Da im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen und da vor allem das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen bzw. an der Verhinderung weiterer Suchtgiftkriminalität die privaten Interessen des BF bei Weitem überwiegen, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für zulässig und gerechtfertigt zu halten und die Beschwerde dagegen abzuweisen.

3.1.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Im gegenständlichen Fall war eine dem BF in Serbien drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat des BF um einen sicheren Drittstaat, wurde in vorliegender Beschwerde kein konkretes Abschiebungshindernis bekannt gegeben und geht ein solches auch weder aus dem Akteninhalt noch aus den aktuellen amtsbekannten Länderberichten hervor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher auch abzuweisen.

3.1.4. Zum Einreiseverbot:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(...)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

(...)."

3.1.4.1. Im gegenständlichen Fall wurde folgende Beurteilung der Gefährdungsprognose vorgenommen:

Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die belangte Behörde stützte dieses auf das gesamte Fehlverhalten des BF im Bundesgebiet, darunter die auf die widerrechtliche Einreise des BF am 07.03.2013 gefolgten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen von September und Dezember 2013.

§ 53 Abs. 1 FPG besagt, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann.

Der Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ist erfüllt, weil der BF mit seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von September 2013 zu einer dreijährigen, mit seiner darauffolgenden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von Dezember 2013 zu einer zweijährigen und mit seiner letzten rechtskräftigen straf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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