Entscheidungsdatum
26.11.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G313 2155035-2/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen
Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 13.04.2018 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag des BF vom 13.04.2018 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 28.05.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Irak, sunnitischer Moslem und stammt aus Bagdad.
1.2. Er verwies in seiner Erstbefragung zu seinen im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen und brachte vor: "An meiner Situation hat sich nichts geändert."
1.3. Die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA am 24.04.2018, in welcher der BF angab, dieselben Fluchtgründe wie im vorangegangenen Asylverfahren zu haben, gestaltete sich auszugsweise wie folgt (dabei "F" für Leiter der Amtshandlung und "A" für BF):
"F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?
A: Ich habe eine Hautallergie. Ich habe auch hin und wieder Kopfschmerzen, weil ich damals im Irak auf den Kopf geschlagen wurde. Daher kann ich nicht so gut schlafen.
F: Waren Sie in Österreich bezüglich Ihrer Beschwerden bei einem Arzt?
A: Nein.
F: Welche Tabletten nehmen Sie da zu sich?
A: Ich weiß nicht wie die heißen.
F: Haben Sie Medizinische Unterlagen?
A: Nein, ich habe keine Unterlagen.
Aufforderung:
Sie werden hiermit aufgefordert sämtliche medizinischen Unterlagen der Behörde zu übermitteln. Haben Sie das verstanden?
A: Ja, ich habe das verstanden."
(...)
F: Sie wurden zu diesem Antrag auf internationalen Schutz bereits am 13.04.2018 durch das PAZ (...) erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Korrekturen oder Ergänzungen habe ich auch keine mehr dazu anzuführen.
(...)
F: Habe ich Sie richtig verstanden: Sie stellen den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich aus den Gründen, die Sie bereits im Erstverfahren angegeben haben?
A: Ja, das stimmt. Neue Gründe habe ich nicht.
(...)
1.4. Die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA am 26.04.2018, in welcher der BF erneut seine Fluchtgründe aus vorangegangenem Asylverfahren aufrecht hielt, gestaltete sich auszugsweise wie folgt (dabei "F" für Leiter der Amtshandlung und "A" für BF):
F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
A: Ja, aber ich habe die ganze Nacht nicht geschlafen. Ich habe einen Ausschlag am ganzen Körper."
Später in der Einvernahme gab der BF zu seinem Gesundheitszustand an:
"A: Ich bin psychisch krank, deshalb habe ich den Ausschlag am Körper und im Augenbereich. Ich wurde auch mit einer Waffe im Irak auf den Kopf geschlagen, deshalb habe ich innere Verletzungen am rechten Auge und kann in die Ferne nicht gut sehen. Ich wurde körperlich angegriffen und habe mehrere sichtbare Verletzungen am Körper, was ich Ihnen zeigen kann. (...)
F: Wegen der psychischen Probleme waren Sie diesbezüglich in Österreich bei einem Arzt oder in Behandlung?
A: Ich war nur bei einem Hautarzt wegen meiner Allergie. Diese Allergie habe ich seit der Einreise. Die Medikamente helfen nicht.
F: Haben Sie irgendwelche medizinischen Unterlagen?
A: Nein, er hat mich nur am Körper untersucht und gab mir Medikamente.
F: Welche Medikamente haben Sie bekommen?
A: Er gab mir viele Medikamente und wechselte sie auch, die Namen kenne ich nicht. (...)."
Dem BF wurde vorgehalten, dass er bereits in der letzten Einvernahme aufgefordert worden sei, seine Medikamente der Behörde vorzulegen. Er wurde befragt, warum er dieser Aufforderung bislang nicht nachgekommen sei. Darauf gab der BF an:
"Ich habe es der Ärztin im Camp versucht zu erklären, aber sie hat es nicht verstanden. Die Medikamente bekam ich von der Arztstation. Ich war bei einem Hautarzt schon in Graz, seinen Namen kenne ich nicht."
Der BF wurde erneut aufgefordert, seine Medikamente so schnell wie möglich der Behörde vorzulegen.
Befragt, ob der BF noch etwas angeben wolle, das ihm besonders wichtig sei, gab dieser an:
"Ich will nicht in den Irak zurückkehren, es ist besser ich sterbe hier. Ich habe Suizidgedanken, ich habe niemanden mehr, alle wurden getötet."
1.5. Nach Aufforderung in der Einvernahme vor dem BFA am 24.04.2018 wurden noch am Tag der Einvernahme folgende schriftliche Unterlagen betreffend Behandlung des BF in der Asylbetreuungsstelle vorgelegt:
? Nachweis über eine Erstuntersuchung des BF am 16.04.2019, wobei der BF über Zahnschmerzen, Juckreiz und psychologische Probleme berichtet hat und ihm eine Salbe gegen seinen Hautausschlag verschrieben wurde.
? "Gesamtübersicht" der klinischen-psychologischen Beratung und Behandlung des BF durch eine "Klinische- und Gesundheitspsychologin" der Asylbetreuungsstelle des BF vom 26.04.2018:
"Herr (...) kam am 19.04.2018 auf Grund von Schlafproblemen und traumatischen Erlebnissen in der Vergangenheit zu mir in die psychologische Betreuung. Er wird seither in der Asylbetreuungsstelle (...) psychologisch betreut. In die Behandlung /Berater miteinbezogene Personen sind MitarbeiterInnen der Arztstation der BS (..)."
1.6. Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Irak und ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
1.6.1. Die belangte Behörde ging im Hinblick auf den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von bereits entschiedener Sache aus, wobei begründend dafür auf dasselbe Fluchtvorbringen des BF wie in seinem Vorverfahren hingewiesen wurde.
1.6.2. Entschiedene Sache nahm die belangte Behörde unter Verweis auf keine vorliegenden lebensbedrohlichen Krankheiten des BF auch im Hinblick auf seinen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten an.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides war die Frage, ob jeweils
entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.
Entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).
Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1
Z 13 AsylG 2005 ist im gegenständlichen Fall zur Entscheidung, ob "entschiedene Sache" vorliegt, relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können. Auch die allgemeine Lage im Irak ist dabei von Amts wegen mit zu berücksichtigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
3.2. Im gegenständlichen Fall ergab das Ermittlungsverfahren Folgendes:
3.2.1. Zu Spruchpunkt I.
Im gegenständlichen Fall verwies der BF vor dem BFA auf seine bereits im rechtskräftig negativ beendeten Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Weitere Fluchtgründe hat er vor dem BFA ausdrücklich ausgeschlossen.
Da nicht noch einmal über eine bereits entschiedene Sache entschieden werden darf und aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.11.2017 gegenüber den dem Vorbescheid zugrunde gelegten Länderberichten aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.04.2016 (mit zuletzt am 16.02.2017 eingefügter Kurzinformation) keine für den gegenständlichen Fall bzw. für den BF entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung hervorging, hat die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Die belangte Behörde stellte fest, der BF leide an keinen lebensbedrohenden Krankheiten, und führte bezüglich des Gesundheitszustandes des BF unter Bezugnahme auf die nach niederschriftlicher Einvernahme am 26.04.2018 vorgelegten medizinischen Unterlagen in der Beweiswürdigung aus, dass der BF im ersten Asylverfahren das Vorliegen von Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden verneint und im gegenständlichen Verfahren im Zuge seiner ersten Einvernahme auf eine Hautallergie, gelegentliche Kopfschmerzen und Schlafprobleme und im Zuge seiner darauffolgenden Einvernahme auf eine psychische Erkrankung, die Grund für seinen Hautausschlag sei, hingewiesen und noch am Tag seiner letzten Einvernahme vor dem BFA medizinische Unterlagen über Behandlungen des BF in der Asylbetreuungsstelle des BF am 16.04.2018 und in psychologischer Hinsicht seit 19.04.2018 vorgelegt hat.
Obwohl vom BF im gegenständlichen Asylverfahren Neues zu seinem Gesundheitszustand vorgebracht und vorgelegt wurde, hat sich die belangte Behörde nicht näher mit diesem auseinandergesetzt, sondern auf keine lebensbedrohliche Krankheit und bezüglich des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf bereits entschiedene Sache geschlossen.
Die belangte Behörde hätte sich jedoch mit den vom BF vorgebrachten und nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen näher in einem inhaltlichen Verfahren auseinandersetzen und im Zuge einer umfassenden Refoulementprüfung das Ergebnis dieses ergänzenden inhaltlichen Ermittlungsverfahrens und die auf den BF bezogene individuelle Rückkehrsituation vor dem Hintergrund entsprechender Länderberichte zu medizinischer Versorgung, Behandlungsmöglichkeiten, Grundversorgung und Behandlung nach Rückkehr zu berücksichtigen gehabt.
Die Zurückweisung des Antrages des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte somit nicht zu Recht, ist doch im Hinblick auf die im gegenständlichen Verfahren vom BF neu vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine nähere Auseinandersetzung mit diesen in einem inhaltlichen Verfahren erforderlich.
Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
3.2.3. Ergänzend wird insofern auf die Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides hingewiesen, als - nur allgemein gehaltenen - unter Spruchpunkt V. hinsichtlich Zulässigkeit der Abschiebung des BF auf den Herkunftsstaat "Afghanistan" statt auf den tatsächlichen Herkunftsstaat des BF Bezug genommen wurde.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, entschiedene Sache, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2155035.2.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020