Entscheidungsdatum
28.11.2019Norm
AVG §60Spruch
W117 2223904-1/18E
Schriftliche Ausfertigung des am 04.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.:
GAMBIA, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 16.09.2019, Zl. 499960600-190942495, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF, § 60 AVG (!) stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 16.09.2019 bis zum Entscheidungszeitpunkt (04.10.2019) für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF wird ABER festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
W E I T E R H I N
vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG werden die Anträge auf Kostenersatz abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 16.09.2019, Zl. 499960600-190942495, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet:
Die Verwaltungsbehörde ging in ihrem Schubhaftbescheid vom Umstand der Täuschung österreichischer Behörden über die Identität, der Wiedereinreise trotz Aufenthaltsverbotes und der mehrfachen Straffälligkeiten wegen Drogendelikten aus. Dabei unterließ die Verwaltungsbehörde eine konkrete Subsumption unter die jeweiligen Fluchtgefahrtatbestände und beließ es bei der bloßen Anführung des §76 Abs. 2 Z 2 FPG im Spruch.
Die Verwaltungsbehörde hatte aber auch völlig außer Acht gelassen, dass über den BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Mai 2019 ein gelinderes Mittel der periodischen Meldeverpflichtung auferlegt wurde und der BF dieser periodischen Meldeverpflichtung im Großen und Ganzen auch nachgekommen war. So weist das im Akt aufliegende Meldeblatt im Zeitraum vom 08.05.2019 bis 09.09.2019 lediglich einige Nichtmeldungen, hinsichtlich derer aber in der Nachbarrubrik hauptsächlich der Entschuldigungsgrund "Krankheit" aufgeführt ist, auf. Die Verwaltungsbehörde hatte es unterlassen sich mit der Meldeverpflichtung und der allfälligen Verletzung derselben durch den BF auseinanderzusetzen. Die Ausführungen zum gelinderen Mittel und der Verneinung desselben sind bloß formalistisch und gerade zu stereotyp und sagen für den gegenständlichen Fall nichts Wesentliches aus.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die darauf aufbauende Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.
Begründend führte er in Bezug auf die nach der in der Schubhaftverhandlung am 04.10.2019 übrig gebliebene entscheidungsrelevante Frage der Fortsetzung der Schubhaft - in Bezug auf Spruchpunkt I. hatte der Vertreter der Verwaltungsbehörde einen Rechtsmittelverzicht abgegeben - aus:
"(...)
Sachverhalt (Kurzdarsteitung)
Der BF ist gambischer Staatsangehöriger, er leidet an einer schweren psychischen Erkrankung, an einer schweren Augenerkrankung und daher an einer hochgradigen Sehminderung beider Augen (wobei eine Behandlung dieser Erkrankung ausgeschlossen ist), an Diabetes sowie an erhöhten Cholesterinwerten.
(...)
Der Beschwerdeführer ist selbstverständlich kooperativ und auch bereit, an einem von der Behörde festgelegten Tag aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia auszureisen. Im Falle des Beschwerdeführers liegt keine Fluchtgefahr vor.
Die Behörde hat das Vorliegen gelinderer Mittel nicht geprüft und den Beschwerdeführer dazu überhaupt nicht befragt. Im Falle des Beschwerdeführers kommen insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gern § 77 Abs 3 Z 1 FPG sowie die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Betracht Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer dem von der Behörde verhängten gelinderen Mittel ab seiner Entlassung zunächst regelmäßig nachkam, dazu, warum der BF dem von der Behörde verhängten gelinderen Mittel nach Mitte August nur mehr unregelmäßig nachkam, hat die Behörde jedoch nicht ermittelt.
(...)
Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft
Die gegenständliche Schubhaft trifft den BF aufgrund seines Gesundheitszustandes unverhältnismäßig hart.
Der BF leidet an einer schweren psychischen Erkrankung (an paranoider Schizophrenie), an einer schweren Augenerkrankung und in Folge dieser an einer hochgradigen Sehminderung beider Augen (wobei eine Behandlung dieser Erkrankung ausgeschlossen ist), an Diabetes sowie an erhöhten Cholesterinwerten. Der BF befindet sich aufgrund seiner psychischen Situation seit dem 23.9.2019 bis zum heutigen Tag in einer besonders gesicherten Zelle.
Auch im Fall der Haftfähigkeit ist die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei der Verhäitnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl VwGH 08.07.2009, 2008/21/0404). Diesem Erfordernis kommt die belangte Behörde nicht nach.
(...)
Zur Feststellung, dass die Haft den BF aufgrund seines Gesundheitszustandes stärker trifft als andere Häftlinge, beantragt der Beschwerdeführer daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung • eines medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Gebiet der Augenheilkunde und Optometrie sowie • eines weiteren medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Gebiet der Psychiatrie.
Aufgrund der oa. Umstände hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel an Stelle der Schubhaft verhängen müssen.
(...)
Anträge
Aus den genannten Gründen beantragt der Beschwerdeführer, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; (...) im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gern VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen."
Die Verwaltungsbehörde legte den Akt vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte Aufwandersatz für Vorlage und Schriftsatz:
Am 04.10.2019 wurde eine Verhandlung durchgeführt:
"(...)
RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten?
BF: Ja ich bin in der Lage, die Fragen in der Verhandlung zu beantworten.
Festgehalten wird, dass am heutigen Tag ein Befund und Gutachten hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF (Tagesaktuell) übermittelt wurde.
Dieses Gutachten wird verlesen: Entsprechend diesem Gutachten leidet der BF an paranoider Schizophrenie mit wahnhaften Gedankeninhalten, Unruhe und imperativen Stimmenhören. Er ist zu 80 Prozent sehbehindert, aber doch zur Wahrnehmung befähigt. Laut Befund und Gutachten ist von einer hohen Gefährlichkeitsprognose auszugehen. Eine Freilassung wäre derzeit riskant. Der BF ist derzeit haftfähig und wird einer engmaschigen psychiatrischen Verlaufskontrolle mit regelmäßiger Psychopharmaka als Behandlungstherapie unterzogen.
Dem BF wird dieses Gutachten übersetzt.
Verlesen wird der gesamte Akteninhalt.
Beginn der Befragung:
R: Sie sind in Österreich und/Europa unter verschiedensten Identitäten aufgetreten. Sie haben sich einmal anlässlich einer Einreise 1995 als XXXX ausgeben. Sie haben sich anlässlich in Österreich als XXXX ausgegeben und nach dem Reisepass heißen Sie XXXX . Warum haben Sie so viele Alias Identitäten geführt?
BF: Das, was in dem Pass steht, ist mein wahrer Name. Als ich in Deutschland ankam und um Asyl angesucht habe, war ich noch sehr jung und man hat mir gesagt, dass ich einen falschen Namen angeben muss. Als ich in Österreich ankam und um Asyl angesucht habe, hat man mir auch gesagt, dass ich einen falschen Namen angegeben muss. Dann bin ich in den Senegal zurückgekehrt, dann nach Gambia, dann habe ich mit dem wahren Namen geheiratet.
R: Sie sind in Österreich 2013 entgegen einem bereits 2005 ausgesprochenen Aufenthaltsverbot wieder neu eingereist. Warum?
BF: Das ist nicht wahr. Ich bin aufgrund des Aufenthaltsverbots 2005 im Jahre 2009 nach Senegal ausgereist. Dann war mein Problem in Gambia zu Ende und meine österreichische Exfrau kam nach Gambia und habe ich sie dann mit den wahren Namen geheiratet. Seither habe ich auf das Visum gewartet und meine Frau kam nach Österreich zurück. Ich bin im Dezember 2009 nach Österreich gekommen und seitdem bin ich auch hier. 2013 ist falsch. Ich bin seit Dezember 2009 in Österreich bis jetzt.
R: Aber Sie haben sich 2016 in Gambia einen neuen Reisepass ausstellen lassen?
BF: Nein, als ich 2009 von Gambia kam, haben sie mir ein Visum gegeben und das war ein Jahr gültig und dann ein weiteres Jahr. Dann habe ich es für drei Jahre bekommen. Insgesamt habe ich das Visum für fünf Jahre bekommen.
R: Wann haben Sie den Pass bekommen?
BF: Im November 2013 habe ich den neuen Pass bekommen. Und letztes Jahr im November ist er abgelaufen.
R: Der Pass, der das Ausstellungsdatum 2016 hat, haben sie sich ausstellen lassen, ohne dass Sie in Gambia waren?
BF: Das BFA hat Gambianern Geld bezahlt, dass ich den Pass bekomme. Es könnte sein, dass über Betreiben des BFA vermittels eines Dolmetschers dieser Pass in Gambia ausgestellt wurde, weil Korruption dort herrscht. Seit 2009 bin ich hier, ich war auf keinem Fall in Gambia.
Dem RV wird der Pass zur Einsichtnahme gegeben.
R: Sie wurden fünf Mal strafrechtlich verurteilt und immer seit 2005 und immer wegen Suchtmitteldelikten, wobei auffällig ist, dass Sie schuldig gesprochen wurden, insbesondere immer wieder Kokain unter anderem auch gewerbsmäßig verkauft haben. Wollen Sie dazu etwas sagen?
BF: Natürlich. Es ist richtig, was Sie sagen. Ich habe damals selbst Drogen genommen. Ich war sechs Jahre in einem Drogenersatzprogramm. Es handelt sich um ganz wenig Kokain alles zusammen um 2 Gramm. Ich wollte die Leute nur einladen und habe die Drogen ja nicht verkauft. Die Polizei hat mich reingelegt. Ich wollte ihn ja eigentlich einladen und es herschenken und dann bin ich inhaftiert worden. Das war 2015 bis letztes Jahr. Ich habe auch zwischendurch gearbeitet und währenddessen mit Drogen nichts zu tun gehabt. Als die Fremdenpolizei den Magistrat beantragt hat, das Visum mir abzunehmen war ich auf der Straße und habe selbst wieder Drogen genommen. Von 2005 bis 2015 hatte ich keine Probleme mit Drogen.
R: Während der Anhaltung in Haft hat es auch Vorfälle gegeben. Am 30.09.2019 haben Sie den Rasierkopf eines Einwegrasiere geschluckt, weil der Arzt nicht gleich gekommen war.
BF: Nein ich habe Zahnpasta gegessen. Sie wollten mir tagelang nicht meine Medikamente geben.
R: Sie haben es aber gegenüber den Sicherheitsorganen angegeben, dass Sie den Rasierkopf eines Einwegrasierers geschluckt haben.
BF: Ich habe versucht, den Rasierkopf zu schlucken, er blieb im Hals stecken und ich habe ihn wieder hinausgewürgt. Ich habe es auch den Sicherheitsorganen und es den Ärzten gesagt. Der eine sitzt hinter mir.
R: Am 24.09.2019 hätten Sie angeblich eine Zahnbürste verschluckt, weil Ihnen es die Stimmen im Kopf befohlen hätten? Stimmt das?
BF: Ja, weil sie mir nicht meine Medikamente gegeben haben. Die Stimmen sagten mir, ich bin der " XXXX ".
R: Wieso XXXX ?
BF: Die Stimmen sagen mir das und die Stimmen sagen mir dann, ich soll die Zahnpasta essen. Die Stimmen kommen, wenn ich die Medikamente nicht nehme. Oder zum Beispiel sagen sie mir, ich muss ein Taxi von Wien nach San Franzisco nehmen. Sechs Tage ab den 19. September hatte ich keine Medikamente bekommen. Nun bekomme ich meine Medikamente und ich fühle mich auch viel besser.
R: Wieso haben Sie dann so gezittert am Anfang?
BF: Ich bin paranoid und unter Stress und ich bin in der Schubhaft unter Stress. Seitdem ich in der Schubhaft bin, bin ich in einem Einzelraum und in dieser Kleidung. Ich habe keine Musik und ich bin ganz allein. Die Toilette ist am Boden und das ist alles nicht gut. Ich bin paranoid und ich bin im Gefängnis gestresst.
R: Es wurde mit Ihnen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2019 eine Verhandlung in Innsbruck durchgeführt und ihre Rechtsvertretung ist dieselbe wie heute einschreitend. Wieso haben Sie im gesamten Verfahren nichts von Ihrer psychischen Erkrankung vorgebracht? Sie wurden auch dort einvernommen und zu Ihrem Gesundheitszustand befragt und Sie sagten, dass Sie Diabetes haben aber nicht, dass Sie psychisch erkrankt sind
BF: Sie haben mich nur nach den Medikamenten befragt. Vergessen Sie es bitte nicht, wenn ich die Medikamente nicht nehme, ist mein Kopf durcheinander. Nur meine Stimme war damals nicht in Ordnung.
RV: Er hat angegeben: Ich nehme Medikamente wegen psychischer Probleme.
BF: Ich dachte, wenn man die Medikamente sieht, dass man bereits weiß, welche Krankheit ich habe. Ich nehme diese Medikamente wegen der psychischen Erkrankung schon seit 10 Jahren. Seit vier Monaten gehe ich alle zwei Tage mich bei der Polizei melden. Ich bin nur dreimal nicht gegangen. Einmal war ich krank und habe dann angerufen. Wenn ich nach Hause gehen darf, werde ich mit der Polizeigruppe reden. Ich habe Musik gespielt an den Afrika-Tagen und ich habe aber angerufen und die Polizei fragte mich, ob das ein Witz sei. Einmal war ich krank, und da habe ich auch angerufen. Ich solle zum Hausarzt gehen und einen Befund bringen. Mein Hausarzt war aber im Urlaub und bin einen Tag später zur Polizei gegangen. Ich kann nicht davonlaufen.
R: Für den 12. Oktober ist Ihre Abschiebung geplant. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe etwas zu sagen. Ich bin weder haftfähig noch fähig, in ein Flugzeug zu steigen. Ich habe Ihnen gesagt, dass ich Probleme in Gambia habe, aber ich habe nicht gesagt, warum. Ich habe es den anderen Richter erzählt, welche Probleme ich in Gambia habe. Meine Exfrau hat mir 1.500 Euro gegeben und ich habe ein Zimmer in einer Wohnung gemietet, dort hat schon eine Frau mit einem Kind gewohnt. Ich hatte dort ein eigenes Zimmer in dieser Wohnung. Sechs Monate habe ich dort gewohnt und dann wollte sie mich aus dem Haus haben. Sie wollte an einen aus Norwegen vermieten. Das machte mich wütend und ich habe das Haus angezündet und die Frau und das Kind ist verstorben. Das habe ich dem Richter in Innsbruck schon erzählt. Entweder habe ich die Todesstrafe oder lebenslängliche Haft zu erwarten. Deswegen möchte ich es aus diesem Grund, dass über meine Deportation nach Gambia nachgedacht wird. Man muss auch meinen Gesundheitszustand berücksichtigen. Ich bin auch nicht versichert und die Medikamente sind sehr teuer. Über meinem gesamten Gesundheitszustand ist nachzudenken.
BehV legt ein einsprechendes Länderinformationsblatt von Gambia vor und verweist auf Seite 15, wonach die Todesstrafe seit 2012 nicht mehr vollstreckt wurde, und wurde am 21.09.2018 durch den Präsidenten Barrow ein Vertrag mit der UNO unterzeichnet, wodurch sich Gambia zur Abschaffung der Todesstrafe verpflichtet.
BF: Die lebenslange Inhaftierung ist schlimmer als die Todesstrafe dort.
R: Zur medizinischen Versorgung in Bezug auf Paranoia und Schizophrenie in Gambia legt die Verwaltungsbehörde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vor.
BehV verweist auf Seite 2 der Staatendokumentation, wonach bereits 2009 eine kostenlose Behandlung wegen Schizophrenie möglich ist.
BF: Das ist nicht wahr. Das ist Gambia. Nicht einmal in Österreich sind die Medikamente kostenlos. Die haben hier viel Geld und es kostet was. Wie kann es dort nichts kosten, wenn es in Gambia nicht viel Geld gibt? Sogar mit Versicherung zahle ich 28 Euro für die Medikamente. Es ist sehr wichtig, ich möchte bitte, dass Sie über meine Abschiebung aufgrund meiner Gesundheit nachdenken. Meine Eltern sind schon verstorben. Ich habe eine Schwester die in Norwegen wohnt und auch eine Tochter. Ich sende meiner Tochter jedes Monat 200 Euro.
R: Wie können Sie Ihrer Tochter 200 Euro pro Monat zahlen?
BF: Ich bekomme Arbeitslosengeld aufgrund meiner Tätigkeit während der Strafhaft im Ausmaß von 600 Euro. Wir sind jetzt am Ende des Monats, ich möchte wieder Geld an meine Tochter schicken. Ich würde zur Bank gehen. Lassen Sie mich bitte frei. Meine Bewährungshelferin wollte an meiner Stelle zur Bank gehen. Sie braucht aber meinen Pass und zwar wegen einer Vollmacht. Wenn man mich nach Gambia schickt, steht mein Leben auf dem Spiel. Ich fürchte um mein Leben wegen des Gefängnisaufenthaltes und wegen meiner Gesundheit.
RV: Für mich ergibt sich aus dieser Anfragebeantwortung nicht, dass die Behandlung und medikamentöse Versorgung tatsächlich sichergestellt ist. Die Anfragebeantwortung spricht von einem beschränkten Zugang.
BehV gibt zum neuerlichen Abschiebetermin an, dass es sich um eine begleitende Einzelabschiebung handelt und bei der Einzelabschiebung ist eine Landegenehmigung gegeben.
Zum Haftfähigkeitsgutachten bringt der RV vor:
Gegen die Befundung Ansicht bestehen keine Einwendungen, allerdings ist nicht nachvollziehbar, wie von Seiten des Amtsarztes auf Haftfähigkeit geschlossen wird. Es wird ausgeführt, dass im Fall des BF eine schwere psychische Erkrankung und eine hohe Gefährlichkeitsprognose gegeben ist, somit erscheinen die Voraussetzungen für die Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz gegeben. Ich möchte drauf hinweisen, dass die Schubhaft keine Sicherungshaft darstellt. Die Schubhaft dient nicht der Verhinderung von Straftaten oder der Verhinderung einer Selbstgefährdung. Diesen Zweck verfolgt nur die Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz. Weiters erscheinen Zweifel an der Flugtauglichkeit des BF. Dies ebenfalls aufgrund der Ausführungen wegen der Gefährlichkeit.
BehV gibt dazu an, dass die Flugtauglichkeit 48 Stunden vor dem Flug geprüft wird, um den aktuellen Flugzustand zu prüfen.
R: Wie wird sichergestellt, dass der BF nicht im Flugzeug gefährlich ist?
BehV: Es handelt sich um einen begleiteten Flug, im Bedarfsfall stehen Sicherungsmöglichkeiten zur Verfügung, um eine Fremd- oder Selbstgefährdung im Zuge der Abschiebung durch polizeilichen Zwangsmaßnahmen zu verhindern.
BF: Heißt das, dass sie mich töten oder schlagen können? Es ist für mich sehr schwierig, nach Gambia zurückzukehren, weil ich 16 Jahre in Österreich verbracht habe. Ich habe viel Gutes gemacht, ich habe hier gearbeitet, einen Computerkurs gemacht und ich war verheiratet und ich habe 10 Jahre lang keinerlei Probleme mehr verursacht.
BehV: Zum Gesundheitszustand möchte ich auf das Anhalteprotokoll vom 19.09. verweisen. Das war die Zeit als der Fremde inhaftiert wurde. Nach dem Anhalteprotkoll werden keine Zweifel an die Haftfähigkeit aufgeworfen. Es wird dezidiert festgehalten, dass der BF seit Beginn der Schubhaft täglich beim Amtsarzt vorstellig war und zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Haftfähigkeit bestanden. Für mich stellt sich die Sachlage so dar, dass der BF im Zeitpunkt des Verfahren im Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Verhandlung psychisch noch unfähig war, bis zum Beginn der Schubhaft, und seitdem hört er Stimmen, schluckt Gegenstände und leidet bis weilen an zitternden Händen. Ich glaube ihm das nicht.
RV verweist zusätzlich auf die handschriftlichen Ausführungen einer Fachärztin für Psychiatrie im Rahmen der Schubhaftbetreuung, "Dialog", welche auch zum Ergebnis "paranoide Schizophrenie" gelangt.
Angesichts der vorliegenden Befunde wird die Haftfähigkeit angezweifelt und auch die Flugtauglichkeit insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Abschiebung auch ein Linienflug ist. Aus meiner Sicht liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine fachärztliche Begleitung erforderlich ist.
BehV: Grundsätzlich ist so etwas möglich, ob dies in der kurzen Zeitspanne gelingen sollte, kann ich aber nicht sagen.
RV: Die Befragung des Amtsarztes zu diesen Dingen erscheint mir unabdingbar und wird daher die Einvernahme des Amtsarztes zur Flugtauglichkeit und Erfordernis einer medizinischen Begleitung und des Vorliegens der Voraussetzung nach dem Unterbringungsgesetz beantragt.
BF: Ich will nur sagen, diese Menschen mich am 12. Oktober rausbringen wollen und ich ersuche den Richter, über alles nachzudenken.
Schluss des Beweisverfahrens
(...)
Nach Rückübersetzung gibt der BF an, dass komisch sei, dass ich sehr gefährlich sei und in Gefahr sei und dann will man mich wohin deportierten, wo ich noch mehr in Gefahr bin. In Gambia gibt es keine Caritas. Es gibt keine Organisationen die an Obdachlosen Nahrung verteilt."
Im Anschluss wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und unter Spruchpunkt I. der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF, § 60 AVG (!) stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 16.09.2019 bis zum Entscheidungszeitpunkt (04.10.2019) für rechtswidrig erklärt.
Unter Spruchpunkt II. wurde aber gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen.
Hinsichtlich dieses Ausspruches gab die Verwaltungsbehörde noch in der Verhandlung einen Rechtsmittelverzicht ab; in Bezug auf den Beschwerdeführer liegt wiederum keine Beschwer vor; die nachträglich vonseiten der beschwerdeführenden Partei beantragte schriftliche Ausfertigung betrifft daher, materiell gesehen, nur den Fortsetzungsausspruch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist in Österreich und/Europa unter verschiedensten Identitäten aufgetreten. So gab er sich anlässlich seiner Einreise in Deutschland im Jahre 1995 als liberianischen Staatsbürger XXXX , geboren XXXX , aus, in Österreich führte er nach illegaler Einreise am 26.10.2013 und Asylantragstellung (Zl. 03 33.317) im Asylverfahren, rechtskräftig negativ (inklusive Ausweisung) in zweiter Instanz seit 28.10.2009, den Namen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Gambia, an (Erkenntnis des BVwG v. 26.09.2019, I415 2217673-1/12E, PV) .
Zufolge des sichergestellten Reisepasses heißt der Beschwerdeführer aber XXXX , ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Gambia (Reisepass).
Der Beschwerdeführer wurde am 10.05.2005 durch das Landesgericht Wien wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz nach den §§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Zif. 2 1. Fall SMG unter der Aktenzahl: 042 E HV 61/05d zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt (Strafregisterauszug, PV) .
Am 29.06.2005 wurde deshalb von der Bundespolizeidirektion Wien unter der Aktenzahl: III-1199416/FrB/05 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot unter dem damals verwendeten dem Namen XXXX erlassen. Der Berufung dagegen wurde von Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, am 03.08.2005, unter der Aktenzahl: Zl.: SD 1339/05 keine Folge gegeben (Erkenntnis des BVwG v. 26.09.2019, I415 2217673-1/12E).
Aufgrund dieses gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Aufenthaltsverbots reiste der Beschwerdeführer in den Senegal und danach nach Gambia aus. Dort heiratete am 09.02.2009 unter Angabe seiner aktuellen (wahren) Identität seine nunmehrige österreichische Exfrau - Scheidung: am 07.03.2012 (Bezirksgericht Hernals, GZ.: 30 FAM 40/11g-8, PV).
Im Dezember 2009 kehrte der Beschwerdeführer mit einem aufgrund der Ehe ausgestellten und für ein Jahr gültigen Visum wieder nach Österreich zurück.
Am 17.07.2009 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gestellt. Auf Grund seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin wurde ihm vom Magistrat Wien unter der Aktenzahl: MA35-9-2854136-04 am 29.09.2011der Titel, gültig bis 06.02.2014, erteilt.
Der Aufenthaltstitel wurde vom Magistrat Wien aber am 08.07.2013 widerrufen, nachdem festgestellt wurde, dass gegen den Beschwerdeführer unter dem (ursprünglich angeführten) Namen XXXX ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht. Seitdem hält sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer war von Dezember 2009 bis Herbst 2011 bei unterschiedlichen Arbeitgebern nicht durchgängig als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Von 19.11.2015 bis 26.11.2015 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Dazwischen und danach und auch bezog er Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld. Nennenswertes Vermögen besitzt der Beschwerdeführer keines.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Computerkurs gemacht (PV). Er spricht Deutsch; ist Mitglied in einer Musikgruppe und half vor seiner Inhaftierung zeitweise in Wien in einem Verein für Blinde und Sehbehinderte aus, ansonsten ist er nicht Mitglied in Vereinen, sozialen oder karitativen Organisationen. Trotz seiner Integrationsbemühungen kann nicht von einer nachhaltigen Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht gesprochen werden (Erkenntnis des BVwG v. 26.09.2019, I415 2217673-1/12E).
Aktuell lebt der Beschwerdeführer in keiner Lebensgemeinschaft. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten; seine Tochter, XXXX , die XXXX geboren wurde, lebt bei seiner Schwester XXXX , geboren XXXX , in Norwegen. Der Beschwerdeführer leistet an seine Tochter regelmäßig Unterhaltszahlungen in der Höhe von € 200; aktuell bezieht er aufgrund seiner Tätigkeit während der Strafhaft Arbeitslosengeld im Ausmaß von 600 Euro.
Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen Staat der europäischen Union (Erkenntnis des BVwG v. 26.09.2019, I415 2217673-1/12E).
Der Beschwerdeführer war zumindest kurzfristig Anfang 2016 in Gambia und ließ sich am 11.01.2016 in Gambia einen neuen Reisepass ausstellen - dieser ist fünf Jahre gültig und trägt seine eigenhändige Unterschrift (Reisepass des Beschwerdeführers).
Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Wiedereinreise im Jahre 2009 in Österreich mehrfach strafrechtlich verurteilt, immer wegen Suchtmitteldelikten, insbesondere wurde er schuldig gesprochen immer wieder Kokain, unter anderem auch gewerbsmäßig, verkauft haben - im Einzelnen:
Vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 21.09.2015 (rk.: 21.09.2015) unter der Aktenzahl: 045 HV 77/2015v wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Zif 1 siebter Fall, Abs. 3, 27 Abs. 1 Zif 1 achter Fall, Abs. 3, 27 Abs. 1 Zif 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Erkenntnis des BVwG v. 26.09.2019, I415 2217673-1/12E; Strafregisterauszug).
Vom Landesgericht Wien am 14.12.2016 (rk.: 14.12.2016) unter der Aktenzahl: 62 HV 125/16d wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
Die Probezeit aus der oa. Verurteilung wurde auf 5 Jahre erhöht (Erkenntnis des BVwG v. 26.09.2019, I415 2217673-1/12E; Strafregisterauszug).
Vom Landesgericht Wien am 25.01.2018 (rk.: 30.01.2018) unter der Aktenzahl: 142 Hv 6/18w wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. den §§ 27 Abs. 1 Zif. 1 8. Fall, 27 Abs. 2a, Abs. 3, 27 Abs. 1 Zif. 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unbedingt (Erkenntnis des BVwG v. 26.09.2019, I415 2217673-1/12E; Strafregisterauszug).
Auch während der aktuellen Anhaltung in Schubhaft wurde der Beschwerdeführer auffällig:
Am 30.09.2019 hatte der Beschwerdeführe versucht, einen Rasierkopf zu schlucken, weil der Arzt nicht gleich gekommen war; dieser blieb dem Beschwerdeführer aber im Hals stecken und würgte er ihn wieder heraus. Auch hatte er Zahnpasta und am 24.09.2019 Teile einer Zahnbürste gegessen, Sie wollten mir tagelang nicht meine Medikamente geben, weil dies ihm die Stimmen im Kopf befohlen hätten und er der Ansicht gewesen wäre, seine Medikamente nicht bekommen zu haben. Die Stimmen sagten nämlich dem Beschwerdeführer, dass er der " XXXX " sei (Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung der LPD Wien; PV).
Die Stimmen sagen dem Beschwerdeführer auch, er "muss ein Taxi von Wien nach San Franzisco nehmen". Der Beschwerdeführer bekommt jedenfalls aktuell seine Medikamente und "fühle ich mich auch viel besser" (PV).
Der Beschwerdeführer ist auch aktuell haftfähig - das das Krankheitsbild der paranoiden Schizophrenie besteht aber schon seit 2009 (amtsärztlicher Befund v. 04.10.2019).
Entsprechend diesem Gutachten "leidet der BF an paranoider Schizophrenie mit wahnhaften Gedankeninhalten, Unruhe und imperativen Stimmenhören. Er ist zu 80 Prozent sehbehindert, aber doch zur Wahrnehmung befähigt. Laut Befund und Gutachten ist von einer hohen Gefährlichkeitsprognose auszugehen. Eine Freilassung wäre derzeit riskant. Der BF ist derzeit haftfähig und wird einer engmaschigen psychiatrischen Verlaufskontrolle mit regelmäßigen Psychopharmaka als Behandlungstherapie unterzogen".
Weder er noch seine Rechtsvertretung haben im gesamten Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - siehe sogleich - eine akuten psychischen (Ausnahme)zustand hingewiesen, in der Verhandlung am 06.08.2019 beließ es der Beschwerdeführer bei der allgemeinen Aussage: "Ich nehme Medikamente wegen psychischer Probleme" (Erkenntnis des BVwG v. 26.09.2019, I415 2217673-1/12E; VH-Protokoll
v. 06.08.2019).
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich im Verfahren I415 2217673-1/12E umfassend mit der gesundheitlichen Situation unter dem Aspekt der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat auseinandergesetzt (Erkenntnis des BVwG v. 26.09.2019, I415 2217673-1/12E; VH-Protokoll v. 06.08.2019).
Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2019, Zl. 499960600-151605566, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und des Weiteren gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Mit Schriftsatz vom 21.03.2019 erhob der Beschwerdeführer unterstützt von seiner Rechtsberatung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 25.03.2019, Zl. 499960600-151605566, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und des Weiteren gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 10.04.2019 einen Vorlageantrag ein und wurde dieser von der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.04.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Erkenntnis des BVwG v. 26.09.2019 zur GZ I415 2217673-1/12E wurde nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 06.08.2019 die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, VZ 151605566, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2019, VZ 151605566, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Zu keinem Zeitpunkt war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. In diesem Verfahren wurde die Frage der Abschiebungszulässigkeit unter dem Aspekt der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gefährdung umfassend geprüft (Erkenntnis des BVwG v. 26.09.2019, I415 2217673-1/12E).
Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Fortsetzungsausspruches (in der Verhandlung vom 04.10.2019), aber auch danach bestand erhebliche Fluchtgefahr:
Für den 12. Oktober war die Abschiebung des Beschwerdeführers geplant. Der Beschwerdeführer vereitelte dieselbe - (aus dem Abschiebebericht vom 12.10.2019):
Der/Die Abzuschiebende gab beim Kontaktgespräch folgendes sinngemäß an: (...) Lieber stirbt er in Österreich als nach Gambia abgeschoben zu werden. Er werde alles unternehmen um nicht nach Gambia fliegen zu müssen!
Nach Kontaktaufnahme mit dem Piloten (...), welchem der derzeitige Zustand von XXXX erklärt wurde, konnte das Abschiebeteam mit XXXX boarden, dies erfolgte ohne nenneswerter Vorfälle.
Bereits beim Einnehmen auf den vorgesehenen Sitzplätzen merkte man deutliche Nervosität des XXXX, beim anschließenden Boarding der Fluggäste begann XXXX mit Unmutsäußerungen sowie lautstarken Tiraden betreffend des Abschiebevorganges.
Vom Begleitteam wurde versucht beruhigend auf XXXX einzuwirken, dies war jedoch auf Grund des psych. Ausnahmezustandes von XXXX nicht möglich.
Angemerkt wird, dass das lautstarke Geschrei bzw. die Schimpftiraden bei den boardenden Fluggästen erhebliche Aufmerksamkeit schaffte.
Um 07:03 Uhr suchte der Captain (...) das Gespräch mit dem Teamleader (...) und gab sinngemäß an: "Ich kann das Geschrei des Abzuschiebenden den anderen Fluggästen nicht zumuten, es befindet sich außerdem eine Delegation aus Afrika an Board. Ich ersuche Sie mit dem Abzuschiebenden das Flugzeug zu verlassen."
Anschließend erfolgte das Verlassen des Flugzeuges und der Transport zum Terminal 240.(...)".
Entscheidungsgrundlagen:
* gegenständliche Aktenlage;
* Erkenntnis des BVwG v. 26.09.2019, I415 2217673-1/12E.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer den jeweiligen Feststellungen angeschlossenen Quellen - strittig waren nur die Frage der Rückkehr nach Gambia im Jahre 2016, die Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und/Leben im Falle der Rückführung und die Frage des Gesundheitszustandes im Hinblick auf die Frage der Haftfähigkeit sowie letztlich, ob Fluchtgefahr vorliegt oder nicht.
Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nach Gambia zurückgekehrt war, ergibt sich aus der Passausstellung vom 11.01.2019 im Zusammenhang mit der eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdeführers (in diesem Pass). Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, "im November 2013 habe ich den neuen Pass bekommen" ist daher aktenwidrig.
Als geradezu absurd stellt sich seine weitere Rechtfertigung dar:
"Das BFA hat Gambianern Geld bezahlt, dass ich den Pass bekomme. Es könnte sein, dass über Betreiben des BFA vermittels eines Dolmetschers dieser Pass in Gambia ausgestellt wurde, weil Korruption dort herrscht."
In diesem Sinne muss auch zum Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Gambia nicht wegen der von ihm behaupteten ehemaligen Handlungen, denen schon im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht , I415 2217673-1, keine Glaubwürdigkeit zugebilligt wurde, eine Gefährdung an Leib und/oder Leben zu befürchten hat.
Auch wurde in diesem Verfahren I 415 2217673-1 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter dem Aspekt einer möglichen Gefährdung im Falle seiner Rückkehr, umfassend geprüft - aus dem Erkenntnis des BVwG v. 26.09.2019, I415 2217673-1/12E:
"Im Übrigen leidet der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an einer hochgradigen Sehminderung beiderseits bei zentralen Netzhautnarben. Der Beschwerdeführer ist auch wegen erhöhter Cholesterinwerte in Behandlung. Im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte" (Erkenntnis des BVwG v. 26.09.2019, I415 2217673-1/12E).
Bereits in diesem Verfahren wurde auch die Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt des Vorliegens einer paranoiden Schizophrenie, für die der Beschwerdeführer aber keine medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte und auch nicht einmal in Ansätzen von einem Ausnahmezustand sprach, geprüft:
"Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass laut dem eingeholten Länderinformationsbericht der Staatendokumentation in Gambia eine staatliche psychiatrische Einrichtung besteht und die Versorgung mit Medikamenten über Apotheken möglich ist" (Erkenntnis des BVwG v. 26.09.2019, I415 2217673-1/12E S.21).
Gleichfalls in diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer in Bezug auf die vorgebrachte Diabetes diese Erkrankung gerade durch seinen Haftaufenthalt und die dort erhältliche Kost relativiert:
"Betreffend seine Diabetes führte der Beschwerdeführer selbst im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme vom 14.02.2019 an, nicht mehr in Behandlung zu sein, weil sich seine Werte aufgrund einer Ernährungsumstellung in der Haft verbessert hätten." (Erkenntnis des BVwG v. 26.09.2019, I415 2217673-1/12E S.21ff.)
Auch mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Augenerkrankung hatte sich das Bundesverwaltungsgericht auseinandergesetzt
"Ohne die bestehenden Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bagatellisieren zu wollen, kann keine Notwendigkeit einer akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich erkannt werden, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sehbehinderung bereits seit seiner Kindheit besteht und laut den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen derzeit auch in Österreich keine Therapiemöglichkeit besteht. Dem Beschwerdevorbringen, demzufolge die Augenerkrankung des Beschwerdeführers aktuell durch gute medikamentöse Einstellung kontrolliert werde und der Beschwerdeführer fürchte, dass sich sein Zustand ohne die Behandlung in Österreich wieder verschlechtern könne, kann daher nicht beigetreten werden" (Erkenntnis des BVwG v. 26.09.2019, I415 2217673-1/12E S.22.)
In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner seit vielen Jahren bestehenden Krankheitsbilder, die er in Gambia als kaum oder gar nicht behandelbar sieht, nicht nur circa ein Jahr im Jahre 2009, sondern auch geraume Zeit (zum Zwecke der Passausstellung) im Jahre 2016 aufgehalten hatte, was auch die vonseiten der Verwaltungsbehörde, letztlich aber auch des Bundesverwaltungsgerichtes, angenommenen grundsätzlichen Möglichkeiten der Behandlung dieser Krankheiten bestätigt.
Dementsprechend entbehren die von der Rechtsvertretung in der Schubhaftverhandlung erhobenen, in Richtung Unmöglichkeit der Zweckverwirklichung gehenden Einwendungen, dass sich aus der Anfragebeantwortung (zu möglichen medizinischen Behandlungen) nicht ergebe, dass die Behandlung und medikamentöse Versorgung tatsächlich sichergestellt ist, nicht nur vor dem Hintergrund des kurz vorher rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgerichtes I415 2217673-1/12E, sondern auch im Hinblick auf die zwischenzeitlichen Aufenthalte des Beschwerdeführers in Gambia selbst der Grundlage.
In Bezug auf die Haftfähigkeit ist neben den Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2019, I415 2217673-1/12E - der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses bereits etwa 10 Tage in Schubhaft - auch noch auf das polizeiliche Anhalteprotokoll vom 19.09.2019, welches eine medizinische Begutachtung beinhaltet„ die Begutachtung am Tag der Verhandlung und mündlichen Verkündung, dem 04.10.2019, hinzuweisen.
In diesem Sinne hatte der Behördenvertreter in der Verhandlung auf die tägliche medizinische Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer hingewiesen, welche ihre Bestätigung im medizinischen "Befund und Gutachten" vom 04.10.2019 findet:
"Hierorts in engmaschiger psychiatrischer Verlaufskontrolle und regelmäßiger psychopharmakologischer Therapie."
Gerade aufgrund dieser "engmaschigen psychiatrischen Verlaufskontrolle" und "regelmäßigen Medikation" ist die medizinische Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei haftfähig, nachvollziehbar und stößt auf keine Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Amtsarzt hatte auch noch einmal am Schluss seiner gutachterlichen Ausführungen eigens auf den Kausalzusammenhang zwischen der Behandlung und der Haftfähigkeit hingewiesen "Hierorts unter og. Massnahmen weiter haftfähig".
Demgemäß erscheinen die erst am Schluss der Verhandlung geäußerten allgemeinen "Zweifel" des Rechtsvertreters an der Haftfähigkeit als zu unsubstantiiert, um über die schriftliche Expertise des Amtsarztes hinaus denselben in einer eigenen Verhandlung zu befragen. Dazu kommt auch, dass der Beschwerdeführer gerade zu Beginn der Verhandlung gerade aufgrund des Erhaltes "meiner Medikamente" ausdrücklich angab, dass es ihm gut gehe, was nicht nur die am Schluss der Verhandlung vonseiten der Rechtsvertretung geäußerten Zweifel weiter relativiert, sondern zusätzlich die Expertise des Amtsarztes hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit stützt. Auch brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 04.10.2019 erst wieder am Schluss derselben vor, haftunfähig zu sein, blieb aber nähere Ausführungen für seinen Sinneswandel im Vergleich zum Beginn der Verhandlung, als er ausdrücklich angab, dass es ihm aufgrund der Medikamente gut ginge, schuldig. Da er aber gerade am Ende der Verhandlung einen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht vollständig orientierten Eindruck hinterließ - die entsprechenden im Verhandlungsprotokoll festgehaltenen Antworten und Ausführungen zeigen dies, das anfängliche Zittern verschwand im Laufe der Verhandlung, und einzig und allein die Rechtfertigung zu Beginn der Verhandlung im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reisepasses weist einen gewissen Grad an Absurdität auf - vermag die Schlussbemerkung des Beschwerdeführers auch nicht zu überzeugen.
Da sich auch nicht aus dem handschriftlichen Arztbrief der Fachärztin des Dialogs, welche im Übrigen zum selben Krankheitsbefund der paranoiden Schizophrenie kommt wie der Amtsarzt, irgendwelche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Haftunfähigkeit ableiten lassen, waren weitere diesbezügliche Ermittlungsschritte entbehrlich und die Haftfähigkeit festzustellen.
Die Einwendungen des RV in Bezug auf die allfällige, nicht bestehende Flugtauglichkeit geht schon allein insofern ins Leere, als dieselbe - wie vom Behördenvertreter überzeugend dargelegt- erst unmittelbar vor Abflug zu prüfen ist.
Der Vollständigkeit halber sei aber angeführt, dass der Beschwerdeführer am Tag vor seiner geplanten Abschiebung (am 12.10.2019), dem 11.10.2019, einer Flugtauglichkeitsuntersuchung unterzogen wurde und die Flugtauglichkeit festgestellt wurde.
Die Annahme erheblicher Fluchtgefahr ergibt sich aufgrund der sich nach (Schubhaft)Anhaltungsbeginn geänderten Sachverhaltskonstellation:
Das vom Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft an den Tag gelegte Verhalten lässt diesen in höchstem Maße derart vertrauensunwürdig und unzuverlässig erscheinen, dass jedenfalls ein erhöhter Sicherungsbedarf anzunehmen ist:
So versuchte der BF während der Anhaltung in Schubhaft den Rasierkopf eines Rasierers zu verschlucken und verschluckte gar eine Zahnbürste, weil die medizinische Versorgung nicht zugleich erfolgt sei. Zieht man zusätzlich ins Kalkül, dass dem BF nunmehr die Abschiebung am 12.10.2019 zur Kenntnis gebracht wurde und der BF offensichtlich, wie sich auch aus der Verhandlung vom 04.10.2019 ergibt, nicht bereit ist, nach Gambia zurückzukehren, kann das während der Schubhaftanhaltung gezeigten Verhalten nur so gedeutet werden, dass der BF keinesfalls mit den österreichischen Behörden kooperieren möchte.
Letztlich wurde diese Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes durch die tatsächliche Vereitelung der Abschiebung am 12.10.2019 bestätigt - schon anlässlich des unmittelbar zuvor mit ihm von Sicherheitsorganen geführten Vorbereitungsgespräches ließ er nicht den geringsten Zweifel, dass er zu keiner Kooperation bereit sei - der im Rahmen des Sachverhaltes widergegebene Abschiebebericht spricht Bände. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass sich der Beschwerdeführer bis zur Verbringung in das (Abschiebe)Flugzeug unauffällig verhielt und erst nach dem konkreten Boarding das ihm Abschiebebericht angeführte, für den Abbruch der Abschiebung verantwortliche Verhalten setzte.
Die Beschwerdeausführungen in Richtung Kooperationsbereitschaft entbehr(t)en daher der Grundlage.
Das während der Anhaltung in Schubhaft bis zum Entscheidungszeitpunkt (aber auch jenes im Abschiebeflugzeug) vonseiten des Beschwerdeführers gezeigte Verhalten lässt auch entscheidend die ursprünglich vor der Inschubhaftnahme demonstrierte Kooperationsbereitschaft in Form der Einhaltung einer periodischen Meldeverpflichtung in einem gänzlich anderen Licht erscheinen.
Mit der Inschubhaftnahme, insbesondere aber mit der Bekanntgabe des Abschiebetermins des 12.10.2019, war dem Beschwerdeführer klar, dass er jedenfalls nach Gambia rückgeführt werden würde. Von Kooperationsbereitschaft war daher ab diesem Zeitpunkt keine Spur mehr, wie die festgestellten Verhaltensweisen deutlich veranschaulichen. Auch mit dem Hinweis auf die Einhaltung einer periodischen Meldeverpflichtung ist daher nichts für den Beschwerdeführer gewonnen..
Rechtliche Beurteilung
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt I.:(Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung)
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) in der geltenden Fassung wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Die Bestimmung des §22a BFA-VG idgF bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vo