Entscheidungsdatum
28.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W114 2225738-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund der Beschwerde vom 01.02.2019 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/16-11612851010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) wurden mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-531694010, für das Antragsjahr 2016 8,1715 Zahlungsansprüche mit einem Wert in Höhe von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
2. Aufgrund eines angestellten Referenz-Flächenabgleiches im Zuge einer Verwaltungskontrolle kam es zu einer weiteren Änderung der Zahlungsansprüche. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/16-11612851010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 7,9992 Zahlungsansprüche mit einem Wert in Höhe von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt, und somit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
Diese Entscheidung wurde dem BF am 18.01.2019 zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 01.02.2019 Beschwerde.
Begründend führte der BF aus, dass ein Referenzflächenabgleich von zwei Schlägen eines Feldstückes keine Bewirtschaftung als Hutweide ausweise. Die betreffende Fläche sei 2018 aufgrund eines Referenzvorschlages AMA herausgenommen worden. Aus der Beschwerde beigelegten Bildern ergebe sich jedoch, dass die betreffende Fläche jedoch tatsächlich bewirtschaftet worden wäre. Zur Unterstützung dieser Ausführungen wurden der Beschwerde mehrere Unterlagen beigefügt.
4. Die AMA legte dem BVwG am 25.11.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zu Entscheidung vor. In einer beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass in der vorliegenden Sache aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass der AMA Unterlagen nachgereicht worden wären. Diese Unterlagen wären sowohl formal als auch inhaltlich geprüft worden und könnten von der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wenn die AMA noch zuständig wäre. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der in dieser Entscheidung wiedergegebene Verfahrensgang wird in der gegenständlichen Angelegenheit auch zu Feststellungen erklärt.
2. Beweiswürdigung:
Der wiedergegebene Sachverhalt bzw. die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vom der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erweisen sich als unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus dem Begleitschreiben der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage geht hervor, dass nicht auszuschließen ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde noch nicht abgeschlossen ist.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2016 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Bewirtschaftung, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2225738.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020