Entscheidungsdatum
29.11.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G304 2196776-1/13E
G304 2196768-1/12E
G304 2196772-1/11E
G304 2196774-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 14.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, StA: Irak,
2.)
XXXX, geb. XXXX, StA: Irak, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA: Irak,
4.)
mj. XXXX, geb. XXXX, StA: Irak, 3. und 4. gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle vertreten durch Verein Menschenreche Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zlen XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Des Weiteren werden die Beschwerden abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 13.11.2020 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 14.11.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe die entsprechenden niederschriftlichen Erklärungen in OZ 12/11/10/10)
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2196768.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020