TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/2 W278 2225024-2

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Veröffentlicht am 02.12.2019
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Entscheidungsdatum

02.12.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W278 2225024-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter im Verfahren des XXXX geb. XXXX 1996, alias XXXX 1996, alias XXXX 1993, StA. Pakistan, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Verfahrenspartei stellte am 18.5.2012 beim Bundesasylamt einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.1.2013 wurde dieser Antrag abgewiesen, der Status des Asylberechtigten sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan wurde der Verfahrenspartei nicht zuerkannt, weiters wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.4.2013, XXXX unbegründet abgewiesen.

2. Am 9.1.2014 brachte die Verfahrenspartei einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.6.2014 wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.7.2014, XXXX , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Folge in Rechtskraft.

3. Am 18.1.2017 stellte die Verfahrenspartei den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 1.8.2017, GF: XXXX , wurde der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen die Verfahrenspartei eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Verfahrenspartei gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.

Gegen diese Entscheidung erhob die Verfahrenspartei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.9.2017, XXXX wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

4. Vom 29.5.2017 bis 27.8.2018 befand sich die Verfahrenspartei in Anhaltung (Strafvollzug).

5. Am 7.11.2018 wurde die Verfahrenspartei durch die italienischen Behörden aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes registriert. Am 8.11.2018 stellte die Verfahrenspartei in Italien einen Asylantrag. Dem Antrag der italienischen Behörden vom 15.11.2018 auf Rückführung der Verfahrenspartei im Rahmen der Dublin III-VO wurde durch Österreich am 19.11.2018 zugestimmt und eine Rückführung der Verfahrenspartei nach Österreich für den 9.7.2019 angekündigt.

6. Die Verfahrenspartei wurde am 9.7.2019 seitens Österreichs rückübernommen und am 10.7.2019 über sie mit Bescheid des BFA vom 10.7.2019 die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

7. Am 1.8.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren der Verfahrenspartei gegen den Bescheid des BFA vom 1.8.2017, GF: XXXX statt.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung zog die Verfahrenspartei ihre Beschwerde zurück. Aus diesem Grund erwuchs der Bescheid des BFA vom 1.8.2017, GF: XXXX in Rechtskraft.

8. Mit Schubhaftbescheid des BFA vom 01.8.2019, Zahl: XXXX wurde in Folge über die Verfahrenspartei gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde im Wesentlichen auf die Straffälligkeit der Verfahrenspartei, auf das Nichtvorhandensein eines gültigen Reisedokumentes, auf mangelnde Barmittel, auf das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes, auf die fehlende Beschäftigung, auf mangelnde Ausreisebereitschaft, auf das Untertauchen der Verfahrenspartei sowie auf die nicht geklärte Identität der Verfahrenspartei gestützt.

9. Mit hg. Erkenntnis GZ: XXXX wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

10. Am 28.11.2019 legte das BFA den gegenständlichen Schubhaftakt mit dem Ersuchen um Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die weitere Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei, dem Gericht vor. In der erstatteten Stellungnahme wurde nach Darlegung des Sachverhaltes insbesondere ausgeführt, dass am 5.8.2019 bei der pakistanischen Botschaft der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Verfahrenspartei eingebracht worden sei. Diesbezüglich sei bei der pakistanischen Botschaft am 26.8.2019, am 24.9.2019, am 10.10.2019 und zusätzlich am 19.11.2019 urgiert worden. Üblicherweise würden die Identifizierungen durch die pakistanische Botschaft alle drei Monate mittels Listen der Direktion des BFA mitgeteilt. Da die letzte Liste am 10.9.2019, welche alle vor August 2019 beantragten Heimreisezertifikate betraf, beim BFA einging, könne davon ausgegangen werden, dass mit Anfang Dezember die nächste Identifizierungsliste eingehen werde. Dieser könne dann entnommen werden, ob die Verfahrenspartei identifiziert worden sei, oder ob noch Ermittlungen in Pakistan abzuwarten seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Allgemein:

1.1. Die Verfahrenspartei befindet sich seit 10.07.2019 in Schubhaft.

1.2. Mit hg. Erkenntnis GZ: XXXX wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

1.3. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für die Verfahrenspartei wurde seitens der Behörde am 05.08.2019 eingeleitet und zuletzt am 19.11.2019 urgiert.

1.4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft liegen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung vor.

Gesundheitszustand bzw. Haftfähigkeit:

2. Die Verfahrenspartei ist gesund. Die Haftfähigkeit der Verfahrenspartei ist zum Entscheidungszeitpunkt gegeben.

Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):

3.1. Die Erteilung eines Heimreisezertifikates in den nächsten Wochen und damit in Verbindung stehend die zeitnahe Außerlandesbringung der Verfahrenspartei zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung sind möglich.

3.2. Die gegenständliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit hat keine Änderungen hinsichtlich der Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung ergeben.

Privat- und Familienleben bzw. Fluchtgefahr:

4.1. Die Verfahrenspartei hat einen Bruder und einen Onkel mit Familie im Bundesgebiet, nach Angaben der Verfahrenspartei besteht jedoch aktuell kein Kontakt zu den Familienangehörigen. Die Verfahrenspartei ist in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert. Die Verfahrenspartei hat keine substanziellen Anknüpfungspunkte zu Österreich und verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Sie verfügt über keine Barmittel und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Sie brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage.

4.2. Die Verfahrenspartei entzog sich auch durch Untertauchen und durch Ausreise nach Italien dem Zugriff der Behörden. Die Verfahrenspartei stellte in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz.

4.3. Die Verfahrenspartei wurde in Österreich dreimal aufgrund von Suchtmitteldelikten und einmal aufgrund eines Nötigungsdelikts strafgerichtlich zu teilweise auch unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Die Angaben zur Anordnung der Schubhaft ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt.

Zu 1.2.: Das Erkenntnis liegt im gegenständlichen Verfahrensakt ein.

Zu 1.3.: Die Feststellung zur Einleitung eines Verfahrens zur Erteilung eines Heimreisezertifikates ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Dass gegenwärtig mit der zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet werden kann, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 25.11.2019 anlässlich der verfahrensgegenständlichen Aktenvorlage

Zu 1.4.: Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Schubhaft ergibt sich, dass der Antrag der Verfahrenspartei auf internationalen Schutz mit

Bescheid des BFA vom 01.08.2017, GF: XXXX , gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen die Verfahrenspartei eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Verfahrenspartei gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, das Beschwerdeverfahren wurde jedoch aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde seitens der Verfahrenspartei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.08.2019 mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2019, XXXX eingestellt. Der Bescheid des BFA vom 01.08.2017, XXXX , erwuchs in Rechtskraft. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar.

Zu 2. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit ergeben sich aus dem Verfahrensakt und der Anhaltedatei.

Zu 3.1.-3.2.: Die Feststellung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in den nächsten Wochen und damit in Verbindung stehend die zeitnahe Außerlandesbringung der Verfahrenspartei ergibt sich aus dem Verfahrensakt und der Stellungnahme des BFA vom 25.11.2019. Am 5.8.2019 wurde bei der pakistanischen Botschaft der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Verfahrenspartei seitens des BFA eingebracht. Diesbezüglich ist bei der pakistanischen Botschaft am 26.8.2019, am 24.9.2019, am 10.10.2019 und am 19.11.2019 urgiert worden. Üblicherweise werden die Identifizierungen durch die pakistanische Botschaft alle drei Monate mittels Listen der Direktion des BFA mitgeteilt. Da die letzte Liste am 10.9.2019, welche alle vor August 2019 beantragten Heimreisezertifikate betraf, beim BFA einging, kann davon ausgegangen werden, dass mit Anfang Dezember - somit in Kürze - die nächste Identifizierungsliste eingehen wird.

Zu 4.1.: Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Verfahrenspartei sowie über dessen nicht vorhandene Barmittel und dessen mangelnde Fähigkeit, sich in Österreich selbst zu erhalten, ergeben sich im Wesentlichen aus den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Schubhaftbescheids. Des Weiteren ist auf die Angaben der Verfahrenspartei im Rahmen der Schubhafteinvernahme vom 01.08.2019 zu verweisen.

Zu 4.2.: Die Feststellung zum Untertauchen der Verfahrenspartei im Bundesgebiet ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Anfrage zum Zentralen Melderegister, woraus ersichtlich ist, dass die Verfahrenspartei außer in behördlicher Anhaltung in Österreich lediglich bis 20.02.2019 behördlich gemeldet war, weshalb davon auszugehen ist, dass dies unter anderem bewusst geschehen ist, um für die Behörden nicht greifbar zu sein. Darüber hinaus ist die Verfahrenspartei während laufenden Beschwerdeverfahrens betreffend ihr Asylverfahren nach Italien weitergereist und wurde am 09.07.2019 aus Italien nach Österreich rücküberstellt. Die Asylantragstellung der Verfahrenspartei in Italien ergibt sich aus im dem Akt einliegenden Nachweis über den EURODAC Treffer. Sohin ist auch damit zu rechnen, dass die Verfahrenspartei in Freiheit belassen - wie schon in der Vergangenheit - untertauchen würde, um die eigene Abschiebung zu vereiteln.

Zu 4.3. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der Verfahrenspartei ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A.:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 56/2018 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Zur Dauer der Schubhaft:

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil

1.-die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck

der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.-eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht

vorliegt,

3.-der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13)

widersetzt, oder

4.-die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen

oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.1.2. Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Andernfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Betrachtet man die Interessen der Verfahrenspartei an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf ihre familiären bzw. sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass die Verfahrenspartei im Bundesgebiet zwar über Familienangehörige verfügt, zu denen jedoch seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr pflegt, sie verfügt auch nicht über sonstige Kontaktpersonen. Die Verfahrenspartei ist zudem in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert. Sie hat letztendlich keine substanziellen Anknüpfungspunkte zu Österreich und verfügt auch über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Die Verfahrenspartei verfügt über keine Barmittel und brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Sie ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Außerdem tauchte die Verfahrenspartei in der Vergangenheit unter, setzte sich nach Italien ab, stellte dort einen Asylantrag und war auch sonst für die Behörden nicht greifbar, woraus zu schließen ist, dass die Verfahrenspartei nicht willig zur Kooperation mit den Behörden ist. Gegen die Verfahrenspartei besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, die Identitätsdaten werden derzeit von der Pakistanischen Botschaft überprüft. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates und damit die Ermöglichung der Abschiebung der Verfahrenspartei ist weiterhin jedenfalls realistisch möglich. Seit dem hg. Erkenntnis XXXX hat sich somit keine Änderung bezüglich der nach wie vor bestehenden Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG ergeben.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt, dies auch insbesondere aufgrund der dreimaligen strafgerichtlichen Verurteilungen - auch zum Teil zu unbedingten Freiheitsstrafen - aufgrund von Suchtmitteldelikten und der einmaligen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Nötigung der Verfahrenspartei, die gemäß § 76 Abs 2a FPG in Betracht zu ziehen sind.

Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass die Verfahrenspartei durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist, zumal die Verfahrenspartei auch diesbezüglich einer engmaschigen medizinischen Kontrolle unterliegt.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht auch erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung der Verfahrenspartei als wahrscheinlich anzusehen ist. So wurde das Verfahren zur Erteilung eines Heimreisezertifikates seitens der Behörde am 5.8.2019 eingeleitet, Urgenzen erfolgten in weiterer Folge - zuletzt am 19.11.2019. Die Behörde hat das Verfahren bislang zügig geführt. Mit einer Antwort der pakistanischen Botschaft ist Anfang Dezember 2019 - somit in Kürze - zu rechnen.

Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung der Verfahrenspartei nach heutigem Wissensstand zeitnah realistisch erscheint. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten, erscheint die Aufrechterhaltung der seit 10.07.2019 bestehenden Anhaltung der Verfahrenspartei in Schubhaft als verhältnismäßig.

Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel der Verfahrenspartei nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der Verfahrenspartei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass sie untergetaucht und nach Italien ausgereist war - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens der Verfahrenspartei besteht.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.2. Zu Spruchpunkt B. - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Da keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen sind, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, war die Revision daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche
Verurteilung, Überprüfung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W278.2225024.2.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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