TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/2 W250 2218210-9

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Veröffentlicht am 02.12.2019
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Entscheidungsdatum

02.12.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W250 2218210-9/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 10.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 30.12.2016 vollinhaltlich abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Der BF wurde ab 30.12.2016 in Schubhaft angehalten, aus der er am 03.02.2017 entlassen werden musste, da er durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeigeführt hat.

3. Ab 17.05.2017 befand sich der BF neuerlich in Schubhaft. Den Versuch, ihn am 20.06.2017 nach Marokko abzuschieben vereitelte der BF, da auf Grund seines Verhaltens seine Beförderung verweigert wurde. Am 07.07.2017 vereitelte der BF auch den nächsten Versuch ihn abzuschieben. Da er dabei eine strafbare Handlung beging, wurde er nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen und befand sich anschließend bis 07.01.2019 in Strafhaft.

4. Während seiner Anhaltung in Strafhaft stellte der BF am 24.07.2018 einen Asylfolgeantrag, der mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

5. Mit Bescheid vom 03.12.2018 erteilte das Bundesamt dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Gleichzeitig wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2019 abgewiesen.

6. Noch während der BF in Strafhaft angehalten wurde, bereitete das Bundesamt die Abschiebung des BF für den 09.01.2019 vor. Da von der marokkanischen Vertretungsbehörde jedoch nicht rechtzeitig ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, stornierte das Bundesamt den Abschiebetermin.

7. Mit Bescheid vom 03.01.2019 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den BF an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft am 07.01.2019 in Vollzug gesetzt, der BF wird seither in Schubhaft angehalten.

8. Das Bundesamt bereitete die Abschiebung des BF für den 31.01.2019 vor, die marokkanische Vertretungsbehörde verweigerte jedoch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF.

9. Das Bundesamt urgierte am XXXX , XXXX und XXXX die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der marokkanischen Vertretungsbehörde.

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2019 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.

11. Am 08.06.2019 scheiterte der Versuch, den BF auf dem Luftweg nach Marokko abzuschieben, da der Pilot auf Grund des Verhaltens des BF dessen Beförderung verweigerte. Ein Heimreisezertifikat für diesen Abschiebetermin wurde von der marokkanischen Vertretungsbehörde ausgestellt.

12. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2019 und 02.07.2019 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.

13. Am 03.07.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihn am 15.07.2019 nach Marokko abzuschieben. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieser Information wurde vom BF verweigert. Ein Heimreisezertifikat für diesen Abschiebetermin konnte nicht erlangt werden, da ein solches mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Abschiebetermin zu beantragen ist. Der BF behauptete am 15.07.2019 eine Rasierklinge verschluckt zu haben, da er nicht abgeschoben werden wolle. Bei einer anschließenden Untersuchung in einem Krankenhaus konnten keine Verletzungen festgestellt werden.

14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2019 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Erkenntnisses wurde vom BF verweigert.

15. Am 19.08.2019 legte das Bundesamt den gegenständlichen Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und teilte mit, dass auf Grund der Vielzahl an abgebrochenen Abschiebeversuchen eine "Sonderrückführung" des BF vorbereitet werde. Da im Monat August kein Heimreisezertifikat von der marokkanischen Vertretungsbehörde ausgestellt werde und diese nach erfolgter Flugbuchung weitere vier Wochen für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates benötige, werde ein weiterer Versuch für die Außerlandesbringung des BF für den 07.10.2019 oder den 21.10.2019 vorbereitet. Dabei sei vorgesehen, auch zusätzliche Sitzreihen im Flugzeug anzukaufen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2019 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.

16. Am 29.08.2019 langte die Buchungsbestätigung für die Abschiebung des BF auf dem Luftweg am 21.10.2019 beim Bundesamt ein, die Flugdaten wurden am XXXX zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die marokkanische Vertretungsbehörde übermittelt.

17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2019 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.

18. Am 03.10.2019 erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag und informierte den BF von der bevorstehenden Abschiebung. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Schreibens wurde vom BF verweigert.

19. Am 07.10.2019 legte das Bundesamt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG den gegenständlichen Akt unter Hinweis auf den für 21.10.2019 festgelegten Abschiebetermin vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2019 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Erkenntnisses wurde vom BF verweigert.

20. Am XXXX wurde der BF der marokkanischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Dabei gab der BF an, dass er an Augenproblemen leide, weshalb die Mitarbeiter der marokkanischen Vertretungsbehörde um zwei Tage Bedenkzeit für die Entscheidung baten, ob für den BF ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird. Der marokkanischen Vertretungsbehörde wurde am XXXX ein amtsärztliches Gutachten, aus dem sich die Flugtauglichkeit des BF ergibt, übermittelt. Am XXXX teilte die marokkanische Vertretungsbehörde dem Bundesamt mit, dass der Konsul den Fall des BF persönlich prüfen werde, weshalb für den Abschiebetermin am 21.10.2019 kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Am 18.10.2019 wurde die für den BF für den 21.10.2019 organisierte Sonderrückführung storniert. Am XXXX wurde der Fall des BF erneut vom Bundesamt mit der marokkanischen Vertretungsbehörde erörtert. Eine Überprüfung des Falles durch den Konsul wurde in Aussicht gestellt.

21. Am 04.11.2019 legte das Bundesamt den gegenständlichen Akt neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2019 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.

22. Am XXXX wurde der Fall wiederum vom Bundesamt mit der marokkanischen Vertretungsbehörde erörtert. Dabei wurde mitgeteilt, dass die Vertretungsbehörde auf eine neuerliche Zustimmung aus dem marokkanischen Innenministerium warte.

23. Am XXXX und am XXXX wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates neuerlich durch Vertreter des Bundesamtes in einem persönlichen Gespräch mit der marokkanischen Vertretungsbehörde urgiert. Die neuerliche Zustimmung des marokkanischen Innenministeriums lag noch nicht vor. Am XXXX urgierte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates schriftlich bei der marokkanischen Vertretungsbehörde.

24. Am 25.11.2019 legte das Bundesamt den gegenständlichen Akt neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor.

25. Am XXXX fand ein Gespräch zwischen dem Bundesamt und der marokkanischen Vertretungsbehörde statt. Dabei wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugesagt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.25.)

Der unter Punkt I.1. bis I.25. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. Er wurde von der marokkanischen Vertretungsbehörde als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF wird seit 07.01.2019 in Schubhaft angehalten.

2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor.

2.4. Der BF wurde bereits von 30.12.2016 bis 03.02.2017 sowie von 17.05.2017 bis 07.07.2017 in Schubhaft angehalten.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Der BF hat seine Abschiebung am 20.06.2017, am 07.07.2017 und am 08.06.2019 jeweils dadurch vereitelt, dass sein Verhalten zur Verweigerung seiner Beförderung geführt hat.

3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.2016 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF stellte am 24.07.2018 einen Asylfolgeantrag, zu diesem Zeitpunkt lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.3. Der BF musste am 03.02.2017 aus der Schubhaft entlassen werden, da er durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeigeführt hat.

3.4. Um seine Abschiebung zu vereiteln beging der BF am 07.07.2017 gerichtliche strafbare Handlungen.

3.5. Am 15.07.2019 behauptete der BF eine Rasierklinge verschluckt zu haben, nachdem ihm am 03.07.2019 seine Abschiebung für den 15.07.2019 angekündigt worden war.

3.6. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, keine Familienangehörigen und über kein soziales Netz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

4.1. Der BF weist nachstehende Verurteilungen in Österreich auf:

4.1.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.09.2016 wurde der BF wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall und 27 Abs. 2a Suchtmittelgesetz und §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 23.08.2016 begangen.

4.1.2. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 14.03.2017 wurde der BF wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz nach den §§ 15, 127 Strafgesetzbuch, §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall und 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz, §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 2a Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 07.02.2017 begangen.

4.1.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.08.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 269 Abs. 1, 15, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Strafgesetzbeuch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten hat der BF bei der Vereitelung seines Abschiebeversuches am 07.07.2018 begangen.

4.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.01.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF während seiner Anhaltung in Strafhaft begangen.

4.2. Die Abschiebung des BF war für den 21.10.2019 vorbereitet, dieser Termin wurde dem BF am 03.10.2019 bekannt gegeben. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des diesbezüglichen Schreibens wurde vom BF verweigert. Am XXXX wurde der BF auf eigenen Wunsch der marokkanischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Dabei gab er an, dass er an Problemen mit seinem Auge leide. Das Bundesamt übermittelte am XXXX ein amtsärztliches Gutachten an die marokkanische Vertretungsbehörde, dass auf Grund der Augenverletzung des BF kein Abschiebehindernis vorliegt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF wird vom Bundesamt wöchentlich und in persönlichen Gesprächen bei der marokkanischen Vertretungsbehörde urgiert. Die marokkanische Vertretungsbehörde hat schon mehrmals ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt und am XXXX die neuerliche Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugesagt. Es ist daher mit einer Erlangung eines Heimreisezertifikates und in weiterer Folge mit der Abschiebung des BF zu rechnen.

4.3. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 07.01.2019 und seit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2019, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes das Schubhaftverfahren des BF betreffend, sowie in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die Asylverfahren des BF betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das Schubhaftverfahren des BF betreffend, sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Asylverfahren des BF betreffend.

1.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebensowenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Die Anträge des BF auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen. Der BF ist daher weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dass er marokkanischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus der Zustimmung der marokkanischen Vertretungsbehörde für den BF ein Heimreisezertifikat auszustellen sowie aus den bisher für ihn ausgestellten Heimreisezertifikaten.

1.3. Dass der BF seit 07.01.2019 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1.4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Eine Haftunfähigkeit wurde vom BF nicht behauptet. Auch in sämtlichen Einvernahmen gab der BF an, gesund zu sein. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf Arztbesuche des BF. Vermerkt sind lediglich Ausführungen in ein Krankenhaus, nachdem der BF am 15.07.2019 behauptet hatte, eine Rasierklinge verschluckt zu haben. Hinweise auf dadurch bedingte tatsächliche Verletzungen des BF finden sich im Verwaltungsakt ebenso wenig wie in der Anhaltedatei.

Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 16.10.2019 ergibt sich, dass der BF im Jahr 2017 eine Netzhautablösung nach einer Verletzung des linken Auges erlitten habe. In der Folge habe der BF immer wieder über Schmerzen und ein trockenes Auge geklagt. Er erhalte Augentropfen bei Bedarf. Eine die Haftfähigkeit ausschließende Verletzung lässt sich durch diese vor Jahren erlittene Verletzung nicht ableiten.

1.5. Dass der BF bereits von 30.12.2016 bis 03.02.2017 sowie von 17.05.2017 bis 07.07.2017 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Anhaltedatei.

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

2.1. Dass der BF seine Abschiebung am 20.06.2017, am 07.07.2017 und am 08.06.2019 vereitelt hat, ergibt sich aus den im Akt des Bundesamtes einliegenden jeweiligen Berichten der Landespolizeidirektion über den Verlauf der Abschiebeversuche.

2.2. Die Feststellungen zur mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.2016 erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

2.3. Dass der BF am 03.02.2017 wegen Haftunfähigkeit auf Grund eines Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen werden musste, ergibt sich aus den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

2.4. Die Feststellungen zu den vom BF am 07.07.2017 im Zuge des Abschiebeversuches begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil eines Landesgerichtes vom 09.08.2017.

2.5. Die Feststellungen zu der Behauptung des BF er habe am 15.07.2019 eine Rasierklinge verschluckt, beruhen auf der diesbezüglichen Meldung einer Landespolizeidirektion vom 15.07.2019.

2.6. Die Feststellungen zu der mangelnden sozialen und beruflichen Verankerung des BF im Inland beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes.

3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

3.1. Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen gründen sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister.

3.3. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Buchungsbestätigung ergibt sich, dass die Abschiebung des BF für den 21.10.2019 vorbereitet war. Dieser Termin wurde entsprechend einer im Verwaltungsakt einliegenden internen Mitteilung der Behörde am XXXX der marokkanischen Vertretungsbehörde bekannt gegeben. Dass der BF am XXXX der marokkanischen Vertretungsbehörde vorgeführt wurde, steht auf Grund der diesbezüglichen Meldung einer Landespolizeidirektion vom XXXX fest. Dass daraufhin kein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt wurde sondern auf die neuerliche Zustimmung aus dem marokkanischen Innenministerium gewartet wird, ergibt sich aus dem internen E-Mailverkehr des Bundesamtes, der im Verwaltungsakt dokumentiert ist. Daraus sind auch die vom Bundesamt vorgenommenen Urgenzen bei der marokkanischen Vertretungsbehörde ersichtlich. Da die marokkanische Vertretungsbehörde in der Vergangenheit bereits Heimreisezertifikate für den BF ausgestellt hat und laut Mitteilung des Bundesamtes vom 29.11.2019 am XXXX die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugesagt hat, konnte die Feststellung getroffen werden, dass für den BF ein Heimreisezertifikat erlangt und er in weiterer Folge auch abgeschoben werden kann.

3.4. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 07.01.2019 und insbesondere seit 05.11.2019 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die marokkanische Vertretungsbehörde hat bereits mehrmals Heimreisezertifikate für den BF ausgestellt und die neuerliche Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt. Die Abschiebung des BF ist daher möglich.

3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat bereits drei Versuche, ihn außer Landes zu bringen, vereitelt. Dadurch hat er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er seine Abschiebung bereits mehrfach vereitelt hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Der BF stellte am 24.07.2018 einen Asyl-Folgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.2016 erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig. Es ist daher im vorliegenden Fall auch der Tatbestand der Z. 5 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des BF Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 5 und 9 FPG vor.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der BF hat bereits einmal seine Freilassung aus der Schubhaft durch Hungerstreik erzwungen und sich mehrmals seiner Abschiebung entzogen. Er hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und es liegt eine den BF betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

In Österreich befinden sich weder Familienangehörige des BF noch ist er sonst sozial verankert. Der BF verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach. Der BF hat in Österreich strafbare Handlungen begangen. Dieser Umstand zeigt, dass der BF die geltenden Gesetze nicht beachtet. Seine Abschiebung hat der BF bereits drei Mal vereitelt und am Tag seiner für den 15.07.2019 geplanten Abschiebung angegeben, eine Rasierklinge verschluckt zu haben.

Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF hat keinerlei familiäre oder soziale Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der BF in Österreich nicht nach. Er hat falsche Daten zu seiner Identität im Asylverfahren angegeben.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF weist Vorstrafen nach dem Suchtmittelgesetz auf. Seiner ersten Verurteilung liegt eine Tat zu Grunde, die er nur wenige Wochen nach der Asylantragstellung begangen hat. Trotz seiner rechtskräftigen Bestrafung beging der BF am 07.02.2017 wiederum Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF auch künftig Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, sodass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht, welches durch seine Vorstrafen wegen mehrfachen Widerstands gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung weiter erhöht wird.

Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verhalten des BF selbst bedingt, da das Bundesamt bereits mehrfach versucht hat, den BF in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, diese Versuche durch das Verhalten des BF jedoch jeweils vereitelt wurden. Insgesamt hat der BF bereits drei Versuche ihn abzuschieben vereitelt.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, da das Bundesamt für den 21.10.2019 einen weiteren Versuch, den BF begleitet in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, organisiert hatte, diesen Termin jedoch stornieren musste, da ein Heimreisezertifikat nicht rechtzeitig erlangt werden konnte. Seither wird die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zumindest wöchentlich und auch in persönlichen Gesprächen bei der marokkanischen Vertretungsbehörde urgiert.

Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten erscheint die Aufrechterhaltung der seit 07.01.2019 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft auch unter Berücksichtigung seiner Anhaltung von 30.12.2016 bis 03.02.2017 sowie von 17.05.2017 bis 07.07.2017 verhältnismäßig.

3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Der BF hat bereits drei Abschiebeversuche vereitelt und und dabei sogar gerichtlich strafbare Handlungen begangen.

Auch aus der Weigerung des BF mit seiner Unterschrift den Erhalt der Information über die bevorstehende Abschiebung zu bestätigen zeigt, dass er keinesfalls bereit ist, mit dem Bundesamt zu kooperieren.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.1.9. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung, Einreiseverbot, Fluchtgefahr, Fortsetzung der
Schubhaft, öffentliche Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Überprüfung,
Untertauchen, Vereitelung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W250.2218210.9.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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