Entscheidungsdatum
02.12.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W144 2221252-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Nairobi vom 22.05.2019, Zl.: XXXX , aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX , StA von Kenia, über ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Nairobi vom 22.02.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 2 Z 4 und 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF (FPG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige von Kenia stellte am 16.01.2019 bei der österreichischen Botschaft in Nairobi (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D gültig für eine einmalige Einreise zum Aufenthalt bis zu 6 Monaten. Als Reisezweck wurde die Zuwanderung zum Ehegatten XXXX geb., StA. von Österreich, und eine beabsichtigte, nachfolgende Antragstellung im Inland für eine Aufenthaltsberechtigung, angegeben.
Die BF legte ihrem Antrag Folgende Unterlagen bei:
* Flugbuchung Nairobi - Doha - Wien für 2./3. Feb. 2019; Wien - Doha - Nairobi für den 2./3. Mai 2019
* Beglaubigte Geburtsurkunde
* Reiseversicherung "jubilee insurance" vom 07.01.2019,
* Beglaubigte Scheidungsurkunde vom 27.12.2018 betreffend die Ehescheidung des XXXX von seiner Ehegattin XXXX
* Beglaubigtes polizeiliches Leumundszeugnis
* Heiratsurkunde der BF mit XXXX vom 20.04.2017, Standesamt XXXX
* Kopie ihres Reisepasses
* Kopie des Reispasses, des Staatsbürgernachweises und von SVA-Auszügen des XXXX , u.a. Erwerbsunfähigkeitspension von €
1.018,30
* Grundbuchsauszug des XXXX
* Urteilsausfertigung des LG XXXX vom 05.03.2018, XXXX , betreffend die Verurteilung des XXXX wegen des Vergehens der "mehrfachen Ehe" gem. § 192 StGB
Mit Schreiben vom 12.02.2019 wurde die BF seitens der ÖB aufgefordert, eine Stellungnahme zum Vorhalt einzubringen, dass sie keinen Nachweis über ausreichende eigene Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise in den Herkunftsstaat vorgelegt habe und auch die von der Bezugsperson angegebenen Mittel nicht ausreichen würden.
Mit email vom 19.02.2019 brachte die BF diesbezüglich vor, dass ihr Ehegatte für sie sorge solange sie sich im Bundesgebiet aufhalte. Der Ehegatte beziehe aus Pension in der Höhe von € 1.113,38 brutto und Mieteinnahmen von € 800,- (Kaltmiete) ein Einkommen von netto €
1.856,20 pro Monat.
In einem Aktenvermerk (email vom 26.02.2019) wurde festgehalten, dass die Bezugsperson der ÖB gegenüber im Jänner 2019 angegeben hat, dass seine 2. Wohnung nicht vermietet sei und sich sein Einkommen nicht durch Mieteinnahmen erhöhen würde. Nach Vorhalt der mangelnden Mittel behauptete die Bezugsperson auf einmal, dass diese Wohnung seit August 2018 an seinen Bruder vermietet sei.
Mit Bescheid vom 22.02.2019, Zl. XXXX , von der BF übernommen und damit zugestellt am 25.02.2019, verweigerte die ÖB das beantrage Visum mit der Begründung, dass
* die BF nicht in Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts-oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, indem ihre Zulassung gewährleistet sei, oder sie sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 25.03.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In inhaltlicher Hinsicht führte die BF aus, dass die Bezugsperson eine Pension in der Höhe der Ausgleichszulage sowie darüber hinaus Sonderzahlungen von netto € 993,20 und netto € 1030,40 beziehe, sodass sich hieraus insgesamt ein Nettoeinkommen von € 14.698,-
ergebe, was im Schnitt monatlich frei verfügbaren Mitteln in der Höhe von € 1.224,83 entspreche. Ihr Ehegatte wohne im eigenen Haus, welches unbelastet sei. Zudem sei der Behörde bekannt, dass sich im Falle ihrer Wohnsitznahme bei ihrem Ehegatten in Österreich dessen Pensionsbezug auf monatlich netto € 1.398,- zuzüglich Sonderzahlungen erhöhe.
Insbesondere beziehe ihr Ehegatte Einnahmen von zumindest € 500,-
aus Vermietung. Es sei daher und insgesamt betrachtet nicht ersichtlich, warum die BF nicht den Nachweis erbracht haben sollte, dass ihr Lebensunterhalt gesichert wäre.
Nach Verbesserungsauftrag seitens der ÖB zur Vorlage beglaubigter Dokumente (Geburtsurkunde, pol. Führungszeugnis, Scheidungsurkunde "Decree Nisi") durch die BF erließ die ÖB letztlich eine Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2019, Zl. XXXX , mit welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend führte die ÖB im Wesentlichen aus, dass die BF weder in einer Stellungnahme noch in ihrer Beschwerde jemals behauptet habe, dass sie über eigene ausreichende finanzielle Mittel zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfüge. Es werde nur auf das Einkommen der Bezugsperson verwiesen. Der Einlader, die Bezugsperson, habe jedoch keine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben; solches sei auch niemals behauptet worden. Schon aus diesem Grunde sei das beantragte Visum zu verweigern und könne dahingestellt bleiben, ob der Bezugsperson ausreichende Mittel zur Verfügung stünden, um für die Kosten eines sechsmonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet zuzüglich der Kosten für die Flugreise aufzukommen.
Weiters sei der Vollständigkeit darauf zu hinzuweisen, dass es sich in casu um eine weitere Ehe der Bezugsperson handle und diese in Österreich auch zu einer rechtskräftigen Geldstrafe und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten strafgerichtlich verurteilt worden sei. Die zwischenzeitige Scheidung der Ehe der Bezugsperson mit seiner ersten Frau ändere nichts an der Nichtigkeit der zweiten Ehe, diesbezüglich wurde auf Schrifttum zum Eherecht verwiesen.
Gegen diese am 22.05.2019 zugestellte Beschwerdevorentscheidung der ÖB brachte die BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.05.2019 einen Vorlageantrag an das BVwG ein.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.07.2019 wurde am 15.07.2019 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Festgestellt wird zudem, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der BF bereits verheiratet war und die Bezugsperson deshalb auch vom LG XXXX mit Urteil vom 05.03.2018, XXXX , wegen des Vergehens der "mehrfachen Ehe" gem. § 192 StGB verurteilt worden ist.
Weiters wird festgestellt, dass die BF keine eigenen Mittel für den Aufenthalt im Bundesgebiet vorgebracht bzw. nachgewiesen hat.
Es liegt zudem keine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) seitens der Bezugsperson vor.
Weiters kann lediglich festgestellt werden, dass die Bezugsperson ein Einkommen aus einer Berufsunfähigkeitspension in der Höhe des entsprechenden Ausgleichszulagenrichtsatzes bezieht. Zusatzeinkommen der Bezugsperson aus Vermietung können nicht festgestellt werden.
2.) Beweiswürdigung:
Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB.
Die Feststellung, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der BF am Standesamt XXXX bereits verheiratet war, ergibt sich unzweifelhaft aus den seitens der BF vorgelegten Unterlagen, aus welchem hervorgeht, dass die Bezugsperson die Ehe mit der BF am 20.4.2017 geschlossen hat und die Scheidung der Bezugsperson von seiner ersten Ehegattin erst am 27.12.2018 erfolgt ist. Zudem ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX , dass die Bezugsperson wegen mehrfacher Ehe gemäß § 192 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist.
Dass die BF eigene Mittel zur Bestreitung ihres Aufenthalts und zur Rückreise in den Herkunftsstaat hätte, hat diese niemals vorgebracht und findet sich demgemäß auch kein diesbezüglicher Hinweis im Verwaltungsakt. Desgleichen wurde niemals dargetan, dass die Bezugsperson etwa eine elektronische Verpflichtungserklärung für die BF abgegeben hätte.
Die festgestellten Mittel der Bezugsperson in Form einer Berufsunfähigkeitspension in der Höhe des entsprechenden Ausgleichszulagenrichtsatzes ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen.
Die Negativfeststellung hinsichtlich des Bezugs von Einkünften aus Vermietung durch die Bezugsperson ergeben sich aus folgenden Erwägungen:
Aus dem AV der ÖB vom Februar 2019 ergibt sich in klarer Weise, dass die Bezugsperson noch im Jänner 2019 die Rückfrage, ob sie ihre zweite Wohnung vermietet habe und daraus allenfalls Zusatzeinkünfte beziehe, ausdrücklich verneint habe. Wenn die Bezugsperson nur wenige Wochen später vorbringt, dass sie diese Wohnung bereits mittels Mietvertrages vom August 2018 (!) vermietet habe und daraus regelmäßige Einkünfte beziehe, so erscheint dies nach menschlichem Ermessen und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubhaft, sondern als bloße Schutzbehauptung. Dies noch umso mehr, als der Mieter der Bruder des BF sein soll und keinerlei Nachweise über Geldflüsse bezüglich der Mieteinnahmen vorgelegt werden konnten. Die diesbezügliche Rechtfertigung, dass der Bruder die Miete bar bezahle, kann naturgemäß nicht absolut ausgeschlossen werden, doch ergibt sich bei einer gesamthaften Würdigung des Sachverhalts das Bild, dass die Bezugsperson der Botschaft gegenüber Zusatzeinkünfte aus Vermietung nur vorzutäuschen versucht hat, um ein höheres, allenfalls tragfähiges Einkommen für eine Einladung der BF, anzugeben. Dass die Bezugsperson keine Scheu zeigt, vor Behörden Erklärungen je nach Opportunität abzugeben, zeigt schließlich auch der Umstand, dass sie die BF zu einem Zeitpunkt geheiratet hat, zu dem sie selbst bereits verheiratet war.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1.
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2.
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§16 [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
3. Abschnitt
Bestimmungen zur Visumpflicht
Form und Wirkung der Visa D
§ 20. (1) Visa D werden erteilt als
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1.-Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
2.-Visum aus humanitären Gründen;
3.-Visum zu Erwerbszwecken;
4.-Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
5.-Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
6.-Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
7.-Visum zur Wiedereinreise;
8.-Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
9.-Visum für Saisoniers;
10.-Visum für Praktikanten.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
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1.-sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;
2.-neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;
3.-zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder
4.-zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
§ 21. (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
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1.-dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
2.-kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und
3.-die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.
In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.
(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
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1.-der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
2.-begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
3.-der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
4.-der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
5.-der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
6.-der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
7.-der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
8.-gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
9.-der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
10.-Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
11.-bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
12.-bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
13.-der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
14.-der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.
Visa für den längerfristigen Aufenthalt
§ 21a. (1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 36, BGBl. I Nr. 145/2017)"
Zu A)
1. Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 21 Abs. 2 Z 4 FPG ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt.
Wie bereits oben ausgeführt hat die BF das Vorhandensein eigener Mittel weder behauptet noch nachgewiesen, sondern sich lediglich darauf berufen, dass sie die Ehegattin der Bezugsperson sei und während ihres Aufenthaltes in Bundesgebiet von dieser versorgt werde. Vor dem Hintergrund, dass die Ehe der BF mit der Bezugsperson jedoch zu einem Zeitpunkt geschlossen worden ist, zudem die Bezugsperson bereits verheiratet war, sodass bezüglich dieser Ehe ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, bilden Unterhaltsansprüche der BF, die in dieser nichtigen Ehe begründet sein sollen, keine tragfähige Grundlage für den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Zudem liegt in casu auch keine elektronische Verpflichtungserklärung der Bezugsperson im Hinblick auf die BF vor, sodass auch diesbezüglich der Nachweis allfälliger ausreichender Unterhaltsmittel schon von vornherein nicht gegeben ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass selbst dann, wenn die Bezugsperson eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben hätte, nicht davon ausgegangen werden könnte, dass ihr Einkommen als tragfähig qualifiziert werden könnte. Die Pension der Bezugsperson erreicht lediglich die Höhe des entsprechenden Ausgleichszulagenrichtsatzes für eine Person und ist das weitere Vorbringen, dass die Bezugsperson über monatliche Mieteinkünfte von jedenfalls netto € 500 verfüge, nicht glaubhaft; diesbezüglich wird auf obige Beweiswürdigung verwiesen. Soweit der BF einwendet, dass im Falle der Aufenthaltnahme der BF sich die Ausgleichszulagenrichtsatz der Bezugsperson erhöhen würde, in dem Sinne, dass der Richtsatz für Ehepaare zur Anwendung gelangen würde, ist zu entgegnen, dass die Mehrfachehe der BF mit der Bezugsperson nichtig ist und zudem soziale Transferleistungen, die künftig im Aufenthaltsstaat gewährt werden, nicht im Vorhinein zu den Einkünften einer Bezugsperson hinzuzurechnen sind.
Mangels verfügbarer Mittel zum Aufenthalt und zur Rückreise in den Herkunftsstaat könnte zudem der Aufenthalt der BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.
Vor diesem Hintergrund wurde zum einen das beantrage Visum seitens der ÖB zu Recht mangels ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts der BF verweigert und war die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht gem. § 21 Abs. 1 und 2 Z 4 und 5 FPG abzuweisen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Ehe, Einreisetitel, finanzielle Mittel, NachweismangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W144.2221252.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020