Entscheidungsdatum
03.12.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W275 2225863-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2019, Zahl 1072640208-191049832, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 23.11.2019 bis zum 02.12.2019 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid vom 07.07.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück und sprach aus, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.09.2015 statt und behob den bekämpften Bescheid.
Mit Bescheid vom 21.09.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.11.2016 als unbegründet ab.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.08.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB sowie § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde sodann am 08.10.2019 im Stande der Strafhaft vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 16.10.2019, Zahl 1072640208-191049832, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an und sprach aus, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der (Straf-)Haft eintreten würden.
Gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte insbesondere vor, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe im gegenständlichen Fall in rechtswidriger Weise die Pflicht verletzt, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere bzw. dass diese überhaupt unterbleiben könne. Weiters stütze das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaftverhängung unter anderem auf § 76 Abs. 3 FPG, erläutere aber nicht auf welche Ziffer; eine Einzelfallprüfung habe daher nicht stattgefunden. Soweit die belangte Behörde anführe, dass der Beschwerdeführer behördlich nicht gemeldet sei, werde nicht berücksichtigt, dass diesem nach Entlassung aus der Strafhaft keine Möglichkeit zu einer behördlichen Meldung gegeben worden sei; bereits in seiner Einvernahme habe er angegeben, an einer konkreten Adresse in 1140 Wien unterkommen zu können. Weiters habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid den Ausschluss gelinderer Mittel im Wesentlichen mit textbausteinartigen Stehsätzen begründet und auch die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid nicht offengelegt. Der Beschwerdeführer beantragte insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, aufzuerlegen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Zudem beantragte es, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher genannten Kosten verpflichten.
Mit Schreiben vom 02.12.2019 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass der Beschwerdeführer am 29.11.2019 einer algerischen Delegation zur Identifizierung vorgeführt worden sei. Am 02.12.2019 sei daraufhin mitgeteilt worden, dass keine sofortige Identifizierung erfolgen könne und die Daten des Beschwerdeführers erst im Heimatland überprüft werden müssten. Da somit nicht absehbar sei, wann ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt werde, könne nunmehr mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.12.2019 aus der Schubhaft entlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Algeriens. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde vom 23.11.2019 bis zum 02.12.2019 in Schubhaft angehalten.
Die Verhängung der Schubhaft erfolgte ursprünglich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2019. Damit ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer - aufschiebend bedingt mit Ende der Strafhaft - gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
Das Verfahren zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Staatsbürger Algeriens sowie zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft bei der algerischen Botschaft eingeleitet. Am 29.11.2019 wurde der Beschwerdeführer einer algerischen Delegation zur Identifizierung vorgeführt. Am 02.12.2019 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass keine sofortige Identifizierung erfolgen könne und die Daten des Beschwerdeführers erst im Heimatland überprüft werden müssten. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 02.12.2019 aus der Schubhaft entlassen und das gelindere Mittel angeordnet.
1.1.3. Der Beschwerdeführer war während seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor.
1.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:
1.2.1. Mit Bescheid vom 02.11.2017 wurde zuletzt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel. Es besteht somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat seitdem das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen.
1.2.2. Der Beschwerdeführer machte divergierende Aussagen zu seinen Dokumenten sowie seinen Aufenthaltsorten in Österreich und kam seiner Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nach.
1.2.3. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren werde. Er ist nicht ausreisewillig.
1.2.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.08.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB sowie § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat in Wien vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig anderen überlassen, und zwar im Zeitraum vom 22.03.2018 bis zum 19.07.2019 unbekannten Abnehmern in zahlreichen Angriffen insgesamt 250 Gramm Marihuana, beinhaltend den Wirkstoff Delta 9 THC in einer Reinsubstanz von zumindest 0,4% und den Wirkstoff THCA in einer Reinsubstanz von zumindest 4,6%, um EUR 10,-- pro Gramm; er hat vorschriftswidrig Suchtgift zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar im Zeitraum vom 22.03.2018 bis zum 19.07.2019 Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain, Pico, beinhaltend den Wirkstoff Metamphetamin, und Heroin; er hat am 24.06.2019 zur strafbaren Handlung eines abgesondert Verfolgten, der am 24.06.2019 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar 962,2 Gramm netto Cannabisharz, beinhaltend den Wirkstoff Delta 9 THC in einer Reinsubstanz von zumindest 14,6 Gramm und den Wirkstoff THCA in einer Reinsubstanz von 191,4 Gramm, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und in Folge besessen hat, indem er das Suchtgift von seinem Lieferanten übernahm, dadurch beigetragen, dass er mit dem abgesondert Verfolgten zu dessen Lieferanten fuhr. Mildernd wurden dabei das überschießende Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie mehrere Angriffe im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit gewertet.
Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Er ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen.
1.2.5. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Er hat Familienangehörige in Algerien.
1.2.6. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2111433-1, 2136838-1 und 2225863-1, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen Algeriens handelt, beruht im Wesentlichen auf den (diesbezüglich gleichbleibenden) Angaben des Beschwerdeführers in seinen Verfahren. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme oder in der Beschwerde vorgebracht.
Die Feststellungen, dass das Verfahren zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Staatsbürger Algeriens sowie zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Botschaft eingeleitet wurde und der Beschwerdeführer am 29.11.2019 einer algerischen Delegation zur Identifizierung vorgeführt wurde sowie die Mitteilung vom 02.12.2019, dass keine sofortige Identifizierung erfolgen könne und die Daten des Beschwerdeführers erst im Heimatland überprüft werden müssten, ergeben sich aus den im Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt einliegenden Unterlagen.
2.1.2. Dass der Beschwerdeführer vom 23.11.2019 bis zum 02.12.2019 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich - ebenso wie die Feststellungen zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1.3. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig war und keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vorlagen, ergibt sich insbesondere aus den Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.10.2019. Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich auch weder den Akten noch der Beschwerde entnehmen. Es haben sich somit keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde; eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
2.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:
2.2.1. Aus dem im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Bescheid vom 02.11.2017 ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Dass der Beschwerdeführer seitdem das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.10.2019 (Seite 4 der Niederschrift).
2.2.2. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer divergierende Aussagen zu seinen Dokumenten sowie seinen Aufenthaltsorten in Österreich machte, ergibt sich aus seinen Angaben in den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.09.2017 an, er wohne seit Juli 2017 an einer näher genannten Adresse in 1070 Wien, habe sich bisher aus Stress jedoch nicht behördlich gemeldet (Seite 2 der Niederschrift vom 22.09.2017). Demgegenüber brachte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.10.2019 vor, er habe an einer näher genannten Adresse in 1140 Wien gelebt, sich jedoch nicht behördlich gemeldet, da ihn der Magistrat nicht angemeldet habe, weil diesem der vorgelegte Zettel des Beschwerdeführers nicht gereicht habe (Seite 4 der Niederschrift vom 08.10.2019). In der Beschwerde wird sodann ebenso darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer die ganze Zeit an einer näher genannten Adresse in 1140 Wien befunden habe (Seite 5 der Beschwerde). Zu seinen Dokumenten führte der Beschwerdeführer in den Einvernahmen am 07.06.2016 sowie am 22.09.2017 aus, er habe seine Dokumente bzw. seinen Reisepass in der Türkei verloren (jeweils Seite 2 der Niederschrift vom 07.06.2016 sowie vom 22.09.2017), während er in der Einvernahme am 08.10.2019 vorbrachte, den Pass im Meer verloren zu haben (Seite 5 der Niederschrift vom 08.10.2019).
Dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nachkam, ergibt sich überdies aus einem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters, wonach der Beschwerdeführer seit Ende September 2017 - von behördlichen Meldungen in Justizanstalten bzw. Polizeianhaltezentren abgesehen - nicht mehr aufrecht gemeldet war.
2.2.3. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist und angab, nicht freiwillig nach Algerien zurückzukehren, beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in seinen Verfahren.
2.2.4. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie in das im Akt einliegende Strafurteil ergibt sich die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, ergibt sich insbesondere aus der genannten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sowie aus der Verletzung von Meldevorschriften.
2.2.5. Die Feststellung zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben.
2.2.6. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, er in Österreich kein Einkommen hat und über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügt, basiert auf seinen diesbezüglichen Angaben, zuletzt in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.10.2019.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 FPG - Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im angefochtenen Bescheid begründend insbesondere aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot bestehe; er sei jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe sich vielmehr illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei zudem rechtskräftig verurteilt worden und habe auch gegen das Meldegesetz verstoßen. Weiters habe er im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wolle.
Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.10.2019 dezidiert an, dass er nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren werde. Damit hat er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers; ein nennenswertes soziales Netz liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer geht zudem in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel. Es liegen daher in einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seiner Abschiebung nicht zu entziehen.
Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaftverhängung unter anderem auf § 76 Abs. 3 FPG stütze, aber nicht erläutere, auf welche Ziffer genau, ist auf die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides zu verweisen, die im gegenständlichen Fall - von der allgemeinen Zitierung des Wortlautes des § 76 Abs. 3 FPG abgesehen - zwar keine explizite Nennung oder Hervorhebung der gegenständlich relevanten Ziffern der zitierten Norm, sehr wohl aber eine textliche (und damit inhaltliche) Zuordnung der im gegenständlichen Fall als relevant erachteten Kriterien enthalten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial oder familiär noch beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich seinen Meldeverpflichtungen nur teilweise nachgekommen. Er verfügt in Österreich nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung und ist beruflich nicht verankert. Der Beschwerdeführer hat in Österreich strafbare Handlungen begangen und weist eine Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB sowie § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG auf. Auch wenn das zuständige Strafgericht Milderungsgründe wie das überschießende Geständnis sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel in seinem Urteil berücksichtigte, so wurden im Fall des Beschwerdeführers erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie mehrere Angriffe im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit gewertet. Auch diese Umstände zeigen, dass der Beschwerdeführer die geltenden Gesetze nicht beachtet und nicht zu gesetzeskonformem Verhalten bewegt werden kann. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen und will nicht nach Algerien zurückkehren.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen.
3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.08.2019 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB sowie § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe, davon zwölf Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht; er ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen und hat auch teilweise gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen. Wie oben dargelegt, besteht kein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zudem weder sozial noch beruflich verankert und verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zu Existenzsicherung. Er gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.10.2019 an, dass er nicht nach Algerien zurückkehren wolle und im Falle einer Abschiebung Widerstand leisten werde.
Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.
Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, wonach es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen habe, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken und offenbar auch nicht rechtzeitig vor Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates betrieben habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Falle des Beschwerdeführers - neben der bereits im Jahr 2017 versuchten Erlangung eines Heimreisezertifikates - im Oktober 2019 an die algerische Botschaft zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer herangetreten ist (siehe die diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Nachweise). Von der in der Beschwerde unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes monierten Untätigkeit der Behörde während der Strafhaft des Beschwerdeführers kann daher keine Rede sein. Indem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall insbesondere mehr als einen Monat vor der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft (neuerlich) ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer betrieb, unterscheidet sich der gegenständliche Fall auch maßgeblich von dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026, zugrundeliegenden Verfahren (in diesem Fall wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am Tag der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft begonnen und die Schubhaft mit am selben Tag in Vollzug gesetztem Bescheid verhängt).
3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens und insbesondere seiner Äußerung in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.10.2019, wonach er nicht nach Algerien zurückkehren wolle und im Falle einer Abschiebung Widerstand leisten werde (Seite 5 der Niederschrift), konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Es war somit in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Er hat auch keine ausreichenden familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen an Österreich. Es war daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in Freiheit belassen seine Abschiebung abwarten werde, sondern Handlungen setzen wird, um seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.
Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Ausschluss des gelinderen Mittels im Wesentlichen mit textbausteinartigen Stehsätzen begründet habe, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nachvollziehbar und auf den konkreten Fall bezogen dargelegt hat, weshalb Grund zu der Annahme bestehe, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels nicht erreicht werden könne (siehe insbesondere die Seiten 14 und 16 des angefochtenen Bescheides). An dieser Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vermögen auch die in der Beschwerde genannten Adressen in 1110 Wien bzw. Bad Vöslau nichts zu ändern.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch an dieser Stelle zu erwähnen, dass das Verfahren zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Staatsbürger Algeriens sowie zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach der am 29.11.2019 erfolgten Vorführung des Beschwerdeführers insofern eine Veränderung erfahren hat, als dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.12.2019 mitgeteilt wurde, dass keine sofortige Identifizierung des Beschwerdeführers erfolgen könne und die Daten des Beschwerdeführers erst im Heimatland überprüft werden müssten. Aufgrund dieser geänderten Umstände wurde der Beschwerdeführer am 02.12.2019 aus der Schubhaft entlassen und das gelindere Mittel angeordnet.
3.1.7. Die belangte Behörde hat im gegenständlich bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt, gelangt die gerichtliche Überprüfung nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2019 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 23.11.2019 bis zum 02.12.2019 war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkte II. und III. - Kostenersatz:
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.2.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
3.2.3. Die belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und gemäß § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid nicht offengelegt worden seien und sich die Beweiswürdigung auf einen Verweis auf den Akteninhalt beschränke, ist zu entgegnen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen - wenn auch zum Teil an anderer Stelle - zusammengefasst hat.
3.4. Zu Spruchteil B) - Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme der belangten Behörde findet sich ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Ausreisewilligkeit, finanzielle Mittel, Fluchtgefahr, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W275.2225863.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020