Entscheidungsdatum
03.12.2019Norm
BFA-VG §18Spruch
G305 2225764-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Polen, vertreten durch den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Zl.: XXXX, vom 16.10.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 14.02.2019 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (in der Folge: BFA oder kurz: belangte Behörde) XXXX, geb. XXXX, StA. Polen (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) davon, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG beabsichtigt sei und gab ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit, zu Fragen Stellung zu beziehen.
2. Der BF ließ die ihm gesetzte Frist fruchtlos verstreichen.
3. Mit Bescheid vom 16.10.2019, Zl.: XXXX, sprach das BFA aus, dass gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF. ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde (Spruchpunkt I.) und dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er im Kern damit begründete, dass das Aufenthaltsverbot den BF jedenfalls in seinem Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletze und dieses auch nicht dringend geboten sei, weil von ihm keineswegs eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, da er seine Taten bereue und fortan einen ordentlichen Lebenswandel führen wolle. Die Beschwerde verband er mit den Anträgen, das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes in der Höhe von 10 Jahren angemessen zu reduzieren und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
5. Am 26.11.2019 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am 13.10.1988 in XXXX (Polen) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen und damit Fremder und EWR-Bürger im Sinne der §§ 2 Abs. 4 Z 1 und 8 FPG.
1.2. Er ist ledig und besuchte in Polen sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre das Gymnasium und zwei Jahre die Berufsschule und war zuletzt als Bauarbeiter in Polen tätig. Aus dieser im Herkunftsstaat ausgeübten Tätigkeit bezog er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.000,00 und besitzt er weder Vermögen, noch finanzielle Verpflichtungen.
Er ist für ein in Polen lebendes Kind im Alter von acht Jahren sorgepflichtig.
1.3. Der BF hat im Bundesgebiet keine Angehörigen bzw. keine eigene Familie.
1.4. Beim BF scheinen im Bundesgebiet zwei Hauptwohnsitzmeldungen auf:
29.01.2019 bis 11.10.2019 XXXX
11.10.2019 bis laufend XXXX
Weitere Hauptwohnsitzmeldungen scheinen bei ihm nicht auf.
Lediglich im Zeitraum 24.03.2014 bis 17.09.2015 war er mit Nebenwohnsitz an der Anschrift XXXX, gemeldet. Abgesehen davon scheint bei ihm keine weitere Nebenwohnsitzmeldung auf.
1.5. Der BF ist im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden legalen Beschäftigung nachgegangen.
1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.08.2019, Zl. XXXX, wurde er wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen, weiter wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Beim BF wertete das Gericht als mildernd das teilweise reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung von Diebesgut und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war; dagegen wurden die beiden einschlägigen Vorstrafen im Herkunftsstaat Polen, die mehrfachen Tathandlungen im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, das Zusammentreffen eines Verbrechens und zweier Vergehen, den langen Tatzeitraum und das mehrfache Überschreiten der Wertqualifikation des § 128 Abs. 1 Z 5 StGB als erschwerend gewertet.
Unter Abwägung der Strafzumessungsgründe erschien dem Gericht in Hinblick auf die Persönlichkeit des BF und unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend. Das Gericht erachtete die Verhängung einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe für notwendig, um ihm "das Unrecht der Straftaten eindrucksvoll vor Augen zu führen und der Begehung solcher strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken." Dies begründete das Gericht in Ansehung des BF damit, weil es die von § 43a Abs. 4 StGB geforderte besonders günstige Prognose nicht sah. Das Gericht würdigte auch den Umstand, dass dem BF bereits einmal eine bedingte Strafnachsicht zugutekam, die ihn nicht davon abhielt, weitere Straftaten zu begehen. Aus diesem Grund wurde es aus spezialpräventiven Gründen für notwendig erachtet, die verhängte (massive) Freiheitsstrafe zur Gänze zu vollziehen.
Mit dem strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde dem BF zur Last gelegt, gemeinsam mit einer weiteren Person, XXXX, in 43 Angriffen in Wien und an anderen Orten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem nicht mehr feststellbaren, jedenfalls EUR 5.000,00 übersteigenden Gesamtwert großteils durch Eindringen mittels widerrechtlich erlangten Schlüsseln in Gebäude und abgeschlossene Räume bzw. durch Einbruch in abgeschlossene Räume bzw. durch Aufbrechen von Behältnissen oder sonstigen Sperrvorrichtungen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern; weiter gemeinsam mit abgesondert verfolgten Personen (XXXX, XXXX und XXXX ) bzw. allein oder mit unbekannten Tätern Gegenstände entwendet bzw. gestohlen zu haben. Dem BF wurde weiter zur Last gelegt, das er am 29.01.2019 einen Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung und zwar der Sachverhaltserhebung und seiner Festnahme zu hindern versuchte, indem er mehrfach mit den Fäusten gegen dessen Brustbereich und Oberkörper schlug und weiter einen Polizeibeamten während der Vollziehung seiner Aufgaben vorsätzlich am Körper zu verletzen versuchte.
Die Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls beging er entweder allein oder gemeinsam mit anderen Personen im Zeitraum 24.02.2015 bis zu seiner Festnahme am 29.01.2019, 04:03 Uhr, an unterschiedlichen Orten in XXXX bzw. in XXXX.
Bis zu dieser strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX war der BF im Bundesgebiet strafrechtlich noch nicht aufgefallen.
1.7. Im Zeitpunkt seiner strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wies der BF bereits drei Vorstrafen auf, von denen zwei einschlägig waren.
So wurde er am 23.07 2012 wegen einer strafbaren Handlung gegen die Rechtspflege (Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung währe eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falsche Zeugenaussage) vom Gericht XXXX (Polen) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Am 12.05.2015 wurde er wegen einer strafbaren Handlung gegen die Staatsgewalt (Beleidigung einer Amtsperson oder Widerstand gegen eine Amtsperson) vom Gericht XXXX (Polen) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á PLN 30,00, insgesamt PLN 1.200,00 (= 276,00 Euro) verurteilt.
Beide Vorstrafen waren im Zeitpunkt der Verurteilung des BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX auch nach österreichischem Recht nicht getilgt.
1.8. Der BF unterliegt im Herkunftsstaat Polen keiner asylrelevanten Verfolgung.
Es ist nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Polen eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen im Parteiengehör und der Beschwerde.
Aus den Angaben in der Beschwerde ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte in Hinblick auf ein Familienleben des BF im Bundesgebiet. Seine Beschwerdebehauptung, dass in Vorarlberg seine Lebensgefährtin XXXX, geb. XXXX, eine polnische Staatsangehörige lebe, die seit 15 Jahren in Österreich wohne, konnte er gegenüber dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft machen, da er seit dem 17.09.2015 nicht mehr in Österreich gemeldet war. Zuletzt war er mit Nebenwohnsitz in Wien gemeldet. Die zu den Haupt- bzw. Nebenwohnsitzmeldungen des BF getroffenen Feststellungen gründen auf der eingeholten ZMR-Abfrage.
Da er sich auch in der Zeit seines nicht den Meldebehörden gemeldeten Aufenthalts im Bundesgebiet in Wien aufhielt, um hier jenen Verbrechen und Vergehen nachzugehen, deretwegen er verurteilt wurde, ist beim BF davon auszugehen, dass er bis zu seiner Inhaftierung den "Lebensmittelpunkt" in Ost- und nicht etwa in Westösterreich hatte, wo sich seine angebliche Lebensgefährtin aufhalten soll. Selbst wenn ihm die in Vorarlberg lebende XXXX und deren zwei minderjährige Töchter bekannt ist, ist in diesem Fall lediglich von einer losen Bekanntschaft und nicht bereits von einer Lebensgemeinschaft auszugehen, die zumindest zwei der vom Verwaltungsgerichtshof herausgebildeten Tatbestände, die eine Lebensgemeinschaft zu umfassen hat. Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.
Die dazu getroffene Feststellung, dass er zu keiner Zeit eine legalen Erwerbstätigkeit nachging, gründet darauf, dass zum BF im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger weder (die Arbeitslosigkeit ausschließende) Beschäftigungszeiten, noch Zeiten des Bezugs einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung aufscheinen.
Die Konstatierungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF basieren auf der im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2019, Zl. XXXX. Auf derselben Quelle beruhen auch die getroffenen Feststellungen zu den für die Verurteilung maßgeblichen Gründen. Auf derselben Quelle, beruhen auch die für die Strafbemessung maßgeblichen Gründe und die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen zur bereits zweimal erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Herkunftsstaat.
Die getroffenen Feststellungen waren daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (unbefristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu Zl. 65 Hv 85/19 y wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Körperverletzung und dass sein daraus resultierendes Verhalten eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstelle. So habe er mit seinem persönlichen Verhalten Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene am Schutz fremden Vermögens und Eigentums, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und an der Verteidigung der Ordnung in Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen massiv verletzt, weshalb sein weiterer Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Er habe Straftaten begangen, da seine finanziellen Mittel für die Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht ausgereicht hätten. Auch habe er gegen die österreichischen Gesetze verstoßen und diese ignoriert. Überdies erachtete die belangte Behörde das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit als erfüllt. In Hinblick darauf, dass der BF trotz Aufforderung keine Stellungnahme zu einem Familienleben in Österreich abgab, zog die belangte Behörde die Schlussfolgerung, dass die Familienangehörigen des BF in Polen wohnhaft sind und zu Österreich keine familiären oder verfahrensrelevanten sozialen Bindungen bestehen. Auch gehe er in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um beim BF einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit dem Fehlen eines Familien- bzw. Privatlebens im Bundesgebiet und damit, dass der BF keine persönlichen Verhältnisse zu regeln habe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde heißt es, dass das Aufenthaltsverbot den BF jedenfalls in seinem Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art 8 Abs. 2 EMRK verletze. Von ihm gehe keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Er bereue seine Taten und wolle fortan einen ordentlichen Lebenswandel führen. Weiter unterstrich der BF, dass seine Lebensgefährtin XXXX, geb. XXXX, StA.: Polen, und deren zwei minderjährige Töchter in Vorarlberg leben würden. Zu ihr bestehe ein gemeinsames Familienleben.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen und gilt, weil dieser Mitgliedsstaat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."
§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).
Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur "aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut:
"(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:
"(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."
Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.
Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:
"Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust."
Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
"[...]
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."
Nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie werden die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit "von den Mitgliedstaaten festgelegt". Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Dem gegenüber hat gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes:
Da beim BF, der aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2001/21/0119).
Die BF wurde unbestritten vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX.2019, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Bereits in seinem Herkunftsstaat Polen weist der BF drei Vorstrafen auf, von denen zwei einschlägig waren. In einem Fall wurde er vom Gericht XXXX am XXXX.2012 wegen einer strafbaren Handlung gegen die Rechtspflege (Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falsche Zeugenaussage) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, in einem anderen Fall wurde er vom selben Gericht am XXXX.2012 wegen strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt (Beleidigung einer Amtsperson oder Widerstand gegen eine Amtsperson) zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen á PLN 20,00 verurteilt. Beide Vorstrafen sind auch nach österreichischem Recht nicht getilgt.
Diese Vorstrafen hinderten ihn nicht, in einer Vielzahl von Angriffen vornehmlich in Wien und teils in Mistelbach durch die gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen sich unrechtmäßig zu bereichern, dies entweder allein oder gemeinsam mit anderen Personen. Das Motiv für den Zusammenschluss des BF mit den weiteren Personen bildeten die eigene "schlechte finanzielle Lage", die "Arbeits- und Wohnungslosigkeit" und diente der Zusammenschluss dazu, "ihre Einkommenssituation durch Einbrüche zu verbessern". Die Einbruchsdiebstähle wurden vom BF allein oder gemeinsam mit anderen im Zeitraum 24.02.2015 bis zu seiner Festnahme am 29.01.2019, 04:03 Uhr, an unterschiedlichen Orten in Wien bzw. in 2130 Mistelbach begangen. Er ist zu keinem Zeitpunkt seines noch sehr kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Auch hat er durch sein Meldeverhalten versucht, seine Spuren zu verschleiern.
Damit hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG jedenfalls erfüllt.
Allein diese Verurteilung in Österreich indiziert jedenfalls, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.
Bei den gesetzten Delikten des BF handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Er hat damit wesentliche Interessen der betroffenen Opfer aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich die Sicherheit für die einzelne Person, deren Eigentum sowie den sozialen Frieden, zuwidergehandelt. Das vom BF über einen sehr langen Zeitraum immer wieder gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Darüber hinaus verlangen die ausgeübten Straftaten - "gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle" (Handtaschendiebstähle) - ein hohes Maß an krimineller Energie.
Es ist auffällig, dass sich der BF im gesamten fremdenrechtlichen Verfahren nicht einmal - auch nur ansatzweise - auf die Tat(en) reflektiert hat, geschweige denn, dass er sich für sein Fehlverhalten entschuldigt bzw. reumütig im Sinne tätiger Reue gezeigt hätte. Auch dieses Verhalten des BF weist auf ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den von ihm begangenen Taten, hin.
Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass der BF über ein Familienleben bzw. über ein Privatleben mit seiner in Vorarlberg lebenden Lebensgefährtin XXXX, geb. XXXX, StA.: Polen, führe, so erscheint dies nicht glaubhaft. Zum einen war der BF nie mit Wohnsitz in Vorarlberg gemeldet, zum anderen hielt er sich stets in Ostösterreich, vornehmlich in Wien, auf. Die bei ihm im Zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnsitzmeldungen beziehen sich samt und sonders auf die Bundeshauptstadt, wo er auch die allergrößte Anzahl von Angriffen auf fremdes Vermögen in Form von gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstählen beging. Seine über einen langen Zeitraum - ausschließlich in Ostösterreich - begangenen Malversationen weisen darauf hin, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Ost- und nicht in Westösterreich hatte, wo sich "seine Lebensgefährtin" aufhalten soll.
Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er mit XXXX eine Bekannte im Westen Österreichs hat, so kann es sich hierbei nur um eine lose Bekanntschaft handeln. Zu berücksichtigen ist weiter, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde. Und selbst dann, wenn diese Frau seine Lebensgefährtin wäre, wird ein in Vorarlberg bestehendes Familienleben wegen der Schwere der vom BF begangenen Malversationen relativiert, weshalb die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet hinter die öffentlichen Interessen am Vollzug des Aufenthaltsverbotes treten.
Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen bringt das erkennende Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen der BF überwiegen, zumal beim BF wegen seiner (schon vom Strafgericht konstatierten) Wohnungs- und Arbeitslosigkeit eine außerordentlich hohe Gefahr des Rückfalls besteht; dies nicht zuletzt deshalb, weil der BF auch nach der Haftentlassung eine angespannte finanzielle Lage vorfinden wird. Schon deshalb ist nicht auszuschließen, dass er wieder versuchen wird, seine angespannte finanzielle Lage durch die Begehung von weiteren Straftaten zu verbessern.
Eine positive Zukunftsprognose kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht attestiert werden.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Es wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, dass sich der Ehegatte sowie volljährigen Kinder der BF im Bundesgebiet aufhält. Ein Abhängigkeitsverhältnis wurde in der Beschwerdeeingabe nicht behauptet.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum die Gefährdung öffentlicher Interessen auf Grund seines von hoher krimineller Energie getragenen Verhaltens gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung (vgl. VwGH vom 04.09.1992, Zl. 92/18/0350) strafbarer Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten (Vgl. VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0568 und vom 23.03.1992, Zl. 92/18/0044) und sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist, angesichts der vom BF in Polen erfahrenen Sozialisation, dessen dort erfolgten mehrjährigen Schulbesuchs und der dort ausgeübten legalen Beschäftigung - bei bestehender Arbeitsfähigkeit - zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen der BF überwiegen. Für den Vollzug des Aufenthaltsverbots sprechen auch die vom Landesgericht für Strafsachen Wien im Zusammenhang mit der Strafzumessung getroffenen Konstatierungen zum Persönlichkeitsbild des BF. So gelangte das Strafgericht insbesondere zur Auffassung, dass eine gänzlich unbedingte (verhältnismäßig drakonische) Freiheitsstrafe (wohl aus spezialpräventiven Gründen) notwendig ist, um dem BF das Unrecht seiner Straftaten "eindrucksvoll vor Augen zu führen".
Die in der Beschwerde enthaltene (unsubstantiierte) Behauptung, dass er sich schon längst von seinem Verhalten distanziert habe und es bereue, führt nicht zum Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe bzw. hier nach seine strafgerichtlichen Verurteilung - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z. B. VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Zwischen dem Strafurteil und der Erlassung der in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde liegt nur ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum, in dem sich ein exkulpierendes Wohlverhalten nicht feststellen lässt.
Die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehenden gegenständlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF ist aus höchstgerichtlicher Sicht im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083), zumal er im Bundesgebiet nicht einmal ein Familienleben hat und sein Aufenthalt hier ausschließlich dazu diente, durch wiederholte rechtswidrige Angriffe auf fremdes Vermögen, die für ihn schlechte Einkommenssituation zu verbessern.
Eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots scheitert beim BF, zumal er hier kein Familienleben bzw. auch kein nennenswertes Privatleben aufweist. Selbst wenn er familiäre Anknüpfungen im Bundesgebiet hätte, würde eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbotes am strafrechtlich belasteten Vorleben des BF und am hohen, vom Persönlichkeitsbild des BF ausgehenden Gefährdungspotential im Bundesgebiet zum Scheitern verurteilt sein.
3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Der BF ist in der Beschwerde der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht substantiiert entgegengetreten.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erweist sich die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der BF hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Beim BF steht fest, dass er im Bundesgebiet weder ein Familienleben, noch ein Privatleben hat bzw. ein solches auch nicht haben konnte. Vor diesem Hintergrund konnte das Vorbringen des BF, dass er im Bundesgebiet ein Familienleben hätte, auf Grund der bisher vorliegenden Unterlagen und der sich daraus ergebenden Fakten hinreichend gewürdigt werden, sodass aus einer Einvernahme der beantragten Zeugen (hier von XXXX) ein Mehrwert nicht erkannt werden kann.
In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2225764.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020