TE Bvwg Beschluss 2019/12/5 W161 2224727-1

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Veröffentlicht am 05.12.2019
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Entscheidungsdatum

05.12.2019

Norm

AsylG 2005 §35 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

W161 2224727-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 14.08.2019, Zl. XXXX -ÖB/KONS/0354/2019, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan und stellte am 17.01.2019 persönlich unter Vorlage zahlreicher Urkunden bei der Österreichischen Botschaft XXXX (im Folgenden: "ÖB XXXX ") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, sei seit 2011 in Österreich aufhältig und subsidiär schutzberechtigt. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.

1.2. Die ÖB XXXX führte am 17.01.2019 ein Interview mit der Antragstellerin.

Aus einem Aktenvermerk geht hervor, dass die Bezugsperson/Ehemann offenbar an diesem Tag ebenfalls in Pakistan war und seine Ehefrau zur Botschaft begleitete. Sein Beharren auf seine Anwesenheit beim Interview seiner Ehefrau führte letztlich zu einer Konfrontation zwischen der Bezugsperson und dem lokalen Sicherheitspersonal.

1.3. Mit Schreiben vom 22.07.2019 wurde der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig die negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) übermittelt.

Das BFA teilte in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 22.07.2019 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im vorliegenden Fall nicht wahrscheinlich sei. Es läge eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft bzw. Aufenthaltsadoption vor, das heißt ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK bestehe nicht oder nicht mehr. Auch würden die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.

In der Stellungnahme des BFA wird dazu näher ausgeführt, im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben. Konkret wurde dazu angeführt:

".) Es ergab sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht besteht.

.) Es wird kein tatsächliches Familienleben iSd Art 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt.

.) Aufgrund der ha. Aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich ist, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Dies ist auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich zu erlangen. Aus Sicht der Behörde kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen ist.

.) Darüber hinaus stimmen die eingetragenen Zeugen in der Heiratsurkunde nicht mit den Angaben der Bezugsperson überein.

.) Die Ehe wurde nicht im Herkunftsstaat geschlossen, womit auch kein gemeinsames Eheleben im Herkunftsstaat bestand. Auch das gemeinsame Zusammenleben von lediglich 8 Tagen in Pakistan kann kein gemeinsames Familienleben begründen."

Aus diesen Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinn des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.

1.4. Am 29.07.2019 brachte die Antragstellerin durch ihre Rechtsvertreterin innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein und führte darin aus, die Behörde halte der Antragstellerin zwar vor, dass ihre Angaben zu Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht jenen der Bezugsperson widersprechen würden, der Stellungnahme des BFA sei allerdings diesbezüglich lediglich zu entnehmen, dass die von der Bezugsperson genannten Trauzeugen nicht jenen entsprechen würden, welche in der vorgelegten Heiratsurkunde aufscheinen. Dies lasse sich jedoch einfach erklären: die Ehe sei zunächst nur traditionell geschlossen worden und habe hierzu keine Heiratsurkunde existiert. Die Antragstellerin habe die Urkunde erst im Nachhinein ausstellen lassen, was in Afghanistan im Übrigen kein unübliches Vorgehen darstelle und der Gültigkeit der traditionell geschlossenen Ehe auch keinen Abbruch tue. Da die Ehe erst Jahre später registriert worden sei, hätten zu dem Zeitpunkt nicht dieselben Zeugen ausgesagt, wie bei der ursprünglichen Eheschließung. Es habe sich um verschiedene Vorgänge mit verschiedenen Zeugen gehandelt. Andere Widersprüche in Bezug auf die Eheschließung seien nicht genannt worden und auch nicht zu erkennen. Es existiere im vorliegenden Fall zwar seit 2011 kein gemeinsames Zusammenleben mehr, allerdings sei dieses durch die fluchtauslösenden Ereignisse der Bezugsperson vereitelt worden. Seit Statuszuerkennung bemühe sich die Bezugsperson zudem darum, eine Familienzusammenführung anzustreben. Auch hätten über die vergangenen Jahre mehrere, längere Besuche der Bezugsperson bei der Antragstellerin in Pakistan stattgefunden. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass die Ehegatten im täglichen, regen Kontakt zu einander stünden. Die Ehegatten würden daher seit ihrer umständehalber versursachten Trennung durchwegs den Willen verdeutlichen, ihre Ehe fortsetzen zu wollen und auch den gemeinsamen Haushalt (in Österreich) wiederherzustellen.

1.5. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme erstattete das BFA am 13.08.2019 eine neuerliche Mitteilung und Stellungnahme, wonach die bisherige Entscheidung aufrecht bleibe.

Das BFA teilte in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 22.07.2019 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im vorliegenden Fall nicht wahrscheinlich sei und führte wie bisher aus, es läge eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft bzw. Aufenthaltsadoption vor, das heißt ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK bestehe nicht oder nicht mehr. Neu ausgeführt wurde, dass die Ehe zwischen dem Antragsteller (richtig: der Antragstellerin) und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb der Antragsteller (richtig: die Antragstellerin) kein Familienangehöriger im Sinn des § 35 Abs.5 ASylG sei.

In der Stellungnahme des BFA wird dazu näher ausgeführt, im vorliegenden Fall sei die Ehe zudem erst Jahre später, am XXXX registriert worden, obwohl die Bezugsperson zuvor bereits mehrmals die Antragstellerin besucht habe. Auch aufgrund des Antragsdatums werde nicht von einer aufrechten Ehe vor der Einreise der Bezugsperson ausgegangen, obwohl die Bezugsperson nachweislich (Visa) mehrmals seine Familie und vermeintliche Ehefrau in Pakistan besucht hätte, demnach also der Kontakt bestanden hätte, sei der Einreiseantrag erst am 17.01.2019 gestellt worden. Der frühestmögliche Zeitpunkt hätte jedoch bereits im April 2017 bestanden. In Zusammenschau mit dem bereits erwähnten Bedenken bezüglich leicht erhältlicher Urkunden mit jedem nur erdenklichen Inhalt bestünden für die Behörde deshalb begründete Zweifel an einer aufrechten Ehe vor Einreise der Bezugsperson. Die in der Stellungnahme vorgelegten Lichtbilder und WhatsApp-Protokolle würden keine Schlüsse zum Eheschließungsdatum zulassen, zumal lediglich Protokolle ab dem 03.07.2019 vorgelegt worden wären. Auch die Gesprächsführung in englischer Sprache erscheine äußerst befremdlich, zumal die vermeintlichen Ehepartner ja beide Paschtu sprechen. Die Behörde hege deshalb Zweifel an der Authentizität dieser WhatsApp-Mitteilungen. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinn des § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.2019 verweigerte die ÖB XXXX - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG; iVm §35 AsylG und verwies dabei auf die Begründung in der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.07.2019 sowie vom 13.08.2019.

1.7. Gegen den Bescheid richtet sich die am 04.09.2019 eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, während das BFA ihr in der Stellungnahme vom 22.07.2019 noch vorgehalten habe, dass ihre Ehe mit der Bezugsperson nicht im Herkunftsstaat (Afghanistan) geschlossen worden sei, sei dem angefochten Bescheid nunmehr überraschend zu entnehmen, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden haben soll. Dass kein Eheleben in Afghanistan stattgefunden habe, sei zutreffend, jedoch für die Entscheidung über den gegenständlichen Antrag irrelevant. Weshalb die Behörde jedoch davon ausgehe, dass die Ehe nicht einmal vor Einreise der Bezugsperson bestanden haben soll, sei nicht nachvollziehbar und werde vom Bundesamt auch nicht näher ausgeführt. Dass Dokumente jeglichen Inhalts in Afghanistan entgegen den wahren Tatsachen oder widerrechtlich zu erlangen seien, möge - wie auf zahlreiche Staaten - zutreffen. Dies befreie die Behörde jedoch nicht von ihrer Pflicht, vorgelegte Beweismittel entsprechend zu überprüfen und zu würdigen. Ein allgemeiner Verdacht genüge nicht, um Beweismittel ihre Authentizität abzusprechen. Auch die Relevanz der Feststellung der Behörde, dass die Registrierung der Ehe erst 2018 vorgenommen worden wäre, obwohl die Bezugsperson die Beschwerdeführerin bereits zuvor in Pakistan besucht hätte, erschließe sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht. Auch das Abstellen auf den Antragszeitpunkt könne für die Beurteilung des Bestehens einer aufrechten Ehe nicht von Relevanz sein. So mag es zwar zutreffend sein, dass der Antrag erst im Jänner 2019 gestellt worden wäre, jedoch müsse dabei bedacht werden, dass für die Antragstellung umfangreiche Vorbereitungen zu treffen gewesen wären. Von der Bezugsperson wäre eine Erwerbstätigkeit anzunehmen gewesen, mit welcher sie den Richtwert des § 293 ASVG erreiche, und eine Wohnung anzumieten, die für die Ehegatten groß genug sei. Die Beschwerdeführerin hätte eine Geburtsurkunde und einen Reisepass zu besorgen gehabt und die Registrierung der Heiratsurkunde vorzunehmen gehabt. Dies habe sich nicht einfach gestaltet, zumal die Beschwerdeführerin, die in Pakistan aufgewachsen wäre, nicht habe alleine nach Afghanistan reisen können. Ein Termin zur Antragstellung bei der ÖB XXXX sei erstmals am 18.10.2018 vereinbart und in der Folge durch die ÖB auf den 17.01.2019 verschoben worden. Aus all diesen Umständen sei ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson bereits seit einer langen Zeit um eine Familienzusammenführung bemühen würden. Zu berücksichtigen wäre insbesondere auch gewesen, dass die Bezugsperson die Beschwerdeführerin schon in ihrem Asylverfahren im Jahr 2011 namentlich als Ehegattin genannt und bereits Angaben zur Eheschließung getätigt habe. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Beschwerdeführerin die Einreise gemäß § 35 AsylG zu gewähren.

1.8. Von einer Beschwerdevorentscheidung wurde im gegenständlichen Fall Abstand genommen.

1.9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 21.10.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 17.01.2019 bei der ÖB XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.

Diesem Antrag waren Kopien zahlreicher Urkunden angeschlossen.

XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2014 zu Zahl W228 1424111-1/18E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, gleichzeitig wurde ihm gem. §8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, welche zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.04.2019 bis 09.04.2021 verlängert wurde.

Nach Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung des selben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben hätten.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft XXXX und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten. Insbesondere die Eheschließung in Pakistan wurde von der Beschwerdeführerin bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lauten:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das

Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idf BGBl I Nr. 56/2018 (AsylG 2005) lauten wie folgt:

Familienverfahren im Inland

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

2. aufgehoben

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. aufgehoben

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

"§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

"§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte."

[...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 FPG lautet:

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4

AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

§ 30 Abs 1 NAG idF des FrRÄG 2018 lautet:

Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.

Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.

Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).

Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Dem Erfordernis, dass der Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen sein müsse, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich halte, genügt die Mitteilung des Bundesamtes gegenständlich im Ergebnis nicht:

Vorauszuschicken ist, dass sich die Behörde offenbar selbst zunächst nicht im Klaren darüber war, ob vom Vorliegen einer rechtsgültig zustande gekommenen Ehe zwischen der Bezugsperson und Beschwerdeführerin auszugehen ist oder nicht.

In der Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 22.07.2019 führt das BFA an, es läge eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft bzw. Aufenthaltsadoption vor, d.h. ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK bestehe nicht oder nicht mehr. Weiters wird angeführt, die Angaben des Antragstellers (richtig: der Antragstellerin) zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AslyG würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.

Für beide Behauptungen findet sich weder in der dazu ergangenen Stellungnahme noch sonst im Akteninhalt ein Nachweis oder eine nähere Erklärung.

Die Antragstellerin hat in ihrem Interview geschildert, dass ihr Ehegatte aufgrund eines Vorfalls am Tag der Hochzeit (Tod eines kleinen Jungen) wenige Tage nach der Hochzeit Pakistan verlassen musste. Sie gab auch an, sie sei drei- bis fünfmal pro Woche in Kontakt mit ihrem Ehemann und sei dieser aktuell auch vor zehn bis zwölf Tagen nach Pakistan auf Besuch gekommen.

Diese Angaben der Antragstellerin werden auch durch die Ausführungen des BFA in der Stellungnahme vom 13.08.2019, wo explizit ausgeführt wird, die Bezugsperson habe bereits mehrmals die Antragstellerin besucht (nachweisbar durch datumsweise angeführte Visa und Stempel im Reisepass) bestätigt.

Zur rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes und letztlich auch der ÖB XXXX , dass aufgrund der Eheschließung erst 8 Tage vor der Flucht der Bezugsperson, sowie der getrennten Lebens- und Wohnbereiche der Genannten vor der Eheschließung, kein schützenswertes Familienleben bestanden habe und offensichtlich vom Vorliegen einer Scheinehe bzw. einer Aufenthaltsehe auszugehen sei, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd 4. Hauptstücks des AsylG sei, ist Folgendes festzuhalten:

Für die Qualifikation der Betroffenen als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs 5 AsylG idgF ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsste. Demnach liegt selbst für den Fall, dass das gemeinsame Eheleben im Herkunftsstaat tatsächlich nur 8 Tage (oder sogar weniger) gedauert haben sollte bzw gedauert hat, kein ausschlaggebender Grund für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vor (vgl etwa BVwG, W205 2150416-1). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erlischt bei einer umständehalber - etwa im Zuge einer Flucht - erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch; das Eheband ist daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Art 8 EMRK zu berücksichtigen (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277 u. a.). Nach EGMR 28.5.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali v. UK, kann die in der Eheschließung enthaltene Absichtserklärung das faktische Zusammenleben ersetzen, mit der Folge, dass die eheliche Beziehung auch dann, wenn sie noch nicht voll zur Entfaltung gekommen ist, als Familienleben geschützt ist. Wurde das Zusammenleben nämlich durch die Flucht oder diese auslösende Ereignisse vereitelt, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiert. Ansonsten ist eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar, K.18 zu § 34 AsylG).

Nach den übereinstimmenden und auch zugrunde gelegten Angaben der Betroffenen war in casu die Trennung der Ehegatten aufgrund der Flucht der Bezugsperson eingetreten, weswegen auch eine mehrjährige, bloß fluchtbedingte Trennung allein, nicht zur Verneinung eines schützenswerten Familienlebens führen kann. Es ist also nicht (allein) auf den Umstand abzustellen, dass sich das Zusammenleben nach der Eheschließung nur auf wenige Tage beschränkt hat. Vielmehr ist anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis iSd Art 8 EMRK vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat und wie sich der Kontakt seit der Flucht der Bezugsperson gestaltet.

Die Behörde ging - wie bereits dargelegt -offenbar letztlich doch vom Bestehen einer rechtsgültigen Ehe aus. In § 34 Abs. 6 Z. 3 AsylG 2005 wird angeordnet, dass im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG) der vierte Abschnitt des vierten Hauptstücks des AsylG 2005, der dessen §§ 34 und 35 umfasst - nicht anzuwenden ist. In § 30 Abs. 1 NAG ist normiert, dass Ehegatten oder eingetragene Partner, die kein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft berufen dürfen. Zu prüfen ist daher, ob im Falle des Bestehens einer rechtsgültigen Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin zudem ein maßgebliches familiäres Verhältnis im Sinne des Art 8 EMRK zwischen den Genannten vorliegt. Hiebei ist eine gesamtheitliche Würdigung vorzunehmen.

Die Behörde legt ihrer Beurteilung offensichtlich zugrunde, dass - trotz Vorliegens einer offenbar als rechtsgültig angesehenen Ehe - aufgrund der getrennten Lebens- und Wohnbereiche der Genannten vor der Eheschließung, des kurzen Zeitraums zwischen der Eheschließung und der Ausreise des Beschwerdeführers sowie der bereits länger dauernden Trennung der Genannten - kein im Sinne des Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben etabliert worden sei.

Entgegen den Ausführungen der Behörde, geht das erkennende Gericht, davon aus, dass jedenfalls im Zeitraum vom 27.03.2011 bis zumindest 03.04.2011 ein Familienleben in einem gemeinsamen Haushalt bestanden hat und dieses lediglich durch die Flucht der Bezugsperson beendet wurde. Wie die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass auch im Zeitraum nach der Eheschließung bis zur Flucht der Bezugsperson kein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben geführt worden sei, ist nicht nachvollziehbar.

Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach diese seit der Flucht der Bezugsperson mit dieser mehrmals täglich telefoniere bzw. über soziale Medien in Kontakt stehe, wurden, soweit ersichtlich, von der Behörde gar nicht berücksichtigt bzw. gewürdigt.

Die Schlussfolgerung der Behörde, es liege somit gegenständlich "offensichtlich" eine Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe vor, welche nur zu dem Zweck "behauptet bzw. geschlossen" worden sei, nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Beschwerdeführerin nach Österreich nachzuholen, ist zwar nicht a priori von der Hand zu weisen, beruht nach dem Gesagten aber zum Teil auf unzureichenden Ermittlungen bzw. aktenwidrigen Annahmen und Feststellungen.

Auch ist nicht näher ausgeführt, worin das BFA die Widersprüche der Beschwerdeführerin zu den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren sieht. Diese Behauptung wurde vom BFA aufgestellt, jedoch ohne nähere Konkretisierung. Vergleicht man oberflächlich die Angaben der Beschwerdeführerin mit jenen der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren so finden sich gegenteilig viele Übereinstimmungen darin. Auch ist anzuführen, dass die angegebene Bezugsperson die nunmehrige Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren von Beginn an als Ehegattin namentlich nannte, auch deren Alter richtig angab und decken sich auch die Angaben zur traditionellen vor einem Mullah geschlossenen Hochzeitszeremonie.

Über weite Strecken stützt die Behörde ihre Entscheidung auf bloße Indizien und reine Mutmaßungen. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde tiefergehende Ermittlungen zum Familienleben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin (im Zeitraum vor der Eheschließung bzw. auch seit der Flucht der Bezugsperson nach Österreich) anzustellen haben, um valide Feststellungen, die über bloße Mutmaßungen hinausgehen, zu treffen. Dies ist erforderlich, um dem Gericht eine geeignete Grundlage für eine Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen. Dazu wird es erforderlich sein, sowohl die Bezugsperson als auch die Beschwerdeführerin erneut (getrennt) detailliert(er) zu den Umständen der Beziehung und den angeführten Treffen seit dem Jahr 2011 bis heute sowie zu den Ereignissen, die letztlich zur Flucht der Bezugsperson geführt haben, zu befragen, diese im Anschluss mit den Angaben des jeweils anderen zu konfrontieren und bei Bedarf ergänzende Einvernahmen der Bezugsperson in Österreich und der Beschwerdeführerin durchzuführen haben.

Die pauschal in den Raum gestellten Bedenken hinsichtlich der vorgelegten Urkunden und vor allem deren mögliche Relevanz für den gegenständlichen Fall, werden ebenfalls konkreter auszuführen sein. Wenn die erstinstanzliche Behörde Bedenken an der Richtigkeit und Echtheit der vorgelegten Urkunden hat so wird sie zumindest versuchen müssen, diese Urkunden einer Prüfung zu unterziehen beispielsweise durch Beiziehung eines Dokumentenberaters oder Vorlage an eine kriminaltechnische Untersuchungsstelle. Die bloße Behauptung, Urkunden aus den Herkunftsstaaten seien jedenfalls bedenklich, genügt nicht.

Auch der Einwand, die von der Bezugsperson genannten Zeugen würden nicht mit den Eingetragenen Zeugen in der Heiratsurkunde übereinstimmen ist in der vorgenommenen Art und Weise unvollständig. Es wurde zunächst unterlassen auch die Beschwerdeführerin nach den Zeugen bei der traditionellen Eheschließung zu befragen und wurden Feststellungen bzw. Erhebungen darüber unterlassen, aufgrund welcher Vorschriften eine in Pakistan geschlossenen Ehe zwischen Afghanischen Staatsangehörigen tatsächlich Rechtswirkungen entfalten kann.

Auch der Einwand wonach die Ehe nicht im Herkunftsstaat geschlossen worden wäre, womit auch kein gemeinsames Eheleben im Heimatsstaat bestanden hätte geht ins Leere. Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage (§ 35 Abs. 5 AsylG) muss die Ehe bei Ehegatten lediglich bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten bestanden haben.

Letztlich werden, wie dargelegt, auch die Widersprüche, die sich nach den Ausführungen der Behörde bei einer Gegenüberstellung der Angaben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin ergeben hätten, und welche den Nachweis eines Familienverhältnisses verhindern würden, näher zu konkretisieren und im Zuge eines ordnungsgemäßen Parteiengehörs den Betroffen zur Ermöglichung einer zweckgerichteten Stellungnahme zu übermitteln sein.

Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11 a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Eheschließung und dem Familienleben der beschwerdeführenden Partei nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der Behebung des gegenständlichen Bescheides vorzugehen.

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle
Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W161.2224727.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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