Entscheidungsdatum
05.12.2019Norm
BFA-VG §22aSpruch
W137 2136092-7/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2019, Zl. 1101101905-190942709, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit "zumindest" 21.11.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.09.2019, Zl. 1101101905-190942709 wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 21.11.2019 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 21.11.2019 für rechtmäßig erklärt.
III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
V. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich 2016 erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Verfahren wurde er als algerischer Staatsangehöriger geführt. Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wurde am 25.09.2019 mit Bescheid vom selben Tag über ihn die Schubhaft angeordnet.
2. Am 04.10.2019 brachte der Beschwerdeführer - im Ergebnis erfolglos - eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.09.2019 sowie die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft ein. Neben der Abweisung der Beschwerde stellte das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch fest, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.
3. Am 29.11.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 30.09.2019) ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es aussichtslos sei, für den Beschwerdeführer - der libyscher Staatsbürger sei - ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Insbesondere gelte dies für die Versuche des Bundesamtes, Heimreisezertifikate für Algerien oder Marokko zu erhalten. Unabhängig davon sei der Beschwerdeführer bezüglich einer Rückkehr nach Libyen kooperationsbereit und sei auch einer früheren Meldeverpflichtung stets nachgekommen. Schließlich verfüge der Beschwerdeführer auch über Barmittel in beträchtlicher Höhe und es dürfe die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nicht zur Begründung einer Fluchtgefahr herangezogen werden.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; b) den Schubhaftbescheid zu beheben und diesen sowie die Anhaltung in Schubhaft "zumindest seit 21.11.2019" für rechtswidrig zu erklären;
c) festzustellen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.
4. Ebenfalls am 29.11.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf eine laufende Vorführung zur algerischen Botschaft (am Tag der Aktenvorlage) sowie laufende Urgenzen an die marokkanische Botschaft. Zudem habe der Beschwerdeführer im Zuge einer Sprachanalyse seine Identität verschleiert und sich dadurch unkooperativ verhalten. Mit dem gelinderen Mittel könne aufgrund der Fluchtgefahr und der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden.
Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
5. Am 02.12.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Vorlage des Berichts bezüglich des Vorführtermins sowie Übermittlung eines Zeitplanes bezüglich allfälliger weiterer Interaktionen mit den Botschaften Marokkos und Algeriens.
Das Bundesamt legte entsprechende Unterlagen noch am selben Tag vor.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Algerien. Er verfügt über keine Personal- oder Reisedokumente. Die von ihm behauptete libysche Staatsangehörigkeit ist nicht belegt und konnte von ihm auch nicht glaubhaft gemacht werden.
Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde 2016 rechtskräftig abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung - bezogen auf Algerien - verbunden. Insofern besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Ebenfalls 2016 scheiterte die Erlangung eines Heimreisezertifikats, weil eine Identifizierung des Beschwerdeführers in Algerien nicht möglich war. In weiterer Folge scheiterten entsprechende Verfahren mit Libyen und Tunesien. Das Bundesamt versucht seit 2019 eine Vorführung zur marokkanischen Botschaft zu erreichen. Ein Termin steht nunmehr für 12.12.2019 zur Verfügung.
Am 29.11.2019 wurde der Beschwerdeführer der algerischen Botschaft erneut vorgeführt. Diese bestätigte die algerische Staatsangehörigkeit, erachtete aber eine Identitätsprüfung als erforderlich. Für eine solche würden rund 4 bis 5 Monate benötigt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich 2015 und 2016 wegen der Begehung von Vermögensdelikten zu mehreren Monaten (teil-)bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. 2017 erfolgte eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen Suchtmitteldelikten. Bei diesen Verurteilungen wurde er als "junger Erwachsener" eingestuft. Schließlich wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer ist insgesamt nicht vertrauenswürdig.
Der Beschwerdeführer verfügt er über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Familiäre Anknüpfungspunkte liegen in Österreich nicht vor. Seine Existenz in Österreich ist - mittelfristig - nicht gesichert; er ging und geht keiner längerfristigen legalen Beschäftigung nach. Er verfügt gegenwärtig über Barmittel in Höhe von etwa 1.300€ und ist seit 11.03.2017 ausschließlich in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren gemeldet. Er ist nicht Asylwerber und verfügt über keinen Rechtsanspruch auf Grundversorgung; der Beschwerdeführer kann zumindest für einige Wochen eine Unterkunft finanzieren.
Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung) grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits am 09.10.2019 (rechtskräftig) im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung durch mündlich verkündetes Erkenntnis über die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 25.09.2019, Zl. 1101101905-190942709, abgesprochen. Diese Entscheidung war dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter bei Einbringung der gegenständlichen Beschwerde bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1101101905-190942709 (Schubhaft) sowie den weiteren Gerichtsakten bezüglich des Beschwerdeführers (aus diversen Vorverfahren beim Bundesverwaltungsgericht).
Unstrittig sind die Feststellungen zu fehlenden Reise- und Personaldokumenten des Beschwerdeführers. Unstrittig ist auch, dass er selbst 2016 einen Asylantrag unter Angabe einer algerischen Staatsangehörigkeit gestellt hat und dass aus diesem Verfahren eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Für die nunmehr behauptete libysche Staatsangehörigkeit konnte der Beschwerdeführer weder Beweismittel noch sonstige Hinweise liefern, die diese Behauptung zumindest glaubhaft erscheinen lassen könnten. Überdies hat Libyen 2018 eine Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers verneint. Hingegen wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Vorführung vor die algerische Botschaft am 29.11.2019 von dieser als algerischer Staatsangehöriger eingestuft. Es gibt daher zum Entscheidungszeitpunkt keine Veranlassung, von der im Asylverfahren festgestellten algerischen Staatangehörigkeit des Beschwerdeführers abzugehen.
Unstrittig sind die Feststellungen zu den Heimreisezertifikaten bezüglich Algerien (2016), Tunesien (2017) und Libyen (2018 und 2019). Dem Bundesverwaltungsgericht wurden überdies mehrere Urgenzen an die marokkanische Botschaft sowie das Vorführprotokoll vom 29.11.2019 (Identifizierung als Staatsangehöriger durch die algerische Botschaft) vorgelegt. Am 04.12.2019 gab das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Vorführtermin bezüglich Marokko bekannt. Damit sind die entsprechenden Feststellungen zweifelsfrei belegt.
Die Feststellung bezüglich der Ermittlungserfordernis in Algerien ergibt sich ebenfalls aus dem Vorführprotokoll. Verantwortlich für deren Erfordernis ist ausschließlich der Beschwerdeführer, weil er seinen Herkunftsstaat ohne jeglichen Identitätsnachweis verlassen hat.
1.2. Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist aus einem rezenten Auszug aus dem Strafregister ersichtlich und im Übrigen auch unstrittig. Vor diesem Hintergrund und der unstrittigen Tatsache, dass er entweder 2016 oder gegenwärtig bewusst tatsachenwidrige Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat, kann dem Beschwerdeführer keine Vertrauenswürdigkeit attestiert werden.
1.3. Das Fehlen sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage und ist unbestritten. Auch für familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich gibt es keine Hinweise. Überdies ist der Beschwerdeführer seit 11.03.2017 ausschließlich in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren gemeldet. Das Barvermögen des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Anhaltedatei; es reicht zur Existenzsicherung für den erforderlichen Ermittlungszeitraum in Algerien nicht aus, zumal dem Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Zahl 2136092-6 auch ein Kostenersatz auferlegt worden ist.
Der Beschwerdeführer ist nicht Asylwerber und verfügt auch über keinen legalen Aufenthaltsstatus. Eine konkrete Unterkunftsmöglichkeit wurde in der Beschwerde nicht behauptet; die vorübergehende Finanzierung einer Unterkunft ist allerdings aufgrund der Vermögenssituation des Beschwerdeführers unstrittig.
1.4. Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gibt es keinen Hinweis und sind solche auch im Verfahren nie behauptet worden.
Aus dem oben Dargestellten ergibt sich die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers, die überdies durch eine unmittelbar zuvor verbüßte Strafhaft (und weitere Haftzeiten davor) zusätzlich belegt ist. Eine grundsätzliche Haftunfähigkeit wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.
1.5. Die Feststellungen zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 09.10.2019 ergeben sich aus dem Verhandlungsprotokoll und der darin enthaltenen mündlich verkündeten Entscheidung. Bei dieser Entscheidung waren der Beschwerdeführer und seine Vertreterin persönlich anwesend.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zum Umfang der gegenständlichen Beschwerde:
Aus dem Wortlaut der Beschwerde - insbesondere den abschließenden Beschwerdeanträgen - ergibt sich zweifelsfrei, dass sich diese Beschwerde (auch) gegen den Bescheid vom 25.09.2019 richtet.
Soweit die Beschwerde sich gegen die Anhaltung "zumindest seit 21.11.2019" richtet, ist nicht nachvollziehbar welchen davorliegenden Zeitraum die Beschwerde allenfalls noch miterfassen sollte. Darüber hinaus ist eine Beschwerde gegen eine Anhaltung mit offenem - auch nicht durch eine Handlung oder ein Ereignis definierten und somit effektiv feststellbaren - Beginn (anders als mit offenem Ende) unzulässig.
Unstrittig ist aber, dass jedenfalls der Anhaltezeitraum ab 21.11.2019 (Information vom Ergebnis der Sprachanalyse) angefochten wird. Da ein weiter gefasster Zeitraum allenfalls Auswirkungen auf die Kostenentscheidung haben kann, geht das Bundesverwaltungsgericht von einer Anfechtung der Anhaltung (lediglich) ab 21.11.2019 aus. Ein allfälliger davor liegender Zeitraum steht überdies nach wie vor einer gesonderten Beschwerde offen.
4. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 25.09.2019:
Die Rechtmäßigkeit des Bescheides und der Anordnung der Schubhaft sowie der Anhaltung ab 25.09.2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits am 09.10.2019 festgestellt und war Gegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Zahl 2136092-6. Die diesbezügliche Beschwerdemöglichkeit wurde vom Beschwerdeführer somit bereits konsumiert.
Dementsprechend ist die neuerliche Beschwerde gegen diesen Bescheid als unzulässig zurückzuweisen.
5. Zu Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit 21.11.2019:
5.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer, wurde unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
5.2. Die laufende Schubhaft beruht auf der mündlich verkündeten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2019, die ihrerseits auf dem Bescheid vom 25.09.2019 aufbaut. Diesem lag die Umgehung/Behinderung einer Abschiebung (Ziffer 1) sowie die fehlende soziale Verankerung im Bundesgebiet (Ziffer 9) zugrunde.
Eine in diesem Zusammenhang eingetretene Änderung der entscheidungsrelevanten Umstände wurde in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Vielmehr gehen der Beschwerdeführer und sein Vertreter von der faktischen Unmöglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikats und damit der Abschiebung aus und thematisieren zusätzlich die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung. Als entscheidend wird angeführt, dass die beabsichtigte Herkunftslandfeststellung mittels Sprachanalyse laut einer e-mail des Bundesamtes erfolglos verlaufen sei.
Tatsächlich enthält die - der Beschwerde beigeschlossene - e-mail diese conclusio. Allerdings mit dem ausdrücklichen Hinweis, der Beschwerdeführer habe bewusst seine Herkunft durch Nutzung "einer Art "Hocharabisch"" verschleiert. Aus der im Akt einliegenden Sprachanalyse lässt sich diese Schlussfolgerung zumindest ableiten. Aus ihr geht aber jedenfalls hervor, dass die nunmehr behauptete Herkunft aus der libyschen Region Tripoli auf sprachlicher Ebene nicht verifiziert werden kann.
Darüber hinaus wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers jedenfalls am 21.11.2019 die bevorstehende Vorführung zur algerischen Botschaft am 29.11.2019 mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass bereits zu diesem Zeitpunkt - 21.11.2019 - von einer gänzlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien auszugehen war, zumal jedenfalls auch eine diesbezügliche rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits vorliegt.
Auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung war - jedenfalls bis zu diesem Termin - angesichts eines Zeitrahmens von lediglich 8 Tagen, der gänzlich fehlenden Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers bei gleichzeitiger Gesundheit und Haftfähigkeit gegeben.
5.3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 21.11.2019 als unbegründet abzuweisen.
6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
6.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
6.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines seit 2016 gezeigten Verhaltens - insbesondere der Begehung von eines nicht bloß geringfügigen Suchtmitteldeliktes und der unstrittigen Angabe eines tatsachenwidrigen Herkunftsstaates (entweder Algerien 2016 und 2019 oder Libyen 2019) - jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen, familiären und (substanziellen) sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte.
6.3. Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 (durch unstrittige Angabe eines falschen Herkunftsstaates) sowie 3 des § 76 Abs. 3 FPG wie dargelegt weiterhin gegeben. Hinsichtlich Ziffer 9 sind abseits der vorübergehenden Möglichkeit, eine Unterkunft zu finanzieren, keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte hinzugekommen. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Anordnung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese Anknüpfungspunkte allerdings weitgehend nicht gegeben.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine zur Schubhaftanordnung hinreichende Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie - im Zusammenhang mit der Straffälligkeit - ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall - vorrangig aufgrund der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers - die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat überdies seit März 2017 (Verurteilung aufgrund eines Suchtmitteldeliktes) seine Vertrauenswürdigkeit derart massiv beschädigt, dass der früheren Befolgung einer Auflage im gelinderen Mittel (vor März 2017) in diesem Zusammenhang keine Relevanz mehr zugebilligt werden kann. Vielmehr hat dieses gelindere Mittel dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Begehung eines Suchtmitteldeliktes gegeben. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Anordnung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig.
6.4. Hinsichtlich der absehbaren Dauer der Schubhaft ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass aufgrund der erforderlichen Recherchen in Algerien eine Abschiebung erst in mehreren Monaten erfolgen kann. Da Algerien aber aktuell (und schriftlich belegt) - nach Vorführung am 29.11.2019 - von einer algerischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, kann eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gegenwärtig jedenfalls nicht als aussichtslos angesehen werden. Die Verantwortung für das Erfordernis der Ermittlungen hat der Beschwerdeführer zu tragen, da er seinen Herkunftsstaat bewusst ohne Mitnahme eines Identitätsnachweises verlassen hat.
Von der Ausstellung eines Heimreisezertifikats und der Möglichkeit der Abschiebung binnen der für die Anhaltung in Schubhaft zulässigen Zeit kann gegenwärtig ebenfalls ausgegangen werden. Diese Haftdauer ist dem Beschwerdeführer unter Einbeziehung der dargestellten Umstände auch zumutbar. Für die Annahme einer (zukünftigen) unverhältnismäßig langen Anhaltung gibt es gegenwärtig keinen Anhaltspunkt. Einzubeziehen in diese Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch das - durch die Suchtgiftdelinquenz des Beschwerdeführers bedingte - besonders hohe Interesse des Staates an einer Sicherung der Abschiebung.
6.5. Vor diesem Hintergrund - der primär im Fokus stehenden geplanten Abschiebung nach Algerien - sind die aktenkundigen Probleme im Zusammenhang mit der Prüfung einer allfälligen marokkanischen Staatsangehörigkeit nicht entscheidungsrelevant. Selbst eine tatsächliche Aussichtslosigkeit der Abschiebung nach Marokko könnte an den oben dargestellten Umständen - insbesondere der zum Entscheidungszeitpunkt nicht aussichtslosen Abschiebung nach Algerien - etwas ändern.
Dementsprechend braucht auf die Beschwerdeausführungen bezüglich Marokko (mangels Entscheidungsrelevanz) nicht weiter eingegangen werden.
Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass nunmehr auch ein Vorführtermin bezüglich der marokkanischen Botschaft (am 12.12.2019) erlangt werden konnte. Auch zu dessen Sicherung erweist sich die fortgesetzte Anhaltung des Beschwerdeführers im Endeffekt als erforderlich.
6.6. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
7. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere gilt das für die fehlende Aussichtslosigkeit einer Abschiebung nach Algerien, weil diese ausschließlich auf die grundsätzliche Anerkennung einer algerischen Staatsangehörigkeit durch die algerische Botschaft gestützt ist. Durch Einträge in öffentlichen Registern (ZMR, Strafregister, etc.) belegte oder widerlegte Tatsachen beziehungsweise Sachverhaltselemente bedürfen ebenfalls keiner mündlichen Erörterung.
In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die in der Beschwerde behauptete Kooperationswilligkeit hinsichtlich einer Abschiebung nach Libyen ist angesichts einer geplanten Abschiebung nach Algerien ohne Relevanz. Die Anordnung des gelinderen Mittels 2017 hingegen hat der Beschwerdeführer zur Begehung eines nicht bloß geringen Suchtmitteldeliktes genutzt. Dass er den diesbezüglichen Auflagen damals nachgekommen ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch bereits am 09.10.2019 festgestellt.
Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
8. Kostenersatz
8.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
8.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Herkunftsstaat, Kostenersatz, öffentliche Interessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W137.2136092.7.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020