TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/5 G305 2225885-1

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Veröffentlicht am 05.12.2019
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Entscheidungsdatum

05.12.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

G305 2225885-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Albanien, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH in 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, Zl.: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 10.10.2019 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) zur Kenntnis, dass wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot bzw. die Anordnung der Schubhaft und nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Abschiebung ins Heimatland geplant sei. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gegeben.

2. Der BF ließ die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme fruchtlos verstreichen.

3. Mit Bescheid vom 23.10.2019, Zl.: XXXX, sprach das BFA aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.), dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), dass gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit des Inhalts" und "Verletzung von Verfahrensvorschriften" stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, womit gegen ihn ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG erlassen wurde, beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.

5. Am 29.11.2019 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Albanien) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Er ist im Besitz eines gültigen Reisepasses von Albanien Nr. XXXX und eines am 18.02.2019 ausgestellten, bis 18.02.2024 gültigen Aufenthaltstitels für Schweden (AS 115).

1.2. Er hat acht Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang die Berufsschule in Albanien besucht und dort eine Elektrikerlehre belegt und abgeschlossen.

Er besitzt in seinem Herkunftsstaat ein Haus (AS 22).

1.3. Er ist mit XXXX, StA.: Albanien, verheiratet und für zwei Kinder, eine sechzehnjährige Tochter und einen zwölfjährigen Sohn, beide ebenfalls StA.: Albanien, sorgepflichtig (AS 21 f). Seine Kernfamilie lebt in Schweden.

1.4. Der BF ist am 07.05.2019 ins Bundesgebiet eingereist, ohne sich in Österreich mit (Haupt- oder Neben-)wohnsitz anzumelden (AS 27 und Abfrage aus dem ZMR vom 02.12.2019).

Er wurde bereits kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet, am 18.05.2019 von Beamten der PI XXXX wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls verhaftet und vorerst in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, am 22.05.2019 in Untersuchungshaft genommen und am 23.05.2019 in die Justizanstalt XXXX überstellt (AS 13 unten und AS 65 Mitte).

Er weist lediglich eine Hauptwohnsitzmeldung für das Bundesgebiet auf, nämlich vom

23.05.2019 bis 28.10.2019 XXXX(JA XXXX)

Weitere Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet scheinen bei ihm nicht auf.

1.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2019, Zl. XXXX, wurde er wegen der Vergehen bzw. Verbrechen nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 1 Z 2, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 3 und 130 Abs. 2 zweiter Fall sowie 130 Abs. 1 erster Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahre bedingt nachgesehen wurde (AS 143). Dieses Urteil erwuchs infolge Rechtsmittelverzichts am 24.09.2019 in Rechtskraft.

Dem BF wurde zur Last gelegt, gemeinsam mit XXXX am 07.05.2019 ins Bundesgebiet eingereist zu sein, um sich nach vorangegangener Absprache durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und sich bzw. Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Demnach hat der BF gemeinsam mit seinem Komplizen XXXX

in der Nacht vom 09. auf den 10.05.2019 versucht, in XXXX in das Haus von XXXX einzubrechen, wobei die Alarmanlage ausgelöst wurde und beide Täter die Flucht ergriffen.

In der Folge ist der BF gemeinsam mit seinem Komplizen

in der Nacht vom 16. auf den 17.05.2019 in XXXX in den Geräteschuppen und einen Abstellraum des Geschäfts bzw. Gastlokal von XXXX eingedrungen, ohne Diebesgut zu erbeuten;

in der Nacht vom 16. auf den 17.05.2019 in XXXX in das Haus von XXXXeingebrochen und hat dabei Schmuck und Bargeld im Wert von EUR 690,00 erbeutet;

in der Nacht vom 16. auf den 17.05.2019 in XXXX in den Geräteschuppen von XXXX eingebrochen, ohne Diebesgut zu erbeuten;

in den Abend- bzw. Nachtstunden des 18.05.2019 in XXXX in das Haus von XXXX eingebrochen und ein altes Radio samt Boxen gestohlen;

in den Abend- bzw. Nachstunden des 18.05.2019 in XXXX in das Haus von XXXX eingedrungen, wobei die Alarmanlage ausgelöst wurde und beide Täter die Flucht ergriffen;

in den Abend- bzw. Nachstunden des 18.05.2019 in XXXX in das Haus und einen Schuppen von XXXX eingebrochen, ohne Diebesgut zu erbeuten.

1.6. Bis zu dieser am 24.09.2019 stattgefundenen strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX war der BF im Bundesgebiet unbescholten.

Allerdings hatte er sich vor seiner am 07.05.2019 stattgehabten Einreise ins Bundesgebiet noch nie hier aufgehalten.

1.7. Den unbedingten Teil der Strafhaft verbüßte der BF im Zeitraum 23.05.2019 bis zu seiner Entlassung am 28.10.2019 in der JA XXXX (AS 129 f).

Nach seiner Entlassung in der JA XXXX hat sich der BF nicht mehr mit Wohnsitz im Bundesgebiet angemeldet und ist melderechtlich untergetaucht.

1.8. Der BF hat im Bundesgebiet weder eine eigene Familie, noch verfügt er hier über ein Privatleben, noch bestehen Anhaltspunkte, die für eine Integration in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sprechen könnten.

Er ist im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen bei ihm weder Beschäftigungsnoch Versicherungszeiten auf.

1.9. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäߧ 1 Z 7 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 428/2010 idF. BGBl. II Nr. 145/2019 und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Der BF unterliegt im Herkunftsstaat weder einer strafgerichtlichen, noch einer politischen, noch einer asylrelevanten Verfolgung (AS 173 unten).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die getroffenen Konstatierungen gründen im Wesentlichen auf den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden, darunter insbesondere auf dem oben zitierten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2019, Zl. XXXX, dem Abschlussbericht der LPD XXXX, sowie auf den zur Vorlage gebrachten Urkunden, darunter dem gültigen Reisepass von Albanien, dem gültigen Aufenthaltstitel für Schweden sowie der eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf dem vom LG für Strafsachen XXXX in der Haftsache des BF zu Zl. XXXX am 22.10.2019 gefassten Beschluss, sowie auf den im Gerichtsakt einliegenden Ablichtungen der im Original zur Vorlage gebrachten Lichtbildausweise des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Seine gegen den Bescheid belangten Behörde vom 23.10.2019 erhobenen (rechtzeitigen) Beschwerde richtet sich lediglich gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) und erstrebt diesbezüglich eine (teilweise) Behebung, in eventu eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß.

In der Begründung der Beschwerde heißt es, dass die Behörde bei der Bemessung des Einreiseverbotes das bisherige Verhalten des Fremden zu bewerten und darauf abzustellen habe, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung wahrscheinlich ist. Diese Prognose sei nachvollziehbar zu begründen und sei bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Die Kernfamilie des BF lebe in Schweden und besitze diese das Daueraufenthaltsrecht, das im Jahr 2024 zu verlängern sei. Das für den gesamten Schengenraum gültige Einreiseverbot würde der Verlängerung des Daueraufenthaltes in Schweden entgegenstehen, weshalb zwar nicht konkret zum jetzigen Zeitpunkt ein Eingriff in das Familienleben stattfinde, aber in Zukunft, spätestens bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels in Schweden sehr wahrscheinlich sei. Würden sich die schwedischen Behörden auf das Einreiseverbot berufen und ihm den Aufenthaltstitel deshalb nicht verlängern, würde dies bedeuten, dass er das Land verlassen müsste und von seiner Frau und den Kindern getrennt leben müsste. Auch fühle er sich in seinen Rechten gemäß Art. 8 EMRK dahingehend verletzt, da er jährlich (1 - 2 Mal) seine in Italien lebende Schwester XXXX, sowie seinen ebenfalls in Italien lebenden Schwager XXXX und XXXXsowie den in Deutschland lebenden Schwager XXXX regelmäßig besucht habe, was mit dem erlassenen Einreiseverbot nicht mehr möglich sei.

Die belangte Behörde begründete das Einreiseverbot mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei ein Teil im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und dass die Erfüllung der im Urteil angeführten Tatbestände gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Auch müsse unter Berücksichtigung dieser Bestimmung davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. So habe die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt erscheine und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Er besitzt einen für Schweden bis 18.02.2024 gültigen Aufenthaltstitel.

3.1.3. Zum verhängten Einreiseverbot:

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., kann das Bundesamt mit dem mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Bescheid ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass sein weiterer Aufenthalt wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 24.09.2019 durch das Landesgericht für Strafsachen Graz eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. In seinem Fall seien die jüngsten strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zu berücksichtigen und sei die Erlassung eines Einreiseverbots angemessen und notwendig.

Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen vorliegen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.

Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom XXXX.2019, Zl. XXXX wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 1 Z 2, 129 Abs. 2 Z 1 130 Abs. 3, 130 Abs. 2 zweiter Fall, 130 Abs. 1 erster Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 16 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von 16 Monaten bedingt nachgesehen wurde.

Bei der Beurteilung des für die Dauer des Einreiseverbotes maßgeblichen Persönlichkeitsbildes des BF ist diesem zu konzedieren, dass er bis zu dieser am 24.09.2019 stattgehabten strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet unbescholten war. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass er sehr bald nach seiner Einreise ins Bundesgebiet am 07.05.2019 nachgewiesen mit 09.05.2019 gleich mehrere Einbruchsdiebstähle bzw. Diebstähle durch Einbruch beging, wobei es teilweise beim Versuch geblieben war. Dabei handelte es sich um insgesamt acht Angriffe auf fremdes Vermögen, das er gemeinsam mit einem Komplizen in der Absicht beging, sich unrechtmäßig zu bereichern.

Bei ihrer zweiten Beschuldigtenvernehmung in der JA XXXX räumten der BF und sein Komplize XXXX ein, sich schon vor der Einreise nach Österreich zur Begehung von Einbruchsdiebstählen in Österreich verabredet zu haben und deswegen ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Anlässlich ihrer Beschuldigtenvernehmung beschuldigten sich der BF und sein Komplize gegenseitig, dass jeweils der andere der Haupttäter gewesen sei und jeder für sich nur aufgepasst oder überhaupt im Auto gewartet zu haben (AS 29 Mitte). Bei der Begehung der Straftaten verwendeten der BF und sein Komplize einen PKW XXXX mit dem schwedischen Kennzeichen XXXX, Tatwerkzeug und Tatkleidung und gingen dabei professionell ans Werk. Durch die wechselseitigen Schuldzuweisungen bzw. die wechselseitige Zuweisung der jeweiligen Verantwortung suchte der BF seine Rolle in der Täterschaft zu verschleiern. Erschwerend kommt hinzu, dass die Verbrechen des schweren Einbruchsdiebstahls bzw. Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ausgeführt wurden, die das Strafgericht auf der Grundlage des § 130 Abs. 1 StGB bestrafte. Berücksichtigt man, dass der dem § 130 Abs. 1 leg. cit. zu Grunde liegende Tatbestand mit einer Freiheitsstrastrafe bis zu 3 Jahren belegt ist, so erweist sich das mit 24 Monaten bemessene Urteil im oberen Strafrahmen angesiedelt, was für eine hohe kriminelle Energie und daraus resultierend für ein hohes Gefährdungspotential beider Täter spricht.

Das hohe Maß der vom BF an den Tag gelegten kriminellen Energie zeigt sich auch an seinem Meldeverhalten. Er hatte sich in Österreich zu keinem Zeitpunkt mit Hauptwohnsitz angemeldet, bevor er von Amtswegen mit Hauptwohnsitz in der JA XXXX angemeldet wurde. Nach seiner Entlassung am 28.10.2019 tauchte er melderechtlich erneut unter und nahm auch diesmal keine Anmeldung vor. Das stellt sein Bemühen, den Aufenthaltsort zu verschleiern und sich dem Zugriff durch die österreichischen Behörden entziehen, unter Beweis.

Die Art und Schwere der vom BF gemeinsam mit einer weiteren Person innert kurzer Zeit zahlreich verübten Straftaten und der Umstand, dass er und sein Komplize ausschließlich deshalb nach Österreich kamen, um hier gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle zu begehen und sich oder Dritte dadurch zu bereichern, zeigen, dass sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die letzte Straftat und die Haftentlassung noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch die Probezeit des bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe nach wie vor andauert. Die vom BF verübten Delikte (das Begehen einer Vielzahl von Eigentumsdelikten) und das Fehlen einer geregelten Beschäftigung lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF in Österreich selbst über kein Einkommen verfügt und auch sonst über keine eigenen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt, weshalb eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was unzweifelhaft eine Erheblichkeit der auch weiterhin von ihm ausgehenden Gefahr annehmen lässt.

Der BF hat seine Beschwerde ausschließlich auf das in Schweden im Jahr 2024 zu verlängernde Daueraufenthaltsrecht und darauf gestützt, dass er seine in Italien lebende Schwester und Schwager, sowie einen in Deutschland aufhältigen Schwager nicht mehr besuchen könne. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kontakt zu seinen in Italien und in Deutschland lebenden Angehörigen sehr oberflächlich ist und ein Abhängigkeitsverhältnis nicht behauptet wurde.

Einen Ausdruck des Bedauerns (im Sinne einer tätigen Reue) äußerte der BF nicht bzw. lässt sich seiner Beschwerde ein Bedauern der von ihm zahlreich begangenen Straftaten nicht entnehmen. Ihm lässt sich auch nicht konzedieren, dass er sich darum bemühen würde, sich ab jetzt an die österreichische Rechtsordnung zu halten und sein Leben in den Griff zu bekommen. Sein auch in der Beschwerdeschrift zu Tage tretendes Persönlichkeitsbild ist von einem hohen Maß an Gleichgültigkeit getragen.

In Anbetracht dessen, dass er sich erst sehr kurz in Freiheit befindet, kann eine nähere Auseinandersetzen mit einem allfälligen Wohlverhalten des BF in Freiheit - dies nach dem Vollzug der Haftstrafe - dahingestellt bleiben.

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, darunter insbesondere der Verhinderung von Eigentumsdelikten, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf das Begehen von gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556 und vom 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Verbrechen der Eigentumskriminalität durch Begehung von gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Das Verbrechen der vom BF begangenen gewerbsmäßigen Einbruchdiebstähle stellt ein die öffentliche Sicherheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (VwGH vom 23.03.1992, Zl. 92/17/0044 und vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0568).

Angesichts dessen sind letztlich auch die in der Beschwerde angesprochenen (möglichen) Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF nach Schweden, für dessen Hoheitsgebiet er ein bis 18.02.2024 gültiges Aufenthaltsrecht besitzt, auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Der belangten Behörde kann es nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Ihr kann auch nicht vorgeworfen werden, allfällige Schwierigkeiten, die der BF bei der Verlängerung seines Aufenthaltstitels in Schweden haben könnte, nicht entsprechend berücksichtigt zu haben.

Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 28.05.2015, Zl. Ra 2014/22/0037).

Dem BF wird auch konzediert, dass er ein schützenswertes Privatleben mit seiner in Italien lebenden Schwester und Schwager bzw. einem in Deutschland lebenden Schwager hat. Nach seinen eigenen Angaben besuchte er diese Angehörigen lediglich ein bis zweimal pro Jahr, was insgesamt für einen sehr losen Kontakt spricht. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Das private Interesse des BF an der losen Pflege des in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bestehenden Privatlebens wird durch das Interesse des österreichischen Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit relativiert und muss hinter dieses öffentliche Interesse treten.

Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich diese ebenso als rechtmäßig:

Ein auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestütztes Einreiseverbot wie im vorliegenden Fall kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Die Erlassung eines auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht im Hinblick auf die bereits näher dargelegten Umstände, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und die besondere Gefährlichkeit der gewerbsmäßigen Eigentumskriminalität in angemessener Relation, zumal sich das Strafgericht bei der Verhängung der Strafe am oberen Strafrahmen orientiert hat.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung der gewerbsmäßigen Eigentumskriminalität, massiv zuwidergelaufen. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Überdies erscheint dieser Zeitraum auch insoweit als angemessen, als der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nutzen kann.

Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN). Der BF wurde erst am 28.10.2019 bedingt entlassen und ist unmittelbar nach seiner Entlassung wieder untergetaucht.

Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten und familiären Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit Familienmitglieder (Geschwister und Schwager) in einem EU-Mitgliedstaat (Italien und Deutschland) zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen, zumal - wie bereits im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung dargelegt wurde - eine besondere Abhängigkeit des BF von seinen in Italien und Deutschland lebenden Verwandten nicht anzunehmen war. Hinzunehmen sind auch allfällige Schwierigkeiten bei der Verlängerung des schwedischen Aufenthaltstitels.

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von sieben Jahren des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.1.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise des unrechtmäßig in Österreich aufhältigen BF - nach einer (bedingten) Entlassung aus der andauernden Strafhaft - im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) und der öffentlichen Sicherheit (Verhinderung von weiteren Straftaten) als erforderlich. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, und dass sein weiterer Aufenthalt auch eine Gefahr darstellen würde.

Er ist in Österreich weder wirtschaftlich noch sozial integriert. Er ist hier zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhängend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde war daher auch insoweit gemäß § 55 Abs. 4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Infolge Untertauchens des BF wäre dem Gericht eine Erforschung des Persönlichkeitsbildes des BF durch dessen Einvernahme nicht möglich. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Resozialisierung,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2225885.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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