TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/6 W250 2225275-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.12.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W250 2225275-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. A. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 30.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Dänemark. Da der BF untertauchte wurde das Verfahren am 25.08.2009 eingestellt. Am 07.06.2009 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Norwegen. Dieser Antrag wurde abgewiesen und der BF am 13.10.2014 von Norwegen nach Afghanistan überführt.

2. Am 28.06.2015 stellte der BF nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bereits am 06.07.2015 wurde der BF wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet, das Asylverfahren wurde am 21.09.2015 eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF unbekannt war.

3. Am 11.08.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Norwegen und wurde am 16.10.2015 nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO nach Österreich überstellt.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 21.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2019 abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26.06.2019 die Behandlung der gegen das Erkenntnis vom 11.04.2019 erhobenen Beschwerde ab und trat diese mit Beschluss vom 22.07.2019 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die daraufhin erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 31.10.2019 zurück.

5. Das Bundesamt erließ am 30.10.2019 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG einen Festnahmeauftrag den BF betreffend, da dieser seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war.

6. Am 03.11.2019 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des Festnahmeauftrages vom 30.10.2019 an seiner Meldeadresse festgenommen. Im Zuge der Festnahme flüchtete der BF vor den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und versteckte sich. Als er entdeckt wurde, versuchte er ein zweites Mal zu flüchten, was jedoch misslang.

7. Am 04.11.2019 wurde dem BF die schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 12.11.2019 übergeben. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Schreiben wurde vom BF verweigert.

8. Der BF wurde am 04.11.2019 vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass es ihm nicht gut gehe und er nicht reden wolle, Medikamente nehme er keine ein. Bei seiner Festnahme habe er versucht zu fliehen, da er Angst gehabt habe. Er habe eine Revision in seinem Asylverfahren eingebracht, über die noch nicht entschieden worden sei. Wenn er eine negative Entscheidung vom Gericht bekomme, werde er das Land verlassen, momentan könne er das nicht. Wenn er eine Entscheidung vom Gericht bekomme werde er freiwillig nach Afghanistan zurückkehren, sonst nicht. Er habe Probleme in Afghanistan. Er habe sich sechs Jahre in Norwegen aufgehalten, sei nach Afghanistan abgeschoben worden und anschließend nach Österreich gereist. In Österreich sei ihm gesagt worden, dass er nach Norwegen abgeschoben werde, weshalb er selbstständig nach Norwegen weitergereist sei. In Österreich wohne er an seiner Meldeadresse, an der er sich täglich aufhalte und dort auch nächtige. An Barmittel habe er EUR 640,-- und arbeite im Flüchtlingsheim als Reinigungskraft. Seinen Aufenthalt in Österreich habe er sich durch finanzielle Unterstützung der XXXX finanziert. Familienangehörige habe er in Österreich nicht, er sei ledig und habe keine Sorgepflichten.

Der BF weigerte sich die Niederschrift zu unterschreiben.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2019 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz - FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF unrechtmäßig nach Österreich eingereist sei, sein Antrag auf internationalen Schutz sei abgewiesen worden und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung liege vor. Der BF halte sich seit 16.04.2019 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, die Frist zur freiwilligen Ausreise sei am 30.04.2019 verstrichen. Am 04.11.2019 habe der BF zu Protokoll gegeben, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren wolle, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass er auch weiterhin seine Verpflichtung zur Ausreise missachten werde. Der BF habe sich bereits im Jahr 2015 seinem Asylverfahren entzogen, indem er nach Norwegen ausgereist sei. Im Zuge seiner Festnahme am 03.11.2019 habe er zwei Mal versucht sich der Anhaltung zu entziehen und sei vor den Beamten davongelaufen. Der BF habe keine ausreichenden familiären, beruflichen und sozialen Bindungen in Österreich.

Trotz seines aufrechten Wohnsitzes liege Fluchtgefahr vor und müsse zur Sicherung der Abschiebung Schubhaft angeordnet werden. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF nicht ausreisewillig sei und im Zuge der Festnahme am 03.11.2019 versucht habe, sich zwei Mal der Anhaltung zu entziehen. Nach Ansicht der Behörde würde der BF auf freiem Fuß belassen im Wissen um die bevorstehende Abschiebung untertauchen.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 04.11.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt.

10. Am 11.11.2019 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 04.11.2019 und brachte im Wesentlichen vor, dass sich in seiner Einvernahme am 04.11.2019 herausgestellt habe, dass keine Notwendigkeit für die Verhängung der Schubhaft bestehe. Die belangte Behörde sei in der Begründung der angefochtenen Entscheidung ganz klar von den Angaben des BF in der Einvernahme vom 04.11.2019 abgegangen, indem sie seine Aussagen, er würde gegen eine Abschiebung nichts mehr machen können und sei bereit, nach Abschluss des noch anhängigen Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof freiwillig auszureisen, gänzlich ignoriert und vielmehr noch ins Gegenteil verkehrt habe. Die belangte Behörde habe zudem ihre Ermittlungspflicht verletzt, da sie das Privatleben des BF in Österreich nicht ermittelt habe. Der BF habe einen festen Wohnsitz, an welchem er durchgehend gemeldet gewesen sei und er sich Tag und Nacht aufgehalten habe. An diesem Wohnsitz sei der BF auch sozial verankert, da er viele Freunde dort habe. Dies sei jedoch von der belangten Behörde nicht ermittelt und auch der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt worden. Da die belangte Behörde keine umfassende Prüfung der Lebensumstände des BF vorgenommen habe, sei die gebotene Einzelfallprüfung nicht durchgeführt worden und hätten Erwägungen über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthaltes hinaus ermittelt werden müssen. Bei einer Einzelfallprüfung wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass gerade im Fall des BF ein so hohes Maß an sozialer, beruflicher sowie sprachlicher Integration vorliege, dass seine Inhaftierung jedenfalls nicht notwendig bzw. unverhältnismäßig gewesen sei, sodass der angefochtene Bescheid als rechtswidrig aufzuheben sei.

Darüber hinaus werde im angefochtenen Bescheid das Vorliegen eines gelinderen Mittels verworfen und die Notwendigkeit der Schubhaft als ultima ratio ohne Auseinandersetzung mit den persönlichen Umständen des BF und ohne jegliche Begründung anzuführen behauptet. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei jedoch ausreichend um die Abschiebung des BF zu sichern. Insbesondere sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde keinesfalls davon auszugehen, dass der BF untertauchen werde.

Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzutragen. Unter einem stellte der BF den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

11. Das Bundesamt legte am 12.11.2019 den Verwaltungsakt vor, auf die Abgabe einer Stellungnahme wurde verzichtet, Anträge wurden nicht gestellt.

12. Am 12.11.2019 wurde der BF nach Afghanistan abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF ist ein Staatsangehöriger Afghanistans, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten.

2.2. Der BF war gesund und haftfähig.

2.3. Der BF wurde von 04.11.2019 bis 12.11.2019 in Schubhaft angehalten, am 12.11.2019 wurde er nach Afghanistan abgeschoben.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Der BF stellte am 30.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Dänemark, diesem Verfahren entzog er sich durch Untertauchen und stellte am 07.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Norwegen. Von dort wurde er am 13.10.2014 nach Afghanistan abgeschoben.

3.2. Am 28.06.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Auch diesem Verfahren entzog er sich durch Untertauchen und wurde am 06.07.2015 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Am 11.08.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Norwegen und wurde am 16.10.2015 nach Österreich überstellt.

3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2019 abgewiesen. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.06.2019 abgelehnt, die gegen das genannte Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.10.2019 zurückgewiesen. Im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag eine rechtskräftige, durchführbare und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.4. Der BF verfügte seit 16.01.2016 über Meldeadressen im Bundesgebiet, er konnte am 03.11.2019 an seiner Meldeadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen werden.

3.5. Der BF versuchte am 03.11.2019 zweimal sich durch Flucht seiner Festnahme und damit in weiterer Folge seiner Abschiebung zu entziehen.

3.6. Der BF weigerte sich am 03.11.2019 den Erhalt des Informationsblattes für Festgenommene durch seine Unterschrift zu bestätigen, am 04.11.2019 weigerte er sich die Übernahme der Information über die bevorstehende Abschiebung durch seine Unterschrift zu bestätigen und am 04.11.2019 weigerte sich der BF die mit ihm vom Bundesamt aufgenommene Niederschrift zu unterfertigen.

4. Familiäre und soziale Komponente

4.1. In Österreich lebten keine Familienangehörigen des BF.

4.2. Der BF verfügte über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Er wurde in der Grundversorgung betreut, wohnte in einem Grundversorgungsquartier und verfügte dort über soziale Kontakte.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylverfahren des BF betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylverfahren des BF betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Die afghanische Staatsangehörigkeit des BF steht auf Grund seiner darin gleichlautenden Angaben im Asylverfahren sowie der Tatsache fest, dass er am 12.11.2019 nach Afghanistan abgeschoben wurde. Hinweise dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. An der Volljährigkeit bestehen auf Grund der plausiblen Angaben des BF zu seinem Alter keine Zweifel. Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, steht insofern fest, als sein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen wurde. Die Unbescholtenheit des BF in Österreich konnte durch Einsichtnahme in das Strafregister festgestellt werden.

2.2. Dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf Erkrankungen des BF zu entnehmen. Der BF gab in seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 04.11.2019 zwar an, dass es ihm nicht gut gehe, er Stress habe und nicht reden wolle, konkrete Angaben zu seinen Beschwerden machte er jedoch nicht und gab zudem an, dass er keine Medikamente einnehme. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF gesund und haftfähig war.

2.3. Dass der BF von 04.11.2019 bis 12.11.2019 in Schubhaft angehalten wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Dass der BF am 12.11.2019 nach Afghanistan abgeschoben wurde ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes vom 13.11.2019.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Die Feststellungen zu den vom BF in Dänemark und Norwegen im Jahr 2009 gestellten Anträgen auf internationalen Schutz ergeben sich aus den im Zentralen Fremdenregister eingetragenen Eurodac-Daten des BF. Dass sich der BF seinem Asylverfahren in Dänemark durch Untertauchen entzogen hat, steht auf Grund der im Asylakt einliegenden diesbezüglichen Schreiben der dänischen und norwegischen Asylbehörden fest.

3.2. Dass der BF am 28.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sich diesem Verfahren entzogen und am 11.08.2015 in Norwegen einen Asylantrag gestellt hat ergibt sich aus dem Asylakt des BF sowie aus den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Aus dem Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem ergibt sich insbesondere, dass der BF am 06.07.2015 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet wurde.

3.3. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2017 erlassenen Rückkehrentscheidung und der auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes beruhen auf den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylverfahren des BF betreffend einliegenden Entscheidungen.

3.4. Die Feststellung die Meldedaten des BF betreffend ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, dass der BF am 03.11.2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte steht auf Grund der diesbezüglichen Meldung einer Landespolizeidirektion vom 03.11.2019 fest.

3.5. Dass sich der BF am 03.11.2019 zwei Mal durch Flucht seiner Festnahme zu entziehen versuchte, ergibt sich aus der diesbezüglichen Meldung einer Landespolizeidirektion vom 03.11.2019. Vom Bundesamt am 04.11.2019 nach seinen Fluchtversuchen befragt, begründete der BF diese mit Angst. Dass er tatsächlich vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes flüchtete, bestritt er dabei nicht.

3.6. Die Feststellungen zu den vom BF am 03.11.2019 und 04.11.2019 vor Anordnung der Schubhaft verweigerten Unterschriften beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Kopien der genannten Dokumente, auf denen jeweils vermerkt ist, dass der BF die Unterschrift verweigert hat.

4. Familiäre und soziale Komponente

4.1. Dass in Österreich keine Familienangehörigen des BF lebten ergibt sich aus den darin gleichlautenden Angaben des BF in seinem Asylverfahren. Auch bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 04.11.2019 gab er an, keine Familienangehörige in Österreich zu haben.

4.2. Dass der BF über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügte und er keiner legalen Beschäftigung nachging ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 04.11.2019. Dabei gab er an, dass er über EUR 640,-- verfüge und er lediglich im Flüchtlingsheim als Reinigungskraft arbeite. Dass er zuletzt in der Grundversorgung betreut wurde und in einem Grundversorgungsquartier wohnte ergibt sich aus dem Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Dass er in seinem Grundversorgungsquartier über soziale Kontakte verfügte, brachte der BF in seiner Beschwerde vor.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des BF im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war insofern zu rechnen, als eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vorlag und die Abschiebung des BF für den 12.11.2019 terminlich fixiert und organisiert war.

3.1.5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist bei seiner Festnahme am 03.11.2019 zwei Mal vor den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes geflohen. Dadurch hat er versucht seine Abschiebung zu umgehen und damit den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er sich seinem Asylverfahren in Österreich durch Untertauchen und unrechtmäßige Ausreise nach Norwegen entzogen hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des BF, er wurde in der Grundversorgung betreut, wobei ihm auch eine Wohnung zur Verfügung gestellt wurde. Er verfügte über soziale Kontakte im Grundversorgungsquartier. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über keine zur Sicherung seiner Existenz ausreichenden finanziellen Mittel. Das Verhalten des BF bei seiner Festnahme am 03.11.2019 zeigte jedoch, dass weder die Betreuung im Rahmen der Grundversorgung noch seine soziale Integration innerhalb der Betreuungseinrichtung den BF davon abhalten konnten, sich seiner Abschiebung zu entziehen. Obwohl er auf Grund der in seinem Asylverfahren getroffenen Entscheidungen zur Ausreise verpflichtet war, seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachgekommen ist, musste der BF daher damit rechnen, dass er nach Afghanistan abgeschoben wird. Dieser Abschiebung versuchte er sich jedoch zu entziehen, indem er zwei Mal vor den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Versuch ihn zum Zweck seiner Abschiebung festzunehmen floh. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF auf Grund des Grades seiner sozialen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hatte um nicht seine Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen.

Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, es liege keine Fluchtgefahr vor, war daher nicht zu folgen.

3.1.6. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Der BF entzog sich bereits im Jahr 2009 seinem Asylverfahren in Dänemark und stellte nach seiner Abschiebung nach Afghanistan nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise in den Schengenraum einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Auch diesem Verfahren entzog er sich durch Untertauchen und unrechtmäßige Ausreise nach Norwegen. Am 03.11.2019 versuchte sich der BF durch zweimalige Flucht seiner Festnahme und in weiterer Folge seiner Abschiebung zu entziehen. Er war nicht einmal bereit, mit den Behörden so weit zu kooperieren, um zumindest durch seine Unterschrift den Erhalt des Informationsblattes für Festgenommene und die Information über seine bevorstehende Abschiebung zu bestätigen und die mit ihm am 04.11.2019 aufgenommene Niederschrift zu unterschreiben.

Der BF war im Bundesgebiet weder familiär noch beruflich verankert, er wurde in der Grundversorgung betreut und verfügte in seinem Grundversorgungsquartier über soziale Kontakte.

Es war daher im Fall des BF auch von Sicherungsbedarf auszugehen.

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF verfügte in Österreich über keine Angehörigen, er war nicht beruflich integriert und verfügte lediglich über soziale Kontakte in seinem Grundversorgungsquartier. Über eigene Mittel zu Existenzsicherung verfügte er ebensowenig wie über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF wurde ausschließlich in der Grundversorgung betreut.

Bereits vor seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich stellte der BF Anträge auf internationalen Schutz in Dänemark und Norwegen, das in Norwegen geführte Asylverfahren führte zur Abschiebung des BF nach Afghanistan. Seinem Asylverfahren in Österreich entzog sich der BF und stellte neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Norwegen. Nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen und der BF zur Ausreise nach Afghanistan verpflichtet wurde, kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach sondern versuchte vielmehr sich seiner Festnahme, die der Sicherung seiner Abschiebung diente, durch Flucht zu entziehen.

Insgesamt kam den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen, da eine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF im durchgeführten Verfahren nicht festgestellt werden konnte.

Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten nachgekommen, als bereits am 16.10.2019 - und damit vor Anordnung der Schubhaft - die Abschiebung des BF für den 12.11.2019 organisiert und vorbereitet wurde.

Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher insgesamt auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

3.1.8. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF versuchte sich am 03.11.2019 zwei Mal seiner Festnahme durch Flucht zu entziehen. Alleine dieses Verhalten zeigt, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden hätte werden können. Doch auch durch die Weigerung des BF die Übernahme des Informationsblattes für Festgenommene am 03.11.2019, die Übernahme der Information über die bevorstehende Abschiebung und die mit ihm aufgenommene Niederschrift jeweils am 04.11.2019 durch seine Unterschrift zu bestätigen zeigt, dass der BF nicht dazu bereit war, mit dem Bundesamt zu kooperieren. Er gab in seiner Einvernahme am 04.11.2019 zwar an, dass er ausreisen werde, wenn er durch den Verwaltungsgerichtshof dazu verpflichtet werde, doch reicht diese Aussage nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht dafür aus, um anzunehmen, dass der BF einem gelinderen Mittel tatsächlich nachgekommen wäre. Dies insbesondere deshalb, weil sich der BF am 03.11.2019 nach der Mitteilung, dass er zum Zwecke der Abschiebung festgenommen werde, zwei Mal den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entzog und versuchte durch Flucht seine Festnahme zu verhindern. Darüber hinaus teilte der BF in seiner Einvernahme am 04.11.2019 mit, dass er nicht bereit sei, nach Afghanistan zurückzukehren, da er dort Probleme habe.

Das Bundesamt hat daher insgesamt zu Recht die Anordnung eines gelinderen Mittels ausgeschlossen.

3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.1.10. Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht mehr einzugehen, da mit der Abweisung der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Kostenersatz

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, das Bundesamt hat keinen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.

3.3.3. Auf Grund der Abweisung der Beschwerde gebührt dem BF als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausreisewilligkeit, Fluchtgefahr, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Untertauchen,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W250.2225275.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten