TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/6 W247 2162555-1

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Veröffentlicht am 06.12.2019
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Entscheidungsdatum

06.12.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W247 2162555-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Das Verfahren wegen des Antrags des BF auf internationalen Schutz:

1.1. Am 31.07.2015 reiste der Beschwerdeführer (BF) erstmals illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.08.2015 wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

1.2. Der Beschwerdeführer verließ das österreichische Bundesgebiet sodann im August 2015 und begab sich in der Folge illegal nach Deutschland.

1.3. Laut Information seitens der schweizerischen Dublin-Behörden reiste der Beschwerdeführer am 06.02.2016 in die Schweiz ein und brachte dort ebenfalls einen Asylantrag ein, nachdem er von Österreich über Deutschland nach Frankreich gereist war und von dort unrechtmäßig in die Schweiz gelangte. Während dieser Zeit war der BF für die österreichischen Behörden nicht erreichbar und auch nicht meldeamtlich registriert.

1.4. Wieder zurück im Bundesgebiet wurde der BF wiederholt straffällig. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zur Person des BF folgende Eintragungen auf:

01) LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom 24.11.2016 RK 24.11.2016

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a) SMG § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 17.08.2016

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

Zu LG F. STRAFS. XXXX XXXX RK 24.11.2016

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom 06.03.2017

02) LG F. STRAFS. XXXX vom 06.03.2017 RK 06.03.2017

§ 15 StGB § 127 StGB

§§ 27 (1) Z 1 1.Fall, 27 (1) 2. Fall, 27 (2) SMG

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) 2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 27.01.2017

Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG F. STRAFS. XXXX RK 06.03.2017

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 27.06.2017

LG F. STRAFS. XXXX vom 28.08.2017

1.5. Am 13.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") niederschriftlich einvernommen und gab er hierbei an, dass er in Österreich, weder über Barmittel, noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Er sei in Österreich erstmals im Juli 2015 eingereist, das zweite Mal im April 2016. Das erste Mal sei er 10 Tage in Österreich gewesen, dann sei er nach Deutschland gegangen. Er habe wieder zurück nach Österreich gehen müssen, da man ihm hier die Fingerabdrücke abgenommen habe. Er habe eine Tante, die ihm Geld nach Österreich schicken würde. Der BF sei in Algerien von Terroristen bedroht worden, weil sein Bruder beim Militär sei und habe aus diesem Grund in Österreich einen Asylantrag gestellt. Die Bedrohung sei generell gewesen, der BF sei weder persönlich bedroht, noch verfolgt worden, noch habe er die Terroristen persönlich gesehen.

1.6. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde vom BFA mit Bescheid vom 16.03.2017, Zl. XXXX , abgewiesen, unter einem festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist und wurde eine Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Algerien erlassen. Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgehalten, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.11.2016 verloren hat.

1.7. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde sodann mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2017, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.

2. Das gegenständliche Schubhaftverfahren:

2.1. Mit Schreiben des BFA vom 06.04.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Schubhaft nach Ende der Strafhaft zur Sicherung seiner Abschiebung zu erlassen. Unter einem wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung eingeräumt.

2.2. Am 10.04.2017 wurde der BF einer Delegation der Botschaft von Algerien zwecks Identitätsprüfung vorgeführt. Der BF wurde als Staatsbürger von Algerien identifiziert.

2.3. Mit Schreiben der bevollmächtigten XXXX vom 20.04.2017 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos sei, in Österreich keine Familienangehörigen hätte, er derzeit keiner Beschäftigung nachgehe und er stets von einer in Frankreich lebenden Tante und Freunden in Wien unterstützt werde. Der BF sei am 31.07.2015 ins Bundesgebiet eingereist, habe sich zwischenzeitlich 9 Monate in Deutschland aufgehalten und sei wieder im April 2016 nach Österreich eingereist. In XXXX habe er Freunde, die jedoch namentlich nicht genannt werden könnten, da erst Einverständniserklärungen zur Nennung ihrer Namen eingeholt werden müssten. Unter Umständen könne er aber nach seiner Haftentlassung bei einem Freund Unterkunft nehmen. Der BF hätte sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache selbst beigebracht, aber einen Deutschkurs bis dato nicht besucht.

2.4. Mit Bescheid vom 14.06.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, in der Folge untergetaucht und ohne gültige Reise- und Aufenthaltsdokumente quer durch Europa gereist sei und nur zur Aufenthaltssicherung Asylanträge gestellt habe. Er habe seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren überdies gröblich verletzt, da er zwar von April 2016 bis August 2016 in Österreich gelebt habe, jedoch unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Er sei während des laufenden Asylverfahrens in Österreich straffällig geworden. Er verfüge weder über die finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich, noch über substanzielle soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Die belangte Behörde bejahte in casu die Fluchtgefahr. Im abweisenden Asylbescheid der belangten Behörde wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und vom BVwG auch nicht wieder zuerkannt. Somit sei die erlassene Rückkehrentscheidung seit 11.04.2017 durchführbar. Die Schubhaftverhängung sei auch verhältnismäßig, da der BF von einer algerischen Botschaftsdelegation am 10.04.2019 als algerischer Staatsbürger identifiziert worden sei und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in der Regel erst zeitnahe zur Entlassung aus der Strafhaft erfolge. Die Anhaltung werde daher nur von kurzer Dauer sein. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" also als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.

2.5. Am 26.06.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 22.08.2017) gegen den Schubhaftbescheid ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die seitens der belangten Behörde erfolgte Annahme, wonach die Dauer der Schubhaft angemessen wäre, nicht begründet worden sei. Der Beschwerdeführer befinde sich seit längerem in Strafhaft und hätte die Behörde seine Vorführung vor die algerische Delegation bereits zu einem früheren Zeitpunkt veranlassen müssen. Es gehe aus dem Bescheid auch nicht hervor, weshalb die belangte Behörde von einer raschen Ansetzung des Abschiebetermins ausgehe. Der Umstand, dass er in Österreich straffällig geworden sei, würde die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermögen. Hinsichtlich der fehlenden Meldezeiten werde darauf verwiesen, dass er sehr wohl in Österreich ab August 2016 gemeldet gewesen sei. Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde bestehe daher keine Fluchtgefahr. Im konkreten Fall stehe die Anhaltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, über ihn Schubhaft zu verhängen. Gegen ihn wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von den Behörden bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Außerdem habe die belangte Behörde hinsichtlich der sozialen und sonstigen Integration und der Frage ausreichender Barmittel des BF nicht ermittelt, was auf eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens schließen lasse. Beantragt werde daher 1.) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 2.) den Schubhaftbescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; 3.) in eventu die Anwendung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG anzuordnen.

2.6. In einer Stellungnahme vom 27.06.2017 verwies das BFA im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers. Konkret wurde erneut darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer sich von 27.01.2017 bis 27.06.2017 in Strafhaft im Bundesgebiet befunden habe. Ein Verfahren zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens der algerischen Botschaft sei aktuell laufend und habe die belangte Behörde rechtzeitig die für die Erlangung eines Heimreisezertifikates notwendigen Schritte gesetzt. Der Beschwerdeführer führe in Österreich kein Privat- und Familienleben, das von besonders erheblicher Intensität wäre und wäre er weder beruflich, noch sozial verankert. Es sei nur auf Unterstützungsleistungen durch namentlich nicht genannte Verwandte verwiesen worden. Das BFA gehe aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich eingereist, habe einen unbegründeten Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des BFA vom 16.03.2017, Zl. XXXX , abgewiesen worden sei. Gegen ihn bestehe eine durchführbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Er verfüge im Inland weder über ausreichende existenzsichernde Mittel, noch über besonders berücksichtigungswürdige soziale Kontakte. Es sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers daher von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen und wäre die Inschubhaftnahme auch angesichts seiner persönlichen und sozialen Verhältnisse verhältnismäßig. Überdies erweise sich die Schubhaft in casu als "ultima ratio". Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde, sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Algerien. Er reiste spätestens am 31.07.2015 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2017 negativ entschieden wurde. Der BF hat sich in Österreich seinem Asylverfahren entzogen, indem er sich zwischenzeitlich 9 Monate in Deutschland und auch in der Schweiz aufgehalten hat, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt hat, und ist im April 2016 wieder ins Bundesgebiet eingereist. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in Österreich dann von April 2016 bis 16.08.2016 unbekannten Aufenthaltes, kam somit seiner Meldeverpflichtung nicht nach und lebte im Verborgenen. Seine erste Wohnsitzmeldung erfolgte mit 16.08.2016. Der BF hat sich insgesamt als nicht kooperativ mit österreichischen Behörden erwiesen. Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren gröblich verletzt. Es besteht seit 11.04.2017 eine gemäß § 52 Abs. 8 FPG durchsetzbare Rückkehrentscheidung (bezogen auf Algerien) gegen den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich aufgrund begangener Suchtmitteldelikte von XXXX und von XXXX in Strafhaft. Am 10.04.2017 erfolgte die Identifizierung des Beschwerdeführers durch die algerische Botschaft. Am 14.06.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet, wobei ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass deren Rechtsfolgen erst nach der Entlassung aus der "Gerichtshaft" eintreten würden. Die Annahme der belangten Behörde, dass ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zeitnahe zur Inschubhaftnahme des BF erlangt werden kann, war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung realistisch.

Der Beschwerdeführer ist in keiner Form vertrauenswürdig. Im gegenständlichen Fall lag zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung seitens des Beschwerdeführers eine besonders ausgeprägte Fluchtgefahr vor. Der Beschwerdeführer verfügt weder über familiäre, noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Seine Existenz in Österreich war nicht gesichert und er war nicht selbsterhaltungsfähig, da der BF im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist und im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über keine Barmittel verfügte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet tatsächlich von anderen Personen finanziert worden ist, da der BF im Verfahren zu deren Identitäten keine verwertbaren Angaben abgeben wollte. Er verfügte im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über keine gesicherte Unterkunft im Bundesgebiet - außerhalb seiner Gefängniszelle. Mit der Anwendung des gelinderen Mittels - in welcher Form auch immer - konnte im gegenständlichen Fall keinesfalls das Auslangen gefunden werden. Die im angefochtenen Schubhaftbescheid von der belangten Behörde zu Recht angenommene, erhebliche Fluchtgefahr beim BF wurde letztlich auch durch den Umstand bestätigt, dass sich der BF am 27.06.2017 der Inschubhaftnahme tatsächlich durch Flucht entzogen hat und bis dato sein Leben im Verborgenen fortsetzt.

Er war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung grundsätzlich gesund und haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen betreffend das abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen. Insbesondere wurden in der Beschwerde die Ausführungen des angefochtenen Bescheides zum Asylverfahren des Beschwerdeführers (hinsichtlich einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung), zu den strafrechtlichen Verurteilungen, sowie zur Identifizierung des BF am 10.04.2017 als Staatsbürger Algeriens ausdrücklich als "Kurzdarstellung des Sachverhaltes" wiederholt und insofern bestätigt. Diese erweisen sich damit effektiv als unstrittig.

1.2. Familiäre und berufliche Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint und sind solche der Beschwerde auch nicht zu entnehmen. Aus einer rezenten ZMR-Abfrage, derzufolge eine erstmalige Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers erst ab August 2016 vorliegt, ist vor dem Hintergrund seiner eigenen Aussage, wonach er sich seit April 2016 wieder in Österreich aufgehalten habe, ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwischen April 2016 bis August 2016 meldeamtlich unbekannten Aufenthaltes im Bundesgebiet war. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise fast ausschließlich von staatlichen Zuwendungen lebte, nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist und über keine hinreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügte. Der vage Hinweis auf finanzielle Zuwendungen einer im Verfahren nicht namentlich genannten Tante in Frankreich bzw. namentlich nicht genannter Freunde in XXXX reicht jedenfalls zum Nachweis von ausreichenden Existenzmitteln des BF im Bundesgebiet nicht aus. Hinweise für eine substanzielle soziale Integration sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu sozialen Kontakten (Freunde, etc.) konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren (inklusive der Beschwerde) keine substanziellen und überprüfbaren Angaben machen. Auch das Bestehen einer gesicherten Unterkunft wurde nicht substantiiert behauptet.

1.3. Seine fehlende Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft hat der Beschwerdeführer bereits dadurch unter Beweis gestellt, dass er bald nach seiner erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und seiner Asylantragstellung am 31.07.2015 illegal nach Deutschland weiterreiste, von wo aus er sodann am 06.02.2016 illegal in die Schweiz weiterreiste, von wo aus er sich schließlich wieder zurück nach Österreich begab. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zwei Mal in Österreich rechtskräftig wegen Suchtgiftdelikten verurteilt wurde, seinen Meldeverpflichtungen im Bundesgebiet nicht nachgekommen ist, sowie sich seinem Asylverfahren über mehrere Monate entzogen hat, zeigt dieser vielmehr eine unmissverständliche Geringschätzung der Rechtsordnung und eine Unwilligkeit sich an die in Österreich herrschenden Gesetze zu halten Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im geführten Asylverfahren gröblich verletzt hat, ergibt sich einerseits aus der oben erwähnten - nach seiner Asylantragstellung in Österreich erfolgten - illegalen Weiterreise innerhalb der EU, seinem mehrmonatigen Leben im Verborgenen im Bundesgebiet und weiters aus dem Umstand, dass er seinem Einvernahmetermin vor dem BFA am 28.11.2016 unentschuldigt fern blieb.

1.4. Die Feststellungen betreffend die vom Beschwerdeführer verbüßten Freiheitsstrafen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der rezenten Abfrage im Strafregister.

1.5. Die Feststellung der nicht verfügbaren Barmittel des BF ergibt sich aus der Aktenlage (Haftauskunft) und den Angaben des Beschwerdeführers. Für substanzielle, gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gibt es keinen Hinweis und sind solche auch im Verfahren nie behauptet worden.

1.6. Ebenfalls unstrittig ist die mit einem Effektuierungsaufschub versehene Anordnung der Schubhaft mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 14.06.2017 (Eintritt der Rechtsfolgen erst nach Ende der "Gerichtshaft"). Die damals bestehende Strafhaft dauert nach wie vor an und endete am 27.06.2017.

1.7. Die ausgeprägte Fluchtgefahr ergibt sich - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend argumentiert - zunächst daraus, dass sich der BF seinem Asylverfahren in Österreich über mehrere Monate entzogen hat, um etwa in der Schweiz einen anderen Asylantrag zu stellen, dass der BF in Österreich seiner Meldeverpflichtung nicht nachkam, seinen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht nachgekommen war, keinerlei Hinweise eine substanziellen sozialen, familiären, beruflichen oder sonstigen privaten Integration aus der Aktenlage ersichtlich waren, sowie dass der BF das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel nicht nachzuweisen vermochte. Des Weiteren liegt gegen den BF ein durchsetzbare Rückkehrentscheidung seit 11.04.2017 vor. Aus der dargelegten Fluchtgefahr und der Aussichtslosigkeit alternativer Sicherungsmaßnahmen ergibt sich auch die Verhältnismäßigkeit einer allfälligen (aktuell im Übrigen nach wie vor nicht vollzogenen) Schubhaft - im Übrigen findet sich in der Beschwerde kein einziges konkretes Argument für die Anwendung des gelinderen Mittels (sowie auch keine substanzielle Auseinandersetzung mit der "Ultima Ratio"-Argumentation des Bundesamtes).

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat war im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung auch tatsächlich zu rechnen - der BF, gegen den bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, wurde schon vor der algerischen Delegation als algerischer Staatsbürger anerkannt. Von einer zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikates konnte daher zu Recht ausgegangen werden. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft konnte das Bundesamt aufgrund der Sachverhaltslage davon ausgehen, dass eine Schubhaft - falls überhaupt - nur für kurze Zeit erforderlich sein wird. Generelle Zweifel an der Möglichkeit des Erhalts eines Heimreisezertifikats werden in der Beschwerde auch nicht ausgeführt. Darüber hinaus besteht bei einem (zu) früh ausgestellten Heimreisezertifikat - etwa Monate vor Ende einer Strafhaft - die reale Gefahr, dass eine Abschiebung nicht während dessen Gültigkeitsdauer vollzogen werden kann. Gleichzeitig muss in casu berücksichtigt werden, dass von der belangten Behörde erst mit 16.03.2017 die Rückkehrentscheidung gegen den BF getroffen werden konnte, eine Tatsache, welche vor allem vom BF selbst zu verantworten ist. Die lange Dauer im Asylverfahren des BF ist nämlich auf den Umstand zurückzuführen, dass sich der BF selbst seinem eigenen Verfahren über eine 9-monatige Abwesenheit aus dem Bundesgebiet entzogen hat und nach Rückkehr nach Österreich weitere 2 Monate im Verborgenen im Bundesgebiet gelebt hat, sowie der Ladung zur Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2016 unentschuldigt nicht Folge geleistet hat.

3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der fehlenden Mitwirkung im Verfahren bzw. Verstoß gegen Meldepflichten, dem Aufenthalt im Verborgenen, dem geringen Grad der Verankerung des BF in Österreich, dessen Verhalten in Österreich und dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 3 und 8 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

3.2.1. Soweit die belangte Behörde die Annahme der Fluchtgefahr auf den Umstand stützt, dass § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt ist, begegnet dies seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Bedenken, da seit 11.04.2017 gegen den BF eine gemäß § 52 Abs. 8 FPG durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf Algerien unstrittig vorliegt und sich der Beschwerdeführer nach der Stellung seines Asylantrages in Österreich am 31.07.2015 dem Verfahren entzogen hat, indem er nach Deutschland und weiter in die Schweiz gereist ist und dort ebenfalls einen Asylantrag gestellt hat.

Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten werden, zumal sich jene der Ziffer 3 auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als weitgehend unstrittig erweist. Hinsichtlich der Ziffer 8 gilt es Folgendes anzumerken: Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich teilweise amtlich gemeldet war, ändert nichts an der Relevanz seines Aufenthalts im Verborgenen zwischen April 2016 und 16.08.2016 und somit an seinem Verstoß gegen seine Meldepflichten. Sowohl seine Abwesenheit vom Bundesgebiet über 9 Monate hinweg - trotz laufendem Asylverfahren - als auch das unentschuldigte Nichtwahrnehmen seines Einvernahmetermines vor dem BFA am 28.11.2016 lassen seine mangelnde Mitwirkung in seinem Asylverfahren und seinen Unwillen zur Kooperation mit den österreichischen Behörden zweifelsfrei erkennen. Substanzielle Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides wurden im Übrigen in der Beschwerde vom 26.06.2017 nicht vorgebracht.

3.2.2. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit, beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel, sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder im Bundesgebiet eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel verfügte.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine hinreichenden Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Abschiebung den Behörden nicht entziehen werde.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem erheblichen Ausmaß besteht.

3.3. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam hätten anwenden lassen: Der Beschwerdeführer war in Österreich zum Zeitpunkt der Schubhafverhängung in keiner Form familiär, beruflich und in substanzieller Weise sozial gebunden, ist zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen und verfügte über keine Barmittel. Er hat sich aufgrund seines kriminellen Verhaltens in Österreich und durch seine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden auch als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestierte, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Im Übrigen findet sich in der Beschwerde auch keine nachvollziehbare Begründung, warum vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers mit dem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden hätte werden können und wird den Ausführungen der belangten Behörde im Wesentlichen auch nicht substantiiert entgegengetreten.

3.4. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

3.5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde behauptete Kooperationsbereitschaft durch sein bisheriges Verhalten substanziell entwertet.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

5. Kostenersatz

5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

5.3. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot, Fluchtgefahr, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche
Verurteilung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W247.2162555.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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