TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/6 W171 2226032-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2019
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Entscheidungsdatum

06.12.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W171 2226032-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien alias Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , IFA Zl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufErsV hat die Beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,-- bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste nach Asylantragstellung in Ungarn illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.05.2015 unter der Identität XXXX , geb. am XXXX /Syrien, Staatsangehöriger Syriens einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Verfahrensanordnung vom 12.05.2015 wurde ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA) gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Ungarn für dieses Asylverfahren zuständig sei und die ungarischen Behörden der Rückübernahme des BF mit Schreiben vom 28.05.2015 zustimmten.

Er vereitelte seine Überstellung in das Grundversorgerquartier am 16.05.2015 und tauchte unter.

1.2. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 28.05.2015 wurde über ihn die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Z 4, 15 StGB, verhängt.

1.3. Am 27.07.2015 erging ein Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gem. § 61 FPG die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt wurde.

Am 04.08.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.07.2015.

1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.08.2015, rk am 13.08.2015, wurde der BF wegen §§ 127, 129 Z1, 130 1. Fall StGB, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 6 Monate unbedingt unter einer Probezeit von 3 Jahre, verurteilt.

Die bedingte Strafnachsicht wurde in weiterer Folge widerrufen.

1.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2015 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2015 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2015 erhobenen Beschwerde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2015 Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

1.6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.02.2016 wurden der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 2. Fall StGB zu einer Freiheitstrafe von 16 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt und die bedingt nachgesehene Freiheitstrafe aus einer Vorverurteilung widerrufen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG wurde mitgeteilt, dass das Verfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wurde und dem BF gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht zustehe.

1.7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.06.2016 wurden der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 2. Fall, 15 StGB zu einer Zusatzfreiheitstrafe von 10 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt.

1.8. Mit Aktenvermerk vom 05.09.2017 wurden Zweifel an der bisher angegebenen Staatsangehörigkeit festgehalten und wurde am 03.02.2019 eine forensisch-afrikanistische Befunderhebung durchgeführt. In seinen gutachterlichen Feststellungen kam der Gutachter zu dem Schluss, dass eine Hauptsozialisierung des BF in Syrien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei und von einer Hauptsozialisierung in Algerien auszugehen sei.

Am 19.04.2019 wurden der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt, dass die beauftragte forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu seinen Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen ergeben habe, dass dieser algerischer Staatangehöriger sei, führten er wörtlich aus:

"Das ist richtig. Ich bin algerischer Staatsangehöriger."

1.9. Mit Verständigung eines Landesgerichtes vom 28.06.2019 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der BF wegen §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, 125 StGB und §§ 107 Abs. 1 und 107 Abs. 2 StGB in Untersuchungshaft genommen worden sei.

1.10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Weiters stellte das BFA gemäß § 13 Absatz 2 Asylgesetz den Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet ab dem 28.05.2015 fest (Spruchpunkt VII.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).

1.11. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 24.07.2019, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz der ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 29.07.2019 wurde gemäß § 15 VwGVG ein Vorlageantrag gestellt.

1.12. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.08.2019 wurde nach Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision für nicht zulässig erklärt und zu Recht erkannt, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde sowie die Spruchpunkte III. und IV. zu lauten haben wie folgt:

* III. Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.

* VII. Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 3 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.05.2015 verloren.

1.13. Mit Schreiben des BFA, Regionaldirektion vom 23.08.2019 wurde dem BF Parteiengehör zur beabsichtigten weiteren Vorgangsweise - Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung - geboten. Es wurde ein konkreter Fragenkatalog zur Beantwortung und ausführlichen Stellungnahme übermittelt. Von dieser Möglichkeit machte der BF ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch.

1.14. Der BF wurde am 04.10.2019 rechtskräftig wegen §§ 15, 83/1, 297/1 erster Fall und 107/2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. Am 08.10.2019 stellte er bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.15. Am 18.10.2019 wurden er von Exekutivbediensteten zu seinem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass sich seine Fluchtgründe und Umstände nicht geändert hätten.

1.16. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde am 08.11.2019 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben, was am 14.11.2019 rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde.

1.17. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde bereits am 21.08.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet.

1.18. Zudem besteht gegen den BF seit dem 19.07.2019 ein aufrechtes Waffenverbot.

1.19. Am XXXX wurde gegen den BF die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens ausgesprochen.

1.20. Der BF befand sich in einer Justizanstalt in Strafhaft. Seine Entlassung erfolgte am 26.11.2019. Er wurde direkt von der Justizanstalt in ein Polizeianhaltezentrum zum Vollzug der Schubhaft überstellt.

Mit gegenständlicher Beschwerde vom 02.12.2019 wurde der der Schubhaft zugrundeliegende Bescheid des BFA vom XXXX angefochten sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 26.11.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF gesundheitlich angeschlagen sei und die Entscheidung über seinen Asylantrag und allenfalls die Abschiebung in einer Asylunterkunft abwarten wolle. Die angeordnete Schubhaft sei nicht notwendig und nicht verhältnismäßig. Die notwendigen Voraussetzungen lägen nicht vor, da der BF an der Durchführung seines Asylverfahrens interessiert sei und sich daher dem Verfahren nicht entziehen würde. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei jedenfalls ausreichend.

Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und ein Ersatz der Verfahrenskosten wurden nicht beantragt.

1.21. Das BFA legte dem Gericht den gegenständlichen Schubhaftakt unter Anschluss einer Stellungnahme am 03.12.2019 vor. Beantragt wurde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ein Ersatz von Kosten wurde ebenso begehrt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist algerischer Staatsangehöriger und sohin Fremder i.S.d. Diktion des FPG.

1.2. Er stellte am 11.05.2015 (diesfalls unter einem falschen Namen und falscher Staatsangehörigkeit) und am 08.10.2019 je einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.

1.3. Der BF leidet mit der Ausnahme von Schlafstörungen die medikamentös behandelt werden, an keinen nennenswerten gesundheitlichen Einschränkungen.

1.4. Er wurde in Österreich bisher bereits viermal verurteilt. Aufgrund der Anzahl und Schwere der Delikte ist er als Gefährder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich anzusehen. Seit dem 18.07.2019 besteht für ihn weiters ein gültiges Waffenverbot.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Seit dem 03.07.2019 besteht gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, die seit dem 06.08.2019 rechtskräftig ist.

2.2. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der algerischen Botschaft wurde bereits am 21.08.2019 beantragt.

2.3. Der BF ist haftfähig.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.2. Der BF ist in der Vergangenheit bereits zu Beginn seines Asylverfahrens einmal untergetaucht und war für die Behörde nicht greifbar. Er hat dadurch die Fortführung seines Asylverfahrens qualifiziert behindert.

3.3. Er ist nicht vertrauenswürdig.

3.4. Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ.

3.5. Der BF hat bereits zuvor in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

3.6. Im Rahmen seines Folgeantragsverfahrens wurde der faktische Abschiebeschutz zu Recht aufgehoben.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. In Österreich verfügt der BF über keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte.

4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf.

4.3. Er verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung und auch über keinen gesicherten Wohnsitz.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Akt des bisherigen Asylverfahrens und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach wurde beim BF die algerische Staatsangehörigkeit festgestellt und durch diesen in weiterer Folge auch bestätigt. Der am 11.05.2015 gestellte Asylantrag erfolgte daher unter falschem Namen und falscher Staatsangehörigkeit. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und hat er daher auch keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich.

In der Beschwerdeschrift wird erwähnt, dass der BF gesundheitlich angeschlagen sei. Nähere Ausführungen hiezu wurden nicht erstattet. Aufgrund der eigenen Angabe des BF in der Einvernahme vom 07.11.2019 ergibt sich, dass er regelmäßig Medikamente gegen Schlafstörungen nimmt. Darüber hinaus gibt es keine weiteren Anhaltspunkte für wesentliche Erkrankungen des BF. Auch in der Anhaltedatei sind diesbezüglich keine Eintragungen vorhanden.

Aufgrund der Einsicht in das Strafregister ergibt sich, dass der BF bereits vier Mal in Österreich rechtskräftig verurteilt wurde. Dabei handelte es sich im Wesentlichen mehrheitlich um qualifizierte Tathandlungen gegen fremdes Vermögen sowie den Versuch einer Körperverletzung, Verleumdung und eine gefährliche Drohung. Bemerkt werden darf, dass sich aus den Verurteilungen ersehen lässt, dass der BF auch wiederholt gleichartige Delikte gesetzt hat und sohin auch durch einschlägige Vorverurteilungen nicht von der weiteren Tatbegehung abgehalten werden konnte. Daraus vermeint das erkennende Gericht eine nicht unwesentliche bestehende kriminelle Energie zu erkennen. Ausschlaggebend für die Qualifikation des BF als Gefährder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit war für das Gericht jedenfalls die Anzahl und die Schwere der vorliegenden Delikte. Der BF hat durch seine gerichtlich verurteilten Taten ein breites Spektrum verschiedener Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung gesetzt. Er hat klar gezeigt, dass er bis jetzt nur ungenügenden Willen zu rechtskonformem Verhalten entwickeln konnte oder wollte. Für das Gericht besteht daher kein Zweifel daran, dass der BF aufgrund der mannigfaltigen Deliktsarten, insbesondere aber durch die wiederholte Begehung von Gewaltdelikten ohne jeden Zweifel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

2.2. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):

Die Feststellung zu 2.1. ergibt sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt. Daraus war zu entnehmen, dass seit dem 06.08.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigem Einreiseverbot gegen den BF gegeben ist.

Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass bereits am 21.08.2019 bei der Algerischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF beantragt wurde. Aus der Stellungnahme des BFA vom 04.12.2019 ergibt sich, dass mit der Möglichkeit einer Vorführung des BF vor die algerische Delegation noch im Dezember zu rechnen ist.

Die bestehende Haftfähigkeit des BF (2.3.) ergibt sich im Wesentlichen aus den Eintragungen in der Anhaltedatei, aus der sich keine Anhaltspunkte für eine Haftuntauglichkeit ergeben haben. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht behauptet.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):

Hinsichtlich der Feststellung zu 3.1. darf auf die Ausführungen zu

2.1. verwiesen werden.

Dem Akteninhalt war zu entnehmen, dass der BF während des Verfahrens zur Zurückweisung seines Asylantrags untergetaucht und daher für die Behörde nicht greifbar gewesen ist (3.2.). Die fehlende Vertrauenswürdigkeit (3.3.) des BF ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er im Zuge seines ersten Asylverfahrens den Antrag unter falschem Namen und einer falschen Staatsangehörigkeit, sowie selbstverständlich auch unter einem falschen Fluchtvorbringen gestellt hatte. Hinzu tritt, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens (die Erfüllung strafrechtlicher Tatbestände) für sich keine Vertrauenswürdigkeit in Anspruch nehmen kann.

Im Rahmen der Einvernahme vom 07.11.2019 erklärt der BF explizit, nicht rückreisewillig zu sein. Sein gesamtes Verhalten wird seitens des Gerichts als unkooperativ qualifiziert, da der BF bisher jede Möglichkeit ausgeschöpft hat, sein Verfahren erfolgreich zu verzögern. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass der BF zuvor in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (3.5.). Im Zuge des Folgeantragsverfahrens wurde der faktische Abschiebeschutz durch die Antragsstellung durch die Behörde rechtsgültig aufgehoben (3.6.).

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.):

Aus dem Behörden- und dem Asylakt ergeben sich keine Anhaltspunkte für familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte und auch keine Hinweise auf integrative Bemühungen des BF in Österreich. Gegenteiliges wurde auch nie behauptet (4.1.). Eine nachhaltige Existenzsicherung ist aufgrund der in der Anhaltedatei ausgewiesenen Geldreserven in der Höhe von lediglich € 17,11 nicht zu erblicken. Einer legalen Erwerbstätigkeit zur Erlangung einer Selbsterhaltungsfähigkeit steht das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung entgegen.

Das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes ergibt sich im Wesentlichen aus dem Einblick in das zentrale Melderegister. Daraus ist zu ersehen, dass der BF aktuell über keine Meldeadresse außerhalb des Anhaltezentrums verfügt. Mit einer kurzen Ausnahme hat der BF in der Vergangenheit ausschließlich Meldungen an Justizanstalten oder sonstigen Anstalten vorzuweisen. Von einem gesicherten Wohnsitz konnte daher nicht ausgegangen werden.

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:

Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

Aufenthaltsverbot

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) [...]

Der mit "Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot" betitelte § 60 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), in der (historischen) Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006 lautet:

Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot

Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot

§ 60. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, i.V.m.

§ 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

5. Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;

6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen;

7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

8. von einem Organ der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;

9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat;

10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erlangung oder Beibehaltung der Aufenthaltsberechtigung ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat;

11. binnen 12 Monaten nach Durchsetzbarkeit einer Ausweisung ohne die besondere Bewilligung nach § 73 wieder eingereist ist;

12. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat;

13. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

14. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(3) [...]

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Zur Judikatur des VwGH zum Aufenthaltsverbot:

Im Rahmen der Gefährdungsprognose hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0068, sowie schon zur Vorläuferbestimmung des § 86 Abs. 1 FPG VwGH 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN). Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden (vgl. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0913; 24.11.2009, 2009/21/0267; 31.5.2011, 2008/22/0831; 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN).

Gegen einen Fremden als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des § 87 FrPolG 2005 ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16.1.2007, Zl. 2006/18/0440).

[Hervorhebungen durch das Gericht]

3.1.3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG für gegeben an. Der BF hält sich nicht rechtmäßig in Österreich auf und besteht gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Im Rahmen seines Asylverfahrens ist er bereits einmal untergetaucht und musste das Verfahren sohin unterbrochen werden. Daraus zeigt sich klar, dass die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des laufenden Asylverfahrens schon aus diesem Blickpunkt durchaus in Frage kommt. Das Verfahren hat darüber hinaus ergeben, dass der BF in der Vergangenheit weder kooperativ war, noch vertrauenswürdig ist und er selbst im Rahmen seiner Einvernahme eine Bereitschaft nach Algerien zurückzureisen verneint hat. Er ist daher weder kooperativ noch vertrauenswürdig und auch nicht ausreisewillig. Der BF hat in der Vergangenheit innerhalb der europäischen Union auch in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist daher nicht ausgeschlossen, dass er auch jetzt geneigt sein könnte, weiterzureisen. Das Gericht unterstellt in diesem Punkte, dass es dem BF wohl aufgrund seiner Erfahrungen in der Vergangenheit klar sein musste, dass auch ein Verbleib in Österreich aufgrund der rechtlichen Situation und des Verfahrensausgangs nicht anzunehmen ist.

Wenn in der Beschwerdeschrift angeführt wird, der BF habe ein legitimes Interesse am Verbleib im Bundesgebiet, da er sich in einem offenen Asylverfahren befinde, darf auf sein bisheriges Verhalten verwiesen werden. Der BF hat sich bereits während des ersten laufenden Asylverfahrens einer Fortsetzung dieses Verfahrens entzogen, zumal sich seinerzeit für ihn abzeichnete, nach Ungarn zurückgebraucht zu werden. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Behörde nunmehr den BF in diesem Punkt kein Vertrauen mehr entgegenbringt.

Der BF verfügt im Inland über keinerlei soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist aufgrund der fehlenden legalen Erwerbstätigkeit auch nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Darüber hinaus waren auch etwaige Integrationsmerkmale in diesem Verfahren nicht erkennbar und wurden auch durch die Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Der BF befindet sich nachweislich seit 2015 in Österreich und ist dieser Aufenthalt, wenn er auch durch Haftaufenthalte unterbrochen war, jedenfalls nicht als kurz zu bezeichnen. Es fällt daher bei der Bewertung der Fluchtgefahr jedenfalls insofern ins Gewicht, als für den BF dennoch kein soziales Netz im Inland vorhanden ist, welches ihn vom neuerlichen Untertauchen bewahren könnte. Im Rahmen einer Gesamtsicht, die durch das Gericht durchzuführen war, ergibt sich daher, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens in Zusammensicht mit den Ergebnissen des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung des vorliegenden Bescheids als weiterhin fluchtgefährlich zu qualifizieren war.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer familiäre Kontakte und andere soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der BF hat gegen verwaltungsrechtliche und auch massiv gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt und wurde ein Einreiseverbot verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF bekundet. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF, der keine Kontakte und keine Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse der Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher - wie oben angeführt - von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Darüber hinaus ist der BF ein mehrfach verurteilter Straftäter und ist dies bei der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ebenso als evidentes Interesse der Allgemeinheit, den BF Außerlandes zu bringen, zu berücksichtigen. Es ist daher dem BF nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten weiterhin in Schubhaft zu bleiben.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren und hat sich bereits einmal dem laufenden Asylverfahren durch Untertauchen erfolgreich entzogen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur Außerlandesbringung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.7. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung.

3.1.8. Die Erstbehörde hat sich im Rahmen des Bescheides hinlänglich mit dem Kriterium der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit beschäftigt. Aus dem Bescheid gehen klar die Delikte der Verurteilung hervor. Aus dem Bescheid geht klar hervor, dass der BF mehrere verschiedenartige und schwerwiegende Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung gesetzt hat, die in einer Gesamtsicht den BF zweifellos als Gefährder der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen. Der Bescheid war daher diesbezüglich auch hinreichend begründet.

4. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (in Zusammensicht mit den gerichtlichen Feststellungen im Asylverfahren) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die zwingende Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. - Kostenbegehren

Die Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot, Fluchtgefahr, Identität, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche
Verurteilung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W171.2226032.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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