TE Vwgh Beschluss 1998/6/26 98/19/0138

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Veröffentlicht am 26.06.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §61;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über den Antrag des P I, geboren 1954, in Wien, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Wien, über eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Juli 1996, Zl. 110.019/7-III/11/96, zu entscheiden bzw. über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzusprechen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 16. Oktober 1996, Zl. VH 96/19/0455-4, wurde dem Antragsteller gemäß § 61 VwGG die Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Juli 1996, Zl. 110.019/7-III/11/96, bewilligt. Gewährt wurde ua. die Beigebung eines Rechtsanwaltes. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 31. Oktober 1996, Vz 2727/96 wurde der Vertreter des Antragstellers zum Verfahrenshelfer bestellt.

Am 20. Dezember 1996 langte hg. ein Schriftsatz des Antragstellers, eingebracht durch seinen Verfahrenshelfer ein, der wie folgt adressiert war:

"An den Verfassungsgerichtshof

Judenplatz 11

1010 Wien"

Bezeichnet war der Schriftsatz wie folgt:

"I. Verfassungsgerichtshofbeschwerde

II. Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

III. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 85 Abs. 2 VerfGG"

Ausdrücklich bezog sich der Verfahrenshelfer auf seine Bestellung vom 31. Oktober 1996, Vz 2727/96. Dieser Schriftsatz wurde hg. zunächst unter der Zl. 96/19/3629 bzw. AW 96/19/1986 protokolliert. Wie ein im Akt erliegender Vermerk der hg. Geschäftsstelle vom 30. Dezember 1996 zeigt, wurde die Beschwerde samt dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im kurzen Wege dem Verfassungsgerichtshof übermittelt und gleichzeitig die Vergabe einer Geschäftszahl im Kanzleiinformationssystem des Verwaltungsgerichtshofes gelöscht. Mit Schriftsatz vom 26. März 1998, eingelangt hg. am 31. März 1998, ersuchte der Verfahrenshelfer um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die er schon "seinerzeit in der Beschwerde beantragt" habe. Daraufhin wurde der Verfahrenshelfer vom Berichter am 2. April 1998 telefonisch in Kenntnis gesetzt, daß hg. kein Verfahren zur Zl. 96/19/3629 anhängig sei. Der am 31. März 1998 eingelangte Schriftsatz wurde zunächst zuständigkeitshalber dem Verfassungsgerichtshof übermittelt. Da das beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren Zl. B 2892/96 jedoch bereits eingestellt war, wurde der Schriftsatz vom Verfassungsgerichtshof wieder an den Verwaltungsgerichtshof rückgemittelt.

Mit Schriftsatz vom 27. April 1998, hg. eingelangt am 5. Mai 1998, beantragte der Antragsteller durch seinen Verfahrenshelfer, "über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu entscheiden bzw. insbesondere über den Aufschiebungsantrag der mit der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verbunden war, abzusprechen". Begründet wurde dieser Antrag damit, der Verfahrenshelfer habe "seinerzeit" eine "Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht". Nach Hinweis des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verfassungsgerichtshofbeschwerde nicht vom Verfahrenshilfeumfang umfaßt sei und auch gesondert dazu keine Vollmacht erteilt worden sei, sei lediglich die Verfassungsgerichtshofbeschwerde zurückgezogen worden. Der Akt sei auch rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof zur Erledigung der nunmehr noch offenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingelangt.

Diese Anträge waren aus folgenden Überlegungen zurückzuweisen:

Nach der Bestellung des Verfahrenshelfers durch den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 31. Oktober 1996, Zl. Vz 2727/96, diesem zugestellt am 12. November 1996, langte bei der gemeinsamen Einlaufstelle des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nur ein Beschwerdeschriftsatz ein, nämlich die als "Verfassungsgerichtshofbeschwerde" bezeichnete und ausdrücklich an diesen Gerichtshof adressierte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Juli 1996, Zl. 110.019/7-III/11/96. Diese Beschwerde wurde als Irrläufer zuständigkeitshalber dem Verfassungsgerichtshof im kurzen Wege übermittelt und die ursprünglich erfolgte Protokollierung im Kanzleiinformationssystem des Verwaltungsgerichtshofes gelöscht. Eine Abtretung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde durch den Verfassungsgerichtshof, wie sie in Punkt II. dieses Schriftsatzes beantragt war, fand nicht statt. Eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des Bundesministers für Inneres liegt daher ebensowenig vor wie ein (davon abhängiger) Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Da somit weder eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde noch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, waren die gegenständlichen Anträge zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190138.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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