TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/6 G310 2225637-1

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Veröffentlicht am 06.12.2019
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Entscheidungsdatum

06.12.2019

Norm

AVG §62 Abs4
BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
VwGVG §17

Spruch

G310 2225637-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 27.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2019, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX11.2019 bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am XXXX11.2019 für rechtswidrig erklärt.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

IV. Spruchpunkt III. der mündlich verkündeten Entscheidung wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass dieser zu lauten hat:

"III. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei zu Handen des ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX11.2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und in weiterer Folge über Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) festgenommen. Vom BF wurden ein bis XXXX.02.2020 gültiger nigerianischer Reisepass, eine italienische Identitätskarte, eine italienische Gesundheitskarte, ein Schreiben der nigerianischen Botschaft in Rom bezüglich seiner Personaldaten und ein italienischer Aufenthaltstitel "permesso di soggiorno casi speciali", gültig bis XXXX01.2021, vorgelegt

Ein Abgleich seiner Finderabdrücke ergab folgenden EURODAC Treffer:

XXXX M XXXX02.2018 CATANIA

Am XXXX11.2019 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Anlässlich der Einvernahme führte der BF zusammengefasst aus, am 01.11.2019 mit dem Zug nach Österreich eingereist zu sein um weiter nach Deutschland, genauer gesagt nach Stuttgart, zu reisen. Er erklärte sich mit der Einleitung von aufenthaltsbeenden Maßnahmen einverstanden und dass er keinen Asylantraf stellen werde. Er wolle so schnell wie möglich zurück nach Italien, wo er einen Wohnsitz habe. Er verfüge weder über Kontaktpersonen in Österreich noch über Barmittel. Sein Asylverfahren in Italien sei positiv abgeschlossen worden. Im Falle einer Entlassung aus der Haft werde er so schnell wie möglich nach Italien zurückkehren.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs.2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF aufgrund seines Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erweise. Aufgrund dessen sowie aufgrund seiner Wohn- und Familiensituation und der fehlenden sozialen Verankerung liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Er habe sich wissentlich seinem Asylverfahren in Italien entzogen und versucht, über Deutschland nach Österreich zu reisen. Außerdem habe er angegeben, nach der Entlassung aus der Haft wiederum illegal nach Italien zurückreisen zu wollen. Die Anordnung gelinderer Mittel komme nicht in Betracht.

Dagegen und gegen die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung und in eventu, die ordentliche Revision zuzulassen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF aufgrund seines nigerianischen Reisepasses und dem italienischen Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

Am 21.11.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die oben angeführte Beschwerde übermittelt. In Entsprechung der vom BVwG sodann erfolgten Aufforderung zur Aktenvorlage, wurden die Bezug habenden Verwaltungsakten am selben Tag übermittelt. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 22.11.2019 ein. Demnach sei der BF als nigerianischer Staatsangehöriger für den Schengen-Raum visumspflichtig und erfülle der italienische Aufenthaltstitel des BF nicht die Voraussetzungen um sich legal im Schengen-Raum aufzuhalten. Der vorliegende Aufenthaltstitel basiere auf einer 2019 in Italien erfolgten fremdenpolizeilichen Gesetzesänderung. Es handle sich dabei um einen nicht verlängerbaren Aufenthaltstitel für Italien, ein Nachfolger der humanitären Aufenthaltstitel. Personen mit diesem Aufenthaltstitel fallen in den Anwendungsbereich der Dublin-III-VO. Auch sei dieser Aufenthaltstitel nicht auf der Liste des Anhanges 22 für schengenfähige Aufenthaltstitel der Mitgliedsstaaten. Aufgrund der Zustimmung Italiens wurde die Rücküberstellung für den XXXX12.2019 organisiert.

Bei der Beschwerdeverhandlung im Schubhaftverfahren am 27.11.2019, an der neben dem BF ein Vertreter des BFA und eine Rechtsvertreterin des BF teilnahmen, wurde dieser vernommen. Am Schluss der Verhandlung beantragte der Vertreter des BFA die schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger Nigerias und zum Aufenthalt in Italien berechtigt, wo er am XXXX02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Italien geht er einer Arbeit nach, hat einen Wohnsitz sowie auch soziale Anbindungen. Er verfügt in Österreich über weder über einen Wohnsitz noch über Sozialkontakte. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Am XXXX11.2019 wurde der BF dabei betreten, als er versuchte, nach Deutschland einzureisen. Dort wollte er für drei bis vier Tage einen Freund besuchen und danach wieder nach Italien zurückreisen. Ihm war nicht bewusst, dass er nicht berechtigt war, nach Deutschland zu reisen. Er händigte den Behörden sämtlich in seinem Besitz befindlichen Dokumente aus.

Der BF gab sowohl anlässlich seiner Einvernahme sowie auch anlässlich der mündlichen Verhandlung an, wieder nach Italien zurückkehren zu wollen, schon alleine deswegen, um seine Arbeit nicht zu verlieren.

Der BF verfügte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über ein Guthaben in der Höhe von etwa EUR 30,00. Dieser Betrag erhielt der BF via Briefpost von seiner Freundin am 25.11.2019, um sich damit die Rückreise nach Italien zu finanzieren.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungserhebliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Einreise des BF nach Österreich, dessen Absicht für einige Tage einen Freund in Deutschland zu besuchen und danach wieder nach Italien zurückzukehren, ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben anlässlich der Einvernahme sowie in der mündlichen Verhandlung. Der BF konnte nachvollziehbar schildern, ausschließlich aus Besuchszwecken nach Deutschland reisen zu wollen und nicht um sich dem Asylverfahren zu entziehen. Ebenso konnte seinen Angaben gefolgt werden, dass er nicht wusste, dass der italienische Aufenthaltstitel nicht berechtigt, in einen anderen Schengen-Staat zu reisen. Der BF gab zu keiner Zeit an, dass er nicht freiwillig das Bundesland verlassen werde und nicht wieder nach Italien zurückkehren werde.

Die Angaben über die erfolgte Asylantragstellung des BF in Italien ergeben sich aus der im Akt einliegenden EURODAC Anfrage und seinen Angaben.

Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Strafregisterauskunft. Dem Zentralen Melderegister kann entnommen werden, dass der BF in Österreich nie melderechtlich erfasst wurde. Die Überweisung von EUR 30,00 geht aus der Anhaltedatei hervor.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Stattgebung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA VG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Der mit "Haft" betitelte Artikel 28 der Dublin-Verordnung lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

[...]"

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG in der geltenden Fassung FrÄG 2017, BGBl. I. Nr. 145/2017, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 FPG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher ein Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist.

Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß Art. 28. Abs 1 und 2 Dublin Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG, zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Im gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes wird die vom Artikel 28 Abs. 2 Dublin Verordnung geforderte "erhebliche Fluchtgefahr" mit dem Umstand begründet, dass ein anderer Mitgliedsstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist und der BF versucht habe, in einen dritten Mitgliedsstaat zu reisen und dies auch weiterhin beabsichtige.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Verhängung der Schubhaft auch in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0170, VwGH 28.05.2008, Zl.2007/21/0233 und VwGH 28.08.2012 2010/21/0291).

Art 2 lit. n Dublin III-VO verlange unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung der Schubhaft normierten Voraussetzungen des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Solange dies nicht der Fall sei, komme eine Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens gemäß Art. 28 der Verordnung nicht Betracht (vgl. VwGH 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075).

Es liegen zwar einige der im § 76 Abs. 3 Z 6 FPG angeführten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall vor, es wird allerdings im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend präzise ausgeführt, warum diese für den konkreten Fall eine "erhebliche Fluchtgefahr" indizieren sollten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Dublin III-VO (Art. 28 Abs. 1 und 2) zweifelsfrei ergibt, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss. Soweit im angefochtenen Bescheid also Tatbestände zur Begründung der Schubhaft herangezogen werden, die für ein solches Verfahren geradezu typisch sind (illegale Einreise, keine Barmittel, fehlende soziale Bindung in Österreich) sind diese nicht geeignet, eine "erhebliche Fluchtgefahr" zu begründen. Aufgrund der geringen Aufenthaltsdauer kann dem BF nicht zur Last gelegt werden, dass er über keine oder nur eine geringe soziale Verankerung in Österreich verfügt, bzw. keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Auch hat der BF zu keinem Zeitpunkt über seine Identität hinweggetäuscht, stellte keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, übergab den Behörden seine Ausweise, nannte seine Adresse in Italien und gab stets an, dorthin zurückkehren zu wollen. Es liegen keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, aufgrund konkreter Anhaltspunkte, drohende Verfahrensvereitelungen in Hinblick auf das Überstellungsverfahren vor.

Es hätte im gegenständlichen Verfahren jedenfalls mit der Anordnung des Gelinderen Mittels für den BF das Auslangen gefunden werden können, da es keine schlüssigen Hinweise für die Gefahr des Entziehens - jedenfalls in der für Personen in "Dublin-Verfahren" strengeren Form der "erheblichen Fluchtgefahr" - gibt. Ein dringender Sicherungsbedarf oder eine "Sicherungsnotwendigkeit" ist aufgrund der Umstände des gegenständlichen Falles nicht gegeben. Der Beschwerde ist daher stattzugeben.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 04.11.2019 ist daher rechtswidrig.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

Wie ausführlich dargestellt wurde, lag zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft keine von der Dublin-VO geforderte erhebliche Fluchtgefahr vor. Auch zum Entscheidungszeitpunkt hat sich an diesem Umstand nichts geändert. Aus dem vom BF gesetzten Verhalten kann auch weiterhin keine "erhebliche Fluchtgefahr" abgeleitet werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. des mündlich verkündeten Erkenntnisses:

Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

§ 1 der VwGVG-Aufwandersatzverordnung lautet:

"§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro"

Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.

Der BF begehrte den Zuspruch von Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung. Aus dem gesamten Sachverhalt ergibt sich unmissverständlich, dass wegen der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung den EUR 737,60 noch EUR 922,00 hinzuzuzählen waren. Es handelt sich somit um einen berichtigungsfähigen Rechenfehler. Dem BF waren daher gesamthaft betrachtet € 1.659,60 an Aufwandersatz zuzusprechen und der Spruch in der mündlich verkündeten Entscheidung dahingehend zu berichtigen und dem BF als obsiegender Partei dieser Betrag zuzusprechen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, weil sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Voraussetzungen, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G310.2225637.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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