TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/8 W197 2218211-1

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Veröffentlicht am 08.12.2019
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Entscheidungsdatum

08.12.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
Dublin III-VO Art. 28 Abs2
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z3
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W197 2218211-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1226643909-190398014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wir gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 und 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von €

426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2019, Zl 1226643909-190398014, wurde gemäß §§ 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm 57 Abs. 1 AVG über den Fremden die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Genannten durch persönliche Übergabe am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt.

Die Behörde ging dabei, gestützt auf § 76 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG, von erheblicher Fluchtgefahr aus und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Fremde gemäß Art. 28 Dublin III-VO zwecks Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens und in Ermangelung gelinderer Mittel in verhältnismäßig erscheinenden Weise in Schubhaft genommen werden dürfe.

Der Begriff "Fluchtgefahr" leite sich in casu aus der in Art. 2 lit. n Dublin III-VO enthaltenen Definition ab, sowie aus § 76 Abs. 3 FPG. Dabei wäre gemäß Z 6 insbesondere zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen sei, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig sei, insbesondere sofern gemäß lit. b der Fremde versucht habe, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen oder gemäß lit. c es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich wäre, dass dieser die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtige. Des Weiteren müsse laut Z 9 leg. cit. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes entsprechend Berücksichtigung finden.

Es bestünden keinerlei familiäre oder private Beziehungen in Österreich, der Grad der sozialen Verankerung des Fremden sei daher gering. Der Genannte gehe keiner legalen Beschäftigung nach, könne keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes oder einen gesicherten Wohnsitz nachweisen und bestehe in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens durchaus die Gefahr, dass er seiner Meldeverpflichtung nicht nachkommen werde. Angesichts dieses massiven Fehlverhaltens bestehe im Falle des Rechtsmittelwerbers nach Ansicht der belangten Behörde das beträchtliche Risiko des Untertauchens. Dadurch würde jedoch die Sicherung der Abschiebung vereitelt. Zudem erweise sich der genannte als gesund und haftfähig.

In Ergebnis erscheine die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung somit vertretbar.

1.2. In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer am 19.04.2019 die Durchführung einer unterstützten freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland, konkret nach DAMASKUS (vgl. Seiten 48 und 49 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

1.3. Mit Schriftsatz vom 30.04.2019 übermittelte der Rechtsmittelwerber über seine rechtsfreundliche Vertretung eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG.

1.4. Am 06.05.2019 wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung im Beisein eines sprachkundigen Dolmetschers sowie des Rechtsvertreters des Genannten durchgeführt.

Demnach sei es richtig, wonach der Beschwerdeführer in Schweden bereits 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, aber habe ihm das Verfahren als solches zu lange gedauert, weshalb er zwischenzeitlich weiter nach Deutschland gereist wäre. Da es ihm aber auch dort, wie generell in ganz Europa, nicht gefallen hätte, habe er sich dazu entschlossen, doch lieber wieder zurück in sein Herkunftsland Syrien reisen zu wollen. Den entsprechenden Rückreiseantrag hätte er auch in der Bundesrepublik korrekt eingebracht, jedoch habe auch in diesem Fall die Bearbeitungsdauer schlichtweg seine Geduld gesprengt, weshalb er nunmehr nach Österreich illegal weitergereist sei. Weder wolle er in eines der beiden zuvor genannten Mitgliedsländer zurückkehren, noch verfüge er dort oder im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte, Sprachkenntnisse, eine berufliche Tätigkeit oder Geld. Sein alleiniges Ziel wäre Syrien, wo er die aktuelle Situation als hinreichend stabil für eine ungefährdete Rückkehr einstufe.

Auf Vorhalt, sich auf der heimischen Polizeidienststelle äußerst aggressiv und unkooperativ verhalten zu haben, bestreite er dies, räume aber ein, sich nicht mehr konkret daran erinnern zu können. Auch sonst wäre kein der ihm im Detail vorgehaltenen Vorfälle richtig. Er wolle nur so schnell wie möglich zurück in sein Heimatland.

Am Ende der Beschwerdeverhandlung wurde die im Spruch zitierte Entscheidung mündlich verkündet.

II. Feststellungen

2.1. Die als Feststellungen formulierten Punkte im Sachverhalt werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2.2. Der Genannte hat jedenfalls in Schweden einen Asylantrag gestellt, in Deutschland wurde er aufgegriffen und stellte einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Er hat den Ausgang der Verfahren nicht abgewartet, ist untergetaucht, hat sich ins Ausland abgesetzt und war so für die Behörden nicht greifbar.

2.3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder sozial noch familiär noch wirtschaftlich integriert, mittellos und nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt auf legale Art sicher zu stellen. Dem Rechtsmittelwerber steht auch keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung, an der er sich für die Behörden im Verfahren zu seiner Abschiebung bereithalten wird. Weder war er im Bundesgebiet aus eigenem je gemeldet noch hat er einen Anspruch auf Unterbringung in Grundversorgung.

2.4. Die Behörde hat aus dem bisherigen Verhalten des Genannten zutreffend Fluchtgefahr angenommen und erkannt, dass mit einem gelinderen Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könne.

2.5. Der Rechtsmittelwerber ist haftfähig, er wird in Haft medizinisch betreut. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Zweifel ziehen lassen.

2.6. Festgestellt wird, dass die Behörde zeitgerecht und sachgerecht die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers organisiert hat.

2.7. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse, rechtsgrundlos in Österreich aufhältige Fremde im Rahmen des FPG außer Landes zu bringen.

III. Beweiswürdigung

3.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde samt Schriftsatz.

3.2. Der Genannte ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig. Er ist nicht gewillt, sich an Rechtsvorschriften zu halten und entzog sich dem Verfahren durch Untertauchen, indem er in ein anderes Land weiterreiste. Die Behörde ist daher zutreffend von akuter Fluchtgefahr und dringendem Sicherungsbedarf ausgegangen.

3.3. Weiters ist der Rechtsmittelwerber im Bundesgebiet nicht integriert, verfügt weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über eine Unterkunft oder hinreichend finanzielle Mittel.

3.4. Die Behörde hat das Verfahren zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers rechtzeitig eingeleitet und den Abschiebetermin zeitnah geplant.

IV. Rechtliche Beurteilung

4.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

4.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

4.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

4.1.3. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

4.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Behörde ist im angefochtenen Bescheid ihrer Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

4.1.5. Dem öffentlichen Interesse auf einen wirksamen Vollzug des Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremde im Rahmen der Schubhaftkommt kommt ein hohes öffentliches Interesse zu.

4.1.6. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten des Genannten mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass dieser seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Rechtsmittelwerbers und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der Genannte hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

4.2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

4.3. Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Außerlandesbringung, Fluchtgefahr, öffentliche Interessen,
Schubhaft, Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W197.2218211.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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