TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/9 W250 2226058-1

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Veröffentlicht am 09.12.2019
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Entscheidungsdatum

09.12.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W250 2226058-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem.GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut seinen Angaben ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 01.02.2016 nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 10.10.2016 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2016 abgewiesen. Der BF wurde nicht nach Kroatien überstellt.

2. Am 21.12.2017 stellte der BF einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2018 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.

3. Am 07.06.2018 meldete der BF das freie Gewerbe Werbemittelverteiler bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde an. Am 09.08.2018 wurde der BF wegen selbstständiger Erwerbstätigkeit von der Grundversorgung abgemeldet.

4. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 19.11.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 6,00, im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der BF legte am 28.03.2018 die Totalfälschung eines afghanischen Führerscheines der zuständigen Behörde zur Umschreibung der Nicht-EWR-Lenkberechtigung vor.

5. Am 14.05.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2018 eine mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF - soweit es im ggst. Verfahren von Bedeutung ist - im Wesentlichen an, dass er nicht in medizinischer Behandlung sei und keine Medikamente einnehme. Er sei verheiratet, seine Ehefrau lebe derzeit bei ihrem Vater im Iran und leide an dauerhaften Blutungen in der Gebärmutter.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2018 abgewiesen.

7. Am 23.10.2019 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich und wurde dort erkennungsdienstlich behandelt.

8. Am 30.11.2019 wurde der BF in einem Zug von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Österreich aufgegriffen, gemäß § 40 Abs. 1 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.

9. Am 01.12.2019 wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2016 zum letzten Mal in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei illegal eingereist und habe beabsichtigt in einem sicheren Land einen Asylantrag zu stellen. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er bisher nicht nachgekommen, da er nicht wisse, wo er hingehen solle. Er sei Christ und könne nicht nach Afghanistan zurückkehren. Seine Ehefrau befinde sich in Afghanistan und sei krank. Er sei am Tag seines Aufgriffes aus XXXX nach XXXX zurückgekehrt. Er habe in XXXX im Park geschlafen. Er habe früher an jener Adresse gewohnt, an der er nach dem Meldegesetz aufrecht gemeldet sei. Er habe die Wohnungsschlüssel verloren und keine neuen bekommen. Er habe am Tag seines Aufgriffes beabsichtigt, beim Bundesamt wegen einer Unterkunft vorzusprechen. An Barmittel besitze er EUR 10,--, er gehe betteln. Im Bundesgebiet habe er keine Angehörigen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der BF an, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Auf die Frage, ob er in Afghanistan strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, gab der BF an, dass er Christ sei.

10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2019 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 2, 3, 5 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei im Bundesgebiet untergetaucht und habe sich über einen langen Zeitraum bewusst illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Er zeige, dass er nicht bereit sei, den österreichischen Gesetzen Folge zu leisten. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und habe keinerlei Barmittel. Der BF habe angegeben, der Bettelei nachzugehen. Er sei bereits straffällig geworden. Seine Angehörigen befänden sich in Afghanistan und im Iran, zum Bundesgebiet bestünden keinerlei Bindungen. Der BF missachte das Meldegesetz, indem er sich nicht an seiner Meldeadresse aufgehalten habe. Der BF habe angegeben, sich in einer anderen Stadt aufgehalten und dort in Parks genächtigt zu haben. Ein gelinderes Mittel können nicht angeordnet werden, da der BF bewusst versucht habe, sich durch Untertauchen seinem Verfahren zu entziehen. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation und auf Grund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.12.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt.

11. Am 02.12.2019 wurde die Vorführung des BF zu einem Interview mit der afghanischen Vertretungsbehörde für den XXXX organisiert.

12. Am 03.12.2019 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 01.12.2019 und brachte im Wesentlichen vor, dass im gegenständlichen Fall weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vorliege. Der BF sei bereit mit der Behörde zu kooperieren und an einem festgesetzten Abschiebungstermin nach Afghanistan auszureisen. Der Gesundheitszustand seiner Frau in Afghanistan habe sich verschlechtert, weswegen er so schnell als möglich nach Afghanistan ausreisen wolle. Der BF habe seine Kooperationsbereitschaft dadurch gezeigt, dass er beabsichtigt habe, sich beim Bundesamt zu melden. Das von der Behörde herangezogene Kriterium der Straffälligkeit sei nicht geeignet, um Fluchtgefahr zu begründen, strafrechtliches Fehlverhalten sei bloß im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen. Der BF habe auch stets richtige Angaben zu seiner Identität und seinen Reisebewegungen gemacht, dies sei von der Behörde jedoch nicht gewürdigt worden, dies sei jedoch bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen gewesen. Die von der belangten Behörde dargelegten Umständen seien nicht ausreichend, um im Fall des BF Fluchtgefahr zu begründen.

Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr sei die Anordnung eines gelinderen Mittels ausreichend. Der Ausschluss eines gelinderen Mittels sei von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend geprüft worden. Der BF sei bereit mit der Behörde zu kooperieren und würde einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten.

Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

13. Das Bundesamt legte am 04.12.2019 den Verwaltungsakt vor, gab dazu eine Stellungnahme ab und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen und den BF zum Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu verpflichten.

14. Am XXXX teilte das Bundesamt mit, dass der Vorführtermin für den XXXX von der afghanischen Vertretungsbehörde kurzfristig abgesagt worden sei. Die Vorführung des BF vor die afghanische Vertretungsbehörde sei nunmehr für den XXXX vorgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.14. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF hat keine Unterlagen vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bestätigen. Er gibt an, ein Staatsangehöriger Afghanistans zu sein. Er ist volljährig, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 19.11.2018 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 6,00, im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der BF legte am 28.03.2018 die Totalfälschung eines afghanischen Führerscheines der zuständigen Behörde zur Umschreibung der Nicht-EWR-Lenkberechtigung vor.

2.3. Der BF ist gesund und haftfähig.

2.4. Der BF wird seit 01.12.2019 in Schubhaft angehalten.

2.5. Das Bundesamt leitete am 29.11.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ein. Die Vorführung des BF vor eine Delegation der afghanischen Vertretungsbehörde ist für den XXXX vorgesehen. Der vom Bundesamt am 02.12.2019 für den XXXX organisierte Vorführungstermin wurde von der afghanischen Vertretungsbehörde kurzfristig abgesagt.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Der BF war von 18.05.2017 bis 29.08.2017 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. In diesem Zeitraum scheint für den BF kein Wohnsitz im Zentralen Melderegister auf. Der BF war untergetaucht.

3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019 abgewiesen. Es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.3. Der BF verließ nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung Österreich unrechtmäßig und reiste illegal nach Frankreich ein. Dort stellte er am 23.10.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde erkennungsdienstlich behandelt. Seiner Abschiebung aus Österreich hat er sich durch Untertauchen entzogen. Auch nach seiner Rückkehr nach Österreich hielt sich der BF nicht mehr an seiner Meldeadresse auf. Er hat durch Untertauchen seine Abschiebung zumindest erschwert.

3.4. Der BF verhielt sich bei seiner Einvernahme am 01.12.2019 gegenüber dem Bundesamt insofern unkooperativ, als er seine Ausreise nach Frankreich verschwiegen hat. Der BF hat keine wahrheitsgemäßen Angaben zu seiner Reiseroute gemacht.

4. Familiäre und soziale Komponente

4.1. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF.

4.2. Der BF verfügt in Österreich über kein nennenswertes soziales Netz. Es liegen insbesondere keine so verfestigten sozialen Beziehungen vor, die den BF davon abgehalten hätten, nach Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig aus Österreich auszureisen und unterzutauchen.

4.3. Der BF verfügt über kein Vermögen und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziert er durch Bettelei. Das von ihm angemeldete freie Gewerbe Werbemittelverteiler übt der BF nicht aus. Über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerden des BF gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 10.10.2016 und 08.03.2018 betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerden des BF gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 10.10.2016 und 08.03.2018 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Dass der BF keine Unterlagen vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität belegen, ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes. Insbesondere ergibt sich bereits aus dem Protokoll über die Einvernahme des BF im Asylverfahren vom 06.03.2018, dass er keine Dokumente vorgelegt hat. Der BF gab dabei an, dass er eine Tazkira besessen habe, jedoch nicht wisse, wo sich diese befinde. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da die Anträge des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden, ist er auch weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und der dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Tat ergeben sich aus dem Urteil vom 19.11.2018.

2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 01.12.2019, in der der BF auf die Frage ob er irgendwelche gesundheitlichen Einschränkungen oder schwere Erkrankungen habe lediglich antwortete, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2019 gab der BF an, dass er nicht in ärztlicher Behandlung sei und keine Medikamente einnehme. Der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. In der Anhaltedatei sind keinerlei Eintragungen über gesundheitliche Probleme des BF vermerkt und wurden solche auch in der Beschwerde nicht behauptet.

2.4. Dass der BF seit 01.12.2019 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.5. Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF am 29.11.2019 ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt dokumentierten internen E-Mail-Verkehr des Bundesamtes. Dass die Vorführung des BF vor eine Delegation der afghanischen Vertretungsbehörde am 02.12.2019 für den XXXX organisiert war, dieser Termin jedoch kurzfristig abgesagt und nunmehr die Vorführung des BF vor eine Delegation der afghanischen Vertretungsbehörde am XXXX vorgesehen ist, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Vorführungsersuchen den BF betreffend.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Die Feststellung, dass der BF von 18.05.2017 bis 29.08.2018 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet war und in diesem Zeitraum auch über keine Meldeadresse im Zentralen Melderegister verfügte, beruht auf der Einsichtnahme in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Fremdenregister.

3.2. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2018 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf einer Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend. Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019 als unbegründet abgewiesen wurde.

3.3. Dass der BF nach Zustellung der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren Österreich unrechtmäßig verließ und nach Frankreich reiste, ergibt sich aus folgenden Erwägungen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019, mit dem die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2018 abgewiesen wurde, wurde am 09.08.2019 der Rechtsvertreterin des BF zugestellt. Aus den im Zentralen Fremdenregister protokollierten Eurodac-Treffern ergibt sich, dass der BF am 23.10.2019 in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und er dort erkennungsdienstlich behandelt wurde. Dass sich der BF nach seiner Rückkehr nach Österreich nicht an seiner Meldeadresse, sondern in XXXX aufgehalten hat, gab er selbst im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 01.12.2019 an.

3.4. Dass sich der BF bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 01.12.2019 unkooperativ verhielt, da er seine Ausreise nach Frankreich verschwiegen hat, ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 01.12.2019. Dort wurde der BF ausdrücklich danach gefragt, wann er zuletzt nach Österreich eingereist ist. Diese Frage beantwortete er damit, dass er 2016 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Seine mittlerweile erfolgte Ausreise nach Frankreich und seine darauffolgende neuerliche Einreise nach Österreich erwähnte er dabei nicht. Es konnte daher - entgegen dem ausdrücklichen Beschwerdevorbringen - nicht festgestellt werden, dass der BF richtige Angaben zu seiner Reiseroute gemacht hat, sondern vielmehr, dass er seine illegale Reise nach Frankreich verschwiegen hat.

4. Zur familiären und sozialen Komponente

4.1. Dass der BF über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen darin übereinstimmenden Angaben im Asylverfahren und in der Einvernahme durch das Bundesamt am 01.12.2019.

4.2. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Österreich über ein nennenswertes soziales Netz verfügt, lassen sich dem Verwaltungsakt und der Beschwerde nicht entnehmen. Insbesondere gab der BF vor dem Bundesamt am 01.12.2019 an, dass er über keine engen Freunde im Bundesgebiet verfügt.

4.3. Dass der BF über kein Vermögen verfügt, gab er selbst bei seiner Einvernahme am 01.12.2019 an. Dabei sagte er aus, dass er lediglich EUR 10,-- besitze und sich seinen Aufenthalt durch Betteln verdiene. Aus dem Asylakt des BF ergibt sich zwar, dass er am 07.06.2018 das freie Gewerbe Werbemittelverteiler angemeldet hat, doch übt er dieses laut seiner Aussage am 01.12.2019 nicht mehr aus, da er eine Finanzierung seines Aufenthaltes durch dieses Gewerbe nicht nannte. Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 01.12.2019 sowie in seiner Beschwerde, wonach er zwar über eine Meldeadresse verfüge, an dieser jedoch nicht mehr wohne. Insbesondere gab der BF an, dass er zuletzt in Parks genächtigt habe.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des BF im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war insofern zu rechnen, als eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vorlag und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seit 29.11.2019 anhängig war.

3.1.5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 2, 3, 5 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist nach Rechtskraft jenes Bescheides, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, untergetaucht und ist unrechtmäßig nach Frankreich ausgereist, wo er am 23.10.2019 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Er verfügt zwar über eine Meldeadresse im Bundesgebiet, hielt sich jedoch tatsächlich an dieser nicht auf. Der BF ist untergetaucht und hat dadurch seine Abschiebung zumindest erschwert und damit den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er seine Abschiebung durch Untertauchen erschwert hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des BF, ein nennenswertes soziales Netz liegt nicht vor. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über finanzielle Mittel noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF auf Grund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht neuerlich seine Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen.

Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Es ging zwar auch davon aus, dass die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 2 und 5 FPG erfüllt seien, aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergeben sich jedoch keinerlei Feststellungen, die sich auf diese Tatbestände beziehen. Da jedoch die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG als erfüllt anzusehen sind, ist das Bundesamt insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, es liege keine Fluchtgefahr vor, war daher nicht zu folgen.

3.1.6. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Der BF tauchte bereits während seines anhängigen Asylverfahrens in Österreich für einige Monate unter und verließ Österreich nach Rechtskraft jener Entscheidung, mit der sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, um unrechtmäßig nach Frankreich einzureisen um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Nach seiner Wiedereinreise nach Österreich hielt sich der BF nicht an seiner Meldeadresse auf, sondern nächtigte in einer anderen Stadt in Parks.

Der BF ist im Bundesgebiet weder familiär noch beruflich oder sozial verankert und verfügt über keinen eigenen Wohnsitz oder nennenswerte finanzielle Mittel.

Es ist daher im Fall des BF von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF verfügt in Österreich über keine Angehörigen und ist weder sozial noch beruflich verankert. Über eigene Mittel zu Existenzsicherung verfügt er ebensowenig wie über einen gesicherten Wohnsitz.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF weist eine Vorstrafe wegen Urkundenfälschung auf. Bemerkenswert ist dabei, dass der BF am 28.03.2018 eine Totalfälschung eines afghanischen Führerscheines der zuständigen Behörde zur Umschreibung vorlegte. Er verübte diese Tat damit zu einem Zeitpunkt, als sein Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt mit Bescheid vom 08.03.2018 abgewiesen war und er Beschwerde gegen diesen Bescheid erhob. Der BF handelte daher zu einem Zeitpunkt, in dem er ein Rechtsmittel, das ihm seinen vorläufigen Verbleib in Österreich ermöglichte, erhob, bewusst gegen die österreichische Rechtsordnung und versuchte die Führerscheinbehörde mit einer gefälschten Urkunde über eine ihm tatsächlich nicht zukommende Berechtigung zu täuschen. Der Aufenthalt des BF gefährdet daher durch seine Bereitschaft, Verwaltungsbehörden über ihm tatsächlich nicht zustehende Berechtigungen zu täuschen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit und es besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der BF hat bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält.

Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen.

Das Bundesamt ist insofern seiner Verpflichtung die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten nachgekommen, als bereits am 29.11.2019 - und damit vor Anordnung der Schubhaft - das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet wurde und nach der Anordnung der Schubhaft ein Interview bei der afghanischen Vertretungsbehörde für den XXXX organisiert wurde. Dass eine Vorführung des BF vor die afghanische Vertretungsbehörde an diesem Termin nicht möglich war, ist auf Grund der Tatsache, dass der Termin durch die Vertretungsbehörde kurzfristig abgesagt wurde, nicht dem Bundesamt zuzurechnen. Vielmehr hat das Bundesamt einen neuerlichen Vorführungstermin für den XXXX organisiert.

Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

3.1.8. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF tauchte bereist während des anhängigen Asylverfahrens für mehrere Wochen unter. Auch nach der Rechtskraft jener Entscheidung, mit der über seinen Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, tauchte der BF unter und verließ sogar unrechtmäßig das Bundesgebiet um in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen. Auch nach seiner Rückkehr nach Österreich blieb er untergetaucht und nächtigte in Parks. Der BF bringt in seiner Beschwerde zwar vor, dass er bereit sei, mit der Behörde zu kooperieren, doch wird dies aus folgenden Erwägungen als Schutzbehauptung gewertet. Der BF gibt selbst in seiner Beschwerde an, dass er bisher richtige Angaben zu seiner Identität und seiner Reiseroute gemacht habe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass er zumindest seinen Aufenthalt in Frankreich vor dem Bundesamt verschwiegen und auch in seiner Beschwerde nicht angegeben hat. Der BF wurde vom Bundesamt am 01.12.2019 ausdrücklich danach gefragt, wann er zuletzt nach Österreich eingereist sei. Dabei nannte der BF das Jahr 2016. Da sich aus dem Zentralen Fremdenregister jedoch ergibt, dass der BF am 23.10.2019 in Frankreich erkennungsdienstlich behandelt wurde und er am 30.11.2019 in Österreich aufgegriffen wurde, steht fest, dass die letzte Einreise des BF nach Österreich zwischen 23.10.2019 und 30.11.2019 stattgefunden haben muss.

Die Angabe des BF in seiner Beschwerde, er sei bereit, freiwillig nach Afghanistan auszureisen, ist nicht glaubhaft, da er am 01.12.2019 vor dem Bundesamt mehrmals angab, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da er Christ sei. Dass er in der Beschwerde nunmehr den Gesundheitszustand seiner Ehefrau als Grund dafür angibt, dass er so schnell wie möglich nach Afghanistan zurückkehren wolle, ist ebenso nicht glaubhaft, da er beim Bundesamt am 01.12.2019 im Gegenteil dazu anführte, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da seine Frau dort krank sei. Darüber hinaus gab der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2019 an, dass sich seine Ehefrau nicht in Afghanistan, sondern im Iran bei ihrem Vater aufhalte.

Nicht glaubhaft sind auch die Angaben des BF, dass er am 30.11.2019 beabsichtigt habe, mit dem Bundesamt Kontakt aufzunehmen, um eine Unterkunft zu erhalten. So gab der BF im Rahmen seiner Festnahme am 30.11.2019 gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er keine Schlüssel für die Wohnung an seiner Meldeadresse besitze und er nicht angeben könne, ob er zukünftig an dieser Adresse aufhältig sein werde, da diese Wohnung einem Freund gehöre. Seine Absicht, mit dem Bundesamt wegen einer Wohnmöglichkeit in Kontakt zu treten, teilte der BF den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht mit, da derartige Angaben wohl in die verfasste Anzeige Eingang gefunden hätten.

Dass dem vorliegenden Sicherungsbedarf mit der Anordnung eines gelinderen Mittels entsprochen hätte werden können ist jedoch auch nicht zuletzt deshalb auszuschließen, da der BF durch jene Tat, die zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, bewiesen hat, dass er nicht davor zurückschreckt, österreichischen Behörden ein gefälschtes Dokument vorzulegen und damit bewusst rechtswidrige Täuschungshandlungen vorzunehmen, wenn ihm dies zum Vorteil gereicht.

Da der BF daher am 01.12.2019 vor dem Bundesamt mehrmals darauf hingewiesen hat, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, sind seine Ausführungen, dass er nunmehr sogar bereit sei freiwillig in seinen Herkunftsstaat auszureisen als Schutzbehauptung zu werten, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF bei Entlassung aus der Schubhaft neuerlich untertauchen werde.

Das Bundesamt hat daher die Anordnung eines gelinderen Mittels zu Recht ausgeschlossen.

3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des BF - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - besteht.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

3.2.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlag

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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