Entscheidungsdatum
09.12.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W 154 2226031-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2019, Zahl: 1092638010 - 191214086, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 28.11.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.10.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht sei. Er sei mit seiner Frau geflüchtet, da ihre Familie, die Angehörige der Taliban wären, gegen die Heirat gewesen seien und geschworen hätten, beide zu töten.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 31.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2019, W233 2177882-1/14E, als unbegründet abgewiesen. Darin wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt. In der am 27.5.2019 im Beschwerdeverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer explizit aus, in Österreich in keiner eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft zu leben. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs am 26.6.2019 in Rechtskraft.
1.3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.11.2019 wurde über den Beschwerdeführer ein gelinderes Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden, da sich dieser laut einem Bericht der LPD Wien vom 21.11.2019 nicht mehr an seiner amtlichen Meldeadresse aufhielt.
1.4. Am 22.11.2019 wurde seitens des BFA ein Festnahmeauftrag den Beschwerdeführer betreffend erlassen und die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers von seiner Meldeadresse veranlasst.
1.5. Am 27.11.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, überstellt.
1.6. Am 28.11.2019 wurde der Beschwerdeführer zur möglichen Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, 2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein, und sich seither durchgehend in Österreich zu befinden. Zuletzt habe er an einer näher genannten Adresse in der XXXX in Wien gewohnt. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass laut einem Bericht der LPD Wien vom 21.11.2019 in der genannten Wohnung seit 1.10.2019 eine Familie wohne, die den Beschwerdeführer nicht kenne, antwortete der Beschwerdeführer, dass er früher dort gemeldet gewesen sei, aber abgemeldet worden sei und die Familie nicht kenne. Seit 2 bis 3 Wochen wohne er nicht mehr an der genannten Adresse. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Oktober nicht mehr dort aufgehalten habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er bei verschiedenen Bekannten und Freunden gewohnt hätte. Er habe sich deshalb nicht dort angemeldet, weil er dazu keine Möglichkeit gehabt habe. Jetzt habe er eine Wohnung in der XXXX gefunden und habe sich dort anmelden wollen. Die genaue Adresse in der XXXX kenne er nicht. Er habe dort Freunde, er sei noch nicht in dieser Wohnung gewesen und habe sich dort anmelden wollen, Sachen habe er dort keine. Auch habe er keinen Schlüssel zu der Wohnung. Er habe nicht gewusst, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe. Auf die Frage, warum er das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch nicht wahrgenommen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht hergekommen wäre, wenn in Afghanistan alles für ihn in Ordnung wäre. Er habe dort Probleme gehabt und sei deswegen nach Österreich gekommen, er habe in Afghanistan maturierte und würde seit vier Jahren in Österreich leben. Auf die Frage, ob er bereit wäre, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht zurückkehren wolle. Reisepass habe er keinen, er habe aber eine afghanische Tazkira und einen Führerschein. Die Frage, ob er gegen die beabsichtigte Abschiebung Widerstand leisten würde, bejahte der Beschwerdeführer, den er könne nicht nach Afghanistan zurück. Außerdem würde sich seine Frau in Österreich befinden. Über Bar- bzw. Finanzmittel verfüge er nicht, so der Beschwerdeführer. Einer Erwerbstätigkeit gehe er nicht nach. Seinen Aufenthalt in Österreich würde von der Caritas und der Grundversorgung finanziert. Auf die Frage, ob er Familienangehörige in Österreich habe, nannte er seine Frau und deren Angehörige, Angehörige seiner Familie befänden sich nicht in Österreich. Hinsichtlich seines Familienstandes führte der Beschwerdeführer aus, dass er momentan traditionell verheiratet sei. Er wolle standesamtlich heiraten, er habe einen Termin beim Standesamt am 4.2.2020 oder 24.2.2020, um seine Dokumente abzugeben. Er nannte den Namen seiner Ehefrau und deren Geburtsdatum, sie sei afghanische Staatsangehörige und asylberechtigt. Auf die Frage, ob er nicht bei seiner Frau Unterkunft nehmen könnte, antwortete der Beschwerdeführer, dass sie nur eine kleine Wohnung habe und mit ihrer Mutter und Schwester wohnen würde. Er gehe immer wieder dorthin. Sie hätten einen Antrag gestellt, um eine größere Wohnung zu bekommen. Sorgepflichten habe er keine. In Afghanistan würden seine Eltern, Großeltern, Bruder, Schwester und weitere Verwandte leben. Als seine Heimatadresse in Afghanistan nannte der Beschwerdeführer eine Adresse in Kabul. Seine Effekten würden sich bei Freunden befinden.
Im Zuge der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er am 10.12.2019 nach Afghanistan abgeschoben werde.
1.7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 28.11.2019 zugestellt.
Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1,3, und 9 FPG.
1.8. Am 1.12.2019 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner Einvernahme am selben Tag beim Landespolizeikommando Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, gab der Beschwerdeführer bezüglich seiner neuerlichen Asylantragsstellung an, dass er seit ungefähr einem Jahr in einer Beziehung zu einem Mann stehen würde. Weil er Afghane sei, und weil es in seiner Kultur nicht erlaubt sei, habe er sich nicht getraut, sich dazu zu bekennen. Des Weiteren nannte er den Namen, den Wohnort sowie den Beruf und den Dienstort des betreffenden Mannes. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei seiner Rückkehr in sein Heimatland befürchte er aufgrund seiner sexuellen Orientierung die Todesstrafe oder die Tötung durch die Bevölkerung. Ihm seien seit ungefähr einem Jahr die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt.
Mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG vom 2.12.2019 ging die belangte Behörde von der Aufrechterhaltung der Schubhaft des Beschwerdeführers aus. Der Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am 2.12.2019, um 11:05, persönlich zugestellt.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 4.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt.
1.9. Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 02.12.2019 Beschwerde und ging dabei davon aus, dass der BF aus dem Stande der Schubhaft heraus am 2.12.2019 einen begründeten Asylantrag gestellt habe, welcher nicht bloß zum Zweck der Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich in seinem gesamten Verfahren nicht getraut, einen zentralen Punkt seines Asyl Vorbringens vorzubringen. Der BF sei homosexuell und sei in Österreich über einen achtmonatigen Zeitraum regelmäßig mit einem Mann zusammen gewesen, mit welchen er auch eine sexuelle Beziehung gehabt habe. Die Beziehung sei nach wie vor aufrecht. Die Behauptung des BF, er habe eine Frau, die er heiraten habe wollen, habe unter anderem als Schein gedient, da der Beschwerdeführer eine große Angst vor der afghanischen Community habe, dass der Beschwerdeführer nun am 10.12.2019 abgeschoben werden solle, habe er sich überwinden können, den Asylgrund hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung vorzubringen. Aus diesem Grund sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nicht dem Verfahren habe entziehen wollen, solle die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden.
Die Beschwerde geht des Weiteren davon aus, dass Fluchtgefahr nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgewirkt und keinesfalls die Rückkehr oder Abschiebung umgangen oder behindert. Die Anwendung des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG sei vollkommen verfehlt. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über ein sehr stark ausgeprägtes soziales Netz. Der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Lebensgefährten, welcher ihn auch unterstütze und ihm auch eine Wohn-und Meldemöglichkeit anbieten könne. Diesbezüglich wurde die Zeugeneinvernahme des Genannten beantragt.
Des Weiteren macht die Beschwerde Unverhältnismäßigkeit der Haft und die Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels geltend.
In der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie Kosten- und Barauslagenersatz beantragt.
Am 03.12.2019 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete am selben Tag eine Stellungnahme. Darin führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem BF am 21.11.2019 ein gelinderes Mittel einer Meldeverpflichtung nicht habe verhängt werden können, da die Zustellung des Bescheides nicht möglich gewesen sei, da der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse zu jenem Zeitpunkt nicht mehr aufhältig gewesen sei und er es unterlassen habe, der Behörde einen aktuellen Aufenthaltsort bzw. eine zustellfähige Adresse bekanntzugeben. Aus jenem Grund sei gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen worden. Hinsichtlich des Asylfolgeantrages des Beschwerdeführers sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder im zweitinstanzlichen Verfahren noch seit Beendigung des ersten Asylverfahren den nun dargelegten Verfolgungsgrund vorgebracht habe, wozu er seit 26.6.2019 genügend Zeit gehabt habe. Somit sei es für die Behörde offensichtlich, dass der Beschwerdeführer den Asylfolgeantrag in reiner Verzögerung Absicht erst am 2.12.2019 gestellt habe in der Hoffnung, dadurch seine Abschiebung am 10.12.2019 zu vereiteln. Demnach liege sehr wohl ein Sachverhalt vor, welchen der Bestimmung des § 12a Abs. 4 AsylG Deckung finde. Hinsichtlich des in der Beschwerde genannten Lebensgefährten führte die belangte Behörde aus, dass es verwundere, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde anführe, dass der Zeuge dem Beschwerdeführer auch eine Unterkunft zur Verfügung stellen wolle, habe der Beschwerdeführer doch in seiner niederschriftlichen Befragung am 28.11.2019 angegeben, bei verschiedenen "Bekannten und Freunden" gewohnt zu haben und nunmehr eine Wohnung in der XXXX gefunden zu haben, an der er sich am Tag seiner Festnahme habe anmelden wollen. Es stelle sich sohin die begründete Frage, warum der Zeuge dem Beschwerdeführer nicht bereits früher eine Wohnmöglichkeit geboten habe, zumal der Zeuge in der Beschwerde sogar als "Lebensgefährte" tituliert werde. Diese Bezeichnung setze eine Wohngemeinschaft voraus und hätte es sich demnach bei der beabsichtigten Meldung in der XXXX sodann um eine Scheinmeldung gehandelt.In der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft vorlägen, sowie den Ersatz der Verfahrenskosten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Die Identität des BF steht fest.
Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Der BF war bis zu seiner Inschubhaftnahme amtlich gemeldet, hielt sich aber zumindest seit 01.10.2019 nicht mehr an seiner Meldeadresse auf.
Der BF ist in Österreich nicht substantiell integriert, er verfügt in Österreich über keine festen familiären, sozialen und beruflichen Bindungen. Er ist nahezu mittellos und ging in Österreich lediglich kurzfristig einer ehrenamtlichen Beschäftigung nach.
Der BF ist gesund. Er ist hafttauglich.
Der BF befindet sich seit 28.11.2019 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen wird.
Die Abschiebung des BF ist für 10.12.2019 organisiert.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie aus Gerichtsakten betreffend den BF (zu GZ: W233 2177882). Diesen wird in der gegenständlichen Beschwerde nicht inhaltlich entgegengetreten.
Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer IZR Abfrage.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen hinsichtlich der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie aus Gerichtsakten betreffend den BF (s. dazu Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2019, W233 2177882-1/14E; Aktenvermerk des BFA gemäß § 76 Abs. 6 FPG vom 2.12.2019; Mandatsbescheid des BFA vom 4.12.2019, mit dem dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt wurde).
Die Feststellungen hinsichtlich der amtlichen Meldungen des BF ergeben sich aus einer Anfrage beim Zentralen Melderegister sowie aus dem GVS - Auszug. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit 1.10.2019 nicht mehr an seiner Meldeadresse aufgehalten - und somit für die Behörde nicht greifbar war - ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (s. dazu Aktenvermerk vom 21.11.2019, AS 25f)
Die Feststellungen zur familiären und sozialen Anbindung des BF in Österreich gründen zum einen auf den expliziten Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2019 im hg. Verfahren zu GZ: W233 2177882-1/12Z. Dabei gab der BF an, in Afghanistan im Jahr 2015 eine afghanische Frau geheiratet zu sein. Die Frage, ob er in Österreich in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft lebe, verneinte der Beschwerdeführer explizit. In der Einvernahme vom 28.11.2019 zur Anordnung der Schubhaft beantwortete der Beschwerdeführer die Frage nach seinem Familienstand dahingehend, dass sich in Österreich seine Frau, mit der er gegenwärtig traditionell verheiratet sei und die er standesamtlich im kommenden Jahr heiraten möchte, sowie deren Angehörige befänden, Angehörige seiner Familie würden sich nicht in Österreich aufhalten. In der Schubhaftbeschwerde vom 2.12.2019 bezog sich der Beschwerdeführer plötzlich auf seine homosexuelle Neigung und nannte einen "Lebensgefährten", mit dem er seit 8 Monaten in Beziehung stehe. In der Einvernahme anlässlich seines Asylfolgeantrages bezog sich der Beschwerdeführer darauf, dass er seit "ungefähr einem Jahr" in einer Beziehung zu einem Mann stehe. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen privaten Verhältnissen war den Aussagen hinsichtlich der sozialen Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich nicht glaubwürdig und konnte auch die Einvernahme der als "Lebensgefährte" bezeichneten Person entfallen, nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer auch zu seinen potentiellen Wohnadressen unterschiedliche Angaben in den verschiedenen Einvernahmen machte.
Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Gesundheitszustand und wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht bestritten. Darüber hinaus ist es notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der Beschwerdeführer jedenfalls sofort zu enthaften.
Die Feststellungen hinsichtlich der beruflichen Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem hg. Verfahren zu W233 2177882. Die Feststellungen hinsichtlich der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 28.11.2019 zur Schubhaftanordnung.
Die Feststellung hinsichtlich der Anhaltung des BF ergibt sich aus der Anhaltedatei.
Die Feststellung hinsichtlich der für 10.12.2019 organisierten Abschiebung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführer am 28.11.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
3.2. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 28.11.2019:
Da der Beschwerdeführer zwar bei Anordnung der Schubhaft amtlich gemeldet war, aber seit mindestens 1.10.2019 nicht mehr an der amtlichen Meldeadresse aufhältig gewesen ist und daher für die Behörde nicht greifbar war, ist von Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1 FPG auszugehen.
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme, weshalb § 76 Abs. 3 Ziffer 3 FPG als erfüllt anzusehen ist.
Des Weiteren ist die belangte Behörde vom Fehlen einer Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausgegangen. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Bundesamt kommt dabei zutreffend zum Ergebnis, dass es für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis gab. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine substantiellen Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur geplanten Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.
Auf Grund dieser Erwägungen besteht im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß.
3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Für eine effektive finanzielle Sicherheitsleistung reichen in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles die finanziellen Mittel nicht aus. Darüber hinaus konnte aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung zurecht nicht das Auslangen gefunden werden.
Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.
Das erkennende Gericht geht auch davon aus, dass die angeordnete Schubhaft aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers sowie der Asylfolgeantragstellung im Stande der Schubhaft zur Vereitelung der geplanten Abschiebung das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht nicht zuletzt aufgrund der für 10.12.2019 organisierten Abschiebung des BF erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des BF als wahrscheinlich anzusehen ist.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 28.11.2019 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1,3 und 9 FPG liegen weiterhin vor.
Für die Durchsetzung der Abschiebung ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren (legalen) beruflichen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine zur Anordnung einer Schubhaft hinreichende Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers gegeben ist.
Im Falle des Beschwerdeführers kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.
Es liegt somit auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Von der Möglichkeit einer Abschiebung im Rahmen der gesetzlichen Fristen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Hinweise für eine Haftunfähigkeit oder gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.
Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Mittellosigkeit, öffentliche Interessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W154.2226031.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020