Entscheidungsdatum
10.12.2019Norm
BBG §40Spruch
W260 2209822-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS, sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Martin KAUFMANN, Rechtsanwalt in 3390 Melk, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.10.2018, OB: 39313634700015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") wurde am 29.01.2015 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt. Der Pass war bis 31.07.2016 gültig.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 20.02.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge "belangte Behörde") und legte dem Antrag medizinische Befunde bei.
3. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde, eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Innere Medizin sowie eine Gesamtbeurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Innere Medizin eingeholt.
In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde vom 25.05.2018 wurde das Leiden "Amblyopie links, Zustand nach Cataract-Operation links" und ein Grad der Behinderung von 20 vH festgestellt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.08.2018 erstatteten Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Innere Medizin vom 05.09.2018 wurden die Leiden "Abgelaufener Myocardinfarkt" und "Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades" und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt. In der Gesamtbeurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Innere Medizin vom 13.09.2018 wurden die Leiden "Abgelaufener Myocardinfarkt", "Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades" und "Amblyopie links, Zustand nach Cataract-Operation links" und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH fest. Dem Bescheid wurden die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
7. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 21.11.2018 den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage, wo dieser am selben Tag eingelangt ist.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, da die Beschwerde Mängel aufweist (Fehlen der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt).
9. Mit Schreiben vom 12.12.2018 kam der Beschwerdeführer namens seines nunmehrigen Rechtsvertreters dem Mängelbehebungsauftrag nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: adipös
Größe: 173,00 cm Gewicht: 126,00 kg Blutdruck: 135/87
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput: sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitlich, beidseits prompte Pupillenreaktion.
Wirbelsäule: im Lot, kein Schulter- oder Beckenschiefstand, kein Klopfschmerz, im Seitaspekt physiologischer Krümmungsverlauf, FBA 5 cm.
Obere Extremitäten: sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung.
Untere Extremitäten: sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER beidseits nicht auslösbar, periphere DMS in Ordnung. Die Beinachse im Lot, keine Beinlängendifferenz. Bland abgeheilte Narbe am linken Oberschenkel bis zum Innenknöchel reichend bei Zustand nach Gefäßentnahme zur Herzoperation.
Thorax: symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch, Pulmo beidseits VA. Bland abgeheilte Sternotomienarbe.
Abdomen: weich, über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung.
Gesamtmobilität - Gangbild: Er kommt alleine, selbstständig gehend zu Untersuchung, trägt normales Schuhwerk ohne Einlagen. Das Barfußgangbild unauffällig, sicher, flott, die Schrittlänge seitengleich. Zehenspitzenstand, Fersenstand, Einbeinstand, Kniebeuge, Nacken- und Schürzengriff endlagig, selbstständiges An- und Auskleiden auch im Stehen möglich.
Status Psychicus: Örtlich, räumlich, zeitlich, zur eigenen Person orientiert, der Ductus kohärent, gut affizierbar.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB %
1
Abgelaufener Myocardinfarkt
05.05.02
40
2
Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades
02.01.02
30
3
Amblyopie links, Zustand nach Cataract-Operation links
11.02.01
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung (GdB) des Beschwerdeführers beträgt 40 v. H., weil Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 20.02.2018 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde vom 25.05.2018, basierend auf der Aktenlage, eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Innere Medizin vom 05.09.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.08.2018, sowie die Gesamtbeurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Innere Medizin vom 13.09.2018 sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Außerdem setzt sich der Gutachter in der Gesamtbeurteilung vom 13.09.2018 mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, ihm wäre bereits zuvor ein befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt worden. Sein gesundheitlicher Zustand hätte sich seither jedenfalls nicht verbessert, und die nunmehrige Einschätzung des Sachverständigen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH wäre willkürlich. Dieser Behauptung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Im Vorgutachten vom 13.01.2015 wurde das Leiden "Myocardinfarkt am 6.7.2014 (37.Lj), Koronarsklerose mit akuter Bypassoperation am 7.7.2014", Pos. Nr. 05.05.03, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH eingestuft und eine Nachuntersuchung für 07/2016 vorgesehen. Im aktuellen Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Innere Medizin vom 05.09.2018 wurde, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführer, als führendes Leiden 1 ein "Abgelaufener Myocardinfarkt", Pos. Nr. 05.05.02 mit einem Grad der Behinderung von 40 vH eingestuft und begründend ausgeführt, dass der obere Rahmensatz herangezogen wurde, da ein Zustand nach Herzinfarkt und 4-fach aortocoronarer Bypassoperation besteht, und der Bluthochdruck des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bezieht der Sachverständige Stellung zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten und erläutert, dass das ehemalige Leiden 1 nach cardialer Rekompensation um eine Stufe niedriger eingestuft wird, das aktuelle Leiden 2 ("Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades") ergänzt wird und sich der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe reduziert. Von einer willkürlichen Einstufung der Leiden beziehungsweise Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung kann daher nicht die Rede sein.
In der Gesamtbeurteilung vom 13.09.2018 bezieht der Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Innere Medizin sein Sachverständigengutachten vom 05.09.2018 mit den diagnostizieren Leiden "Abgelaufener Myocardinfarkt", Pos. Nr. 05.05.02, Grad der Behinderung von 40 vH (Leiden 1) und "Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades", Pos. Nr. 02.01.02, Grad der Behinderung von 30 vH (Leiden 2), sowie das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde vom 25.05.2018 mit dem diagnostizierten Leiden "Amblyopie links, Zustand nach Cataract-Operation links", Pos. Nr. 11.02.01, Grad der Behinderung von 20 vH (Leiden 3) in die Beurteilung mit ein und ermittelt einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH. Dies begründet er damit, dass Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer auch geltend, bezüglich der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten wäre der Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt worden. Der Beschwerdeführer wäre lediglich ein einziges Mal persönlich von einem Arzt begutachtet worden. Sämtliche andere Gutachten wären von Ärzten erstellt worden, die dem Beschwerdeführer völlig unbekannt wären und ihre Einschätzung nicht aufgrund direkter Wahrnehmung, sondern lediglich anhand der Aktenlage abgegeben hätten. Dies wäre jedoch nicht zulässig.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines führenden Leidens, nämlich den Herzproblemen, von einem Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Innere Medizin persönlich begutachtet wurde, und dieser Sachverständige das Internistische Gutachten sowie die Gesamtbeurteilung (unter Einbeziehung des augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens) erstellt hat. Lediglich das augenfachärztliche Sachverständigengutachten - und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet, "sämtliche andere Gutachten" - wurde aufgrund der Aktenlage erstellt. Diesem Sachverständigengutachten vom 25.05.2018 liegt ein aktueller augenärztlicher Befund des Beschwerdeführers vom 08.05.2018 zugrunde, und führt der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer an "Amblyopie links, Zustand nach Cataract-Operation links", Pos. Nr. 11.02.01, Grad der Behinderung von 20 vH, leidet und erklärt die Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe des linken Auges mit dem fixen Rahmensatz gemäß Tabelle Kolumne 1, Zeile 7. Es besteht daher aus Sicht des erkennenden Senates keine Veranlassung, den Beschwerdeführer einer persönlichen augenärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Erstellung eines Gutachtens konnte bereits auf Grund des vorgelegten Befundes erfolgen. Für die angegebene Minderung der Sehschärfe ist ein fixer Rahmensatz laut Einschätzungsverordnung vorgesehen und besteht kein Grund, den Beschwerdeführer persönlich durch einen Facharzt für Augenheilkunde begutachten zu lassen. Mit seinem Vorbringen in der Beschwerde konnte der Beschwerdeführer der nachvollziehbaren Begründung des Sachverständigen nicht in gleichwertiger Weise entgegentreten.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde auch keine aktuellen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten.
Der Beschwerdeführer ist daher den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es kann seitens des erkennenden Senates kein Verfahrensmangel darin erkannt werden, dass der Beschwerdeführer lediglich "ein einziges Mal" persönlich von dem von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen "vorstellig" war (vgl. Beschwerde vom 12.12.2018), handelte es sich hierbei um eine persönliche Untersuchung, wo der Sachverständige sich das vom Beschwerdeführer geforderte unmittelbare Bild machen kann.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten. Diese, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.05.2018, 05.09.2018 und 13.09.2018, werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
-
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
-
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
-
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
-
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
-
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
..."
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde vom 25.05.2018, basierend auf der Aktenlage, eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Innere Medizin vom 05.09.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.08.2018, sowie die Gesamtbeurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Innere Medizin vom 13.09.2018 zu Grunde gelegt. Der Gesamtbeurteilung vom 13.09.2018 ist zu entnehmen, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 vH beträgt.
Das führende Leiden 1, "Abgelaufener Myocardinfarkt", Pos. Nr. 05.05.02, wird mit einem Grad der Behinderung von 40 vH eingestuft. Begründend wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass der obere Rahmensatz herangezogen wurde, da ein Zustand nach Herzinfarkt und 4 -fach aortocoronarer Bypassoperation besteht und der Bluthochdruck berücksichtigt wurde.
"Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades" wird als Leiden 2 mit der Pos. Nr. 02.01.02 und einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft. Begründend wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass der untere Rahmensatz angenommen wurde, da bekannte Bandscheibenvorfällen L4 bis S1 mit belastungsabhängiger lokaler Schmerzsymptomatik ohne peripherem sensomotorischem Defizit bestehen.
"Amblyopie links, Zustand nach Cataract-Operation links" wird als Leiden 3, Pos. Nr. 11.02.01, mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft und die Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe des linken Auges, fixer Rahmensatz gemäß Tabelle Kolumne 1, Zeile 7, erklärt.
Der Sachverständige legte in der Gesamtbeurteilung vom 13.09.2018 nachvollziehbar dar, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Diese Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung steht im Einklang mit den oben genannten rechtlich relevanten Vorgaben der Einschätzungsverordnung.
Der Sachverständige hat auch dargelegt, dass die Gesundheitsschädigungen Adipositas, Hyperlipidämie, Zustand nach Nikotinabusus und substituierte Hypothyreose keinen Grad der Behinderung erreichen.
Ebenso hat der Sachverständige Stellung zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten bezogen und dargelegt, dass das ehemalige Leiden 1 nach cardialer Rekompensation um eine Stufe erniedrigt und das aktuelle Leiden 2 ergänzt wird. Der Gesamtgrad der Behinderung reduziert sich um eine Stufe.
Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten und nicht substantiell bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W260.2209822.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020