TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/10 W197 2218885-1

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Veröffentlicht am 10.12.2019
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Entscheidungsdatum

10.12.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W197 2218885-1/48E

Schriftliche Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses

gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019, Zahl 1030673403-14931934, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm. § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (Feststellungen):

1. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste 2014 illegal ins Bundesgebiet ein. Seine Identität steht fest.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 02.09.2014 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, da das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erkannt wurde. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria wurde dem Beschwerdeführer nicht zuerkannt und wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

4. Der Beschwerdeführer tauchte unter und ließ diese Frist verstreichen. Der Beschwerdeführer reiste nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2017 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen oben genannten Bescheid vom 01.02.2017 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 13.09.2017 in Rechtskraft. Dagegen erhobene Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof sowie den Verfassungsgerichtshof blieben ohne Erfolg.

6. Der Beschwerdeführer wurde von der nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien identifiziert. Am 04.04.2018 wurde von derselben ein bis 03.06.2018 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt. Dieses wurde in der Folge kurzfristig bis 16.07.2018 bzw. 30.08.2018 verlängert.

7. Am 16.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag.

8. Die geplante Abschiebung des Beschwerdeführers per Charterflug am 17.05.2018 musste wegen der Stellung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutzes storniert werden.

9. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 18.06.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.

10. Mit Beschluss vom 21.06.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.

11. In einer Unterstützungserklärung für den Beschwerdeführer vom 01.06.2018 brachte XXXX vor, dass der Beschwerdeführer zu ihren und ihres Mannes engsten Freunden gehöre. Am 17.07.2018 gab diese Person an, dass der Beschwerdeführer ich Untermieter sei, jedoch seit 14./15.07.2018 nicht mehr bei ihr wohne und sie den aktuellsten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers auch nicht kenne. Die Unterkunftgeberin nahm an, dass der Beschwerdeführer von seiner bevorstehenden Abschiebung erfahren und deshalb die Unterkunft verlassen habe. Der Beschwerdeführer konnte auch von der Polizei nicht angetroffen werden, da er untergetaucht war.

12. Die geplante Abschiebung des Beschwerdeführers per Charterflug am 19.07.2018 konnte wegen des Untertauchens des Beschwerdeführers nicht erfolgen. Der Flug musste storniert werden, da der Beschwerdeführer an seinem Hauptwohnsitz nicht angetroffen werden konnte.

13. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, zugestellt am 09.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer zum Zweck der Sicherung der Abschiebung statt Schubhaft das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung ab 10.08.2018 auferlegt. Der Beschwerdeführer kam dieser Verpflichtung in der Folge nicht nach, sondern tauchte unter.

14. Die Abschiebung des Beschwerdeführers per Charterflug am 16.08.2018 konnte wegen des Untertauchens des Beschwerdeführers nicht erfolgen, der Flug musste storniert werden.

15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ihm wurde auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei; eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.

16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2018 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

17. Am 02.01.2019 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Folgeantrag. Ihm wurde die Unterkunftnahme an einer Betreuungsstelle aufgetragen. Die Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer persönlich übergeben. Der Beschwerdeführer entfernte sich jedoch am

10. Bzw. 15.01.2019 eigenmächtig von der Unterkunft und tauchte unter.

18. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. In seiner vorangehenden Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Lebensgefährtin habe, mit einer Freundin namens XXXX in Wien jedoch eine gemeinsame Zukunft plane. Der Beschwerdeführer war an der Wohnadresse dieser Person nie gemeldet.

19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2019 wurde die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtmäßig erkannt. Die Rückkehrentscheidung ist durchführbar.

20. Da der Beschwerdeführer untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar war, wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 13.03.2019 ein Festnahmeauftrag erlassen.

21. Der Beschwerdeführer wurde am 09.05.2019 festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt. Anlässlich seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er zurzeit nicht in ärztlicher Behandlung stehe und wöchentlich Medikamente einnähme. Seine Schwester würde in Graz wohnen, er lebe mit XXXX zusammen, die ihn auch erhalten würde. Bei ihr wäre er allerdings nicht gemeldet. Diese Person sei vom Beschwerdeführer schwanger. Deswegen wolle er auch nicht nach Nigeria zurückkehren. Von einer Ausreiseverpflichtung habe er keine Kenntnis.

22. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sah die Fluchtgründe gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 4, 7 und 9 als verwirklicht, ging im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers von akutem Sicherungsbedarf aus und sah die Voraussetzungen für ein gelinderes Mittel als nicht gegeben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging von der fehlenden Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aus. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag persönlich zugestellt.

23. Der Beschwerdeführer wurde im Stand der Schubhaft per 10.05.2019 an der Adresse von XXXX von dieser polizeilich angemeldet. Diese gab anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 13.05.2019 an, dass sie den Beschwerdeführer im Mai 2018 im Internet kennengelernt habe. Seit Februar 2019 führe sie mit dem Beschwerdeführer eine Beziehung, sie seien auch verlobt. Sie arbeite und wolle auch für den Beschwerdeführer sorgen. Am 16.01. seien sie noch kein Paar gewesen; sie wisse, dass der Beschwerdeführer Asylwerber sei.

24. Der Rechtsvertreter stellte am 10.05.2019 einen Antrag auf Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und begründete dies mit der Schwangerschaft seiner Frau. Er habe bei dieser gelebt und werde von ihr auch finanziell versorgt. Sein Kind werde wahrscheinlich im November 2019 auf die Welt kommen. Der Beschwerdeführer werde dann über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügen.

25. Gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit dem Antrag auf Duldung. Zudem hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem gelinderen Mittel der Meldeverpflichtung das Auslangen finden können. Der Rechtsvertreter legte einen Mutter-Kind-Pass und ein Vaterschaftsanerkenntnis für das ungeborene Kind vor. Beantragt wurde weiters Kostenersatz.

26. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme im Sinne des Akteninhaltes und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Einem Aktenvermerk vom 09.05.2019 ist zu entnehmen, dass das abgelaufene Heimreisezertifikat grundsätzlich binnen weniger Tage durch die nigerianische Vertretungsbehörde verlängert werden könne und gegebenenfalls eine Vorführung vor die Vertretungsbehörde am 24.05.2019 möglich sei. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei für den 24.07.2019 vorgesehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von seinem (ungeborenen) Kind nicht ableiten könne.

27. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.05.2019 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch.

28. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2019 die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollständig obsiegte, seien die Kosten im beantragten Ausmaß zuzusprechen.

II. Feststellungen

1. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Der Beschwerdeführer ist gänzlich vertrauensunwürdig und hat bislang alles versucht, um seine Abschiebung nach Nigeria zu verhindern. Der Beschwerdeführer will nicht nach Nigeria zurückkehren. Er ist in der Vergangenheit bereits mehrmals untergetaucht und war für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht greifbar. Er hat sich den Versuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Beschwerdeführer nach Abschluss des Asylverfahrens außer Landes zu bringen, entzogen; der Beschwerdeführer hat sich auch der Vorschreibung eines gelinderen Mittels widersetzt und der Vorschreibung einer Unterkunftnahme entzogen.

3. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht integriert. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin, die schwanger ist; der Beschwerdeführer hat ein Vaterschaftsanerkenntnis für das ungeborene Kind abgegeben. Der Beschwerdeführer wird sich an der Meldeadresse seiner Freundin den Behörden nicht zur Verfügung halten und sich einer Abschiebung neuerlich durch Untertauchen entziehen. Der Beschwerdeführer Hinsichtlich des Beschwerdeführers besteht akute Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Mit der Vorschreibung eines gelinderen Mittels kann im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden.

4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig, die Haft ist verhältnismäßig.

5. Für den Beschwerdeführer wurde bereits in der Vergangenheit seitens der nigerianischen Vertretungsbehörden ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Die Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates ist rasch möglich. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist für 26. bzw. 28.07.2019 in Aussicht genommen.

Es besteht ein hohes öffentliches Interesse, rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältige Fremde in den Herkunftsstaat zurückzuführen. Die Schubhaft ist verhältnismäßig, da das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers überwiegt und der Beschwerdeführer haftfähig ist; die Abschiebung des Beschwerdeführers ist zeitnah möglich.

III. Beweiswürdigung

1. Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.

2. Aus seinem bisherigen, unkooperativen Verhalten ist unzweifelhaft abzulesen, dass der Beschwerdeführer gänzlich vertrauensunwürdig ist und er alles versucht, seine Außerlandesbringung zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf angenommen und von der Anordnung eines gelinderen Mittels abgesehen. Dass der Beschwerdeführer sich der Anordnung eines gelinderen Mittels bereits in der Vergangenheit widersetzt sowie sich auch der Anordnung einer Unterkunftnahme entzogen hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem.

3. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht integriert und selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie jenen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft darzulegen, dass er sich nunmehr an der Adresse seiner Freundin den Behörden für eine Abschiebung zur Verfügung halten werde; der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich, nicht nach Nigeria zurückzuwollen (Seite 6 der Niederschrift der Verhandlung). Dass der Beschwerdeführer sich ihrem Eindruck nach dem Verfahren der Behörde entziehen habe wollen, wurde auch von der als Zeugin einvernommenen Bekannten des Beschwerdeführers bestätigt (Seite 9 der Niederschrift der Verhandlung). Angesichtes des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist, auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer eine Freundin hat, die schwanger ist und diesbezüglich ein Vaterschaftsanerkenntnis des Beschwerdeführers vorliegt, nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht neuerlich untertauchen und sich dem Verfahren entziehen wird; vielmehr ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten davon auszugehen, dass er im Falle seiner Freilassung sofort untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet so lange wie möglich fortsetzen wird.

4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig, konkrete Beeinträchtigungen, welche die Haft unverhältnismäßig machen könnten, wurden in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.

5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Abschiebung des Beschwerdeführers zügig organisiert, es sind keine Umstände bekannt geworden, wonach der Beschwerdeführer nicht in vertretbarer Zeit nach Nigeria abgeschoben werden kann.

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gem. § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist oder 2. diese zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder die Abschiebung notwendig ist, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2. Dublin-Verordnung vorliegen. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

1.5. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht eine erhebliche und präsente Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Das Verhalten der Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Verfahren zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zeitnah und zweckmäßig geführt wird. Wie ausgeführt ist die Schubhaft auch verhältnismäßig.

2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Auf Grund der getroffenen Feststellung und ihrer rechtlichen Würdigung ergibt sich, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3. Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren

Da die Behörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung war abzuweisen.

4. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung, Fluchtgefahr, Rückkehrentscheidung, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, Untertauchen, Vereitelung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W197.2218885.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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