Entscheidungsdatum
10.12.2019Norm
AuslBG §1Spruch
G311 2212510-1/8E
Schriftliche Ausfertigung des am 15.11.2019 mündlich verkündeten Beschlusses:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef EBERHARD und Thomas WIEDNER über die Beschwerden von XXXX und XXXX, vertreten durch GRADISCHNIG & GRADISCHNIG Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 08.11.2018, Zl.: XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf Verlängerung einer Anzeigenbestätigung gemäß AuslBG, beschlossen:
A)
Die Verfahren werden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 08.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung der Anzeigenbestätigung für das Au-Pair-Verhältnis mit einer Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina ab.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 31.10.2019 langte deren Zurückziehung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Da die Beschwerde zurückgezogen wurde, sind die Verfahren rechtskräftig entschieden und waren die Verfahren daher mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G311.2212510.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020