TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/11 W250 2226289-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2019
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Entscheidungsdatum

11.12.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W250 2226289-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria alias Liberia, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 26.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner am 26.11.2013 durchgeführten Erstbefragung gab er an, ein Staatsangehöriger Liberias zu sein. Ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) eingeholter sprachwissenschaftlicher Befund ergab, dass der BF eindeutig nigerianisches Englisch spreche und einen Erfahrungshintergrund erkennen lasse, wie er insbesondere in Nigeria gegeben sei. Trotz Vorhalt dieses Befundes blieb der BF bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 25.10.2016 bei seiner Aussage ein Staatsangehöriger Liberias zu sein.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.

3. Am 02.02.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF und eines nichtamtlichen afrikanistisch-linguistischen Sachverständigen statt. Der BF behauptete weiterhin, Staatsangehöriger von Liberia zu sein. Der Sachverständige kam zum dem Schluss, dass der BF eindeutig südnigerianisches Englisch spreche, welches sich maßgeblich von liberianischem Englisch unterscheide. Auch die fehlenden Landeskenntnisse des BF ließen keinerlei liberianischen Erfahrungshintergrund erkennen.

4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.04.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1 und 269 Abs. 1 dritter Fall Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monate, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hatte am 29.03.2018 versucht, durch Gewalt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Durchführung einer Sachverhaltsaufnahme während einer Suchtgiftamtshandlung zu hindern, indem er einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Stoß bzw. Schlag gegen Oberkörper bzw. Schulterbereich versetzte und flüchtete und anschließend versuchte seine Festnahme durch Losreißen zu verhindern.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2019 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2016 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.

6. Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 22.07.2019 wurde der BF für den 16.08.2019 zum Zweck der Einholung eines Reisedokumentes zum Bundesamt geladen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.07.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt.

7. Am 13.08.2019 wurde dem BF in der Bundesrepublik Deutschland die Einreise verweigert, nachdem der BF versuchte, mit dem Zug von Österreich nach Deutschland auszureisen. Der BF wurde festgenommen und am 13.08.2019 in Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Dabei gab er an, dass er nigerianischer Staatsangehöriger sei und beabsichtigt habe, in Deutschland um Asyl anzusuchen, da er Angst hatte, aus Österreich abgeschoben zu werden. Das Bundesamt erließ am 14.08.2019 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG einen Festnahmeauftrag, woraufhin der BF dem Bundesamt vorgeführt wurde.

8. Am 14.08.2019 wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er halb nigerianischer und halb liberianischer Staatsangehöriger sei. Er habe einen nigerianischen Reisepass besessen, derzeit verfüge er über kein Reisedokument. Er besitze EUR 690,--, über eine Bankomat- oder Kreditkarte verfüge er nicht. Seine Wohnadresse in Österreich konnte er nicht nennen, er bestätigte lediglich die im Zentralen Melderegister aufscheinende und im Rahmen der Einvernahme vorgelesene Meldeadresse. Seinen Lebensunterhalt verdiene er durch den Verkauf einer Straßenzeitung, wofür er zwischen EUR 800,-- und EUR 1000,-- pro Monat erhalte. Er habe eine Freundin, lebe mit ihr jedoch nicht zusammen. Kinder habe er keine, ebensowenig Verwandte in Österreich. Er habe in Österreich die Deutschprüfung A1 abgelegt, könne jedoch nicht so gut Deutsch. Eine Schule oder eine Ausbildung habe er in Österreich nicht absolviert. Er habe Freunde, die ihm helfen, wenn er sie brauche. Er sei nicht Mitglied in einem Verein und gehe auch keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Mit dem Gesetz sei er in Österreich noch nie in Konflikt geraten. Er sei gesund und es gehe ihm gut. Er habe versucht nach Deutschland auszureisen, da er Angst gehabt habe, dass er von Österreich nach Afrika abgeschoben werde. Den Termin am 16.08.2019 beim Bundesamt habe er beabsichtigt nicht wahrzunehmen, da er Angst habe, nach Afrika zurückgebracht zu werden. Eigentlich habe er beabsichtigt von Deutschland nach Frankreich weiterzureisen. Seiner Freundin habe erzählt, dass er Österreich verlassen werde.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.08.2019 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 14.08.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

10. Am 23.08.2019 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Bei seiner dazu am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF an, dass er nigerianischer Staatsangehöriger sei, in Österreich eine Verlobte habe und bei ihr bleiben wolle. Mit Aktenvermerk vom 23.08.2019 stellte das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.

11. Am 30.08.2019 wurde der BF vom Bundesamt zu seinem Asylfolgeantrag einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er keine identitätsbezeugenden Dokumente besitze. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Er habe eine Freundin, sei aber weder verlobt noch verheiratet. Der BF nannte bezüglich seiner Freundin sowohl einen anderen Namen als auch eine andere Adresse als in der Einvernahme am 14.08.2019. Unter den vom BF genannten Daten konnte keine Person im Zentralen Melderegister gefunden werden. Der BF gab an, dass er aus Liberia stamme und dort viel zu befürchten habe. Aus Nigeria komme er nicht.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG aufgehoben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.

12. Am XXXX fand ein telefonisch geführtes Interview des BF mit einem Vertreter der liberianischen Vertretungsbehörde statt. Dabei gab der BF an, dass sein bisher als Vorname geführter Name sein Nachname sei. Der von ihm genannte Ort, an dem er aufgewachsen sei, war dem Vertreter der Botschaft unbekannt, weitere Angaben zu seinem Herkunftsort machte der BF auf Nachfrage nicht, sondern begann laut zu schreien und legte den Telefonhörer auf. Der Mitarbeiter der liberianischen Vertretungsbehörde gab daraufhin bekannt, dass ein weiteres Interview nicht erforderlich sei, da er genug wisse. Die Übermittlung einer offiziellen Verbalnote wurde in Aussicht gestellt.

13. Der BF befand sich von 11.10.2019 bis 13.10.2019 in Hungerstreik.

14. Das Bundesamt führte am 06.09.2019, 07.10.2019 und 04.11.2019 Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch.

15. Am 09.12.2019 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch den Asylfolgeantrag des BF gehemmt worden sei und erst nach Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes eine Fortsetzung dieses Verfahrens möglich gewesen sei. Auf Grund der Angaben des BF werde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der liberianischen Vertretungsbehörde sowie ein weiteres bei der nigerianischen Vertretungsbehörde geführt. Das Bundesamt bemühe sich, eine Verbalnote der liberianischen Vertretungsbehörde zu erhalten und sei diesbezüglich am 03.12.2019 eine Urgenz erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.15. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF ist volljährig und verfügt über keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen. Er machte in seinen bisherigen Asylverfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF ist gesund und haftfähig.

2.3. Der BF wird seit 14.08.2019 in Schubhaft angehalten.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2016 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2019 abgewiesen. Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.2. Der BF wurde für den 16.08.2019 im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zum Bundesamt geladen. Um sich diesem Termin zu entziehen, versuchte der BF am 13.08.2019 nach Deutschland auszureisen um in weiterer Folge nach Frankreich zu gelangen. Dadurch wollte sich der BF auch seiner Abschiebung entziehen.

3.3. Am 23.08.2019 stellte der BF einen Asylfolgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt wurde er in Schubhaft angehalten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.08.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.

3.4. Am XXXX wurde der BF von einem Mitarbeiter der liberianischen Vertretungsbehörde im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen. Dabei verhielt sich der BF insofern unkooperativ als er behauptete, der bisher von ihm genannte Vorname sei tatsächlich sein Nachname und das Interview abgebrochen werden musste, da der BF laut zu schreien begann und durch Auflegen des Telefonhörers das Interview beendete.

3.5. Der BF versuchte durch Hungerstreik, den er von 11.10.2019 bis 13.10.2019 aufrecht hielt, seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.

3.6. Der BF war in Österreich bis zu seiner versuchten Ausreise nach Deutschland im Zentralen Melderegister aufrecht gemeldet. Er verfügt über keine Familienangehörigen und über kein soziales Netz in Österreich. Seinen Aufenthalt finanzierte er durch den Verkauf einer Straßenzeitung. Über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt der BF nicht. Insgesamt ist von keinen Umständen auszugehen, die auf Grund der familiären, sozialen oder beruflichen Integration des BF gegen sein Untertauchen sprechen, da der BF am 13.08.2019 Österreich bewusst unrechtmäßig verlassen wollte, um sich seiner Abschiebung zu entziehen.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

4.1. Der BF weist nachstehende Verurteilung in Österreich auf:

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.04.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1 und 269 Abs. 1 dritter Fall Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monate, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hatte am 29.03.2018 versucht, durch Gewalt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Durchführung einer Sachverhaltsaufnahme während einer Suchtgiftamtshandlung zu hindern, indem er einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Stoß bzw. Schlag gegen Oberkörper bzw. Schulterbereich versetzte und flüchtete und anschließend versuchte seine Festnahme durch Losreißen zu verhindern.

4.2. Das Bundesamt hat auf Grund der Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der liberianischen sowie der nigerianischen Vertretungsbehörde eingeleitet. Die nigerianische Vertretungsbehörde sagte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF für den Fall zu, dass er von der liberianischen Vertretungsbehörde nicht als liberianischer Staatsangehöriger identifiziert werde. Am XXXX fand ein telefonisches Interview des BF mit der liberianischen Vertretungsbehörde statt. Eine Verbalnote über das Ergebnis dieses Interviews langte trotz Urgenzen des Bundesamtes bisher nicht ein. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF erscheint möglich.

4.3. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 14.08.2019 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die Asylverfahren des BF betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Asylverfahren des BF betreffend.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Asylverfahren des BF betreffend ergibt sich, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Insbesondere gab der BF zuletzt in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.08.2019 an, dass er über keine derartigen Dokumente verfüge. Dass er bisher in seinen Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat, ergibt sich aus den in diesen Verfahren erfolgten Einvernahmen und Befragungen sowie aus der beim Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Zweifel an der Volljährigkeit des BF bestehen nicht, auch er selbst behauptet nicht, minderjährig zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich in den bisherigen Verfahren nicht. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vom 26.11.2013 rechtskräftig abgewiesen wurde und über seinen Asylfolgeantrag noch nicht entschieden wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.

2.2. Aus den bisherigen Verfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Er beantwortete alle diesbezüglich an ihn gestellten Fragen im Wesentlichen damit, dass er nicht in ärztlicher Behandlung sei und keine Medikamente einnehme. Diese Angaben bestätigte er insbesondere in der Einvernahme durch das Bundesamt am 30.08.2019. Auch in der Anhaltedatei finden sich keine Einträge, die auf gesundheitliche Probleme des BF hindeuten. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF gesund und haftfähig ist.

2.3. Dass der BF seit 14.08.2019 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2016 erlassenen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend.

3.2. Dass der BF für den 16.08.2019 im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zum Bundesamt geladen wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Übernahmebestätigung des Mitwirkungsbescheides. Dass der BF am 13.08.2019 versuchte nach Deutschland auszureisen, ergibt aus dem Bericht über die Einreiseverweigerung der deutschen Polizei vom 13.08.2019. Dass er aus Angst vor seiner Abschiebung aus Österreich ausreisen wollte gab der BF sowohl bei seiner Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.08.2019 als auch bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 14.08.2019 an. Bei der zuletzt genannten Einvernahme gab der BF auch zu, dass er sich dem Ladungstermin am 16.08.2019 und seiner Abschiebung aus Österreich entziehen wollte und beabsichtigt hatte, nach Frankreich weiterzureisen.

3.3. Die Feststellungen zum Asylfolgeantrag des BF und der diesbezüglich erfolgten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des faktischen Abschiebeschutzes betreffend.

3.4. Die Feststellungen zum Verlauf des Telefoninterviews durch die liberianische Vertretungsbehörde vom XXXX ergeben sich aus dem darüber verfassten Protokoll.

3.5. Die Feststellung zum Hungerstreik des BF beruht auf der im Verwaltungsakt einliegenden Meldung über den Hungerstreik sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

3.6. Die Feststellung zur Meldeadresse des BF beruht auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass er über keine Familienangehörige im Bundesgebiet verfügt, gab der BF in sämtlichen bisher durchgeführten Einvernahmen und insbesondere in der Einvernahme vom 14.08.2019 an. Der BF behauptete zwar in der Einvernahme vom 14.08.2019 sowie bei seiner Einvernahme zu seinem Asylfolgeantrag eine Freundin zu haben, die er heiraten wolle, doch gab er jeweils unterschiedlich Namen und Adressen an. Unter den vom BF bekanntgegebenen Namen konnten jedoch keine Eintragungen im Zentralen Melderegister gefunden werden. Dass er über sonstige enge soziale Beziehungen im Bundesgebiet verfügt, hat der BF nicht behauptet. Es konnte daher insgesamt die Feststellung getroffen werden, dass er über kein nennenswertes soziales Netz verfügt. Die Feststellung, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich durch den Verkauf einer Straßenzeitung finanzierte beruht auf seiner diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vom 14.08.2019. Dass der BF über keinen nennenswerten Deutschkenntnisse verfügt konnte insofern festgestellt werden, als es in der zuletzt durchgeführten Einvernahme vom 30.08.2019 nicht möglich war, auch nur eine sehr einfache Unterhaltung mit dem BF auf Deutsch durchzuführen.

Da der BF entsprechend seinen Angaben in der Einvernahme vom 14.08.2019 beabsichtigte Österreich zu verlassen und nach Frankreich zu reisen konnte insgesamt die Feststellung getroffen werden, dass keine Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF im Fall seiner Entlassung aus der Schubhaft als unwahrscheinlich erachten lassen.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

4.1. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF gründen auf die Einsichtnahme in die im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2016 betreffend einliegende Ausfertigung des Urteils.

4.2. Die Feststellungen zum Stand der Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Aufzeichnungen des Bundesamtes. Insbesondere ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 11.09.2019, dass für den Fall, dass die liberianische Vertretungsbehörde kein Heimreisezertifikat für den BF ausstellt, Nigeria die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Aussicht gestellt hat. Dass bei der liberianischen Vertretungsbehörde die Übermittlung einer Verbalnote über das Ergebnis des am XXXX durchgeführten Interviews vom Bundesamt urgiert wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 03.12.2019.

4.3. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 14.08.2019 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die nigerianische Vertretungsbehörde hat der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF für den Fall zugestimmt, wenn die liberianische Vertretungsbehörde feststellt, dass der BF kein liberianischer Staatsangehöriger ist. Die Abschiebung des BF ist daher möglich.

3.1.4. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt. Der BF hat bisher unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Insbesondere behauptete er trotz Vorliegen eines Sprachgutachtens, das mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Sozialisierung des BF in Nigeria ausging, beharrlich, ein Staatsangehöriger Liberias zu sein. Da er weder identitätsbescheinigende Dokumente vorgelegt hat noch richtige Angaben zu seinem Herkunftsstaat gemacht hat, hat der BF am Verfahren nicht mitgewirkt und den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG auch zu berücksichtigen, ob der Fremde die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF reiste am 13.08.2019 nach Deutschland aus um sich seiner Abschiebung aus Österreich zu entziehen. Er hat daher auch durch diesen Umstand den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 4 FPG zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag aufgehoben wurde, gemäß § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG ist zu berücksichtigen ob gegen den Fremden im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand. Der BF stellte am 23.08.2019 einen Asylfolgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2016 erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar und wurde der BF in Schubhaft angehalten. Der faktische Abschiebeschutz auf Grund des Asylfolgeantrages wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.08.2019 aberkannt. Es sind daher auch die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 4 und Z. 5 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er darüber hinaus die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 1, 4 und 5 leg.cit. erfüllt hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Unter Verweis auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF auf Grund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um bei seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht neuerlich unterzutauchen.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 4, 5 und 9 FPG vor.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hat konsequent falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht. Um seine Abschiebung zu umgehen reiste der BF aus Österreich aus um in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, nachdem er vom Bundesamt im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geladen wurde. Während seiner Anhaltung in Schubhaft stellte er einen Asylfolgeantrag und versuchte durch Hungerstreik seine Freilassung zu erzwingen. Sein Interview mit der liberianischen Vertretungsbehörde musste auf Grund des Verhaltens des BF abgebrochen werden. Der BF ist im Bundesgebiet auch nicht familiär, beruflich oder sozial verankert. Es ist daher im Fall des BF von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.

3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, er verfügte über eine Meldeadresse und finanzierte seinen Aufenthalt durch den Verkauf von Straßenzeitungen. Der BF verfügt in Österreich über keine Angehörigen und er ist in Österreich sozial nicht verankert.

An Krankheiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet der BF nicht.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF weist eine Vorstrafe wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt auf. Dieser Verurteilung liegt eine Tat zu Grunde die der BF während einer Kontrolle nach dem Suchtmittelgesetz begangen hat. Der BF legte durch diese Tat ein Verhalten an den Tag, das zeigt, dass er nicht davor zurückschreckt, selbst staatlichen Organen bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse zur Kontrolle der Einhaltung der Rechtsordnung insbesondere im Bereich der Verfolgung der Drogenkriminalität zuwider zu handeln. Gerade an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes liegt ein besonders hohes staatliches Interesse. Diesem Interesse hat der BF massiv zuwidergehandelt und sein Verhalten gegen Personen gerichtet, denen gegenüber eine besonders hohe Hemmschwelle vorhanden sein müsste, weshalb sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, da das Bundesamt Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei den Vertretungsbehörden jener Staaten eingeleitet hat, deren Staatsbürgerschaft der BF zu besitzen behauptet hat. Die bisherige Dauer der Schubhaft ist insbesondere dem Verhalten des BF selbst zuzurechnen, da er widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat und insbesondere beim Interview durch die liberianische Vertretungsbehörde durch unkooperatives Verhalten den Abbruch des Interviews erzwungen hat.

Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z. 2 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten erscheint die Aufrechterhaltung der seit 14.08.2019 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft insbesondere im Hinblick auf die beharrliche Weigerung des BF am Verfahren mitzuwirken verhältnismäßig.

3.1.6. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat, sich durch Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat seiner Abschiebung zu entziehen versuchte und durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft erzwingen wollte - kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung des BF führen.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.1.8. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Identität,
Mitwirkungspflicht, öffentliche Interessen, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Überprüfung,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W250.2226289.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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