Entscheidungsdatum
11.12.2019Norm
ASVG §711Spruch
W173 2199908-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, Barichgasse 38, 1030 Wein, vom 30.4.2018, Zl 3182-2486240133/1, betreffend Ruhebezug zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 19.4.2018 beantragte Herr XXXX , Universitätsprofessor i.R., (in der Folge BF) den bescheidmäßigen Abspruch über die Höhe seiner Pension für das laufende Jahr.
2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (in der Folge belangte Behörde) vom 30.4.2018, Zl. 3182-2486240133-1, wurde festgestellt, dass dem BF ab 1.1.2018 ein Emeritierungsbezug in der Höhe von monatlich brutto Euro 7.702,63 gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PG 1965 gebühre. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf den Anspruch des BF am 31.12.2017 an Emeritierungsbezug in der bisher unbestritten gebliebenen Höhe von brutto Euro 7.702,63. Im Rahmen der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2018 sei gemäß § 41 Abs. 4 PG 1965 die Bestimmung des § 711 ASVG maßgebend. Gemäß § 711 Abs. 2 leg.cit. sei eine abgestimmt auf bestimmte Beträge des monatlichen Gesamtpensionseinkommens gestaffelte prozentmäßige Erhöhung festgesetzt. Ab einem Gesamtpensionseinkommen von mehr als 4.980,-- monatlich erfolge keine Erhöhung mehr. Der Pensionsbezug des BF in der Höhe von monatlich brutto 7.702,63 im Dezember 2017 liege über dem zuletzt genannten Betrag, sodass ab 1.1.2018 eine Erhöhung ausgeschlossen sei.
3. Mit Beschwerde vom 16.5.2018 bekämpfte der BF den Bescheid vom 30.4.2018 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er sei als ordentlicher Universitätsprofessor emeritiert und bereits am 1.10.2001 in den Ruhestand getreten. Er habe grundsätzlich noch während seiner Berufstätigkeit im Hinblick auf seine Altersversorgung mit einem Pensionsbezug in der Höhe von 80% der letzten Aktivbezüge in Verbindung mit einer Wertsicherung in Form einer jährlichen prozentuellen Erhöhung rechnen können. Ungeachtet dessen habe jedoch eine etappenweise Verschlechterung durch gesetzliche Bestimmungen stattgefunden. Er sei in seinem Vertrauen enttäuscht, die zu erwartende Lebensgesamtverdienstsumme als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung zu erhalten, die während deren Erbringung der damaligen Gesetzeslage gemäß als zugesagt angesehen werden habe können. Es seien bereits in den vergangenen Jahren selbst die nominell erforderlichen Pensionsanpassungen teilweise unterblieben und solche für das Jahr 2018 nur bei den Pensionisten niedriger Betragskategorien erfolgt. Für sich im Ruhestand befindende Beamte mit einer von ihm bezogenen Pensionshöhe sei nicht einmal eine Inflationsanpassung erfolgt, obwohl 2017 ein Hochkonjunkturzyklus mit positiver Zukunftsprognose bestanden habe. Diese Vorgangsweise sei bei Pensionisten seiner Kategorie als unzulässige mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung zu werten und widerspreche dem Unionsrecht. Ungeachtet dessen werde im angefochtenen Bescheid für das Jahr 2018 seine Pension in gleicher Höhe wie bereits im vorangegangen Jahr 2017 festgelegt. Nationales gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verstoßendes Recht dürfe jedoch nicht angewendet werden.
Dazu stützte sich der BF auf die RL 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Darunter falle auch das Alterssicherungssystem für Bundesbeamte gemäß PG 1965. Dies ergebe sich aus der Judikatur des EuGH in der Rechtssache Brachner C-123/10, dem auch das österreichische System der jährlichen Pensionsanpassung zugrunde gelegen und einer Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 1 der genannten Richtlinie zum Diskriminierungsverbot unterzogen worden sei. Da ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher von der außerordentlichen Pensionserhöhung ausgeschlossen worden sei, sei die österreichische Regelung als unionsrechtswidrig auf Grund des Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 der genannten Richtlinie gewertet worden. Eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung könne nur durch objektive Faktoren gerechtfertigt werden, die nichts mit einer geschlechtsbedingten Diskriminierung zu tun hätten. Es müssten dabei legitime Ziele der Sozialpolitik des Mitgliedstaats verfolgt werden und die Rechtsvorschriften zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sei. Von einer Eignung sei auszugehen, wenn dem Anliegen gerecht werde, dieses Ziel zu erreichen und zudem in kohärenter und systematischer Weise angewandt werde. Keine Rechtfertigungsgründe seien der frühere Pensionsantritt von weiblichen Arbeitnehmerinnen sowie ihre geringere Beitragsleistung im Vergleich zu männlichen Arbeitnehmern, zumal die Pensionsanpassung auf die Erhaltung der Kaufkraft der Pension im Hinblick auf die Verbraucherpreisentwicklung abziele. Auch die höhere Lebenserwartung und damit verbundene längere Bezugsdauer von erwerbstätigen Frauen sei kein Rechtfertigungsgrund in diesem Sinne. Es greife auch nicht das Argument der Kompensation durch die außerordentliche Anhebung des Ausgleichszulagenrichtsatzes.
Der OGH habe in der Folge die betroffene gesetzliche Bestimmung des § 634 Abs. 10 ASVG für weibliche Kleinstpensionsbezieher, die eine außerordentliche Anpassung ihrer Pensionsleistung verwehrt habe, nicht angewendet. Diese Entscheidung sei vom OGH auch in einem weiteren auf Männer bezogenen Verfahren getroffen worden, zumal von der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung diesfalls männliche Kleinstpensionsbezieher betroffen wären.
Ebenso wie bei der von EuGH geprüften Anpassung 2008 sei beim Pensionsanpassungsgesetz für das Jahr 2018 eine mittelbare Diskriminierung nach dem Geschlecht erfolgt. Davon seien jedoch bei weitem mehr Männer als Frauen und ausschließlich Bezieher von Pensionen, deren Höhe die ASVG-Pensionen übersteige, erfasst. Der in § 711 Abs. 1 Z 4 ASVG genannte Betrag von mehr als monatlich 4.980,-- an Gesamtpensionseinkommen, ab dem keine Erhöhung mehr stattfinde, treffe den BF als Beamten, zumal § 4 PG 1965 in der Fassung des Art. 4 Pensionsanpassungsgesetz 2018 eine sinngemäße Anwendung des § 711 ASVG anordne.
Die Ausnahme von der Pensionsanpassung für alle Pensionen über Euro 4.980,-- monatlich erfasse wesentlich häufiger Männer als Frauen. Aus der angeführten tabellarischen Aufstellung bezogen auf Ende 2017 zu den Pensionsempfängern aufgeschlüsselt nach Geschlecht und monatlicher Pensionshöhe ergebe sich, dass von dem Anteil aller Pensionen über 4.980,-- nur 1,86% auf Frauen und 10,32% auf Männer entfalle. Selbst aus einer noch detaillierten Aufgliederung resultiere ein gewaltiges Übergewicht von Männer, die von der Aussetzung der Pensionsanpassung erfasst seien. Im Vergleich zu den Prozentsätzen, auf denen der Fall Brachner basiere, sei das geschlechtsspezifische Ungleichgewicht in der gegenständlichen Fallkonstellation erheblich höher gelagert. Es sei jedenfalls von einer mittelbaren Diskriminierung der Männer auszugehen, für die es einer Rechtfertigung bedürfe, die den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen gerecht werde. Dabei könne das Ziel der Pensionsanpassung nach österreichischem Recht nur darin bestehen, die Kaufkraft der Pension im Hinblick auf die Entwicklung der Verbraucherpreise zu erhalten.
Aus dem Regierungsentwurf zur Pensionsanpassung 2018 ergebe sich lediglich, dass Bezieher geringer Pensionen zusätzliche Zahlungen erhalten sollten und die nach dem Gesamteinkommen abgestufte Pensionserhöhung eine soziale Komponente in sich trage. Die Pensionsanpassung sei von der Beachtung sozialer Aspekte getragen, woraus eine überproportionale Erhöhung niedriger und keine Anpassung bei hohen Pensionen resultieren könne. Damit sei das Europarecht außer Acht gelassen worden.
Der Wunsch nach einer stärkeren Erhöhung niedriger Pensionen stelle jedoch keine sachliche Rechtfertigung für eine im Gegenzug erfolgende Verringerung der Kaufkraft hoher Pensionen dar. Nur eine Pensionserhöhung von zumindest im Ausmaß von 1,6% für das Jahr 2018 entspreche dem Ziel der Pensionsanpassung in Form der Erhaltung der Kaufkraft der Pensionen. Dieses Ziel werde bei über der Grenze von monatlich Euro 4.980,-- liegenden Pensionen verfehlt, zumal es bei diesen zu einer Kaufkraftminderung komme. Bei Unterschreiten des Ausmaßes der Inflationsrate sei die soziale Staffelung der Pensionsanpassung abgestimmt auf die Pensionshöhe europarechtswidrig.
Zudem sei der Beschluss zur gegenständlichen Pensionsanpassung vor der drei Tage später stattfindenden Nationalratswahl gefasst worden, sodass es an einem sachlichen Anlass gefehlt habe, von der im ASVG verankerten Dauerlösung der Inflationsabgeltung abzuweichen und eine zusätzliche außerordentliche Anpassung vorzusehen. An den finanziellen Mitteln des Bundes wäre es nicht gescheitert, die niedrigen Pensionen außerordentlich zu erhöhen und die hohen Pensionen im Sinne der Inflationsrate anzupassen.
Es fehle damit an einem objektiven Grund für den Ausschluss hoher Pensionen von der Pensionsanpassung. Vielmehr liege ein Verstoß gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung gemäß Art. 4 Abs. 1 RL 79/7/EWG vor, sodass die betreffende Bestimmung nicht anzuwenden sei, ohne die vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber zu beantragen oder abzuwarten. Vielmehr müsse die Vergünstigung für die begünstigte Gruppe auch für die benachteiligte Gruppe gelten. In diesem Sinne habe der OGH auch im Fall Brachner entschieden. Es sei daher in der gegenständlichen Fallkonstellation § 711 Abs. 1 letzter Satz ASVG nicht anzuwenden und die Pension des BF iSd § 711 Abs. 1 Z 4 ASVG ab Jänner 2018 um 1,6% zu erhöhen.
4. Nach Vorlage der Beschwerde am 4.7.2018 durch die belangte Behörde übermittelte der BF mit Schriftsatz vom3.9.2018 das Urteil des LG St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.6.2018, 27Cgs 97/18b-7, dem ebenso das Pensionsanpassungsgesetz 2018 zugrunde gelegen sei. Es sei darin eine Ungleichbehandlung erkannt worden.
5. Am 2.9.2019 stellte der BF einen Fristsetzungsantrag.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist emeritierter ordentlicher Universitätsprofessor und seit 1.10.2001 Beamter im Ruhestand. Der BF bezog im Dezember 2017 einen monatlichen Emeritierungsbezug von brutto 7.702,63.
Für das Jahr 2018 gebührte dem BF keine Erhöhung dieses Emeritierungsbezuges.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1.Rechtsgrundlagen
Pensionsgesetz 1965 (PG 1965)
§ 41 (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
....
(4) Die in § 711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 711 (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 1 500 € monatlich beträgt, um 2,2%;
2. wenn es über 1 500 € bis zu 2 000 € monatlich beträgt, um 33 €;
3. wenn es über 2 000 € bis zu 3 355 € monatlich beträgt, um 1,6%;
4. wenn es über 3 355 € bis zu 4 980 € monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6% auf 0% linear absinkt.
Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4 980 € monatlich, so findet keine Erhöhung statt.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach § 108h Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.
(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(4) Abweichend von den §§ 293 Abs. 2 und 700 Abs. 5 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,022 zu vervielfachen.
(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2018 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs. 2) nicht überschreiten.
§ 108h (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind
a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt. Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
Nach Abs. 2 ist der Anpassung nach Abs. 1 die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfasst im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit
Artikel 4
(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend:
-
den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen,
-
die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge,
-
die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.
(2) Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht den Bestimmungen zum Schutz der Frau wegen Mutterschaft nicht entgegen.
3.1.2.Mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung gemäß Art. 4 Abs. 1 der RL 79/7/EWG unter Bezugnahme auf den Ehe- und Familienstand wegen unterlassener Pensionsanpassung
Soweit sich der BF in der Beschwerde auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Brachner (EuGH Brachner 20.10.2011, RS C-123/10) stützt, ist ihm entgegen zu halten, dass dieser Entscheidung eine Fallkonstellation zugrunde lag, die sich von der gegenständlichen maßgeblich unterscheidet. Sie kann daher auch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht auf die gegenständliche Fallkonstellation übertragen werden.
Der Fall Brachner bezieht sich auf Pensionserhöhungen innerhalb der Gruppe von Kleinstpensionen. Es erfolgte eine niedrigere Pensionserhöhung bei Kleinstpensionen im Vergleich zu andere Kleinstpensionen, deren Bezieher von der Pensionsanpassung in größerem Ausmaß profitierten konnten. Wesentlich ist dabei, dass dem Ehestand (verheiratet) eine maßgebliche Rolle zukam. Frau Brachner selbst bezog zwar nur eine monatliche Alterspension in der Höhe von 368,16 brutto. Ihr Ehemann verfügte über eine monatliche Nettopension von Euro 1.340,33, sodass mit dem gemeinsamen Pensionsbezug der Ausgleichszulagenrichtsatz überschritten wurde und keine Ausgleichszulage zustand. Der Ausgleichszulagenrichtsatz war für alleinstehende Pensionsbezieher 2007 mit Euro 747,-- festgesetzt. Die darauf abgestimmte außerordentliche Pensionserhöhung gemäß § 634 Abs. 10 ASVG für das Jahr 2008 war erst ab einer Pensionshöhe von über 746,99 bis 1.050,00 mit Euro 21,00 vorgesehen. Alleinstehende Personen mit einem Leistungsanspruch ab der Höhe der Ausgleichszulage konnten von einer höheren Pensionsanpassung profitieren. Frau Brachner hingegen erhielt als verheiratete Frau mit einer eigenen Alterspension von nur Euro 368,16 brutto lediglich eine Pensionsanpassung gemäß § 108h Abs. 1 ASVG (Anpassungsfaktor mit 1,7%). Höhere Pensionen wurden gestaffelt angepasst, wobei ab 2.161,50 nur mehr eine Erhöhung um den Betrag von 36,75 erfolgte.
Art. 4 Abs.1 der Richtlinie 79/7/EWG nimmt im Hinblick auf eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts auch ausdrücklich Bezug auf den Ehe- bzw. Familienstand. Der EuGH hat diese Komponente bei seinen Abwägungen zur Frage der mittelbaren geschlechtsspezifischen Diskriminierung der Frauen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG maßgeblich berücksichtigt (vgl Rz 97). Eine solche mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts in Bezug auf den Ehe- bzw. Familienstand innerhalb der Rahmens von Beziehern von Kleinstpensionen scheidet jedenfalls in der gegenständlichen Fallkonstellation des BF aus. Der BF brachte nämlich infolge der unterlassenen Pensionsanpassung im Jahr 2018 bei seinem monatlichen Pensionsbezug von brutto Euro 7.702,63 eine mittelbare Diskriminierung von Männern gegenüber davon weniger betroffenen Frauen basierend auf Art. 4 Abs. 1 der RL 79/7/EWG ohne Bezugnahme auf den Ehestand bzw. Familienstand vor.
Abgesehen davon erreichten die der Rechtssache Brachner im Rahmen der Bezieher von Kleinstpensionen zugrundeliegenden Prozentsätze eine erheblich andere Dimension, als die vom BF in seiner Beschwerde angeführten Prozentsätze, aus denen die von ihm behauptete mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung abzuleiten wäre. Erst auf Grund dieser Daten zu Kleinstpensionsbeziehern schloss der EuGH auf einen erheblich höheren Prozentsatz betroffener weiblicher als männlicher Pensionsbezieher, die von einer außerordentlichen Pensionserhöhung ausgeschlossen waren.
Im Fall Brachner stützte sich der EuGH auf Prozentsätze von 47% an betroffenen Pensionistinnen und 14% betroffenen Pensionisten. Diese Gegenüberstellung beruhte auf einem Vergleich der jeweiligen Prozentsätze von Pensionisten und Pensionistinnen, die Kleinstpensionen bezogen, aber keine Ausgleichszulage beanspruchen konnten, weil die Gesamteinkünfte des Haushaltes über dem für die Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz lagen, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Pensionisten des jeweiligen Geschlechts, denen eine Pension nach dem ASVG gezahlt wurde (vgl Rz 65). Zudem bezogen 82% der Frauen mit einer Kleinstpension wegen der Anrechnung des Gesamteinkommens keine Ausgleichszulage, während davon nur 58% der Männer als Bezieher von Kleinstpensionen betroffen waren (vgl Rz 66). Aus diesen Daten schloss der EuGH auf einen erheblich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher, die von einer außerordentlichen Pensionserhöhung ausgeschlossen waren.
Werden hingegen die Daten herangezogen, die der BF seiner Beschwerde zugrunde legte, ergeben sich im Vergleich dazu verhältnismäßig geringe Prozentsätze bei den betroffenen Männer- und Frauenanteile, die einen Ruhebezug beziehen, der über den maßgeblichen Betrag von Euro 4.980,--, liegt und ab dem eine Erhöhung ausgeschlossen ist. Der BF geht von 101.961 Ruhegenussbeziehern des Bundes aus, von den
79.491 Männer und 22.470 Frauen sind. Dabei kommen lediglich 8.417 Personen in den Genuss eines über den Betrag von Euro 4.980,-- liegenden Ruhebezugs, die einen Prozentanteil von 10,59 an den männlichen Ruhegenussbeziehern insgesamt ausmachen. Der Anteil der Frauen, die überhaupt eine Pension von Euro 4.980,-- beziehen, im Verhältnis zu der Gesamtzahl der weiblichen 22.470 Bezieherinnen von Ruhegenuss ist mit 1.040 sehr gering und liegt bei unter 5%. Inwiefern nach der vom BF in der Beschwerde vertretenen Ansicht eine Diskriminierung der Männer gegenüber den Frauen vorliegen sollte, zumal 10,32% Männer und hingegen nur 1,86% Frauen, die eine Pension über Euro 4.980,-- beziehen, von der Pensionsanpassung ausgeschlossen sind, ist nicht nachvollziehbar. Bei einer Gesamtbetrachtung der prozentualen Anteile von Männern, die in den Genuss der Pensionserhöhung kommen, ist kein erheblich höherer Prozentsatz männlicher als weiblicher Ruhegenussbezieher im Sinne der Rechtsprechung des EuGH von der Pensionsanpassung 2018 ausgeschlossen.
3.1.3. Rechtfertigung einer allfälligen mittelbaren Diskriminierung
Selbst wenn in der gegenständlichen Fallkonstellation von einer mittelbaren Diskriminierung des BF als Mann auf Grund von Art. 4 Abs. 1 der RL 79/7/EWG auszugehen wäre, würde eine solche den vom EuGH aufgestellten Rechtfertigungsgrundsätzen entsprechen. Legitimes Ziel der Pensionsanpassung kann nach der Judikatur des EuGH die Erhaltung der Kaufkraft der Pension im Hinblick auf die Entwicklung der Verbraucherpreise sein. Davon war jedenfalls das Pensionsanpassungsgesetz 2018 getragen.
Dies ergibt sich schon aus der diesbezüglichen Regierungsvorlage (1767 BlgNR XXV.GP) zum Pensionsanpassungsgesetz 2018 - PAG 2018, BGBl I 151/2017). Darin wird Nachfolgendes ausgeführt:
"Abweichend von § 108h ASVG ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern gestaffelt vorzunehmen. Bei Menschen mit niedrigem Einkommen und Pensionen stehen die alltäglichen Kosten im Vordergrund. Das betrifft beispielsweise Lebensmittel oder Wohnen. Diese Kosten sind in den letzten Monaten stärker gestiegen. Gerecht ist es, hier anzusetzen und dieser Entwicklung mit einer gestaffelten Anpassung der Pensionen entgegenzuwirken."
Unter der Überschrift "Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte" wird Folgendes angeführt:
"Durch die gestaffelte Pensionsanpassung 2018 über den Anpassungsfaktor hinaus werden die zusätzlichen Kosten für Pensionist/inn/en abgefedert. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen in der UG 22 belasten aufgrund der Ausfallshaftung des Bundes diesen in gleicher Höhe.
......................
Problemanalyse
.....................
Die Teuerung im für die Pensionsanpassung 2018 maßgeblichen Beobachtungszeitraum August 2016 bis Juli 2017 wird voraussichtlich 1,6 Prozent betragen. Gerade kleine und mittlere Pensionen sind aber von den überdurchschnittlich steigenden Lebensmittelkosten oder Lebenserhaltungskosten im engeren Sinn (Essen, Trinken, Wohnen) betroffen. Die Bundesregierung schlägt nun ein Modell vor, dass dies berücksichtigt und ausgleicht sowie die gesetzliche Automatik für 2018 außer Kraft setzt.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Keine Abgeltung der überdurchschnittlich steigenden Kosten im Bereich Lebensmittel und Lebenserhaltung für kleine und mittlere Pensionen.
....................
Ziel
Ziel1: Kaufkraftstärkung sowie Kaufkrafterhaltung von
Pensionist/inn/en.
....................."
Die vorgesehene Staffelung des Pensionsanpassungsgesetzes 2018 dient damit auch einem legitimen Ziel der Sozialpolitik und ist zur Zielerreichung geeignet und erforderlich, zumal die Teuerungsrate im Hinblick auf die überdurchschnittlich gestiegenen Kosten im Bereich Lebensmittel und Lebenserhaltungskosten im engeren Sinne (Essen, Trinken, Wohnen) primär kleine und mittlere Pensionen betrifft. Diesem Umstand wird durch eine gestaffelte Erhöhung den Pensionen im Bereich der Bezieher von kleinen und mittleren Pensionen entgegengetreten. Die mit der Pensionsanpassung 2018 vorgenommene Gegenmaßnahme in Form der gewählten Staffelung, die primär bei kleinen Pensionsbeziehern und gestaffelt in der Folge auch bei mittleren Pensionsbeziehern angesetzt ist, wird auch in kohärenter und systematischer Weise angewandt. Insofern kann auch das Beschwerdevorbingen des BF, wonach der Wunsch, niedrige Pensionen stärker zu erhöhen um im Gegenzug die Kaufkraft hoher Pensionen zu verringern, oder es sich um eine vom Wahlkampf geleitete Vorgangsweise handeln würde, nicht überzeugen.
Soweit der BF argumentiert, dass das Ziel der Erhaltung der Kaufkraft von Pensionsbeziehern von über der Grenze von monatlich Euro 4.980,-- liegenden Pensionen nicht eingehalten und es zu einer Minderung ihrer Kaufkraft kommen würde, lässt er zudem außer Acht, dass gerade der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend vor allem Bezieher niedriger Einkommen gezwungen sind, mit dem Großteil ihres Einkommens die Grundbedürfnisse wie Nahrungsmittel und Wohnung abzudecken. Dieser Anteil nimmt jedenfalls mit steigenden Einkommen maßgebend ab, sodass von einer überdurchschnittlichen Teuerung in diesem Bereich Bezieher von höheren Einkommen nicht in dem Ausmaß getroffen sind, wie dies bei Bezieher von niedrigen Einkommen der Fall ist. Von dieser Überlegung war auch die gegenständliche Pensionsanpassungsregelung getragen.
In der sozialen Absicherung bezüglich der Pensionsanpassung tritt immer auch der soziale Aspekt zu Tage. Dies kann auf der einen Seite zu überproportionalen Anpassungen niedriger Pensionen und auf der anderen Seite zu geringeren bzw. keinen Anpassungen bei sehr hohen Pensionen führen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegt nur dann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, wenn bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingegriffen wird, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte und nicht besondere Umstände vorliegen, die den Eingriff rechtfertigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in laufende Pensionsansprüche gegen den gebotenen Vertrauensschutz verstößt, hat der Verfassungsgerichtshof als für eine ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Rechtfertigungsgründe anzunehmende Unbedenklichkeit des Eingriffs rund 10% des Nettobezugs als maßgeblich angesehen (VfGH 12.10.10.2016, G478/2015). Davon kann jedenfalls in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht ausgegangen werden.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte auch jüngst eine Beschwerde zur Pensionsanpassung 2018 wegen Verletzung des Vertrauensschutzes eines Pensionsbeziehers von einem monatlichen Ruhebezug von brutto 6.872,42, für den ebenso keine Erhöhung erfolgte, ab und verwies auf den verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der öffentlich Bediensteten (VfGH 12.6.2019, E 106/2019).
3.1.4.Schlussfolgerungen
Auf Grund der obigen Ausführungen konnte in der gegenständlichen Fallkonstellation weder eine innerstaatliche Rechtsverletzung noch ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG erkannt werden.
3.1.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
3.2. Zu Spruchpunkt B) (Zulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung ist insofern als uneinheitlich zu sehen, als das LG St.Pölten in Anwendung des § 369 Abs 1 GSVG (inhaltsident mit § 711 ASVG) eine andere Auslegung getroffen hat (vgl. 27 Cgs 97/18b-7).
Schlagworte
Beamter, Diskriminierung, Pensionsanpassung, Pensionshöhe, RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W173.2199908.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020