Entscheidungsdatum
11.12.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G314 2180383-1/15E
G314 2180388-1/11E
G314 2180391-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 25.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden 1. der XXXX, geb. XXXX,
2. der XXXX, geb. XXXX und 3. der XXXX, geb. XXXX, alle irakische Staatsangehörige, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017, Zlen XXXX, XXXX, XXXX, betreffend internationalen Schutz zu Recht:
A) Den Beschwerden wird Folge gegeben. Spruchpunkt II. der
angefochtenen Bescheide wird dahin abgeändert, dass es jeweils zu lauten hat:
"Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wird den Beschwerdeführerinnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wird ihnen jeweils eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten erteilt."
Die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
B) Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 25.11.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. [siehe die entsprechenden niederschriftlichen Erklärungen in OZ 14 (BF1), 10 (BF2) und 9 (BF3)]
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2180391.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020