TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/13 W197 2217045-1

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Entscheidungsdatum

13.12.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W197 2217045-1/17E

Schriftliche Ausfertigung eines am 11.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2019, Zahl 731661608-190311776, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin reiste am 09.01.2019 mit dem Zug von Italien nach Österreich ein, ohne über ein Visum oder einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates zu verfügen.

Am 16.01.2019 wurde die Beschwerdeführerin anlässlich einer Kontrolle durch das Landeskriminalamt XXXX festgenommen und nach dem Sittenpolizeigesetz, dem AIDS-Gesetz und dem Geschlechtskrankheitengesetz angezeigt.

Ebenfalls am 16.01.2019 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl schriftlich vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bzw. der Anordnung zur Außerlandesbringung verständigt sowie mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet worden sei.

In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin auf freien Fuß gesetzt und war anschließend unbekannten Aufenthalts.

Am 26.03.2019 wurde seitens des Polizeikooperationszentrums XXXX eine Anfrage bezüglich des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in Italien gestellt, wozu durch die italienischen Behörden mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin in Italien über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt; ihr italienischer Aufenthaltstitel sei der Beschwerdeführerin am 30.05.2018 entzogen worden.

Am 27.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin anlässlich einer Kontrolle durch das Landeskriminalamt XXXX neuerlich festgenommen und nach dem Sittenpolizeigesetz, dem AIDS-Gesetz und dem Geschlechtskrankheitengesetz angezeigt. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt.

Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Beschwerdeführerin am 27.03.2019 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen an, in Österreich eine Tochter zu haben, in Italien lebe ihr Ehegatte; sie wolle nach Italien reisen. Sie habe in Italien über ihren Anwalt die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Zuvor hätte sie acht Jahre in Österreich gelebt und habe einen Exmann in Wien. Sie habe einen Freund in XXXX , welchen sie besuchen habe wollen, diesen kenne sie seit fünf bis sechs Jahren.

Die Beschwerdeführerin wurde am 27.03.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiters zu ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt sowie Vergehen nach dem Sittenpolizeigesetz einvernommen und führte dabei zusammengefasst aus, nicht zurück nach Nigeria zu wollen, sie wolle nach Italien reisen. Sie sei gesund. In Wien würden ihr Exmann und ihre Tochter leben, in XXXX habe sie einen Freund. Sie wolle ihre Tochter, welche bei dem Vater geblieben sei bei sich haben.

Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 27.03.2019 wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Gegen diesen Mandatsbescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdeführerin wurde am 27.03.2019 in Schubhaft genommen, wobei sei sich nicht kooperativ zeigte und in Handschellen in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt werden musste.

Am 28.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.

Am 28.03.2019 stellte die Beschwerdeführerin aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 29.03.2019 wurde festgehalten, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werde, da Gründe zur Annahme bestünden, dass der am 28.03.2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin verweigerte anlässlich der Übernahme dieses Aktenvermerkes ihre Unterschrift.

Am 29.03.2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 die Frist von zwanzig Tagen zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz bei sonstiger Zulassung nicht gelte, da mit Italien Konsultationen geführt würden.

Am 11.04.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen, jedoch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Die Beschwerdeführerin ist volljährige Staatsangehörige Nigerias. Sie besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, ist in Österreich weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte und verfügt auch sonst über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführerin verfügte über einen Aufenthaltstitel in Italien, welcher ihr jedoch am 30.05.2018 entzogen wurde; seitdem verfügt sie über keinen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung in Italien. Die Beschwerdeführerin verfügt auch sonst über keinen Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates. Die Beschwerdeführerin hat über ihren Anwalt in Italien die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, das diesbezügliche Verfahren ist offen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 27.03.2019 in Schubhaft genommen. Am 28.03.2019 stellte die Beschwerdeführerin aus dem Stand der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, wozu seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Aktenvermerk vom 29.03.2019 festgehalten wurde, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werde, da Gründe zur Annahme bestünden, dass der am 28.03.2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin verweigerte anlässlich der Übernahme dieses Aktenvermerks die Unterschrift. Diese Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte zu Recht; die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um eine Abschiebung nach Nigeria zu verhindern. Die Beschwerdeführerin will Österreich nicht verlassen.

Am 29.03.2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 die Frist von zwanzig Tagen zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz bei sonstiger Zulassung nicht gelte, da mit Italien Konsultationen geführt würden.

Der Beschwerdeführerin kommt aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz vom 28.03.2019 faktischer Abschiebeschutz zu.

Die Beschwerdeführerin hat sich bisher einem Zugriff der Behörden bzw. dem - ihr nachweislich zur Kenntnis gebrachten - eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung entzogen und wird sich auch in Zukunft den Behörden nicht zur Verfügung halten. Die Beschwerdeführerin wird sich einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. einer Abschiebung auf freiem Fuß entziehen. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, ist jedoch im Bundesgebiet nicht in einer Weise integriert, aus welcher zu schließen wäre, dass sie sich einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. einer Abschiebung nicht entziehen würde.

Die Beschwerdeführerin ist haftfähig.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.

Aufgrund der Vorlage eines nigerianischen Reisepasses steht fest, dass die Beschwerdeführerin eine volljährige Staatsangehörige Nigerias ist. Anhaltspunkte dafür, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte ist, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies vom Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen oder in der Beschwerde vorgebracht.

Die Feststellungen hinsichtlich des (entzogenen) Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin in Italien sowie dem derzeit anhängigen Verfahren über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem Akteninhalt (vgl. AS 45f) und den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, in Verbindung mit den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen der italienischen Behörden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung in Italien oder einem anderen Mitgliedsstaat sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zur Inschubhaftnahme bzw. Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft sowie der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz und Aufrechthaltung der Schubhaft durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Aktenvermerk ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete dabei zutreffend, dass sich die Beschwerdeführerin einer Abschiebung nach Nigeria entziehen wolle; insbesondere hatte die Beschwerdeführerin in ihrer fremdenrechtlichen Einvernahme (unrechtmäßiger Aufenthalt, Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot) am 27.03.2019 mehrmals ausdrücklich ausgesagt, nicht zurück nach Nigeria zu wollen bzw. nicht dorthin gebracht werden zu wollen. Auf die Frage, was die Beschwerdeführerin dazu sage, dass versucht werden würde, sie schnellstmöglich nach Nigeria abzuschieben, gab die Beschwerdeführerin lediglich "nein" an. Schließlich erklärte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung explizit, um Asyl angesucht zu haben, um in Österreich bleiben zu können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging demnach zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz am 28.03.2019 ausschließlich zu dem Zweck stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern.

Die Feststellung zur Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb ihr gemäß § 12 AsylG 2005 faktischer Abschiebeschutz zukommt.

Dass sich die Beschwerdeführerin bisher einem Zugriff der Behörden bzw. dem - ihr nachweislich zur Kenntnis gebrachten - eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung entzogen hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem unter I. festgestellten Verfahrensgang. Dass die Beschwerdeführerin sich auch in Zukunft den Behörden nicht zur Verfügung halten würde und sich einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. einer Abschiebung auf freiem Fuß entziehen würde, ergibt sich dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin, wie oben beweiswürdigend dargelegt, in Österreich bleiben will und ausdrücklich angegeben hat, nicht nach Nigeria zurückgebracht werden wolle, in Verbindung mit ihrem bisherigen Verhalten. Die Beschwerdeführerin hat zwar in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass in Österreich ihr Exmann lebe und sie im Bundesgebiet einen Freund habe, das Vorliegen einer sozialen oder beruflichen Verankerung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, die annehmen ließe, dass die Beschwerdeführerin sich einer Abschiebung nicht durch Untertauchen entziehen würde, ist diesen Angaben jedoch nicht zu entnehmen. Weitere Familienangehörige der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Tochter, leben den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zufolge in Italien. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer fremdenrechtlichen Einvernahme (unrechtmäßiger Aufenthalt, Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot) am 27.03.2019 auf die Frage, was sie tun würde, wenn sie nach der Einvernahme als freie Frau gehen könnte, ausdrücklich erklärt, "nach Italien" und in weiterer Folge die Frage, ob sie irgendwo wohnen oder schlafen könne, verneint und neuerlich angegeben, nach Italien zu wollen, wo sie jedoch (derzeit) über keinen Aufenthaltstitel oder sonstige Aufenthaltsberechtigung verfügt. In Anbetracht dieser Umstände und des bisherigen Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. einer Abschiebung auf freiem Fuß entziehen würde.

Dass die Beschwerdeführerin haftfähig ist, ergibt sich daraus, dass gegenteilige Anhaltspunkte im gesamten Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung, nicht hervorgekommen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 FPG - Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.1.3. Die Beschwerdeführerin besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Sie ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Anordnung der Schubhaft über die Beschwerdeführerin grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist.

3.1.4. Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zog gegenständlich zur Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr die Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG heran.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin verfügt zwar im Bundesgebiet über soziale Anknüpfungspunkte (siehe oben). Dass dadurch die Fluchtgefahr vermindert werde oder auszuschließen sei, wird jedoch dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführerin sich bereits in der Vergangenheit den Behörden entzog und trotz dieser Anknüpfungspunkte nicht zu rechtskonformem Verhalten bereit ist, wie auch der Umstand zeigt, dass die Beschwerdeführerin wiederholt aufgrund von Verwaltungsübertretungen angezeigt wurde. Es liegen daher insgesamt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in Österreich derart integriert ist, dass eine Fluchtgefahr auszuschließen wäre. Es ist demnach der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall der Beschwerdeführerin Fluchtgefahr vorlag.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Österreich weder sozial noch beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall der Beschwerdeführerin ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist damit zutreffend vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen.

3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Die Beschwerdeführerin reiste illegal ins Bundesgebiet ein, entzog sich einem Zugriff der Behörden und wurde wiederholt wegen Verwaltungsübertretungen angezeigt. Die Beschwerdeführerin ist nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein eigenes Einkommen und verfügt über kein eigenes zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. An der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Abschiebung der Beschwerdeführerin bestand im Hinblick auf ihr bisheriges Gesamtverhalten im Bundesgebiet ein hohes öffentliches Interesse. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren über die Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin zügig eingeleitet und geführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging begründet davon aus, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich sein würde.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung ihrer Aufenthaltsbeendigung. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllte und auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.

3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.

Aufgrund des von der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Abschiebung führen. Es war somit in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin bei Entlassung aus der Schubhaft ihren fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen würde. Sie hat auch keine ausreichenden familiären Bindungen an Österreich. Es war daher in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin in Freiheit belassen das eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. ihre Abschiebung abwarten würde, sondern Handlungen setzen würde, um ihren Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend als nicht in Betracht kommend angesehen.

3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten.

3.1.8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt, wie beweiswürdigend dargelegt, nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Beschwerdeführerin aus dem Stand der Schubhaft am 28.03.2019 mit Aktenvermerk vom 29.03.2019 zu Recht fest, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werde, da Gründe zur Annahme bestünden, dass der am 28.03.2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft lagen sohin gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 6 FPG auch nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor; insbesondere war die Schubhaft auch weiterhin verhältnismäßig: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren über diesen Antrag der Beschwerdeführerin zügig geführt; insbesondere wurde der Beschwerdeführerin bereits am 29.03.2019 mitgeteilt, dass gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 die Frist von zwanzig Tagen zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz bei sonstiger Zulassung nicht gelte, da mit Italien Konsultationen geführt würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging zu Recht davon aus, dass die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin trotz des ihr noch zukommenden faktischen Abschiebeschutzes innerhalb kurzer Zeit möglich sein würde.

3.1.9. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 27.03.2019 bis 11.04.2019 war daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.10. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid zumindest seit dem Tag der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 28.03.2019 auf der falschen Rechtsgrundlage beruhe, da mit Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Italien die Verhängung der Schubhaft nur mehr auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt hätte werden dürfen, die Rechtsgrundlage des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides jedoch § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sei, ist festzuhalten, dass die gegenständliche Schubhaft bescheidmäßig zunächst richtigerweise auf § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG gestützt wurde (siehe oben) und zur Sicherung des Verfahrens der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Der am 28.03.2019 aus dem Stand der Schubhaft gestellte Antrag auf internationalen Schutz führt entgegen der in der Schubhaftbeschwerde vertretenen Auffassung nicht zur Umstellung des Schubhaftgrundes, die Erlassung eines neuen Bescheides seitens der Behörde war daher ebenso nicht erforderlich: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt die Schubhaft nach der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 28.03.2019 zu Recht gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht (siehe oben), wobei der Terminus "aufrechterhalten" des § 76 Abs. 6 FPG wörtlich nur so zu interpretieren ist, dass dies - abgesehen von der Verzögerungsabsicht, welche im Aktenvermerk darzulegen ist - ohne neue Begründung oder Änderung der Rechtsgrundlage im Schubhaftbescheid lediglich durch das Festhalten der Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG (Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während Anhaltung in Schubhaft sowie begründete Annahme, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) mit Aktenvermerk erfolgt (vgl. auch Art. 8 Abs. 3 lit. d AufnahmeRL, welcher durch die Bestimmung des § 76 Abs. 6 FPG umgesetzt wird, siehe VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Anzumerken ist, dass der Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme noch nicht vorliegt, weil Schubhaft - wie im gegenständlichen Fall - zur Sicherung des Verfahrens der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet worden ist, die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG nicht ausschließt, da auch diesfalls in letzter Konsequenz Verzögerungsabsicht im Hinblick auf die Vollstreckung einer - zu erlassenden - aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen kann.

3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt II. - Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Beschwerdeführerin befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher auch eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin seit Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz am 28.03.2019 faktischer Abschiebeschutz zukommt und im Zeitpunkt der Verhandlung eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin und damit auch eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin immer noch nicht absehbar ist sowie überdies das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Italien offen ist und auch diesbezüglich ein Verfahrensergebnis nach wie vor nicht absehbar ist, dies trotz der bisherigen zügigen Führung des Verfahrens durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ist die Schubhaft nun nicht mehr als verhältnismäßig anzusehen.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.3. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkte III. und IV. - Kostenersatz:

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Höhe der als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge regelt § 1 VwG-AufwErsV.

Da § 35 VwGVG nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG anordnete, ging § 35 VwGVG wie § 79a AVG aF (vgl. VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wurde, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfand (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).

3.3.2. Da die Beschwerdeführerin nur mit einem Teil der Beschwerde durchdrang, lag ein Fall des teilweisen Obsiegens vor. Die Anträge der Beschwerdeführerin und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz waren sohin aufgrund des teilweisen Obsiegens abzuweisen (vgl. auch VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0228).

4. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Kostenersatz, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Untertauchen,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W197.2217045.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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