TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/13 W117 2226127-1

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Entscheidungsdatum

13.12.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W117 2226127-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 02.08.2019 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den BF an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft am 14.08.2019 in Vollzug gesetzt, der BF wird seither in Schubhaft angehalten.

Die Verwaltungsbehörde begründete ihre Entscheidung folgendermaßen:

"(...)

Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

-

zu Ihrer Person sowie Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Es handelt sich bei Ihnen um einen Drittstaatsangehörigen gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX , geb. XXXX in Casablanca, Marokko. Sie sind Staatsbürger von Marokko.

Sie machten österreichischen Behörden und Gerichten gegenüber vorsätzlich falsche Identitätsangaben und treten als XXXX , geb. XXXX auf.

Sie sind volljährig, gesund und arbeitsfähig. Sie laborieren an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und leiden an keinen schweren körperlichen Gebrechen.

Sie sind ein mehrfach gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher. Sie haben keine beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich, denen in Abwägung Ihres bisherigen Fehlverhaltens besonderes Gewicht beizumessen wäre.

-

zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie sind Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2018, Zahl 1076451808/150794140, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko als zulässig erklärt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 1 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde Ihnen keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Der Bescheid trat mangels eingebrachter Beschwerde am 20.07.2018 in Rechtskraft.

Derzeit verbüßen Sie Ihre Strafhaft in der Justizanstalt Krems unter HNR 147609 (unter der Identität XXXX ). Ihre Haftentlassung ist am 14.08.2019 in Aussicht genommen.

Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot. Die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung steht daher fest.

-

zu Ihrem bisherigen Verhalten:

* Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist.

* Sie haben einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag eingebracht, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde.

* Sie wirkten über eine lange Zeit nicht am Verfahren mit und haben sich im Verborgenen gehalten.

* Sie wirkten an behördlichen Maßnahmen des BFA nicht mit und verweigerten eine vollständige Einvernahme im Zuge Ihres Asylverfahrens.

* Sie behaupten im Bundesgebiet durchgehend eine falsche Identität und treten als XXXX , geb. XXXX auf.

* Ihre wahre Identität musste erst durch Fingerabdruckabgleich durch INTERPOL Rabat (Marokko) festgestellt werden.

* Sie sind ein mehrfach gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zu Ihrer Person bereits insgesamt 2 Eintragungen auf.

* Sie wurden mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 23.06.2016, GZ: 065 HV 63/2016h, r.k. am 28.06.2016, wegen § 27 (2a) 2.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

* Sie wurden mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 08.11.2018, GZ: 045 HV 147/2018t, r.k. am 13.11.2018, wegen § 27 (1) Z 1 8.Fall, Abs. 3 SMG; § 27 (1) Z 1 1.2. Fall u. Abs. 2 SMG, § 127 StGB zu einer zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.

* Sie wurden wegen strafbaren Delikten, welche auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, gerichtlich verurteilt und bewirkte Ihre erste Verurteilung keine Besserung Ihres Verhaltens sondern steigerten Sie Ihre Delinquenz noch massiv.

* Sie befinden sich aufgrund dieser gerichtlichen Verurteilungen in der Justizanstalt Krems in Gerichtshaft.

* Sie sind Ihrer Ausreisepflicht bis dato selbstständig nicht nachgekommen. Sie verbleiben trotz rechtskräftiger und durchführbarer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot beharrlich im Bundesgebiet.

* Sie sind melderechtlich ausgenommen in Haftanstalten nicht registriert.

* Sie verfügen im Bundesgebiet über keinen sonstige Unterkunftsmöglichkeit.

* Sie sind nicht willens, der Behörde unbedenkliche Personaldokumente vorzulegen.

* Sie geben offensichtlich anderslautende Identitätsdaten an, zweifelsfrei in der Absicht, die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu erschweren und fremdenrechtliche Maßnahmen zu vereiteln.

* Gegen Sie wurde eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung iVm. einem befristeten Einreiseverbot erlassen. Die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung steht somit fest.

* Ihre Verstöße gegen die Rechtsordnung sowie Ihr Verhalten im Bundesgebiet zeigt überdeutlich, dass Sie keinerlei Achtung vor den österreichischen Gesetzen haben.

* Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich Ruhe, Sicherheit des Eigentums und sozialen Frieden. Ihr Fehlverhalten ist gravierend und gefährdet massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

* Sie verfügen im Bundesgebiet über keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte.

* Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren weiteren Unterhalt zu finanzieren. Sie sind bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen.

Sie verfügen nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um Ihre Ausreise zu gewährleisten.

* Sie sind zur legalen Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und besteht in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens durchaus die Gefahr, dass Sie durch die wiederholte Begehung von Strafrechtsdelikten Ihre finanzielle Lage aufzubessern versuchen oder in die real existierende und gesellschaftlich unerwünschte Schattenwirtschaft abwandern.

Angesichts dieses massiven Fehlverhaltens gefährdet Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Das Bundesamt muss Ihnen die persönliche Vertrauenswürdigkeit absprechen. Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergibt sich zwingend aus Ihrem bisherigen Verhalten.

Ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt-, Vermögens- und Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl.

Die Anordnung der Schubhaft nach Haftentlassung ist nur für die Sicherung der Abschiebung vorgesehen. Sie befinden sich derzeit in der Justizanstalt Krems in Strafhaft. Aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens geht die Behörde begründet davon aus, dass im konkreten Fall erhöhte Fluchtgefahr besteht und die Verhängung der Schubhaft nach Haftentlassung dringend erforderlich ist.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Ansicht des Bundesamtes angemessen sowie verhältnismäßig, zumal im vorliegenden Fall Ihre tatsächliche Identität festgestellt wurde und somit nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates eine Abschiebung zeitnah durchgeführt werden kann.

Somit liegen die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG zur Sicherung Ihrer Abschiebung vor.

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zahl 1076451808.

Insbesondere wurden herangezogen sämtliche rechtskräftigen gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen, insbesondere die vorliegenden Gerichtsurteile, Mitteilung BKA - INTERPOL Rabat vom 05.11.2018.

Überdies erfolgte eine aktuelle Einsichtnahme in das Melde- und Strafregister der Republik Österreich.

E) Rechtliche Beurteilung

(...)

Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie stammen aus einem sicheren Herkunftsland und durchreisten konkret zwecks Asylantragstellung im Bundesgebiet mehrere sichere europäische Staaten. Sie brachten den Asylantrag auch mit einer bis heute behaupteten falschen Identität ein und wirkten nicht weiter am Verfahren mit. Sie tauchten für viele Monate im Bundesgebiet unter und hielten sich den Behörden nicht zur Verfügung. Auch brachen Sie in anmaßender Art und Weise eine niederschriftliche Befragung im Asylverfahren ab. Sie wurden im Bundesgebiet auch mehrfach wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden gerichtlich strafbaren Handlungen verurteilt. Ihre tatsächliche Identität konnte erst durch Fingerabdruckabgleich durch INTERPOL Rabat (Marokko) festgestellt werden. Sie sind somit nicht ansatzweise für die Behörde vertrauenswürdig.

Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot. Die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung steht fest.

Sie besitzen selbst keine Reisedokumente (zumindest keine, die Sie der Behörde freiwillig zur Verfügung stellen) und halten sich nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.

Sie sind Ihrer Ausreisepflicht bis dato selbstständig nicht nachgekommen. Sie verbleiben trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot beharrlich im Bundesgebiet.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Ansicht des Bundesamtes angemessen sowie verhältnismäßig, zumal im vorliegenden Fall die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wird. Mit der Abschiebung ist insofern zu rechnen, als die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung feststeht (rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot) und konnte Ihre tatsächliche Identität durch INTERPOL Rabat festgestellt werden. Ein Verfahren eines Heimreisezertifikates wurde eingeleitet und ist mit einer Ausstellung eines Dokuments aufgrund der tatsächlich feststehenden Identität zu rechnen. Eine Abschiebung ist somit zeitnah durchführbar.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Sie wurden mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 23.06.2016, GZ: 065 HV 63/2016h, r.k. am 28.06.2016, wegen § 27 (2a) 2.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Sie wurden mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 08.11.2018, GZ: 045 HV 147/2018t, r.k. am 13.11.2018, wegen § 27 (1) Z 1 8.Fall, Abs. 3 SMG; § 27 (1) Z 1 1.2. Fall u. Abs. 2 SMG, § 127 StGB zu einer zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.

Sie wurden somit mehrmals im Bundesgebiet gerichtlich verurteilt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie geben offensichtlich anderslautende Identitätsdaten an, zweifelsfrei in der Absicht, die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu erschweren und fremdenrechtliche Maßnahmen zu vereiteln. Sie leben eine lange Zeit im Verborgenen und waren für die Behörde nicht greifbar. Sie treten durchwegs mit falschen Identitäten auf und legen kein Personaldokument den Behörden oder Gerichten vor. Sie brachten aus asylfremden Motiven einen missbräuchlichen Asylantrag ein. Sie sind somit als Person nicht ansatzweise vertrauenswürdig.

Sie sind nicht ausreisewillig und beabsichtigen den weiteren Verbleib in Österreich. Ihr bisheriges massives Fehlverhalten führt in Zusammenschau mit der Tatsache, dass Sie sich über den aktuellen Verfahrensstand und über Ihren illegalen Aufenthalt bewusst sind, zu der Feststellung, dass Sie uneinsichtig sind und sich offensichtlich nicht dazu in der Lage sehen, Ihr Verhalten und Betragen entsprechend zu reflektieren.

Sie sind im Bundesgebiet zudem nicht integriert, da eine Integration auch eine gewisse Rechtstreue des Fremden zu den Normen des Gastlandes voraussetzt. Diese Rechtstreue haben Sie während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet vermissen lassen. Sie haben durch Ihre wiederholten und mehrfachen Tathandlungen eindrücklich unter Beweis gestellt, persönlich nicht gewillt zu sein, die österreichischen Normen zu beachten.

Sie verfügen im Bundesgebiet über keine besonders berücksichtigungswürdigen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Sie verfügen auch über keinerlei finanzielle Mittel.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie laborieren an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und leiden an keinen schweren körperlichen Gebrechen.

Sie befinden sich derzeit in Strafhaft und steht daher Ihre Haftfähigkeit fest. Es ist auch aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind und bestehen jedenfalls in den jeweiligen Polizeianhaltezentren ausreichende medizinische Einrichtungen.

Da im vorliegenden Fall mit der Effektuierung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer jedenfalls zu rechnen ist, da keine Umstände hervorgekommen sind, die Ihre Abschiebung innerhalb dieser Frist für unmöglich erscheinen lassen, erscheint die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vertretbar.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Mit Schreiben vom 04.12.2019 legte die Verwaltungsbehörde den Schubhaftakt vor, gab eine mit dem obzitierten Bescheid übereinstommende Stellungnahme ab und begehrte die weitere Fortsetzung der Schubhaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die von der Verwaltungsbehörde im obzitierten Bescheid getroffenen und im Verfahrensgang dargestellten Feststellungen werden zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.

Ergänzend wird festgestellt:

Es sind auch aktuell keinerlei Umstände aufgetreten, die zu einem vom Bescheid der Verwaltungsbehörde abweichenden und für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechenden Sachverhalt führen könnten, sodass die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Schubhaft weiter fortzusetzen ist.

Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der vom angeführten Bescheid übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung zu verweisen.

Die ergänzende Feststellung ergibt sich als logische Konsequenz daraus und sohin zwischenzeitlich keinerlei für den Beschwerdeführer sprechende Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. (Fortsetzung der Schubhaft):

Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Vor dem Hintergrund des aktuell unbestritten feststehenden Sachverhaltes, welcher bereits der angeführten Entscheidung der Verwaltungsbehörde zugrunde gelegt wurde, waren, wie ausgeführt, auch keine zwischenzeitlich für den Beschwerdeführer sprechenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren; es wird daher die rechtliche Beurteilung des Schubhaftbescheides zur rechtlichen Beurteilung erhoben. Nochmals ist auf die massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers - Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz - hinzuweisen.

Im Hinblick auf die gesetzlich mögliche Maximaldauer erweist sich die bisherige Anhaltung jedenfalls auch als verhältnismäßig.

Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Identität, öffentliche
Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
Strafhaft, strafrechtliche Verurteilung, Überprüfung, Untertauchen,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W117.2226127.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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