TE Bvwg Beschluss 2019/12/13 L501 2112841-1

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Entscheidungsdatum

13.12.2019

Norm

ASVG §410
VwGG §30 Abs2

Spruch

L501 2112841-1/37E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER, über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2019, L501 2112841-1/34E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 12.12.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:

"Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das angefochtene Erkenntnis ist "vollzugstauglich". Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, sind nicht erkennbar.

Mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre jedoch für mich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da ich laut angefochtenem Erkenntnis einen sehr hohen Geldbetrag bezahlen müsste, nämlich XXXX zuzüglich Verzugszinsen von XXXX p.a. seit dem XXXX ergibt insgesamt zum aktuellen Stand XXXX . In der Entscheidung AW 2005/14/0022 hat der Verwaltungsgerichtshof einen unverhältnismäßigen Nachteil sogar beim Vollzug einer geringeren Zahlungsverpflichtung XXXX anerkannt.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher gegeben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dem Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in den eben zitierten Beschluss angesprochen hat, wird er nur die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2011, Zl. AW 2011/12/0008).

Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Jedoch ist der Beschwerdeführer der ihn nach der hg. Rechtsprechung treffenden Konkretisierungspflicht mangels Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nachgekommen. Auf Grund der Angaben im Antrag kann nicht beurteilt werden, ob für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil eintrete - auch nicht, ob die Aufnahme eines Kredites erforderlich wäre.

Selbst der Umstand, die Zahlung nur mit Kredit finanzieren zu können, ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 26. November 2010, Zl. AW 2010/17/0049).

Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung solcher Relationen nicht gestatten, wie Wendungen, dass der Antragsteller einen sehr hohen Geldbetrag bezahlen müsste, erfüllt das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht (vgl. für viele VwGH 25. Feburar 1981, 2680/80 in BFG 01. Juni 2015, AW/7100013/2015).

Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Konkretisierung, Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2112841.1.01

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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