TE Bvwg Beschluss 2019/12/13 G305 2205884-2

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Entscheidungsdatum

13.12.2019

Norm

AlVG §23
AlVG §25
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §32

Spruch

G305 2205884-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Christian MAIERHOFER über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, XXXX, vom 11.11.2019, das Bundesverwaltungsgericht wolle das mit Erkenntnis vom 28.10.2019, GZ.: G305 2205884-1, abgeschlossene Verfahren wiederaufnehmen und die bisher mangelhaften und fehlerhaften Ermittlungen zur Klärung des wahren, relevanten Sachverhaltes zu einer gerechten Entscheidung führen,

b e s c h l o s s e n:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des zu GZ.: G305 2205884-1 erledigten Verfahrens wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 18.06.2018, VSNR: XXXX sprach die regionale Geschäftsstelle Leoben des Arbeitsmarktservice (in der Folge: mitbeteiligte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass das von XXXX(in der Folge: Wiederaufnahmewerber oder kurz: WA) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 846,52 verpflichtet werde.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der WA am 05.07.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine Verhandlung mit Einvernahme seiner Person zur Sachverhaltsfeststellung (auch in Verbindung mit dem Stand des gerichtlichen Verfahrens GZ: XXXX beim LG XXXX) durchführen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben.

1.3. In der Folge legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid der mitbeteiligten Behörde erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

1.4. Am 28.10.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht - in Abwesenheit des zu dieser Verhandlung geladenen Wiederaufnahmewerbers - eine mündliche Verhandlung durchgeführt; mit dem in dieser Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis wurde die gegen den Bescheid des AMS erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.5. Am 08.11.2019 brachte er überdies fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ein.

1.6. Mit elektronischer Eingabe vom 11.11.2019 begehrte der WA die Wiederaufnahme des vom Bundesverwaltungsgericht zu GZ: G305 2205883-1 abgeschlossenen Verfahrens und verband sein Begehren mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge seinem Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG stattgeben und die zugrunde liegenden Verfahren gegen die Rückzahlungsverpflichtungen des AMS Steiermark trotz nachweislich erfolgten Anspruchsübergangs des Pensionsanspruches für denselben Zeitraum gemäß § 23 Abs. 6 AlVG wieder aufnehmen und im wiederaufgenommenen Verfahren eine neue Verhandlung mit einem objektiv verhandelnden Verwaltungsrichtersenat durchführen und die bisher mangelhaften und fehlerhaften Ermittlungen zur Klärung des wahren, relevanten Sachverhaltes zu einer gerechten Entscheidung führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit dem in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis wurde die gegen den Bescheid der mitbeteiligten Behörde vom 18.06.2018 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.2. Stattdessen brachte er bei der mitbeteiligten Behörde einen auf die Wiederaufnahme des zu GZ: G305 2205884-1 beendeten Verfahrens gerichteten Antrag ein, den er auf die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG stützte.

1.3. Eine Erschleichung des in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses durch von der Behördenvertretung gemachte objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie dem Vorbringen des AST in den Wiederaufnahmeanträgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

3.1.1. Seinen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung vom 28.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis zu GZ: G305 2005884-1 beendeten Verfahrens stützte der WA auf die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG und begründete diesen damit, dass die ihm übermittelte Verhandlungsniederschrift "eine betrügerische Handlungsweise durch bewusst falsche Angaben der belangten Behördenvertreterin" dokumentiere. Im Wiederaufnahmeantrag heißt es dazu weiter, dass die Erschleichung der Erkenntnisse durch falsche Beweisaussage einer Partei die unbedingte Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG erfordere. Der Zeitraum des geltend gemachten Anspruchszeitraums für den Übergang des Pensionsanspruchs gemäß § 23 Abs. 6 AlVG von 29.11.2013 bis 17.05.2017 überlappe sich mit den Zeiträumen von 27.01.2017 bis 16.05.2017 und von 17.05.2017 bis 01.10.2017, in denen das AMS zusätzlich damals ausgezahlte Leistungen vom WA direkt rückerstattet haben wolle. Nach dem gemäß § 23 Abs. 6 AlVG bei Geltendmachung durch das AMS für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Pensionsleistung auf das AMS übergehe bzw. bereits gemäß Anlage ./A auf das AMS übergegangen sei, sei es undenkbar und unzulässig, für diesen Zeitraum oder Teile dieses Zeitraumes des gesetzlich gemäß § 23 Abs. 6 AlVG übergegangenen Pensionsanspruches gleichzeitig auch eine Inanspruchnahme des WA durch eine dadurch rechtswidrige Rückzahlungsforderung zu fordern. Selbst dann, wenn der übergegangene Pensionsanspruch gemäß § 23 Abs. 6 erster Satz AlVG die vom AMS für denselben Zeitraum gewährte Leistung des AMS nicht übersteige, könne gemäß § 23 Abs. 6 zweiter Satz AlVG kein Recht für das AMS abgeleitet werden, einen Differenzbetrag zum bereits übergegangenen Pensionsanspruch und der für denselben Zeitraum geleisteten AMS Leistungen oder den Gesamtbetrag der AMS-Leistungen für diesen Zeitraum anstatt dem bereits übergegangenen Pensionsanspruch oder sogar wie im vorliegenden Fall zusätzlich zum bereits übergegangenen Pensionsanspruch vom Betroffenen durch eine wie auch immer begründete Rückzahlungsverpflichtung zurückzufordern. Das AMS mache aber mit seinen rechtswidrigen Rückzahlungsverpflichtungen für die Zeiträume 27.01.2017 bis 16.05.2017 und von 17.05.2017 bis 01.10.2017 genau diese gesetzlich unzulässige vorgangsweise, um sich unrechtmäßig durch Doppelforderung der in Wahrheit bereits erhaltenen Zahlungen der PVA zu bereichern. Um diese betrügerische Handlung glaubhaft zu begehen, seien von der belangten Behördenvertreterin am 28.10.2019 bewusst falsche Angaben zu Protokoll gegeben und falsche Beweisaussagen getätigt worden.

3.1.2. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 4 leg. cit. die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 32 VwGVG Anm 13)

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

3.1.2. Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 31.8.2015, Ro 2015/11/0012, unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG jenen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.

Das Vorliegen der gerichtlich strafbaren Handlung muss nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein. Wenn es bislang zu keiner Verurteilung durch ein Gericht gekommen ist, hat die wieder aufnehmende Behörde selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muss freilich von der das Verfahren wieder aufnehmenden Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden, ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt reicht nicht aus (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 RZ 11).

3.1.3. Der WA stützt seinen Wiederaufnahmeantrag im Kern darauf, dass die belangte Behörde das im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassene Erkenntnis durch Falschangaben der Behördenvertreterin erschlichen habe.

Eine Erschleichung liegt vor, wenn eine Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht macht und diese der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt werden. Die Erschleichung setzt voraus, dass die Partei die Behörde mit Absicht in die Irre geführt hat. Bei der Beurteilung der Vorsätzlichkeit des Verhaltens der handelnden Person bildet das Gesamtverhalten jener Person, der die Erschleichung vorgehalten wird, die Beurteilungsgrundlage (VwGH vom 28.09.2000, Zl. 99/09/0063). Irreführungsabsicht setzt voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat und dies, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (VwGH vom 23.09.2009, Zl. 2008/01/0138). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts muss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden sein, die während des Verfahrens des Verwaltungsgerichtes gesetzt wurde (VwGH vom 22.03.2012, Zl. 2011/07/0228). Wer diese begangen hat, ist gleichgültig (VwGH vom 30.08.2005, Zl. 2003/01/0416).

Ein Erschleichen ist nicht gegeben, wenn falsche Angaben gemacht werden, die das Verwaltungsgericht im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche erkennen hätte können (VwGH vom 22.03.2012, Zl. 2011/07/0228; vom 13.01.1993, Zl. 92/12/0033 und vom 19.02.1992, Zl. 91/12/0296).

Die schlichte inhaltliche Unrichtigkeit einer Aussage genügt für die Erschleichung nicht (VwGH vom 28.02.2008, Zl. 2007/06/0276).

Ist es bislang zu keiner Verurteilung durch ein Gericht gekommen, hat das wiederaufnehmende Gericht selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das das Erkenntnis oder der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muss das das Verfahren wieder aufnehmende Gericht auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen als erwiesen annehmen. Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliege, reicht nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (VwGH vom 22.03.2011, Zl. 2008/21/0428). Liegt ein (straf-)gerichtliches Urteil vor, ist das Verwaltungsgericht daran gebunden (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Wien 2017, Rz. 15 zu § 32 VwGVG).

3.1.4. Im Bezug habenden Wiederaufnahmeantrag macht der WA geltend, dass die belangte Behörde sich durch bewusst falsche Angaben der Behördenvertreterin das mündliche Erkenntnis im wiederaufzunehmenden Verfahren erschlichen habe und unterstellt dieser eine Betrugshandlung. Anlassbezogen greift er aus der Niederschrift über die am 28.10.2019 stattgehabte Verhandlung einzelne Passagen aus der Beantwortung der Fragen des vorsitzführenden Richter heraus und zieht daraus die nachstehend wörtlich wiedergegebene Schlussfolgerung: "Das AMS Steiermark begeht daher in dieser Sache offenkundig, vorsätzlich und wissentlich und basierend mit den vorstehenden falschen Angaben und Beweisaussagen der AMS-Vertreterin Fr. XXXX bei der Verhandlung am 28.10.2019 beim BVwG Graz eine strafbare Betrugshandlung, um den Wiederaufnahmewerber finanziell zu schädigen."

Bei seinem Vorhalt übersieht der WA, dass die von ihm genannte Person zu keinem Zeitpunkt als Behördenvertreterin auftrat und auch keine die Angaben für die belangte Behörde tätigte. Bei der im Wiederaufnahmeantrag handelte es sich schlicht um die Schriftführerin des Bundesverwaltungsgerichtes und richtet sich seine Beschuldigung gegen die falsche Person.

Die im Wiederaufnahmeantrag geäußerten Vorhalte richten sich gegen eine Mitarbeiterin der Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice, die die belangte Behörde in der am 28.10.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung vertrat. Diese Mitarbeiterin vermittelte dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht mit ihrem ruhigen und besonnenen Gesamtverhalten einen insgesamt ausgezeichnet vorbereiteten sowie einen sehr glaubwürdigen, korrekten und integeren persönlichen Eindruck. Es lassen sich weder aus der Verhandlungsniederschrift vom 28.10.2019, noch aus dem auf die Wiederaufnahme gerichteten Schriftsatz des WA Anhaltspunkte erkennen, weshalb die Behördenvertreterin der belangten Behörde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren einen Vorteil durch bewusst falsche Angaben habe verschaffen wollen.

Auch in anderen Verfahren, in denen die vom WA beschuldigte Angestellte der Landesgeschäftsstelle des AMS als Behördenvertreterin vor dem Bundesverwaltungsgericht als Behördenvertreterin auftrat, vermittelte sie mit ihrem Gesamtverhalten stets einen sehr glaubwürdigen und integeren persönlichen Eindruck, das weit von jenem Verhalten angesiedelt ist, welches ihr vom WA unterstellt wird.

Abgesehen davon wurde jener Bescheid der belangten Behörde, der den Gegenstand jenes Beschwerdeverfahrens betrifft, das nun wieder aufgenommen werden soll, von einer Angestellten der belangten Behörde erstellt, die in der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS tätig ist.

Dem erkennenden Gericht verschließt sich, weshalb die im Wiederaufnahmeantrag beschuldigte Behördenvertreterin ausgerechnet in dem zur Wiederaufnahme beantragten Beschwerdeverfahren das Risiko eingehen sollte, ein den von ihr nicht erstellten Bescheid bestätigendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit objektiv unrichtigen Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht herbeizuführen.

Abgesehen davon ist der Wiederaufnahmewerber schon in der Vergangenheit immer wieder dadurch aufgefallen, dass er in Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht regelmäßig die vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogenen Bescheide erstellt habenden Mitarbeiter der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS grundlos strafrechtlicher Malversationen bezichtigte. Seine Anschuldigungen erwiesen sich in allen Fällen als haltlos und führten in keinem einzigen Fall zu einer strafrechtlichen Verfolgung bzw. Verurteilung der vom WA inkriminierten AMS-Bediensteten.

3.1.5. Es darf anlassbezogen nicht übersehen werden, dass der WA die Wiederaufnahme der zu GZ.: G305 2205883-1, G305 2205884-1 und G305 2205885-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesenen, am 28.10.2019 mit mündlich verkündetem Erkenntnis rechtskräftig erledigten Beschwerdeverfahren begehrt.

In der Begründung seines Wiederaufnahmeantrages bezieht er sich auf angeblich von der Behördenvertreterin auf den Seiten 9 letzter Absatz, 10, 11 und 12 der Verhandlungsniederschrift gemachte Falschangaben, mit der sie nach Auffassung des WA das mündlich verkündete Erkenntnis erschlichen haben soll.

Hinsichtlich des Verfahrens zur GZ: G305 2205884-1 hat er mit seinem unsubstantiierten Vorbringen weder objektiv falsche Angaben der Behördenvertreterin behauptet, noch ist ihm diesbezüglich ein entsprechender Beweis gelungen.

3.2. In Würdigung des integeren und korrekten Gesamtverhaltens der vom WA einer Malversation bezichtigten Behördenvertreterin war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Wiederaufnahmeantrag als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Erschleichen, Wiederaufnahmeantrag, Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2205884.2.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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