TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/17 I409 2171221-1

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Entscheidungsdatum

17.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I409 2171221-1/43E

I409 2171221-2/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Gambia alias Guinea-Bissau, vertreten durch die "Deserteurs- und Flüchtlingsberatung" in 1010 Wien, Schottengasse 3a/1/4/59, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1. vom 23. August 2017, Zl. 641542804-1687152, und 2. vom 29. März 2019, Zl. 641542804-1687152, zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des erstangefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen wird; die Spruchpunkte

III und IV des erstangefochtenen Bescheides werden behoben.

Es wird festgestellt, dass sich XXXX nach Italien zurück zu begeben hat.

2. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.

Schlagworte

Asylverfahren, gekürzte Ausfertigung, mündliche Verhandlung,
mündliche Verkündung, Rechtsmittelverzicht, Spruchpunktbehebung,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I409.2171221.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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