Entscheidungsdatum
17.12.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I409 2171221-1/43E
I409 2171221-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Gambia alias Guinea-Bissau, vertreten durch die "Deserteurs- und Flüchtlingsberatung" in 1010 Wien, Schottengasse 3a/1/4/59, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1. vom 23. August 2017, Zl. 641542804-1687152, und 2. vom 29. März 2019, Zl. 641542804-1687152, zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des erstangefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen wird; die Spruchpunkte
III und IV des erstangefochtenen Bescheides werden behoben.
Es wird festgestellt, dass sich XXXX nach Italien zurück zu begeben hat.
2. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylverfahren, gekürzte Ausfertigung, mündliche Verhandlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I409.2171221.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020