TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/18 I416 2128853-1

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

AsylG 2005 §3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

Gekürzte Ausfertigung des am 17.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

I416 2128853-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 14.06.2016, ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da sowohl durch die anwesende Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei am 17.12.2019 als auch durch die belangte Behörde mit am 18.12.2019 eingebrachtem Schriftsatz auf die Erhebung der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde.

Der Vollständigkeithalber wird zur vorgelegten Vollmacht von RA Hörner und der mit dieser Vorlage gleichzeitig übermittelten Zurückziehung der Beschwerde ausgeführt, dass diese erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist.

Schlagworte

Asylverfahren, gekürzte Ausfertigung, mündliche Verhandlung,
mündliche Verkündung, Rechtsmittelverzicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I416.2128853.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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