Entscheidungsdatum
18.12.2019Norm
BFA-VG §18Spruch
G313 2226555-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Rae OG REIF & Partner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2019, Zl. XXXX, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 08.11.2019, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 12.12.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien.
1.2. Er hält sich seit März 2015, demnach seit mehr als viereinhalb Jahre lang, in Österreich auf und ist abgesehen von einer elftägigen Meldeunterbrechung im August 2019 im Bundesgebiet ununterbrochen gemeldet, zunächst von März 2015 bis April 2016 mit Neben- und dann ab April 2016 mit Hauptwohnsitz.
1.3. Der BF lebt in Österreich seit März 2015 mit seiner Lebensgefährtin, einer rumänischen Staatsangehörigen in gemeinsamem Haushalt zusammen. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich, seine Familie lebt in Rumänien. Der BF konnte in Österreich - vor allem im Zuge seiner nachgegangenen Beschäftigungen - zahlreiche Sozialkontakte knüpfen und Freundschaften schließen.
1.4. Der BF ging ab April 2015 bei verschiedenen Dienstgebern Beschäftigungen nach und steht nunmehr seit Dezember 2019 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Die Lebensgefährtin des BF ging im Bundesgebiet bereits ab Februar 2015 bei verschiedenen Dienstgebern Beschäftigungen nach und steht, wie der BF, seit Dezember 2019 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis.
1.5. Während der BF in Italien zweimal - einmal wegen versuchten Diebstahls im Jahr 2005 und einmal wegen Hehlerei im Jahr 2014 - jeweils rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe und bedingten Geldstrafe strafrechtlich verurteilt wurde, wurde er in Österreich nie strafrechtlich verurteilt.
Der BF weist jedoch im Bundesgebiet einige - insgesamt zehn rechtskräftige Verwaltungsstrafen auf, im April 2016 und September 2016 und Juli 2018, weil er sich weigerte, seine Atemluft auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen, im Juli 2018, wegen wiederholten Geschwindigkeitsbeschränkungsüberschreitungen bzw. wegen Nichteinhaltung der auf der gefahrenen Straße erlaubten Geschwindigkeit im Jänner 2018, im Juli 2018 wegen wiederholter Missachtung das Gefahrenzeichens "Radfahrerüberfahrt" und im Mai 2019 wegen Missachtung des Armzeichens eines Verkehrspostens und deswegen, weil der BF keinen Führerschein mit sich führte. Die rechtskräftigen Verwaltungsstrafen von Juli 2018, September 2016 und April 2016 lagen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung in alkoholisiertem Zustand zugrunde. Der letzten Verwaltungsstrafe des BF lag die Verweigerung der Messung des Atemluftalkoholgehalts von März 2019 zugrunde. Wegen Verweigerung der Messung des Atemluftalkoholgehalts wurde der BF davor im April 2016 und September 2016 und Juli 2018 rechtskräftig bestraft. Seit März 2019 ist keine weitere Übertretung einer Verwaltungsvorschrift bekannt.
Laut Auskunft der rumänischen Behörden ist der BF auch in seinem Heimatland wegen Verkehrsdelikten polizeilich vorgemerkt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
2.2.2. Die Feststellung, dass die Familie des BF in Rumänien verblieben ist, ergab sich ebenso aus dem Akteninhalt wie die Feststellung, dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin hat. Dass er mit dieser in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt, konnte mit den BF und seine Lebensgefährtin betreffenden Zentralmelderegisterauszügen bestätigt werden.
2.2.3. Die Feststellungen zur bislang mehr als viereinhalbjährigen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet beruhen auf dem Akteninhalt in Zusammenschau mit einem aktuellen Zentralmelderegisterauszug.
2.2.4. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem AJ WEB - Auskunftsverfahrensauszug, die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Lebensgefährtin des BF beruhen ebenso auf einen ihre Person betreffenden AJ WEB - Auskunftsverfahrensauszug.
2.2.5. Dass der BF im Bundesgebiet nie strafrechtlich verurteilt wurde, ergab sich aus einem aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister. Die festgestellten Verwaltungsübertretungen bzw. deswegen gegen den BF verhängten Verwaltungsstrafen ergaben sich aus der diesbezüglichen Auflistung im Zuge des dem BF gewährten Parteiengehörs, ebenso, wie die festgestellten Verwaltungsübertretungen des BF in Rumänien und seine zwei rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen zu je bedingten Freiheits- und Geldstrafen von 2005 und 2014 (AS 79f).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Recht:
3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
(...)."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.1.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren und die Feststellungen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergaben Folgendes:
Mit im Spruch angeführtem Bescheid wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 und 2 FPG erlassen.
Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit März 2015, demnach seit mehr als viereinhalb Jahre, bei Weitem jedoch unter zehn Jahre lang, im Bundesgebiet auf, weshalb nach § 67 Abs. 1 S. 2 FPG der einfache Prüfungsmaßstab zur Anwendung gelangt.
Das BFA stützte das gegen den BF erlassene befristete Aufenthaltsverbot im Wesentlichen auf seine rechtskräftigen Verwaltungsstrafen von 2016, 2018 und 2019, die gegen ihn jeweils wegen Verletzung der Straßenverkehrsordnung verhängt wurden, und zwar im April 2016, September 2016 und Juli 2018, weil er sich weigerte, seine Atemluft auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen, im Juli 2018, wegen wiederholten
Geschwindigkeitsbeschränkungsüberschreitungen bzw. wegen Nichteinhaltung der auf der gefahrenen Straße erlaubten Geschwindigkeit im Jänner 2018, im Juli 2018 wegen wiederholter Missachtung das Gefahrenzeichens "Radfahrerüberfahrt" und im Mai 2019 wegen Missachtung des Armzeichens eines Verkehrspostens und deswegen, weil der BF keinen Führerschein mit sich führte.
Im Bewusstsein, dass Aufenthaltsverbote mit Einreiseverbote nicht vergleichbar sind, betreffen Aufenthaltsverbote doch EU-Bürger, Einreiseverbote hingegen Drittstaatsangehörige, wird dennoch festgehalten, dass die vom BF verwirklichten Verkehrsdelikte in § 53 Abs. 2 Z. 1 FPG aufgelistet sind und zur grundsätzlichen Annahme berechtigen, dass der Aufenthalt des Fremden (nach § 53 Abs. 2 Z. 1 FPG: "des Drittstaatsangehörigen") die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Der BF hat, wie zuvor angeführt, mehrmals die Straßenverkehrsordnung verletzt, und dabei auch wiederholt die Messung des Atemluftalkoholgehalts verweigert. Bei diesem Delikt handelt es sich auch unter dem Gesichtspunkt des Fremdenrechts um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung (vgl. VwGH 22.10.1992, Zl. 92/18/0409, mwN.).
Dementsprechend wurde (u.a.) auch die rechtskräftige Bestrafung wegen Verweigerung der Messung des Atemluftalkoholgehalts in den Katalog der Z. 1 des § 53 Abs. 2 FPG aufgenommen, deren Vorliegen die dort umschriebene, ein Einreiseverbot in der Dauer bis zu fünf Jahren rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert. Im vorliegenden Fall wurde mit gegen den BF rechtskräftig verhängten Geldstrafen von mindestens EUR 1.000,- auch der Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 2 Z. 2 FPG verwirklicht. (vgl. VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0328).
In der Beschwerde wurde Bezug nehmend auf die Verkehrsdelikte des BF vorgebracht:
"Auch, wenn Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung nicht bagatellisiert werden sollen, kann dies jedoch letztlich niemals die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen rechtfettigen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers besonders rücksichtslos zu qualifizieren sei. Ebenso wenig rechtfertigen Verstöße gegen Verwaltungs(straf)bestimmungen die Schlussfolgerung, dass der BF eine völlig gleichgültige Einstellung gegenüber den grundlegendsten Rechtsvorschriften und elementarsten rechtlich geschützten Werten hätte.
In diesem Zusammenhang übersieht die belangte Behörde auch, dass der BF die gegenüber ihn verhängten Geldstrafen bezahlt hat, was belegt, dass der BF sehr wohl die gesetzlichen Bestimmungen akzeptiert bzw. anerkennt und zu seiner Verantwortung steht."
Genauso wie beim Einreiseverbot ist auch beim Aufenthaltsverbot bei der Prüfung, inwieweit der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, das gesamte Verhalten des BF zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall ist somit unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des BF zu prüfen, ob vom BF im Bundesgebiet eine tatsächliche, aktuelle und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
Der BF, der auch in seinem Heimatland Verkehrsdelikte begangen hat und der - im Gegensatz zu Österreich, wo er nie von einem Strafgericht strafrechtlich verurteilt wurde - in Italien zweimal (bereits lange Zeit zurückliegend, 2005 und 2014) jeweils zu bedingten Freiheits- und Geldstrafen rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, hat im Bundesgebiet zwar einige Verwaltungsstraftaten begangen, dem Beschwerdevorbringen folgend die gegen ihn verhängten Geldstrafen jedoch bezahlt, was ihm zugute zu halten ist.
Hinzuweisen ist auf die in Österreich während seiner mehr als viereinhalbjährigen Aufenthaltsdauer besonders berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte, vorwiegend beruflicher und - vor allem mit der Erwerbstätigkeit einhergehend auch - sozialer Natur.
Der BF war im Bundesgebiet ab April 2015 bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt und steht auch derzeit seit Dezember 2019 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Auch die Lebensgefährtin des BF, mit welcher der BF in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt, ging über einen langen Zeitraum - bereits ab Februar 2015 - bei verschiedenen Dienstgebern Beschäftigungen nach und ist derzeit - ebenso wie der BF - seit Dezember 2019 erwerbstätig.
Der BF wies wie seine Lebensgefährten auch Arbeitslosenzeiten auf, während dieser Zeiten haben sich jedoch beide um alsbaldige Wiederaufnahme einer Beschäftigung bemüht.
Im Zuge einer Stellungnahme zum Parteiengehör von Juli 2019 führte der BF in einem Formblatt unter anderem zur Frage, ob der BF beim AMS arbeitssuchend gemeldet ist, an: "Ja, ich bin beim AMS registriert, aber jetzt habe ich einen Job." Der BF gab des Weiteren glaubhaft im Zuge seiner Stellungnahme an, in Rumänien eine Ausbildung zum Automechaniker absolviert zu haben, und nunmehr in Österreich bleiben und hier arbeiten zu wollen.
Der BF hat sich demnach ab Beginn seines Aufenthaltes in Österreich ab März 2015 stets um Arbeit bemüht und konnte auch einigen Beschäftigungen - bei verschiedenen Dienstgebern nachgehen und geht auch derzeit seit Dezember 2019 einer laufenden Beschäftigung nach.
Neben der guten beruflichen bzw. wirtschaftlichen Integration weist der BF auch eine gute soziale Integration auf. Der BF lebt zudem von Anbeginn an in Österreich mit seiner Lebensgefährtin in gemeinsamem Haushalt zusammen und führt mit ihr eine Art. 8 EMRK - Intensität begründende Nahebeziehung. Die Lebensgefährtin des BF kümmert sich um ein weiteres Bleiberecht des BF in Österreich und legte am 29.07.2019 freiwillig vor dem BFA die schriftliche Stellungnahme des BF zum Parteiengehör, und eine ID-Karte, eine e-Card und eine Geburtsurkunde des BF vor.
Seit der letzten Übertretung der Verwaltungsstrafbestimmung im Bundesgebiet im März 2019, demnach seit mehr als ein halbes Jahr, hat sich der BF nachweislich keiner weiteren Verwaltungsstraftat schuldig gemacht. Ihm ist offenbar mit Vorhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit Schreiben des BFA von Juni 2019 bzw. der behördlichen Beabsichtigung, gegen den BF ein dreijähriges Aufenthaltsverbot zu erlassen - sein unsicherer Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusstgeworden. Dies hat ihn offenbar zu einer Änderung seiner verwerflichen vormals gegenüber Menschenleben im Straßenverkehr offenbar gleichgültigen Einstellung bewegt, wollte bzw. will er doch offenbar auf keinen Fall selbstverschuldet seine Arbeit in Österreich verlieren und längere Zeit von seiner Lebensgefährtin getrennt sein. Im Fall eines Aufenthaltsverbotes könnte für die Dauer dieses Verbotes nur die Lebensgefährtin den BF in Rumänien und nicht dieser seine Lebensgefährtin in Österreich besuchen kommen.
Dem BF ist somit mit Parteivorhalt von Juni 2019 das ihm wegen seines Fehlverhaltens im Straßenverkehr für eine bestimmte Zeit lang drohendes Fernhalten vom Bundesgebiet - zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - bewusstgeworden. Es ist in Gesamtbetrachtung, der (mit Beschwerdevorbringen glaubhaft gemachten) Bezahlung der Geldstrafen und seinem Bewusstwerden seiner unsicheren Aufenthaltsstellung im Bundesgebiet mit Parteivorhalt von Juni 2019, das den BF offenbar abschreckte und zu einer Änderung seiner Einstellung zum Straßenverkehr führte, von einer positiven Zukunftsprognose und keiner aktuell bestehenden erheblichen Gefahr iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG auszugehen.
Es war der Beschwerde daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Voraussetzungen, Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2226555.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020