TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/18 G308 2004084-1

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G308 2004084-1/38E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hans Peter PUCHLEITNER in 8350 Fehring, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 19.03.2012, Zahl: XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss zur GZ G308 2004084-1/22 vom 05.11.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides der StGKK vom 19.03.2012, GZ XXXX die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die StGKK zurück.

2. Mit Erkenntnis, GZ Ra 2018/08/0252-14 vom 02.07.2019 hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend wurde ausgeführt, die Beitragsabrechnung und Prüfberichte von 10.05.2011 und 02.02.2012 enthielten eine detaillierte Darstellung der monatlichen Beitragsgrundlagen und der konkreten Beiträge hinsichtlich der einzelnen mitbeteiligten Partei bzw. eine Gegenüberstellung mit bereits geleisteten Beiträgen und eine Auflistung der sich daraus ergebenden Forderungen samt Verzugszinsen, von denen die StGKK in ihrem Bescheid ausgeht. Vor diesem Hintergrund trifft es nicht zu, dass die dem Revisionswerber XXXX (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) vorgeschriebenen Beträge nicht nachvollziehbar bzw. hinsichtlich Richtigkeit nicht überprüfbar gewesen wären. Hinsichtlich bestehender Unklarheiten der Berechnung bzw. Richtigkeit der Annahmen der StGKK wäre es dem Bundesverwaltungsgericht offen gestanden, die Parteien zu einem ergänzenden Vorbringen bzw. zur Mitwirkung am Beweisverfahren aufzufordern. Auch wurde der dritte Prüfbericht vom 14.03.2012 im Bescheid der StGKK erwähnt, und hat insofern auch seine Berücksichtigung gefunden.

3. Mit Schreiben vom 02.08.2019 wurde die StGKK durch das Bundesverwaltungsgericht um Übermittlung einer zahlenmäßig nachvollziehbaren Berechnung ersucht.

4. Mit Schreiben vom 06.08.2019 legte die StGKK eine detaillierte Erklärung zu den Prüfberichten der StGKK vor.

5. Diese wurde am 21.08.2019 dem BF zur Stellungnahme übermittelt.

6. Mit Schreiben vom 04.11.2019 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass die StGKK keine Unterlagen, auch nicht aus der Buchhaltung hatte, aufgrund welcher Werkverträge welche Personen beschäftigt gewesen wären bzw. wieviel ausbezahlt worden wäre. Es handle sich lediglich um Annahmen der Gebietskrankenkasse, die durch nichts belegt seien.

7. Mit Schreiben vom 06.12.2019 legte die belangte Behörde dar, dass sie selbstverständlich Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen im Rahmen der GPLA genommen habe. Zum Beweis dafür lege sie wiederholend als Beilage Auszüge aus den Abrechnungen und der Honorare der als Werkverträge bezeichneten Unterlagen vor. Aus diesen geht hervor, dass für jene Personen, die vom BF ursprünglich im Rahmen von Werkvertragsverhältnissen beschäftigt waren, die Beitragsgrundlage aus den in der Buchhaltung des BF angeführten Summen an ausbezahlten Werkvertragshonoraren, also dem Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung für das jeweilige Monat, gebildet wurde.

Hinsichtlich der vom BF ursprünglich als freie Dienstnehmer gemeldeten Personen wurden die vom BF selbst an die StGKK gemeldeten Beitragsgrundlagen eins zu eins übernommen. Es ist anzunehmen, dass der BF die von ihm beschäftigten freien Dienstnehmer zum damaligen Zeitpunkt richtig abgerechnet hat und die korrekten Grundlagen an die Kasse gemeldet hat. Im Protokoll zur Schlussbesprechung wurde festgehalten, dass der BF und seine steuerliche Vertretung über das Ergebnis der GPLA aufgeklärt wurden, der Dienstgeber hätte im Rahmen der Schlussbesprechung am 02.05.2011 die Gelegenheit gehabt das Prüforgans zum Ergebnis der GPLA zu befragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis vom 05.11.2018, Zl. G308 2004084-1/22, wies das BVwG die vom BF gegen die Versicherungspflichtbescheid, vom 19.03.2012, GZ XXXX, erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

Das Erkenntnis über die Versicherungspflicht erwuchs in Rechtskraft. Die Vollversicherungspflicht bzw. Teilversicherung in der Unfallversicherung der In den Anhängen zum Bescheid genannten Personen ist somit rechtskräftig festgestellt.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 02.07.2019 zur Zahl Ra2018/08/0252-14 wurde der Beschluss des BVwG zur Zahl G308 2004084-1/22E aufgehoben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der StGKK bzw. durch das Erkenntnis des BVwG betreffend Versicherungspflicht.

Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unstrittig hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

3.2. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen:

Die Bezug habenden Bestimmung des ASVG lauten:

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;

( ..)

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

( ..)

§ 54. (1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(2) Der Hauptverband kann mit Zustimmung der zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und der zuständigen Krankenversicherungsträger festsetzen, daß die Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden. § 49 Abs. 4 vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.

(4) § 44 Abs. 5 gilt entsprechend.

(5) Der Pauschalbeitrag nach § 53a ist unter Bedachtnahme auf die Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.11.2018 wurde die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht der mitbeteiligten Personen für den streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung - einschließlich der Vorschreibung von Verzugszinsen - sind folglich erfüllt.

Weder wurden in der Beschwerde gegen die ermittelte Beitragsgrundlage Einwände vorgebracht, noch wurde die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträge samt den Verzugszinsen substantiiert bestritten - vorgebracht wurde lediglich die mitbeteiligten Personen seien in keinem Dienstverhältnis beim BF gestanden - und haben sich auch aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden.

Etwaige Unklarheiten wurden durch die StGKK detailiert und nachvollziehbar erläutert, und auch dem Vertreter der BF zur Kenntnis- und Stellungnahme gebracht, ohne dass substantiierte Einwände erhoben wurden.

Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Nachverrechnung von Beiträgen bzw. Vorschreibung von Verzugszinsen als Konsequenz eines Versicherungspflichtbescheids, wobei diesbezüglich klare und unstrittige gesetzliche Regelungen bestehen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2004084.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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