Entscheidungsdatum
18.12.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G302 2003386-1/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI über den Fristsetzungsantrag der XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch: XXXX, vom 25.11.2019, betreffend den Antrag auf Akteneinsicht vom 27.03.2019, GZ: XXXX, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 25.11.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, stellte XXXX, geb. am XXXX (in weiterer Folge: Antragstellerin oder kurz ASt) beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über den Antrag auf Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form, elektronisch und auf Papier, in die Beschlüsse des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG bzw. Verfügungen des BVwG über die Abnahme/Zuweisung der Rechtssache (Annexsache) der Antragstellerin von der Gerichtsabteilung G302 an die Gerichtsabteilung G305, betreffend die abgeschlossenen Verfahren zu den Geschäftszahlen XXXX, XXXX, XXXX vom 27.03.2019, XXXX, noch keine Entscheidung getroffen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 09.04.2013, XXXX mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: XXXX, am 11.09.2014 entschieden. Der Beschluss, mit welchem der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die XXXXGebietskrankenkasse zurückverwiesen wurde, wurde der Antragstellerin rechtskräftig zugestellt.
Die ASt hat schon mehrmals zuletzt am 19.11.2019 Akteneinsicht genommen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsakts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Das Recht auf Akteneinsicht kommt gemäß § 17 AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens unabhängig davon zu, zu welchem Zweck die Akteneinsicht begehrt wurde. Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in Zusammenhang mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften.
Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde dem Antrag auf Akteneinsicht vom 27.03.2019, GZ: XXXX mit Gewährung der Akteneinsicht (zuletzt) vom 19.11.2019, GZ XXXX entsprochen.
Weiters wurde der Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 01.04.2019 mitgeteilt, dass das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und in diesem Verfahren eine Abnahme und neuerliche Zuweisung von Rechtssachen durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses nicht stattgefunden hat, sondern dass die angeführte Rechtssache nach den Bestimmungen der jeweils zum Zeitpunkt der Zuweisung geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zugewiesen wurde. Im Folgenden wurde die Antragstellerin auch darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen der geltenden Geschäftsverteilung auf dem öffentlichen Web-Auftritt des BVwG eingesehen werden können.
Dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete, abgesonderte Antrag vom 27.03.2019, GZ: XXXX, auf Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form, elektronisch und auf Papier wurde somit voll inhaltlich entsprochen.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass weder die öffentlich einsichtige Geschäftsverteilung des BVwG (durch Anschlag auf der Amtstafel und Kundmachung im Internet) noch (allfällige) Beschlüsse des Geschäftsverteilungsausschusses Aktenbestandteile des im Antrag auf Akteneinsicht bezeichneten Verfahrens XXXX sind.
Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Entscheidungsfrist, Fristsetzungsantrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G302.2003386.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020