TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/19 W247 2153700-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2019
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Entscheidungsdatum

19.12.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35

Spruch

W247 2153700-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Das Verfahren wegen des Antrags des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2015 erstmals illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 05.08.2015 im Rahmen einer Personenkontrolle aufgrund fehlender Dokumente festgenommen und am 06.08.2015 vom BFA einvernommen wurde. Dabei gab der BF an, dass er im Jahre 2011 von Libyen nach Italien gekommen sei und dort zwei Jahre in einem Camp gelebt habe. 2013 habe er dann in Italien einen Arbeitsvertrag für sechs Monate erhalten. Im Anschluss sei er für einen Monat nach Chiasso in die Schweiz gegangen und danach wieder nach Italien zurückgekehrt. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer an, dass er bereits einen Asylantrag in XXXX gestellt habe und wurde aufgrund dieser Angabe wieder entlassen.

1.2. Am 15.04.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut bei einer Personenkontrolle ohne behördliche Meldung und ohne gültiges Dokument aufgegriffen. Im Rahmen dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer nunmehr erstmalig einen Asylantrag, nachdem seine Angaben aus dem Jahre 2015, dass er bereits einen Asylantrag gestellt habe, seitens der Behörde, nach Durchsicht des Aktes nicht bestätigt werden konnte.

1.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") am 15.04.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er 2011 in Italien um Asyl angesucht habe, er nie Dokumente gehabt habe und an Bargeld € 20,- besitzen würde. Als Grund seiner Asylantragstellung nannte der Beschwerdeführer den Umstand, dass er, wenn er nach Nigeria zurückmüsste, die Schule für seine Kinder nicht mehr bezahlen könnte.

1.4. Mit Bescheid vom 16.02.2017, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 und 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt V.). Zugleich stellte die belangte Behörde "gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz" den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 15.11.2016 fest (Spruchpunkt VI.). Zuletzt erließ die belangte Behörde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

1.5. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde sodann mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2017, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.

2. Das gegenständliche Schubhaftverfahren:

2.1. Mit Schreiben des BFA vom 03.03.2017, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Schubhaft nach Ende der Strafhaft zur Sicherung seiner Abschiebung zu erlassen. Unter einem wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung eingeräumt.

2.2. Eine Stellungnahme langte seitens des Beschwerdeführers binnen der gesetzten Frist nicht ein.

2.3. Mit Bescheid vom 15.03.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 20.02.2017 illegal in Österreich aufhalte, er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er sich bereits 2015 in XXXX befunden habe, straffällig geworden sei und nach seiner Haftentlassung unbekannten Aufenthaltes gewesen und somit für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen. Er habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, da er bereits des Öfteren von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei. Obwohl er sich in der Grundversorgung befunden habe, sei er nicht in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt auf legale Weise zu bestreiten und habe er sich daher durch die Begehung von Suchtgiftverkäufen eine Einnahmequelle verschaffen wollen. Er befinde sich erneut in Strafhaft. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um sich seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in keinster Weise integriert, weil er sich seit kurzem im Bundesgebiet befinde und weder über berufliche, soziale noch familiäre Bindungen verfüge. Gegen den BF bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Es bestehe aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF die Gefahr, dass er bei einer Entlassung wieder unerlaubt Unterkunft nehmen, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, und daher für die Behörden nicht greifbar sei. Weiters bestehe aufgrund des Vorverhaltens des BF die Annahme, dass er bei einer Entlassung auf freien Fuß weiterhin die österreichische Rechtsordnung missachten und erneut strafbare Handlungen gegen die österreichische Rechtsordnung setzen werde. Zur Sicherung seiner Abschiebung nach der Entlassung aus der Strafhaft habe diese Maßnahme getroffen werden müssen, da sich der Beschwerdeführer als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es bestünde aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, sodass die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erforderlich wäre. Die nigerianische Botschaft habe bereits einer Heimreisezertifikatausstellung zugestimmt und daher sei somit die Schubhaftdauer bis zur Abschiebung absehbar.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2017 durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.

2.4. Am 21.04.2017 langte beim BVwG die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde, datiert mit 13.04.2017 ein, der gegenständliche Verwaltungsakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.04.2017, hg eingelangt am 26.04.2017, übermittelt. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die seitens der belangten Behörde erfolgte Annahme, wonach die Dauer der Schubhaft angemessen wäre, nicht begründet worden sei. Der BF befinde sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Sein Recht auf Parteiengehör sei insofern verletzt worden, als die belangte Behörde jedenfalls eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen hätte müssen. Hierbei hätte in Erfahrung gebracht werden können, dass er die Absicht habe, freiwillig nach Nigeria auszureisen und weder Fluchtgefahr bestünde noch die Anordnung der Schubhaft verhältnismäßig wäre. Ebenso sei eine Stellungnahmefrist von 5 Tagen als zu kurz bemessen gewesen. Auch sei unrichtig, dass er im Jahr 2015 untergetaucht sei, er habe sich nach seiner Haftentlassung bemüht in die Grundversorgung aufgenommen zu werden und eine Unterkunft zugewiesen zu erhalten. Der belangten Behörde sei es nicht gelungen im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, dass warum im Fall des BF Fluchtgefahr bestünde. Der Umstand, dass er in Österreich straffällig geworden sei, würde die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermögen. Es würden keine Faktoren dafürsprechen, dass er bei Entlassung auf freiem Fuß erneut strafbare Handlungen begehen würde. Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde bestehe daher keine Fluchtgefahr. Die belangte Behörde hätte ihre Vorgehensweise so einrichten können, dass die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft überhaupt unterbleiben hätte können, zumal das Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates bereits eingeleitet worden sei. Im konkreten Fall stehe die Anhaltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, über ihn Schubhaft zu verhängen. Gegen ihn wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von den Behörden bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Beantragt werde daher 1.) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 2.) den Schubhaftbescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; 3.) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers, der Kommissionsgebühren und Barauslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen.

2.5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsausschusses des BVwG vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der GA W190 abgenommen und mit 29.09.2017 der GA W247 zugewiesen.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste spätestens im Juli 2015 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 15.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2017 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Es besteht seit 20.02.2017 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung (bezogen auf Nigeria) gegen den Beschwerdeführer iVm einem auf 4 Jahre befristeten Einreiseverbot. Der BF hat gegenüber den österreichischen Behörden bereits am 06.08.2015 angegeben, bereits Asylwerber in Österreich zu sein, ein Vorbringen also, welches sich als unrichtig herausgestellt hat.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:

1.) LG f. Strafsachen XXXX vom XXXX RK 15.11.2016

wegen

§ 27 (1) Z. 1 7. Fall, Abs. 3 SMG,

§ 27 (1) Z. 1 8. Fall, Abs. 3 SMG,

§ 27 (1) Z. 1 2. Fall SMG,

Datum der (letzten) Tat 03.07.2016

Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren

Zu LG F.STRAFS. XXXX RK 15.11.2016

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX

2.) LG f. Strafsachen XXXX vom XXXX ,

wegen

§ 27 (1) Z. 1 8. Fall u. (2a) u. (3) SMG,

Datum der (letzten) Tat 22.01.2017

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten

Er befand sich aufgrund seines ersten begangenen Suchtmitteldeliktes von XXXX in Untersuchungshaft, war davor von XXXX in XXXX und danach erst wieder ab 15.04.2016 amtlich gemeldet. Zwischen XXXX , zwischen XXXX , sowie zwischen XXXX ist er seiner behördlichen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen und lebte im Verborgenen. Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich aufgrund der oben angeführten begangenen Suchtmitteldelikte von XXXX in Strafhaft. Am 15.03.2017 wurde über den BF die Schubhaft verhängt, wobei expressis verbis ausgesprochen wurde, dass deren Rechtsfolgen erst nach der Entlassung aus der "Gerichtshaft" eintreten würden. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Schubhaftanordnung war der Beschwerdeführer noch Asylwerber, ist es zum Entscheidungszeitpunkt aber nicht mehr.

Der Beschwerdeführer ist insgesamt nicht vertrauenswürdig. Im gegenständlichen Fall lag zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung aufgrund des Vorverhaltens des BF im Bundesgebiet eine besonders ausgeprägte Fluchtgefahr vor. Die belangte Behörde ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich der BF im Falle einer Entlassung aus der Strafhaft (ohne unmittelbar anschließende Schubhaft) dem Zugriff der österreichischen Behörden erneut - wie schon zeitweise in 2015/2016 (siehe oben) - entziehen wird um ein Leben im Verborgenen im Bundesgebiet zu führen. Die Verhängung der Schubhaft war notwendig und verhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet weder über familiäre, noch berufliche, noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte. Seine Existenz in Österreich war im Zeitpunkt der Schubhaftanordnung nicht gesichert, noch war der BF im Bundesgebiet selbsterhaltungsfähig, da er über keine ausreichenden Barmittel verfügte um auch nur kurzfristig seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren.

Der BF ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach und war während seines Aufenthaltes in Österreich nicht durchgehend ordentlich gemeldet. Der BF hat sich insgesamt als nicht kooperativ mit den österreichischen Behörden erwiesen und seine Mitwirkungspflicht im Verfahren gröblich verletzt. Er verfügte im Bundesgebiet im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über keine gesicherte Unterkunft, außerhalb seiner Gefängniszelle. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über keinen Reisepass, noch einen Personalausweis und auch kein Ersatzreisedokument. Mit der Anwendung des gelinderen Mittels im Sinne des § 77 FPG - in welcher Form auch immer - hätte im gegenständlichen Fall keinesfalls das Auslangen gefunden werden können.

Der Beschwerdeführer wurde am 10.03.2017 der nigerianischen Delegation vorgeführt, welche mit Schreiben vom 14.03.2017 dem BFA mitteilte, dass für ihn ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Dass ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer erlangt werden kann, war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung realistisch möglich.

Er war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.10.2017 auf dem Luftweg nach Nigeria überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie den vorliegenden Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen betreffend das abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen. Insbesondere wurden in der Beschwerde die Ausführungen des angefochtenen Bescheids zum Asylverfahrens des Beschwerdeführers und zur zweiten strafrechtlichen Verurteilung des BF in Österreich wiederholt und insoferne bestätigt.

1.2. Die Feststellungen zu Identität, Nationalität und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie auf den in seiner Beschwerde gemachten Angaben, wie auf der Identifizierung des BF durch die nigerianische Delegation im März 2017. Die Identität des BF steht fest. Die Feststellung betreffend die am 21.10.2017 erfolgte Abschiebung auf dem Luftweg nach Nigeria ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Abschiebebericht des Bundesministeriums für Inneres vom 22.10.2017.

1.3. Unstrittig lag zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eines durchsetzbare Rückehrentscheidung gegen den BF vor. Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 16.02.2017 eine Rückkehrentscheidung erlassen und zugleich einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, welche vom BVwG nicht wieder zuerkannt worden ist. Somit besteht seit 20.02.2017 eine gemäß § 52 Abs. 8 FPG durchsetzbare Rückkehrentscheidung (bezogen auf Nigeria) gegen den Beschwerdeführer.

1.4. Familiäre und berufliche Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren stets ausdrücklich verneint und sind solche in der Beschwerde auch nicht sonst hervorgekommen. Die Feststellungen zu den amtlichen Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet, sowie zu den Zeiten an denen eine solche Wohnsitzmeldung nicht vorgelegen hat, ergeben sich aus einer rezenten ZMR-Auskunft den BF betreffend.

1.5. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise fast ausschließlich von staatlichen Zuwendungen lebte, nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist und über keine hinreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügte. Wenn die Beschwerdeseite auf Seite 4 der Beschwerdeschrift angibt, dass der BF aufgrund von Tätigkeiten in der Justizanstalt monatlich ca. 36 EURO verdiene und somit bei Haftentlassung mit verfügbaren Barmitteln des BF in der Höhe von ca. 324 EURO zu rechnen sei, so vermag die Beschwerdeseite mit diesem Hinweis, die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde vertretene Annahme, der BF verfüge über keine hinreichenden Barmittel zum Bestreiten seines Unterhaltes im Bundesgebiet, nicht wirksam zu entkräften.

Hinweise für eine substanzielle soziale Integration sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu sozialen Kontakten (Freunde, etc.) vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner bisherigen Verfahren keine substanziellen und überprüfbaren Angaben zu machen. Auch das Bestehen einer gesicherten Unterkunft wurde nicht behauptet und ist eine solche zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung auch offensichtlich nicht gegeben.

1.6. Seine fehlende Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft hat der Beschwerdeführer zum einen dadurch unter Beweis gestellt, dass er, wie oben angeführt, in den Zeiträumen zwischen XXXX und zwischen XXXX und zwischen XXXX untergetaucht ist und seiner Meldeverpflichtung im Bundesgebiet nicht nachgekommen ist. Des Weiteren hat der BF am 06.08.2015 mit der Behauptung, er sei bereits Asylwerber in Österreich, bewusste Falschangaben gegenüber österreichischen Behörden getätigt. Vor dem Hintergrund also, dass der Beschwerdeführer zwei Mal in Österreich rechtskräftig wegen Suchtgiftdelikten verurteilt wurde, seinen Meldepflichten im Bundesgebiet nicht vollständig nachgekommen ist und gegenüber österreichischen Behörden falsche Angaben getätigt hat, zeigte dieser vielmehr eine unmissverständliche Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung und eine Unwilligkeit sich an die in Österreich herrschenden Gesetze zu halten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht gröblich verletzte, ergibt sich aus den oben erwähnten falschen Angaben des BF gegenüber den österreichischen Behörden zu seinem Aufenthaltsstatus im Jahr 2015, wodurch er einer Aufenthaltsbeendigung im Bundesgebiet bewusst entgegenwirkte. Ebenso ist der BF der Aufforderung der belangten Behörde zu einer Stellungnahme zur beabsichtigten Schubhaft nicht nachgekommen und hat binnen Frist keine Angaben getätigt. Entgegen den Ausführungen auf Seite 2 der Beschwerdeschrift, wonach dem BF lediglich 5 Tage zur Abgabe einer Stellungnahme zur beabsichtigten Schubhaft gewährt worden seien, welche von Beschwerdeseite als zu gering bemessen angesehen wurde, ist dem BF tatsächlich mit Schreiben vom 03.03.2017 eine Stellungnahmefrist von 10 Tagen - ab Zustellung der Verständigung - eingeräumt worden. Dem BF, auch wenn er sprachunkundig war, hätte es bewusst sein müssen, dass er mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten hat, welches dessen Pflicht auslöst, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen (vgl. auch VwGH vom 28.01.2003, 2002/18/0291; VwGH vom 27.01.2004, 2003/21/0167). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeseite auf Seite 3 der Beschwerdeschrift geht das erkennende Gericht davon aus, dass es dem BF möglich und zumutbar gewesen ist, binnen der gewährten 10-Tagesfrist sich über den Inhalt des Schreibens zu informieren und allenfalls eine Antwort zu verfassen, zumal eine Übersetzung Deutsch-Englisch bzw. für das Antwortschreiben Englisch-Deutsch heutzutage keine allzu zeitraubende Hürde mehr darstellen sollte. Diese Frist verstrich jedoch erfolglos. Wenn die Beschwerdeseite auf Seite 3 der Beschwerdeschrift einwendet, dass eine mündliche Einvernahme des BF in der Sache hätte stattfinden müssen und ein schriftliches Stellungnahmeersuchen in casu unzureichend für die Gewährleistung des Rechts auf Parteiengehör gewesen wäre, so ist dem entgegen zu halten, dass das Recht auf Parteiengehör keinen Anspruch auf mündliche Verfahrensführung begründet, vielmehr wird es regelmäßig schriftlich eingeräumt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Seite 167 Rz 268). Des Weiteren steht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde im Ermessen der Behörde (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10 Auflage, Rz 278, mwN). Darüber hinaus gilt, dass - selbst wenn man davon ausgeht, dass das Parteiengehör des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt wurde - keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn im Zuge der Rechtsmittelerhebung den Feststellungen der belangten Behörde entgegengetreten werden kann (vgl. VwGH vom 29.4.2015, Zl. 2012/06/0131). ?Aber selbst im Rahmen der Beschwerdeerhebung vermochte die Beschwerdeseite in casu den Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend substantiiert entgegen zu treten bzw. diese zu entkräften.

1.7. Die Feststellungen betreffend die vom Beschwerdeführer verbüßten Freiheitsstrafen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der rezenten Abfrage im Strafregister.

1.8. Die Feststellung der verfügbaren Barmittel ergibt sich aus der Aktenlage (Haftauskunft) und den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren bzw. in der Beschwerdeschrift. Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gibt es keinen Hinweis und sind solche auch im Verfahren nie behauptet worden bzw. sonst im bisherigen Verfahren hervorgekommen.

1.9. Ebenfalls unstrittig ist die mit einem Effektuierungsaufschub versehene Anordnung der Schubhaft mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.03.2017 (Eintritt der Rechtsfolgen erst nach Ende der "Gerichtshaft"). Die damals bestehende Strafhaft dauerte zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung noch an und endete am

XXXX .

1.10. Die ausgeprägte Fluchtgefahr ergibt sich - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend argumentiert - zunächst daraus, dass der BF in Österreich seiner Meldeverpflichtung nicht vollständig nachkam, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war, keinerlei Hinweise einer substanziellen sozialen, familiären, beruflichen oder sonstigen privaten Integration aus der Aktenlage ersichtlich waren, sowie dass der BF das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel nicht nachzuweisen vermochte. Des Weiteren liegt gegen den BF ein durchsetzbare Rückkehrentscheidung seit 20.02.2017 vor. Aus der dargelegten Fluchtgefahr und der Aussichtslosigkeit alternativer Sicherungsmaßnahmen ergibt sich auch die Verhältnismäßigkeit einer allfälligen (aktuell im Übrigen nach wie vor nicht vollzogenen) Schubhaft - im Übrigen findet sich in der Beschwerde kein einziges konkretes Argument für die Anwendung des gelinderen Mittels (sowie auch keine substanzielle Auseinandersetzung mit der "Ultima Ratio"-Argumentation des Bundesamtes).

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der bei Bescheiderlassung geltenden Fassung, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

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1.-dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2.-die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

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1.-ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2.-ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.-ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.-ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.-ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.-ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.-der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.-der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.-es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.-ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.-ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.-der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert.

3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der fehlenden Mitwirkung im Verfahren, dem Aufenthalt im Verborgenen und dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Aus den Ausführungen auf Seite 7 des angefochtenen Bescheids ergibt sich weiters, dass die belangte Behörde auch das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme als zusätzliches Kriterium der von ihr angenommenen Fluchtgefahr im Sinne der Ziffer 3 des § 76 Abs. 3 FPG zugrunde gelegt hat.

3.2.1. Soweit die belangte Behörde die Annahme der Fluchtgefahr auf den Umstand stützt, dass § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt ist, begegnet dies seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Bedenken, da seit 20.02.2017 gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme - bezogen auf Nigeria - vorliegt. Auch hinsichtlich der Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG gilt es als unstrittig, dass der BF bereits in der Vergangenheit durch nicht vollständige Befolgung seiner Meldepflichten im Bundesgebiet teilweise ein Leben im Verborgenen geführt hat und daher bereits früher einer Aufenthaltsbeendigung im Bundesgebiet entgegengewirkt hat. Hinzu kommt der Umstand, dass der BF im gegenständlichen Verfahren der Aufforderung der belangten Behörde, zur geplanten Schubhaftanordnung binnen Frist Stellung zu nehmen, nachweislich nicht nachgekommen ist und diese Frist fruchtlos verstreichen ließ. Auch hier ist für das erkennende Gericht eine mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF mit den österreichischen Behörden erkennbar, mit dem Zweck einer Aufenthaltsbeendigung entgegenzuwirken.

Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten werden. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich teilweise amtlich gemeldet war, ändert nichts an der Relevanz des Aufenthalts im Verborgenen in den Zeiträumen zwischen XXXX , zwischen XXXX und zwischen XXXX . Substanzielle Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides wurden im Übrigen in der Beschwerde vom 21.04.2017 nicht vorgebracht. Zusätzlich zu dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Verhalten des BF sei noch angemerkt, dass der BF durch seine Falschangaben zu seinem Aufenthaltsstatus gegenüber den österreichischen Behörden am 06.08.2015 bereits zuvor schon einer Aufenthaltsbeendigung im Bundesgebiet entgegengewirkt hat.

3.2.2. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel, sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel verfügt.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers weiterhin insgesamt Fluchtgefahr in einem erheblichen Ausmaß besteht.

3.3. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer war in Österreich zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung in keiner Form familiär, beruflich und in substanzieller Weise sozial gebunden, ist zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen und verfügte über keine Barmittel. Er hat sich aufgrund seines wiederholt kriminellen Verhaltens in Österreich und durch seine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden auch als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestierte, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Im Übrigen findet sich in der Beschwerde auch keine nachvollziehbare Begründung, warum vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers mit dem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden hätte werden können und wird den Ausführungen der belangten Behörde im Wesentlichen auch nicht substantiiert entgegengetreten.

3.5. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und zeitnahe zur Inschubhaftnahme des BF zu rechnen. Die Abschiebung erfolgte schließlich auch am 21.10.2017.

3.6. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

3.7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde behauptete Kooperationsbereitschaft durch sein bisheriges Verhalten substanziell entwertet.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

5. Kostenersatz

5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.

5.3. Ein Ersatz der Eingabegebühr wurde im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer - ohne nähere Begründung - beantragt. Für diesen gibt es jedoch keine rechtliche Grundlage, insbesondere wird die Eingabegebühr auch in § 35 VwGVG nicht als Aufwand genannt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Mittellosigkeit, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche
Verurteilung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W247.2153700.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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