Entscheidungsdatum
20.12.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2226662-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , IFA Zl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF) reiste spätestens am 06.04.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Afghanistan zu stammen und am XXXX geboren zu sein.
Zuvor wurden er am 02.02.2016 in Griechenland und am 04.04.2016 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt und stellte anschließend am 05.04.2016 in Ungarn einen Asylantrag.
Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 20.03.2018 wurde sein Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde zudem auch nicht erteilt.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gem. § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Gegen diesen Bescheid erhoben der BF durch seine Rechtsvertretung mit 19.04.2018 fristgerecht Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Zwischenzeitlich wurde gegen den BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch Behörde oder BFA genannt), vom 20.12.2018 ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 13 Absatz 2 Ziffer 2 AsylG ab dem 13.12.2018 verloren habe.
Während des laufenden Asyl- bzw. Beschwerdeverfahrens wurde der BF im Bundesgebiet wiederholt straffällig und wurde bereits dreimal von inländischen Landesgerichten rechtskräftig verurteilt, wie nachfolgend angeführt:
o Am 30.01.2017 wurde erstmals eine Anzeige wegen Körperverletzung in einer Asylunterkunft erstattet.
o Am 13.06.2017 wurde eine Anzeige wegen § 27 SMG vom Kriminalamt erstattet.
o Mit Urteil eines Landesgerichts vom 24.07.2017, rechtskräftig mit 24.07.2017, wurden er wegen des Vergehens des teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 achter Fall, 27 Abs 2a SMG, § 15 StGB, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall SMG, wegen des Vergehens des versuchten unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs 1 achter Fall SMG, § 15 StGB, unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 27 Abs 2a SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt, mit Probezeit von 3 Jahre verurteilt (Jugendstraftat).
o Er befand sich daraufhin von 22.06.2017 bis 24.07.2017 in einer Justizanstalt in Strafhaft. Nach Haftentlassung wurde am 04.01.2018 eine neuerlich Anzeige wegen nicht rechtmäßigem Aufenthalt in einem Asylquartier durch eine PI gegen ihn erstattet, da er im Asylquartier ohne Anmeldung Unterkunft genommen habe.
o Am 28.09.2018 wurden er wegen unerlaubten Fernbleibens aus einer Sozialeinrichtung bei einer PI zur Anzeige gebracht.
o Er wurde durch ein Landesgericht am 15.01.2018, rechtskräftig mit 19.01.2018, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
o Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.09.2019, rechtskräftig mit 26.09.2019, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Dabei wurde sein Alter von unter 21 Jahren als mildernd gewertet, als erschwerend hingegen, dass er die Tat während der offenen Probezeit und während anhängiger weiterer Verfahren begangen hatte.
Mit Schreiben des BFA vom 23.08.2019 (nachweislich entgegengenommen am 28.10.2019) wurde dem BF Parteiengehör zur beabsichtigten weiteren Vorgangsweise - Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung - geboten. Ihm wurde dabei ein konkreter Fragenkatalog zur Beantwortung und ausführlichen Stellungnahme übermittelt. Er machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch und wirkte am weiteren Verfahren nicht mit.
Am 29.11.2019 wurde gegen den BF der gegenständliche Schubhaftbescheid erlassen, der am 01.12.2019 vom BF übernommen wurde.
Von 04.04.2019 bis 03.12.2019 befand sich der BF in einer Justizanstalt und wurde er daraufhin am 03.12.2019 in Schubhaft überstellt.
Zudem wurde gegen den BF am 28.03.2019 ein aufrechtes Waffenverbot verhängt.
Mit Beschwerde vom 16.12.2019 wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF sei bisher dreimal rechtskräftig verurteilt, und mit gegenständlichem Bescheid vom 29.11.2019 über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens verhängt worden. Dabei sei der Behörde vorzuwerfen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht darlege, inwiefern aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die dargelegten Umstände seien nicht hinreichend dargelegt.
Ein Teil der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe wurde dem BF für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und habe sich der BF seither wohlverhalten. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des BF in Österreich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF sei fest entschlossen, in Zukunft straffrei zu bleiben und ein rechtskonformes Leben zu führen. Darüber hinaus wolle der BF eine Drogentherapie in Anspruch nehmen.
Weiters sei im gegenständlichen Fall weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit gegeben. Der BF beabsichtige mit den Behörden im Rahmen des offenen Asylverfahrens zu kooperieren und sei eine Überstellung des BF nach Afghanistan in zumutbarer Frist nicht möglich.
Im gegenständlichen Fall sei die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend, da es keine schlüssigen Hinweise für die Gefahr des Entziehens gebe.
Kostenersatz, sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht beantragt.
Mit Aktenvorlage der Behörde vom 17.12.2019, sowie in der darin enthaltenen Stellungnahme des BFA wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF während des laufenden Asylverfahrens bereits wenige Monate nach Antragstellung Strafdelikte begangen, sowie Freiheitsstrafen abzubüßen gehabt habe. Kurz nach der Haftentlassung seien zwei weitere Verfahren gegen den BF gelaufen, in welchen es um ein unerlaubtes Fernbleiben aus einer Sozialeinrichtung sowie die unerlaubte Quartiernahme in einem Asylquartier (ohne Anmeldung) gegangen sei. In weiterer Folge sei der BF neuerlich wegen gefährlicher Drohung verurteilt worden. Ebenso sei er wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln, zuletzt am 26.09.2019, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Es zeige sich daher nach Ansicht der Behörde, dass der BF aufgrund seiner bisherigen Straffälligkeit jedenfalls nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und hierdurch für die Behörde kein Zweifel bestehe, dass der BF die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in hohem Maße gefährde. Aufgrund des bestehenden Sicherungsbedarfes und der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft sei diese rechtskonform verhängt worden.
Beantragt werde der Beschwerde keine Folge zu geben und den Beschwerdeführer zum Kontenersatz der geltend gemachten Vertretungskosten anzuhalten.
Nach Rücksprache mit der für das Beschwerdeverfahren (Asylverfahren) des BF zuständigen Gerichtsabteilung im BvWG ergab sich, dass für den Monat Jänner 2020 mit einem Verhandlungstermin im offenen Asylverfahren zu rechnen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist afghanischer Staatsangehöriger und sohin Fremder i.S.d. Diktion des FPG.
1.2. Er stellte am 06.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten. Sein Asylverfahren befindet sich im Stande der Beschwerde.
1.3. Der BF leidet an keinen nennenswerten gesundheitlichen Einschränkungen.
1.4. Er wurde in Österreich bisher bereits dreimal verurteilt. Aufgrund der Anzahl und Schwere der Delikte ist er als Gefährder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich anzusehen. Seit dem 28.03.2019 besteht für ihn weiters ein gültiges Waffenverbot.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Seit dem 20.03.2018 besteht gegen den BF eine nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Ein Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ist aktuell anhängig.
2.2. Im Rahmen seines Asylverfahrens besteht derzeit ein faktischer Abschiebeschutz. Die Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG ist im Jänner 2020 zu erwarten.
2.3. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der afghanischen Botschaft wurde aufgrund des noch laufenden Asylverfahrens noch nicht beantragt.
2.4. Der BF ist haftfähig.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Gegen den BF liegt eine noch nicht rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Er hat mit Bescheid des BFA vom 13.12.2018 aus kriminellen Gründen sein Aufenthaltsrecht in Österreich bereits verloren.
3.2. Der BF ist in der Vergangenheit während des laufenden Asylverfahrens mehrmals untergetaucht und war für die Behörde in diesen Perioden nicht greifbar. Er hat dadurch die Fortführung seines Asylverfahrens qualifiziert behindert bzw. sich dem Verfahren entzogen.
3.3. Er ist nicht vertrauenswürdig.
3.4. Er ist nicht kooperativ.
3.5. Der BF hat bereits zuvor in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. In Österreich verfügt der BF über keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte.
4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf.
4.3. Er verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung und auch über keinen gesicherten Wohnsitz.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Akt des bisherigen Asylverfahrens und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach wurde beim BF die afghanische Staatsangehörigkeit festgestellt. Gegen den BF besteht eine nicht durchsetzbare Rückkehrentscheidung und hat er bereits sein Aufenthaltsrecht in Österreich nach § 13 Abs. 2 Zi. 2 AsylG verloren.
Im gesamten Verfahren gab es keine Anhaltspunkte für wesentliche Erkrankungen des BF. Auch in der Anhaltedatei sind diesbezüglich keine Eintragungen vorhanden. Das Gericht geht daher von einem gesunden Beschwerdeführer aus.
Aufgrund der Einsicht in das Strafregister ergibt sich, dass der BF bereits drei Mal in Österreich rechtskräftig verurteilt wurde. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um mehrmalige verschiedene Verstöße gegen die Suchtmittelbestimmungen (SMG) sowie um gefährliche Drohungen im Sinne des StGB. Bemerkt werden darf, dass sich aus den Verurteilungen ersehen lässt, dass der BF wiederholt gleichartige Delikte gesetzt hat und sohin auch durch einschlägige Vorverurteilungen klar ersichtlich dennoch nicht von der weiteren Tatbegehung abgehalten werden konnte. Daraus vermeint das erkennende Gericht eine beim BF bestehenden, nicht unwesentliche kriminelle Energie zu erkennen, zumal der Verkauf von Suchtgift ganz offenbar zu einer wiederkehrenden Einnahmequelle des BF gedient hat. Ausschlaggebend für die Qualifikation des BF als Gefährder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit war für das Gericht jedenfalls die Anzahl und die Schwere der vorliegenden Delikte, sowie die Tatsache, dass der BF zuletzt mit einer unbedingten Haftstrafe von einem Jahr bedacht worden ist. Der BF hat durch seine gerichtlich festgestellten Taten ein breites Spektrum verschiedener Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung gesetzt. Er hat klar gezeigt, dass er bis jetzt nur ungenügenden Willen zu rechtskonformem Verhalten entwickeln konnte oder wollte. Für das Gericht besteht daher kein Zweifel daran, dass der BF auch aufgrund der unterschiedlichen Deliktsarten, insbesondere aber durch die wiederholte Begehung von verpönten Suchtgiftdelikten und der wiederholten gefährlichen Drohungen ohne jeden Zweifel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Es war daher auch erforderlich, präventiv ein Waffenverbot auszusprechen.
2.2. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):
Die Feststellung zu 2.1. ergibt sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt. Daraus war zu entnehmen, dass seit dem 20.03.2018 eine noch nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Die gegenständliche Schubhaft wurde zur Sicherung des laufenden Asylverfahrens verhängt und ist daher eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesem Stadium noch nicht erforderlich.
Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass auch noch keine Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF beantragt wurde, da der Ausgang des Beschwerdeverfahrens noch ungewiss ist.
Aus einer Erkundigung bei der für die Asylbeschwerde zuständigen Gerichtsabteilung im Hause ergab sich, dass im Laufe des Jänners 2020 mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu rechnen ist. Dies wurde durch einen Aktenvermerk im Verfahrensakt festgehalten.
Die bestehende Haftfähigkeit des BF (2.4.) ergibt sich im Wesentlichen aus den Eintragungen in der Anhaltedatei, aus der sich keine Anhaltspunkte für eine Haftuntauglichkeit ergeben haben. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht behauptet.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):
Hinsichtlich der Feststellung zu 3.1. darf auf die Ausführungen zu
2.1. verwiesen werden. Der Bescheid zur Entziehung des Aufenthaltsrechts vom 13.12.2018 ist rechtskräftig.
Dem Akteninhalt war zu entnehmen, dass der BF während des laufenden Asylverfahrens unerlaubt aus einer Sozialeinrichtung fern geblieben ist (Anzeige vom 28.09.2018), als auch eigenmächtig und ohne Anmeldung sich in einem ihm genehmen Asylquartier Unterkunft genommen hat (Anzeige vom 04.01.2018). Der BF war daher in diesen Zeiten nicht für die Behörde greifbar, hat sich dem laufenden Verfahren entzogen bzw. den Fortgang des Verfahrens behindert (3.2.). Die fehlende Vertrauenswürdigkeit (3.3.) des BF ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er im Zuge seines Asylverfahrens aufgrund seines Verhaltens (die Erfüllung strafrechtlicher Tatbestände) an sich schon nicht als vertrauenswürdig bezeichnet werden kann.
Im Rahmen des Asyl- bzw. Schubhaftvorverfahrens wurde dem BF im Oktober 2019 die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt. Ohne nähere Begründung verzichtete der BF auf die Abgabe einer Stellungnahme und behinderte dadurch sowohl den Fortgang des Asylverfahrens, als auch die Ermittlungen im Vorfeld der Schubhaftverhängung. Dieses Verhalten wird seitens des Gerichts als unkooperativ qualifiziert, da eine derartige Verhaltensweise zur Verzögerung des Verfahrens geführt hat .
Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass der BF zuvor in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (3.5.).
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.):
Aus dem Asylakt ergeben sich keine Anhaltspunkte für familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte und auch keine Hinweise auf wesentliche integrative Bemühungen des BF in Österreich. Gegenteiliges wurde auch nie behauptet (4.1.). Eine nachhaltige Existenzsicherung ist aufgrund der in der Anhaltedatei ausgewiesenen Geldreserven in der Höhe von lediglich € 50,-- nicht zu erblicken. Einer legalen Erwerbstätigkeit zur Erlangung einer Selbsterhaltungsfähigkeit steht das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung entgegen.
Das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes ergibt sich im Wesentlichen aus dem Einblick in das zentrale Melderegister. Daraus ist zu ersehen, dass der BF aktuell über keine Meldeadresse außerhalb des Anhaltezentrums verfügt. Mit Ausnahme von sozialen Einrichtungen hat der BF in der Vergangenheit ausschließlich Meldungen an Justizanstalten oder sonstigen Anstalten vorzuweisen. Von einem gesicherten Wohnsitz konnte daher nicht ausgegangen werden. Der BF gibt zwar an, in einer von ihm genannten Asylunterkunft womöglich unterkommen zu können. Die bloße Annahme des BF reicht jedoch nicht, um von einem gesicherten Wohnsitz ausgehen zu können. Im Verfahren sind diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte ans Tageslicht gekommen und blieb das diesbezügliche Vorbringen gänzlich unsubstanziiert.
2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:
Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
Aufenthaltsverbot
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) [...]
Der mit "Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot" betitelte § 60 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), in der (historischen) Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006 lautet:
Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot
Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot
§ 60. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, i.V.m.
§ 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
5. Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;
6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen;
7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
8. von einem Organ der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;
9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat;
10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erlangung oder Beibehaltung der Aufenthaltsberechtigung ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat;
11. binnen 12 Monaten nach Durchsetzbarkeit einer Ausweisung ohne die besondere Bewilligung nach § 73 wieder eingereist ist;
12. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat;
13. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
14. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3) [...]
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Zur Judikatur des VwGH zum Aufenthaltsverbot:
Im Rahmen der Gefährdungsprognose hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0068, sowie schon zur Vorläuferbestimmung des § 86 Abs. 1 FPG VwGH 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN). Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden (vgl. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0913; 24.11.2009, 2009/21/0267; 31.5.2011, 2008/22/0831; 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN).
Gegen einen Fremden als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des § 87 FrPolG 2005 ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16.1.2007, Zl. 2006/18/0440).
[Hervorhebungen durch das Gericht]
3.1.3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG für gegeben an. Der BF verfügt nichtmehr über ein Aufenthaltsrecht in Österreich und besteht gegen ihn bereits eine nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Im Rahmen seines Asylverfahrens ist er bereits mehrmals untergetaucht und musste das Verfahren sohin unterbrochen werden. Daraus zeigt sich klar, dass die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des laufenden Asylverfahrens schon aus diesem Blickpunkt durchaus seine Berechtigung haben könnte. Das Verfahren hat darüber hinaus ergeben, dass der BF in der Vergangenheit weder kooperativ war, noch vertrauenswürdig ist. Der BF hat in der Vergangenheit innerhalb der europäischen Union auch in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist daher nicht ausgeschlossen, dass er auch jetzt geneigt sein könnte, weiterzureisen, falls sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zeigen würde, dass seine Chance auf internationalen Schutz in Österreich nicht bestehen könnte. Das Gericht unterstellt in diesem Punkte, dass es dem BF wohl aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen in Österreich klar sein müsste, dass ein weiterer Verbleib in Österreich aufgrund seines bisherigen Verhaltens im Falle einer negativen Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte nicht sehr wahrscheinlich wäre und sich die Republik Österreich mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend bemühen wird, ihn in seinen Heimatstaat zurück zu bringen.
Wenn in der Beschwerdeschrift angeführt wird, der BF habe ein legitimes Interesse am Verbleib im Bundesgebiet, da er sich in einem offenen Asylverfahren befinde, darf auf sein bisheriges Verhalten verwiesen werden. Der BF hat sich bereits während des laufenden Asylverfahrens mehrmals dem Verfahren entzogen, zumal sich seinerzeit noch nicht klar abzeichnete, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person in Österreich nicht gewollt ist. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Behörde nunmehr den BF in diesem Punkt kein Vertrauen mehr entgegenbringt.
Der BF verfügt im Inland über keinerlei soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist aufgrund der fehlenden legalen Erwerbstätigkeit auch nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Darüber hinaus waren auch etwaige Integrationsmerkmale in diesem Verfahren nicht erkennbar und wurden auch durch die Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Der BF befindet sich nachweislich seit 2016 in Österreich und ist dieser Aufenthalt, wenn er auch durch Haftaufenthalte unterbrochen war, jedenfalls nicht als kurz zu bezeichnen. Es fällt daher bei der Bewertung der Fluchtgefahr jedenfalls insofern ins Gewicht, als für den BF dennoch kein soziales Netz im Inland vorhanden ist, welches ihn vom neuerlichen Untertauchen bewahren könnte. Im Rahmen einer Gesamtsicht, die durch das Gericht durchzuführen war, ergibt sich daher, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens in Zusammensicht mit den Ergebnissen des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung des vorliegenden Bescheids als fluchtgefährlich zu qualifizieren war.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer familiäre Kontakte und andere soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der BF hat gegen verwaltungsrechtliche und auch massiv gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat zuvor bereits in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist dann nach Österreich weitergereist. Die Republik Österreich hat mit der behördlichen Entscheidung vom 20.03.2018 nach Ansicht des Gerichts dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland vorerst rechtlich nicht gedeckt ist und das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nun abgewartet werden muss. Durch die im Inland durch den BF ausgeführten Straftaten besteht jedoch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF, so das laufende Beschwerdeverfahren nicht einen Aufenthaltstitel für den BF bringen würde. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF, der keine Kontakte und keine Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse der Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher - wie oben angeführt - von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine Abschiebung nach einer etwaigen negativen Asylentscheidung zeitnah durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Darüber hinaus ist der BF ein mehrfach verurteilter Straftäter und ist dies bei der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ebenso als evidentes Interesse der Allgemeinheit, den BF Außerlandes zu bringen, zu berücksichtigen. Es ist daher dem BF nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten, bis zur nahenden Verhandlung im Asylverfahren weiterhin in Schubhaft zu bleiben.
3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, nicht heimkehren zu müssen, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Der Beschwerdeführer hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach dem laufenden Asylverfahren durch Untertauchen erfolgreich entzogen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur Außerlandesbringung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.1.7. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung.
3.1.8. Die Erstbehörde hat sich im Rahmen des Bescheides hinlänglich mit dem Kriterium der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit beschäftigt. Aus dem Bescheid geht klar hervor, dass der BF mehrere verschiedenartige und schwerwiegende Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung gesetzt hat, die in einer Gesamtsicht den BF zweifellos als Gefährder der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen. Der Bescheid war daher diesbezüglich auch hinreichend begründet.
4. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (in Zusammensicht mit den gerichtlichen Feststellungen im Asylverfahren) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die zwingende Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. - Kostenbegehren
Die Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, öffentliche Interessen, Rückkehrentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W171.2226662.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020