TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/23 W103 1414451-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.12.2019
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Entscheidungsdatum

23.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W103 1414451-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2019, Zl.: 791587107-191122190, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß §§ 15b, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6, 55 Abs. 1a FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 18.12.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie am 23.12.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da ihr Neffe zu den Widerstandskämpfern gegangen sei. Seit dieser Zeit werde sie von den Behörden nicht mehr in Ruhe gelassen und auch gefragt, wohin ihre Verwandten gefahren seien. Andere Ausreisegründe habe sie nicht. Ihr älterer Sohn sei anerkannter Flüchtling in Österreich. Ihr jüngerer Sohn sei vor drei Monaten als Asylwerber nach Österreich gekommen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 12.04.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt kurz zusammengefasst Folgendes an: Der Neffe ihres Ehemannes sei im Frühjahr 2009 in den Wald zu den Kämpfern gegangen. Seither seien seine Verwandten, also auch die Beschwerdeführerin, immer wieder befragt worden. Auch der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin sei einvernommen worden, deshalb habe sie Angst um ihn gehabt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe jenen Sohn deshalb von zu Hause weggebracht. Anfang September 2009 habe die Beschwerdeführerin eine Ladung zur Staatsanwaltschaft des Rayons bekommen und sei nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes und Ehemannes gefragt worden. Es seien auch unbekannte Personen in Uniform zur Beschwerdeführerin gekommen und haben gesagt, dass sie zur Verantwortung gezogen werde, solange ihr Ehemann nicht da sei. Deshalb sei die Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester nach XXXX gezogen. Der Bruder ihres Ehemannes habe ihre Flucht vorbereitet und die Beschwerdeführerin sei schließlich im Dezember 2009 ausgereist. Der konkrete Grund, warum sie ihre Heimat verlassen habe, sei, dass sie jahrelang in Sorge und Angst gelebt habe und es nicht mehr ausgehalten habe. Sie habe Angst um ihre Kinder und wolle bei diesen in Österreich bleiben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe nach wie vor im Heimatdorf und arbeite als Lehrer. Auch eine Tochter der Beschwerdeführerin lebe in Tschetschenien und sei Hausfrau. Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe starke Rückenschmerzen, Augenprobleme und leide an Kopfschmerzen. Diese Probleme habe sie bereits seit drei Jahren und sei deswegen schon in ihrem Herkunftsland in ärztlicher Behandlung gewesen. In Österreich stehe sie bei einem Neurologen, Endokrinologen und Augenarzt in Behandlung.

Die Beschwerdeführerin legte diverse ärztliche Unterlagen vor.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Zl. 09 15.871-BAI, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe mit den von ihr behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht glaubwürdig darlegen können. Sie habe ihren Fluchtgrund darauf gestützt, dass immer wieder uniformierte Personen zu ihr nach Hause gekommen seien und nach dem Aufenthaltsort ihres geflüchteten Sohnes gefragt haben. Außerdem habe sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann Ladungen zur Staatsanwaltschaft bekommen. Die vorgebrachten wiederkehrenden Befragungen stellen aber aufgrund der geringen Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. Ebenso erreichen die Ladungen der Staatsanwaltschaft nicht die für die Asylgewährung erforderliche Intensität. Hinzu komme, dass der immer noch im Herkunftsland lebende Ehegatte der Beschwerdeführerin ebenfalls Ladungen erhalten und diesen Folge geleistet habe, wobei diese Ladungen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nach ohne Konsequenzen für den Ehegatten geblieben seien. Weiters sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat problemlos legal verlassen habe und offenbar keine Bedenken gehabt habe sich der Passkontrolle auszusetzen. Dies deute darauf hin, dass sie seitens der Behörden ihres Heimatlandes keine Verfolgungshandlungen zu befürchten gehabt habe. Zusammengefasst komme die erkennende Behörde daher zur Ansicht, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Befragungen durch uniformierte Männer und die Ladung der Staatsanwaltschaft die für die Asylgewährung erforderliche Intensität nicht erreichen und die Beschwerdeführerin daher eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland nicht glaubhaft habe darlegen können. Der Beschwerdeführerin drohen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Im Hinblick auf ihre diagnostizierten Krankheiten könne von der Behörde nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine medizinische Notlage gedrängt werden würde, da - den Länderfeststellungen folgend - eine medizinische Behandlung gewährleistet sei. Außerdem habe sie selbst angegeben, dass sie bereits in ihrem Herkunftsland eine medizinische Behandlung in Anspruch genommen habe. Es liege zwar ein Familienbezug bzw. Familienleben in Österreich vor, die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle aber keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben dar.

1.3. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 13.07.2010 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Darin wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, am 26.04.2010 seien ihre Verwandten und ihr Ehemann in Tschetschenien vom Polizeichef und vom Bürgermeister aufgesucht worden und man habe ihnen ein Ultimatum von drei Monaten gestellt, dass ihr Neffe sich stelle, andererseits würden alle Verwandten getötet werden. Im Bescheid werde hervorgehoben, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien verschlechtert habe. Insbesondere seien Familienangehörige bekannter und derzeit aktiver Rebellenkämpfer besonderer Bedrohung ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn werden daher asylrelevant aus politischen und ethnischen Gründen von staatlicher Seite verfolgt. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation führte die Beschwerdeführerin aus, aufgrund ihrer Erkrankung sei ihr eine Rückkehr absolut unmöglich. Die medizinische Versorgung in Tschetschenien sei weitgehend zerstört, die Versorgung sei unterdurchschnittlich. Für ihren Gesundheitszustand sei ihr Verbleib bei ihrem asylberechtigten Sohn, ihren Enkeln, ihrer Schwiegertochter und ihrem minderjährigem Sohn von großer Bedeutung, um eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes zu vermeiden. Eine Ausweisung sei unzulässig, da diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.

Am 21.01.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Mitteilung des "Vereins Menschenrechte Österreich" ein, aus der hervorgeht, das die Beschwerdeführerin sich am 20.01.2011 zur freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland angemeldet habe.

1.4. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2011, Zahl D12 414451-1/2010/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 135/2009, als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof traf Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und ging von folgendem entscheidungsmaßgeblichen individuellen Sachverhalt aus:

"Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage eines russischen Inlandspasses fest.

Die Beschwerdeführerin leidet an diversen physischen Erkrankungen, nämlich dem Meige-Syndrom, Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates (Skoliose, Osteochonsdrose, Spondylose, Fußdeformation), erhöhtem Blutdruck und Kopfschmerzen. Es liegt aber keine physische oder psychische Erkrankung vor, welche hinsichtlich Phänomenologie oder Ausprägungsgrad einer organischen oder endogenen Störung äquivalent wäre und ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.

Der Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargstellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. (...)."

Dies wurde auf die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen gestützt:

"Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsland glaubwürdig darzulegen.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Fluchtgrund darauf gestützt, dass der Neffe ihres Ehemannes Widerstandskämpfer geworden sei und ihre Familie deshalb Probleme mit den Behörden bekommen habe. Es seien immer wieder uniformierte Männer gekommen und haben nach dem Neffen gefragt bzw. auch nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes (...), welcher nach Österreich geflüchtet sei. Weiters habe die Beschwerdeführerin eine Ladung zur Staatsanwaltschaft bekommen und sei dort wiederum nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes und Ehemannes gefragt worden. Diesbezüglich ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass diese Geschehnisse nicht die für die Asylgewährung erforderliche Intensität aufweisen.

Unter Verfolgung ist nämlich ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des einzelne zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes der Heimatlandes zu begründen (VwGH 21.01.1999, 98/20/350 mit Verweisung auf 23.09.1998, 98/01/0224). Bloß subjektiv empfundene Furcht genügt nicht; vielmehr müssen - allenfalls drohende - Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes einen weiteren Verbleib des Asylwerbers im Heimatland unerträglich erscheinen lassen (VwGH 15.12.1993, 93/01/0020; 10.03.1994, 94/19/0251; 19.05.1994, 94/19/0716; 06.03.1996, 95/29/0167; 25.09.1996, 95/01/0216).

Dem Bundesasylamt folgend handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten wiederkehrenden Befragungen durch uniformierte Männer lediglich um Vorkommnisse von geringer Eingriffsdauer und Intensität, in deren Folge der Beschwerdeführerin auch keine weiteren Konsequenzen erwuchsen. Die Beschwerdeführerin hat weder vorgebracht im Zuge dieser Befragungen körperlich misshandelt oder verletzt worden zu sein, noch sei ihr Gewalt oder Inhaftierung angedroht worden.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe eine Vorladung zur Staatsanwaltschaft erhalten, sei dieser Ladung auch nachgekommen und sei vom Staatsanwalt nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes und ihres Ehemannes gefragt worden ist ihr entgegenzuhalten, dass es einer bloßen Ladung zur Behörde jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität fehlt (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0312; 07.09.2000, 2000/01/0153). Auch kurzfristige Inhaftierungen können, sofern sie ohne weitere Folgen bleiben, nicht als derart gravierend angesehen werden, dass eine den weiteren Verbleib im Heimatland unerträglich machende Intensität erreichen würde (vgl. VwGH 27.02.1997, 95/20/0365; 27.02.1997, 95/20/0695) und die Annahme wohlbegründeter Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention begründet. Auch Hausdurchsuchungen können für sich alleine nicht als Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden (vgl. VwGH 24.04.1995, 94/19/1402).

Angesichts der nach Angaben der Beschwerdeführerin offensichtlich bloß als Zeuge erfolgten Ladung von der Staatsanwaltschaft und der darauffolgenden Befragung, die ohne Repressionen verlaufen ist, den Befragungen durch uniformierte Männer in ihrem Wohnhaus, die ebenfalls ohne Konsequenzen geblieben sind und der dargestellten Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der erkennende Senat der Ansicht, die der Beschwerdeführerin bereits widerfahrenen Vorfälle sind mangels asylrechtlich relevanter Eingriffsintensität keine Verfolgungshandlungen und ist auch für den Fall der Befolgung neuerlicher Vorladungen aus objektiver Sicht kein Anhaltspunkt für eine ungerechtfertigte Verfolgung im Sinne der GFK erkennbar.

Derartige Eingriffe für sich allein vermögen nicht eine derartige Zwangslage zu schaffen, die ein menschenwürdiges Leben unmöglich macht, sodass man sich dieser Situation nur durch einen Ausreise entziehen kann. Hinzu kommt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin - laut ihren Angaben - ebenfalls eine Ladung der Staatsanwaltschaft erhalten und dieser Folge geleistet hat, wobei diese Ladung ebenfalls ohne Konsequenzen für den Ehemann geblieben ist.

Ein deutliches Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in ihrem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung aufgrund des - den Widerstandskämpfern angehörenden - Neffen ausgesetzt ist, sieht der erkennende Senat in dem Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und auch ihre Tochter nach wie vor in Tschetschenien leben. Der Ehemann ist sogar als Lehrer tätig. Die Beschwerdeführerin erklärte dies in der Einvernahme am 12.04.2010 wenig überzeugend damit, dass ihr Ehemann zwar auch verfolgt werde, er sei aber als gebildeter Mensch in der Lage, seine Rechte durchzusetzen. Sie selbst könne das aber nicht. Es ist völlig lebensfremd, dass höhere Bildung vor einer Verfolgung durch russische Soldaten schützen kann bzw. ist es nicht nachvollziehbar, warum der Ehemann der Beschwerdeführerin - wenn er doch für seine eigene Sicherheit sorgen kann -nicht auch seine Ehefrau vor staatlichen Repressalien beschützen kann.

Das Bundesasylamt hat auch zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat legal mittels ihres russischen Inlandspasses verlassen hat und somit offensichtlich keine Bedenken gehabt hat, sich der Passkontrolle auszusetzen. Dies deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgungshandlungen seitens der russischen Behörden zu befürchten hatte.

Es sei auch noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst angegeben hat, dass der konkrete Grund, warum sie ihre Heimat verlassen habe, der sei, dass sie jahrelang in Sorge und Angst gelebt habe und es nicht mehr ausgehalten habe. Sie habe Angst um ihre Kinder und wolle bei diesen in Österreich bleiben. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat lediglich aus asylfremden Motiven, nämlich aufgrund der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage bzw. der Folgen des Bürgerkriegs verlassen hat. Dies ist zwar menschlich verständlich, kann aber nicht zur Gewährung von Asyl führen.

Auch der Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden. Die Beschwerdeführerin erwähnt darin ergänzend zu ihren bisherigen Angaben, dass am 26.04.2010 ihre Verwandten und ihr Ehemann in Tschetschenien vom Polizeichef und vom Bürgermeister aufgesucht worden seien und man habe ihnen ein Ultimatum von drei Monaten gestellt habe, dass ihr Neffe sich stellen solle, andererseits würden alle Verwandten getötet werden. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich als Schutzbehauptung gewertet und davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin durch eine nachträgliche Steigerung ihres Vorbringens bzw. das Präsentieren neuer Ereignisse in ihrer Heimat versucht, die Chancen auf einen positiven Ausgang ihres Asylverfahrens zu erhöhen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin keine Beweise für ihre Behauptungen erbringt, ist es nicht nachvollziehbar, warum sie diesen angeblichen Vorfall erst im Rahmen der Beschwerdeschrift - also nachdem ihr Antrag auf internationalen Schutz in der ersten Instanz negativ entschieden wurde - vorbringt, zumal der Vorfall bereits Ende April 2010 stattgefunden haben soll und die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gehabt hätte die belangte Behörde schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Diese Vorgehensweise deutet daher - wie bereits erwähnt - darauf hin, dass das neue Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sie dadurch nur ihre Chancen im Verfahren steigern will und wird daher als unglaubwürdig erachtet.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem nicht asylrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist.

Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin gibt in der Einvernahme vor dem Bundesaylamt an, sie habe starke Rückenschmerzen, Augenprobleme und Kopfschmerzen. Sie nehme gelegentlich Schmerzmittel, ansonsten aber keine weiteren Tabletten. Die Angaben der Beschwerdeführerin werden im Großen und Ganzen durch von ihr vorgelegte ärztliche Schreiben und Befunde bestätigt. So leidet die Beschwerdeführerin laut Neurologischem Befundbericht der Universitätsklinik für Neurologie XXXX vom 02.06.2010 am "Meige-Syndrom", einer Bewegungsstörung bzw. psychogenen Lidschlussstörung. Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin mit Botulinum-Toxin behandelt. Dem Befund des XXXX -Röntgeninistituts vom 03.05.2010 zufolge hat die Beschwerdeführerin auch Beschwerden bzw. Fehlstellungen im Bereich des Bewegungsapparates, nämlich "Osteochondrose"(eine Veränderung der Bandscheiben), "Skoliose" (eine Seitverbiegung der Wirbelsäule) und "Spondylose" (eine Veränderung der Wirbelkörper). Außerdem leidet sie laut Schreiben von (...), Facharzt für Innere Medizin, vom 16.03.2010 an "Myalgie" (Muskelschmerzen), "Arthralgie" (Gelenkschmerzen) und einem leichten Beckenschiefstand. Weiters ist der Blutdruck der Beschwerdeführerin erhöht. Bei all diesen Erkrankungen bzw. Beschwerden handelt es sich jedenfalls um keine schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstehen bzw. ist dies den diversen ärztlichen Befunden auch nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zudem selbst vorgebracht, die erwähnten gesundheitlichen Probleme habe sie bereits seit drei Jahren. Sie sei in ihrem Herkunftsland auch in ärztlicher Behandlung gewesen, unter anderem in einem Sanatorium in XXXX , wo sie eine Thermalbehandlung für ihren Rücken bekommen habe. Auch wegen ihrem Augenleiden sei sie in Tschetschenien in ärztlicher Behandlung gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat medizinische Hilfe benötigt, wird ihr diese - ihren eigenen Angaben zu Folge und wie auch den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien zu entnehmen ist - in ihrem Herkunftsstaat zu Teil werden. Aus den Länderfeststellungen geht unter anderem hervor, dass die ärztliche, auch fachärztliche Versorgung in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken kostenlos möglich ist. Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist somit, wenn auch in einer sehr einfachen Form, vorhanden und die Situation der Krankenhäuser hat dank internationaler Hilfe wieder ein Niveau erreicht hat, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Soweit die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Universitätsklinik für Orthopädie Innsbruck vom 03.05.2010 vorlegt, wonach sie am 31.03.2011 zwecks Durchführung einer Operation, "Chevron-OT rechts" (wird bei einem "Halux" bzw. Spreizfuß durchgeführt), stationär aufgenommen wird, ist dazu aufzuführen dass es sich dabei jedenfalls um keine lebensnotwendige Operation bzw. eine akute Erkrankung handelt, worauf bereits der noch in weiter Zukunft liegende Operationstermin hindeutet und ist daher auch dieses gesundheitliche Problem nicht derart schwer oder lebensbedrohlich, sodass eine Abschiebung in die Russische Föderation dadurch verhindert werden könnte."

1.5. Am 24.02.2011 kehrte die Beschwerdeführerin unter Gewährung von Rückkehrhilfe in ihren Herkunftsstaat zurück.

2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:

2.1. Am 04.11.2019 stellte die neuerlich illegal in Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem sie am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Sie gab zusammengefasst an, sie habe Österreich infolge rechtskräftigen Abschlusses ihres ersten Verfahrens auf internationalen Schutz ungefähr im Jahr 2010 verlassen und sich seither in der Teilrepublik Tschetschenien aufgehalten. Zu den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung verwies die Beschwerdeführerin auf den Aufenthalt ihres Ehemannes in Österreich, welcher krank sei. Ihre gesamte Familie, auch ihr jüngster Sohn, seien hier. Gefragt nach ihren Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation, erklärte die Beschwerdeführerin, sie persönlich habe nichts zu befürchten, aber ihre Familie. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe sei keine Änderung eingetreten, sie wolle nur zu ihrer Familie. Sichergestellt wurde der russische Inlandspass der Beschwerdeführerin.

Mit von der Beschwerdeführerin am 04.11.2019 übernommener Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 15b AsylG aufgetragen, sich ab sofort in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungseinrichtung aufzuhalten.

Am 12.11.2019 vernahm das Bundesamt die Beschwerdeführerin unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch niederschriftlich ein. Die Beschwerdeführerin gab eingangs zu ihrem Gesundheitszustand an, sie habe Probleme mit der Wirbelsäule, den Blutgefäßen, den Nieren und den Augen. Weiters habe sie im Kopf eine Zyste und leide an psychischen Problemen. In Österreich sei sie noch bei keinem Arzt gewesen, sie hätte von zuhause Medikamente gegen hohen Blutdruck mit. Die genannten Beschwerden seien allesamt bereits im Herkunftsstaat behandelt worden. Ihre Angaben im Rahmen der Erstbefragung seien wahrheitsgemäß und vollständig gewesen. Sie habe zuhause niemanden und sei ganz alleine gewesen. Ihr Mann und ihr Sohn seien hier in Österreich. Auf Vorhalt ihres vorangegangenen am 31.01.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sowie ihrer freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation im gleichen Jahr und befragt nach den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung erklärte die Beschwerdeführerin abermals, zu Hause niemanden gehabt zu haben und ganz alleine gewesen zu sein; ihr Sohn und ihr Mann seien hier in Österreich. Ihre Asylgründe aus dem Erstverfahren halte sie weiterhin aufrecht. Sie sei persönlich davon nicht direkt betroffen. Ihr Sohn und ihr Mann hätten diese Probleme. Sie werde zu Hause des Öfteren nach ihrem Mann gefragt, wenn etwas passiere. Sie habe schon früher kommen wollen, sie habe zu Hause nicht in ständiger Angst weiterleben wollen. Die Frage, ob es richtig sei, dass sie im Jahr 2011 freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt wäre und den gegenständlichen Antrag ausschließlich aus den bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Gründen sowie wegen des Wunsches, mit ihrem Mann zusammen zu sein, stelle, bestätigte die Beschwerdeführerin; andere Gründe hätte sie nicht. Sie sei von Österreich aus wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt, später habe sie sich immer wieder beim Bruder ihres Mannes in einer Stadt in der Region Stawropol aufgehalten. Der Beschwerdeführerin wurde weiters vorgehalten, dass sie viermal um ein Visum angesucht hätte, wobei alle Anträge seitens der zuständigen Behörde abgelehnt worden wären. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht, ob ihr ein Visum erteilt worden wäre, der Schlepper hätte ihr versprochen, sie nach Österreich zu bringen. Sie habe immer wieder Absagen erhalten, auch von anderen Ländern. Die Beschwerdeführerin vermochte keine konkreten Angaben zu ihrer nunmehrigen Reisebewegung nach Österreich zu erstatten. Ihre beiden Söhne und ihr Ehemann, welcher krank sei, würden in Österreich leben. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe mit der als ihren Ehemann genannten Person nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation noch ca. zwei bis drei Jahre eine Beziehung geführt. Ab dem Jahr 2013 sei der Kontakt telefonisch und über Whatsapp aufrechterhalten worden. Auf Vorhalt, der von ihr genannte Ehemann hätte anlässlich seiner Einvernahme am 06.10.2015 angegeben, von der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 geschieden zu sein, erklärte die Beschwerdeführerin, sie hätten sich deshalb zum Schein scheiden lassen, damit sie seine Probleme nicht mehr haben würde. Sie hätten sich nur getrennt, es gebe keine Scheidungsurkunde. Sie hätte diesen zuletzt in Moskau vor ca. zwei bis drei Jahren gesehen. Ihr Mann habe sich im Sommer 2017 ca. eineinhalb Monate in Russland aufgehalten und mit der Beschwerdeführerin gemeinsam in einer Mietwohnung in Moskau gelebt. Dort sei es zu keinen Problemen mit Behörden gekommen. Seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens seien keine Änderungen im Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin eingetreten. In Österreich lebe sie von der Grundversorgung, im Heimatland habe sie eine staatliche Behindertenrente erhalten und eine kleine Landwirtschaft betrieben. Sie habe ein relativ gutes Auskommen gehabt, da sie auch Unterstützung von der Familie erhalten habe. Nach ihren Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr gefragt erklärte die Beschwerdeführerin, sie glaube, dass sie ohne ihren Mann und ihre Söhne sterben würde. Auf Vorhalt ihrer eben erstatteten Angabe, wonach sie in der Russischen Föderation Unterstützung durch ihre Familie erhalten hätte, erklärte die Beschwerdeführerin, es habe sich dabei um nur weitschichtige Verwandte gehandelt. Die Beschwerdeführerin wiederholte nochmals, dass sie keine neuen Fluchtgründe habe und hierhergekommen sei, um bei ihrem Mann und ihren Söhnen zu leben.

Die Beschwerdeführerin legte eine russische Heiratsurkunde in Kopie samt beglaubigter Übersetzung sowie einen Konventionsreisepass und Behindertenpass ihres angeblichen Ehegatten vor.

Anlässlich einer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.11.2019 gab die Beschwerdeführerin im Beisein einer Rechtsberaterin an, sie stehe im Bundesgebiet unverändert in keiner medizinischen Behandlung. Sie sei lediglich zur Abnahme einer Blutprobe wegen ihrer Hepatitis C bei einem Arzt gewesen und habe einen Termin im Dezember 2019 erhalten. Ihre bisherigen Angaben seien richtig gewesen, sie wolle jedoch berichtigen, dass sie ihren Mann nicht vor zwei bis drei Jahren in Moskau getroffen hätte, sondern bevor dieser nach Europa gereist wäre. Auf die Frage, wen sie dann im Jahr 2017 in Moskau getroffen hätte, gab die Beschwerdeführerin an, dort bei ihrem Neffen gelebt zu haben. Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe ihren Mann infolge dessen Ausreise im Jahr 2013 nicht mehr persönlich getroffen. Zur ihr zur Kenntnis gebrachten beabsichtigten Vorgehensweise des BFA im Sinne einer Zurückweisung ihres Antrages gemäß § 68 AVG und Erlassung eines Einreiseverbotes, erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Mann und ihre gesamte Familie seien hier. Außerdem sei es für sie gefährlich in der Heimat, wöchentlich klopfe jemand an ihre Tür und frage nach ihrem Mann und ihrem Sohn. Sie habe denen gesagt, ihr Mann sei in ärztlicher Behandlung und ihr Sohn studiere irgendwo. Mit wem solle sie alleine wohnen, auch ihre Töchter seien in Europa, die eine in Frankreich, die andere in Deutschland. Sie hätte zuhause auch Probleme wegen ihres Mannes und ihres Sohnes bekommen.

Sie legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen aus ihrem Herkunftsstaat sowie zwei an das BFA adressierte Schreiben ihres Mannes aus dem Jahr 2014, und 2015 vor.

2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.12.2019 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 04.11.2019 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. Weites wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin erlassen (Spruchpunkt VII.) und festgestellt, dass dieser gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 die Unterkunftnahme in einem näher angeführten Quartier ab dem 04.11.2019 aufgetragen worden sei (Spruchpunkt VIII.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Entscheidung aktuelle Feststellungen zur entscheidungsmaßgeblichen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zugrunde und führte begründend im Wesentlichen aus, der für die Entscheidung relevante Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Im nunmehrigen Verfahren habe sie angegeben, im Heimatstaat nichts zu befürchten zu haben. Die Beschwerdeführerin würde an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen leiden und könnte die vorliegenden gesundheitlichen Probleme im Herkunftsstaat weiterbehandeln lassen. Die Beschwerdeführerin habe laut eigenen Angaben bezüglich der vorgebrachten Beschwerden bereits Zugang zu ärztlicher Behandlung im Herkunftsstaat gehabt.

Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über keine integrative Verfestigung. Zwar befänden sich ihre beiden erwachsenen Söhne in Österreich, ein aufrechtes Familienleben sowie eine aufrechte Ehe mit dem von ihr genannten Ehemann könne jedoch nicht festgestellt werden. Dies wurde mit näher ausgeführten Widersprüchen zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres angeblichen Gatten in Bezug auf die Beziehung gestützt. Unter Berücksichtigung der Länderberichte sei die Echtheit der von der Beschwerdeführerin in Kopie vorgelegten russischen Heiratsurkunde anzuzweifeln. Selbst wenn eine standesamtliche Eheschließung im Jahr 1982 tatsächlich stattgefunden hätte, sei festzuhalten, dass zumindest ab dem Jahr 2009 kein über telefonischen Kontakt hinausgehendes Familienleben mehr bestanden hätte. Sie hätte weitere Verwandte in ihrem Herkunftsstaat. Zu ihrem Vorbringen, wonach sie sich hier um ihren Mann kümmern wolle, sei festzuhalten, dass kein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, zumal sich bislang ihr Sohn um diesen gekümmert hätte und dies auch weiterhin möglich sein würde. Die Beschwerdeführerin habe in der Russischen Föderation eigenen Angaben zufolge Rente und Unterstützung durch ihre Familie erhalten und es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sich ihre Situation nach einer Rückkehr anders darstellen sollte. Eine für das gegenständliche Verfahren relevante geänderte Sachlage in der Russischen Föderation sei ebenfalls nicht festzustellen gewesen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe seien daher nicht geeignet gewesen, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und es könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorverfahren weder die Sachlage noch die Rechtslage geändert hätte und sich das Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke.

Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt hätte und die Beschwerdeführerin zudem während ihrer Aufenthalte im österreichischen Bundesgebiet ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen Hand gelebt und demnach den Besitz von Mitteln für ihren Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht hätte.

Der angeführte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 04.12.2019 zugestellt.

2.3. Durch den nunmehrigen anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin wurden mit E-Mail vom 16.12.2019 die verfahrensgegenständliche Beschwerde im gesamten Umfang sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde stelle zu Unrecht fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten nicht verheiratet sei, nur weil er dies vor Jahren so angegeben hätte und nunmehr berichtigt worden wäre, dass man nur getrennt gewesen wäre. Eine Scheidung sei jedoch durch ein Scheidungsurteil festzustellen. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich sei und die Beschwerdeführerin in Russland gewesen wäre, könne es theoretisch nur ein österreichisches Scheidungsurteil geben, das den Kriterien eines fairen Verfahrens entsprochen hätte und damit gültig wäre. Eine entsprechende Anfrage bei österreichischen Gerichten hätte ergeben, dass die Ehe aufrecht wäre. Bezüglich Russland wäre eine derartige Anfrage bei der russischen Botschaft wohl auch möglich; da jedoch der Ehegatte seitdem er in Österreich sei, nie mehr in Russland gewesen wäre, hätte eine wirksame Scheidung mangels rechtlichen Gehörs nicht stattfinden können. Deshalb hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nach wie vor aufrecht sei und ihr Verfahren im Familienverfahren als Angehörige führen müssen. Ihrem Ehegatten sei letztlich internationaler Schutz gewährt worden, wenn auch die Beschwerdeführerin zurückgekehrt sei. Wenn ihr Asylantrag abgelehnt, aber letztlich dem Ehegatten Asyl zuerkannt worden wäre, erweist sich das abweisende Erkenntnis aus dem Jahr 2011 als unzutreffend und sei daher ebenfalls im einzuleitenden Hauptverfahren zu berichtigen. Zudem hätte die Behörde aufgrund des Alters und Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, der offenbar in ihrer Heimat mittlerweile jegliche familiäre Beziehung fehle, aussprechen müssen, dass ihre Abschiebung nach Russland aus Gründen des Art. 8 EMRK dauerhaft unzulässig sei.

2.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 19.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mittels Teilerkenntnis nicht zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.

Sie reiste erstmals im Dezember 2009 in das Bundesgebiet ein. Der von ihr am 22.12.2009 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010 unter gleichzeitiger Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation vollinhaltlich abgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 26.01.2011, Zahl D12 414451-1/2010/3E, als unbegründet ab. Am 24.02.2011 kehrte die Beschwerdeführerin nach der Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation zurück.

Im Mai 2013 stellte der frühere Ehemann/Lebensgefährte der Beschwerdeführerin (IFA Zl.: 631454507) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welchem mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im August 2016 stattgegeben wurde.

1.2. Am 04.11.2019 stellte die zuvor neuerlich illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und erklärte, sie habe sich infolge ihrer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat zunächst in Tschetschenien und später immer wieder in einer Stadt im Raum Stawropol aufgehalten. Zur Begründung ihres Folgeantrages brachte die Beschwerdeführerin weder neue Fluchtgründe, noch neue Beweismittel oder eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat oder eine sonstige Änderung der privaten Verhältnisse im Vergleich zu dem im Jänner 2011 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vor. Die Beschwerdeführerin begründete ihre neuerliche Einreise und Antragstellung mit dem Wunsch nach einem Zusammenlaben mit ihren in Österreich aufenthaltsberechtigten engsten Angehörigen und erklärte ausdrücklich, im Herkunftsstaat keiner Bedrohung zu unterliegen.

1.3. Eine wesentliche Änderung der die Beschwerdeführerin betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat oder eine wesentliche Änderung in sonstigen in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Umständen kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführerin, welche in der Russischen Föderation Bezugsberechtigte einer Rente ist, steht unverändert die Möglichkeit offen, sich in Tschetschenien oder anderen Landesteilen (insb. Moskau oder Region Stawropol) niederzulassen, wo sie über ein familiäres Netz verfügt.

Eine maßgebliche Änderung des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Partei seit der rechtskräftigen Entscheidung in ihrem letzten inhaltlichen Asylverfahren wurde nicht behauptet und kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin erklärte im nunmehrigen Verfahren, sie leide (unverändert) an unterschiedlichen, großteils alterstypischen, Beschwerden, machte jedoch keine Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit ihrer gesundheitlichen Situation geltend. Vielmehr führte sie aus, sie habe im Herkunftsstaat die erforderliche Behandlung in Bezug auf ihre gesundheitlichen Leiden erhalten. Sie brachte nicht vor, dass sie in Österreich eine bestimmte Therapie durchlaufe, welche ihr im Herkunftsstaat nicht zugänglich sein würde.

1.4. Die unbescholtene Beschwerdeführerin bezog seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und war zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Auch ihren ersten Aufenthalt in Österreich von Dezember 2009 bis Februar 2011 finanzierte sie ausschließlich durch staatliche Leistungen.

Im Bundesgebiet befinden sich die beiden volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin sowie deren Vater, welche allesamt asylberechtigt sind. Darüber hinaus leben Töchter der Beschwerdeführerin in Frankreich und in Deutschland. Eine aufrechte Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem von ihr genannten in Österreich asylberechtigten russischen Staatsbürger kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat mit jenem Mann seit dem Jahr 2009 in keinem gemeinsamen Haushalt mehr gelebt und es besteht zu diesem, ebenso wie zu den beiden volljährigen Söhnen der Beschwerdeführerin, kein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Eine allenfalls benötigte Unterstützung ihres ehemaligen Ehemannes/Lebensgefährten in Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation kann, wie bereits vor der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin, weiterhin durch die im Bundesgebiet lebenden volljährigen Söhne des Genannten erfolgen, sodass er auf einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht angewiesen ist. Der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin, ihren volljährigen Kindern und ihrem ehemaligen Ehemann kann von dieser künftig, wie schon in den vergangenen Jahren, telefonisch, über das Internet sowie durch Besuche in Drittstaaten aufrechterhalten werden. Auch steht es der Beschwerdeführerin offen, sich vom Ausland aus hinsichtlich eines legalen Zuzugs in das Bundesgebiet zu bemühen.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet, sie hat keine sonstigen Ausbildungen absolviert, gehört keinem Verein an und engagiert sich nicht ehrenamtlich. Ebensowenig verfügt sie im Bundesgebiet - mit Ausnahme ihres Partners und ihrer Söhne - über enge soziale Bezugspersonen und sie unternahm keine erkennbaren Integrationsbemühungen.

Die Beschwerdeführerin hat im Vorfeld der illegal erfolgten Einreise vier Anträge auf Erteilung von Visa bei den deutschen, französischen, italienischen und finnischen Vertretungsbehörden in Moskau und St. Petersburg gestellt, welche allesamt abgewiesen worden waren. Die Beschwerdeführerin versuchte die österreichischen Behörden durch ihre illegale Einreise und Stellung des Folgeantrages, welchem sie kein Vorbringen einer allfälligen Bedrohung im Heimatland zugrunde legte, hinsichtlich ihres Aufenthalts in Österreich vor vollendete Tatsachen zu stellen und die die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen regelnden Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung auf diesem Weg zu umgehen.

1.5. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.6. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich gegenüber der in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.01.2011 über die Abweisung des ersten Asylantrages der Beschwerdeführerin festgestellten Lage in keiner für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert. Dies ist von der Beschwerdeführerin, welche keine Befürchtungen hinsichtlich einer Verfolgung oder sonstigen Gefährdung ihrer Person im Herkunftsstaat vorbrachte, gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht dargetan worden und ergibt sich auch nicht aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichten oder der Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund ihres im Original in Vorlage gebrachten russischen Inlandspasses festgestellt werden. Die Feststellungen zu ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit waren aufgrund ihrer Angaben zu treffen und wurden ebenfalls bereits in der das Verfahren über ihren vorangegangenen Antrag auf internationalen Schutz abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gleichlautend getroffen; es ergaben sich im nunmehrigen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, davon abweichende Feststellungen zu treffen.

Zum Familienstand der Beschwerdeführerin ist den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welches vom Nichtvorliegen einer aufrechten Ehe mit jenem im Bundesgebiet asylberechtigten Mann, welchen die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren als ihren Ehemann bezeichnete, ausging, beizupflichten. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass eine Heiratsurkunde im Original nicht vorgelegt worden ist. Zur von der Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren in Kopie vorgelegten Urkunde über eine standesamtliche Eheschließung im Jahr 1982 ist festzuhalten, dass ihr ehemaliger Mann eine erfolgte standesamtliche Ehe in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.10.2015 ebenso wie das Vorhandensein einer Heiratsurkunde ausdrücklich verneint hatte (vgl. AS 222 f). Dieser führte mehrfach an, lediglich traditionell mit der Beschwerdeführerin verheiratet gewesen zu sein, sodass sich eine Authentizität der nunmehr in Vorlage gerbachten Urkunde als fragwürdig erweist. Die Behörde hat gesamtbetrachtend zusätzlich darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr (früherer) Ehemann/Lebensgefährte in ihren Einvernahmen unterschiedliche Daten bzw. Jahre bezüglich ihrer Eheschließung genannt haben (so sprachen sie von den Jahren 1980 und 1981), eine Eheschließung im September 1982 jedoch nicht erwähnten.

Unabhängig von der abschließenden Beurteilung der Echtheit der - lediglich in Kopie in Vorlage gebrachten - Heiratsurkunde, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und der genannte Mann in der Russischen Föderation im Jahr 1982 eine standesamtliche Ehe geschlossen hätten, war festzustellen, dass diese Ehe, sollte sie tatsächlich vorgelegen haben, im Jahr 2011 geschieden worden und eine Wiederverehelichung seither nicht erfolgt ist. Dies beruht darauf, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr (früherer) Ehemann/Lebensgefährte in ihren jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Scheidung im Jahr 2011 ins Treffen geführt haben. Der ehemalige Ehemann/Lebensgefährte der Beschwerdeführerin erklärte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.10.2015, seit dem Jahr 2011 von der Beschwerdeführerin geschieden gewesen zu sein. In einer weiteren Einvernahme vom 07.08.2018 sprach der ehemalige Ehemann/Lebensgefährte der Beschwerdeführerin mehrmals von seiner "Ex-Gattin."

Die spätere Behauptung, sie hätten sich nur "zum Schein" scheiden lassen, wird als unwahre Schutzbehauptung gewertet, zumal keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr ehemaliger Ehemann Derartiges gegenüber den österreichischen Behörden ins Treffen führen hätten sollen, sollten sie damit tatsächlich bezweckt haben, die Beschwerdeführerin vor dem Problemen ihres Mannes im Herkunftsstaat fernzuhalten, wie diese es anlässlich ihrer Einvernahme in den Raum stellte (AS 59). In dem Fall wäre nämlich nicht ersichtlich, weshalb sie die "zum Schein" erfolgte Scheidung auch gegenüber den österreichischen Behörden hätten ins Treffen führen sollen. Vielmehr wäre es der Beschwerdeführerin im Falle des Bestehens einer aufrechten Ehe mit dem in Österreich asylberechtigten Mann offen gestanden, von der Russischen Föderation aus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 zu stellen. Dass sie aber mehrfach bei Vertretungsbehörden anderer Länder um Schengenvisa ansuchte und letztlich den Weg einer illegalen Reise nach Österreich wählte, bekräftigt das Ergebnis der belangten Behörde, dass eine aufrechte Ehe nicht vorliegt.

Weiters fielen in diesem Zusammenhang die in sich insgesamt sehr widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Kontakte zu ihrem früheren Ehemann /Lebensgefährten infolge ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2011 auf. Die Beschwerdeführerin verstrickte sich anlässlich ihrer Einvernahmen vom 12.11.2019 und vom 21.11.2019 in grobe Widersprüche dahingehend, ob es im Sommer 2017 zu einem mehrwöchigen Aufenthalt gemeinsam mit ihrem Partner in Moskau gekommen wäre (AS 59, 125), sodass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich beeinträchtigt wird. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin und der von ihr genannte Mann ab dem Jahr 2009 und sohin rund ein Jahrzehnt getrennt voneinander gelebt haben, wird das Ergebnis einer nicht aufrechten Beziehung in diesem Zeitraum bekräftigt.

Den Erwägungen im angefochtenen Bescheid zum Nichtvorliegen einer aufrechten Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem von ihr genannten Mann wurde in der Beschwerde inhaltlich nicht entgegengetreten, insbesondere wurde keine Erklärung in Bezug auf die von beiden Partnern in ihren jeweiligen Einvernahmen ins Treffen geführte Scheidung im Jahr 2011 angeführt. Soweit die Beschwerde auf mangelnde amtswegige Ermittlungen bezüglich einer in Österreich erfolgten gerichtlichen Scheidung verweist, ist festzuhalten, dass eine solche laut Angaben der beschwerdeführenden Parteien, welche sich im Jahr 2011 beide im Herkunftsstaat aufgehalten haben, nicht erfolgt ist. Soweit die Beschwerde Ermittlungen im Herkunftsstaat bezüglich einer erfolgten Scheidung anregt, ist nochmals darauf zu verweisen, dass aufgrund der Aussagen des Partners der Beschwerdeführerin anlässlich seiner Einvernahme vom 06.10.2015 sowie mangels Vorlage einer unbedenklichen Heiratsurkunde im Original, nicht festgestellt werden konnte, dass eine standesamtliche Ehe überhaupt geschlossen worden ist; zudem erweisen sich personenbezogene Anfragen an die Behörden des Herkunftsstaats im Rahmen des Verfahrens auf internationalen Schutz als unzulässig. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, Beweismittel hinsichtlich ihres aktuellen Familienstandes in Vorlage zu bringen respektive den nachvollziehbaren Erwägungen der Behörde im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang in der Beschwerde entgegenzutreten.

Sämtliche Feststellungen betreffend das Leben der Beschwerdeführerin in Österreich konnten auf Basis ihrer Angaben im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Unterlagen getroffen werden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin war auf Basis ihrer Angaben vor der belangten Behörde sowie den in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen bzw. Ablichtungen der Packungen der derzeit eingenommenen Medikamente festzustellen. Die Beschwerdeführerin hat keine wesentliche Änderung in Bezug auf ihre gesundheitliche Situation gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.01.2011 ins Treffen geführt und erklärte im nunmehrigen Verfahren ausdrücklich, bereits im Herkunftsstaat bezüglich der vorliegenden großteils alterstypischen Leiden behandelt worden zu sein. Etwaige Probleme beim Zugang zu einer benötigten medizinischen Behandlung in ihrer Heimat brachte sie mit keinem Wort vor. Sie erklärte weiters, Bezugsberechtigte einer Pension gewesen zu sein und mit zusätzlicher Unterstützung durch ihre Angehörigen im Herkunftsstaat ein gutes Auslangen gefunden zu haben. Sie hat im Bundesgbiet bislang keine konkrete medizinische Therapie begonnen und hat, wie angesprochen, nicht vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat einen unzureichenden Zugang zu einer medizinischen Behandlung befürchten würde. Da sich aus den Länderberichten eine ausreichende medizinische Grundversorgung sowohl in Tschetschenien als auch anderen Teilen der Russischen Föderation ergibt, die Beschwerdeführerin selbst erklärte, bezüglich der vorliegenden Beschwerden ausreichende medizinische Versorgung erhalten zu haben und keine Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen Beschwerden äußerte, kam die Behörde zutreffend zum Ergebnis, dass sich die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand keine wesentliche Änderung gegenüber dem Zeitpunkt der letztmaligen inhaltlichen Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfahren hat und demnach auch ihre privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet vor diesem Hintergrund keine Verstärkung erfahren.

Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass bezüglich der Lebensumstände, welche die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr erwarten würden, eine Verschlechterung gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses ihres vorangegangen Verfahren eingetreten wäre, zumal sie erklärte, durch Bezug einer Rente und Unterstützung ihrer Angehörigen in der Russischen Föderation problemlos zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in der Lage gewesen zu sein.

2.3. Die Feststellung, wonach sich an der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in Bezug auf die bereits im vorangegangenen Asylverfahren behandelten maßgeblichen Aspekte nichts geändert hat, beruht auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen ausgewogenen Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien. Auch dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Berichte bzw. Länderdokumente vor, die ein anderes Bild der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, welche wie dargelegt keine Befürchtungen bezogen auf die Situation in ihrem Heimatland geäußert hat, zeichnen würden.

2.4. Dass die Beschwerdeführerin dem gegenständlichen Antrag keinerlei zeitlich nach Rechtskraft der ihr vorangegangenes Verfahren abschließenden Entscheidung neu entstandenen Gefährdungssachverhalt zugrunde gelegt hat, ergibt sich aus ihren ausdrücklichen Angaben gegenüber der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin berief sich im nunmehrigen Verfahren einerseits auf ein Fortbestehen ihrer im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens vorgebrachten Gründe, welche bereits in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.01.2011 infolge näherer beweiswürdigender Erwägungen als unglaubwürdig respektive als nicht asylrelevant qualifiziert wurden. Darüber hinaus berief sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer neuerlichen Antragstellung ausschließlich auf den Wunsch, ein gemeinsames Familienleben mit ihren Angehörigen in Österreich führen zu wollen und erklärte ausdrücklich, dass sie im Herkunftsstaat keinerlei Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre. Sie sprach davon, dass Behördenvertreter in Tschetschenien sie immer wieder nach dem Aufenthaltsort ihrer Angehörigen gefragt hätten, berichtete jedoch von keinen in diesem Zusammenhang erlebten individuellen Problemen, sodass insofern festzustellen war, dass sich auch bezüglich einer allfälligen Verfolgung der Beschwerdeführerin seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens keine Änderung ergeben hat.

2.5. Insofern gelangte das Bundesamt zutreffend zu der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin dem gegenständlichen Antrag keine im Kern glaubhafte, seit rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens im Jänner 2011 neu entstandene, Furcht vor individueller Verfolgung oder eine sonstige Gefährdung zugrunde gelegt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).

Zu A) 3.2. Zur Zurückweisung des Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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