TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/24 W271 2212563-1

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Veröffentlicht am 24.12.2019
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Entscheidungsdatum

24.12.2019

Norm

GWG 2011 §69 Abs1
GWG 2011 §79
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W271 2212559-1/17E

W271 2212561-1/17E

W271 2212563-1/17E

Gekürzte Ausfertigung des am 17.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über 1. die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, 2. die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH und

3. die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control Austria vom XXXX , zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der XXXX für das Jahr 2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht:

A) Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, dass Spruchpunkt 1.

des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr 2019 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt:

i. Kosten der Netzebene XXXX

ii. Kosten der Netzebene XXXX

iii. Kosten der Netzebene XXXX

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, infolge Rechtsmittelverzichts der Parteien.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Kostenbestimmungsbescheid, mündliche
Verhandlung, mündliche Verkündung, Rechtsmittelverzicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W271.2212563.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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