TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/30 W214 2188816-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.12.2019
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Entscheidungsdatum

30.12.2019

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W214 2188816-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige und Zugehörige der Volksgruppe der Araber, stellte am XXXX 09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am XXXX 09.2015 gab die Beschwerdeführerin an, im Jahr XXXX von Syrien nach Libyen geflogen zu sein, sich dort ein Jahr aufgehalten zu haben und anschließend wegen des Bürgerkrieges von Libyen per Flugzeug in die Türkei und über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Kroatien schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Weiters gab sie an, dass sie mit ihrem Mann im Irak gelebt habe, sie hätten eine Firma gehabt, im Jahr XXXX habe die Miliz von Schiiten die Firma ihres Mannes ausgeräumt und XXXX seiner Mitarbeiter getötet, weil diese Sunniten gewesen seien. Sie hätten ihren Mann mit dem Tod bedroht und seien sie daraufhin nach Syrien gekommen. In XXXX , wo sie gewohnt hätten, seien XXXX ein paar Männer zu ihrem Haus gekommen, hätten sie und ihren Sohn geschlagen und sie bedroht. Dies sei der Grund, warum sie Syrien verlassen habe.

2. Am XXXX 10.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin legte bei ihrer Einvernahme ihre syrische ID-Karte im Original sowie eine Kopie ihres Reisepasses und ein Konvolut an Arztbriefen und Befunden vor.

Sie führte aus, syrische Staatsangehörige, Zugehörige der Volksgruppe der Araber und muslimisch-sunnitischen Glaubens zu sein. Sie sei verheiratet und habe vier Kinder, ein Sohn lebe in XXXX , eine Tochter in XXXX , ein Sohn in XXXX und ein Sohn bei ihr und ihrem Mann hier in Österreich. Ein Cousin ihres Sohnes lebe ebenfalls in Österreich. Sie habe Kontakt zu ihren Kindern im Ausland. Ein Bruder und eine Schwester sowie ein Bruder ihres Mannes würden in XXXX leben, eine Schwester in XXXX und eine Schwester ihres Mannes in XXXX . In Syrien oder im Irak habe sie keine Verwandten mehr.

Die Beschwerdeführerin gab weiters an, in XXXX , Syrien, geboren zu sein. Sie habe dort auch neun Jahre lang die Schule besucht. Im Jahr XXXX habe sie in Libyen ihren jetzigen Ehemann geheiratet und sie seien in den Irak gezogen. Dort hätten sie bis XXXX gelebt.

Nach den Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie den Irak gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern verlassen habe, weil eine Miliz in die Firma ihres Mannes gekommen sei und XXXX Leute entführt habe. Ihr Mann sei zu diesem Zeitpunkt nicht in der Firma gewesen. Er habe sie angerufen und ihr am Telefon gesagt, sie solle sich vorbereiten, er hole sie ab. Sie habe sich und die Kinder angezogen und zehn Minuten später habe sie ihr Mann abgeholt und ihr im Auto alles erzählt. Sie seien dann zu den Eltern ihrer Schwägerin gefahren, dort seien sie eine Woche geblieben und anschließend nach Syrien gereist. In Syrien sei die Lage aber immer schlimmer geworden, weshalb sie nach Libyen gegangen seien. Als sich dort die Lage ebenfalls verschlechtert habe, seien sie in die Türkei gegangen. Sie habe die gleichen Fluchtgründe wie ihr Mann.

In Syrien seien sie auch einmal überfallen worden, dabei sei ihr so fest auf den Kopf geschlagen worden, dass sie jetzt Probleme mit dem Auge habe. Auch fünf Operationen hätten das Auge nicht mehr retten können, sie müsse einmal monatlich zur augenärztlichen Kontrolle. Die Geschehnisse in Syrien seien auch der Grund, warum sie heute auch noch oft Angst habe und manchmal schlecht träume.

In den Irak könne sie nicht zurückkehren, da die Milizen sie töten würden, sobald sie wüssten, dass sie die Ehefrau ihres Mannes sei. Ihr Ehemann sei Mitglied der Baath Partei und sein Vater sei ein Freund Saddam Husseins gewesen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 11.02.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität der Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdeführerin zu einem nicht erwiesenen Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am XXXX 09.2015 einen Asylantrag gestellt habe. Sie sei syrische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Araber an und besitze ein muslimisch-sunnitisches Glaubensbekenntnis. Bis XXXX habe die Beschwerdeführerin in Syrien gelebt, von XXXX bis XXXX in Libyen, von XXXX bis XXXX im Irak und schließlich von XXXX bis XXXX in Syrien. Sie sei verheiratet und habe vier Kinder. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gesund und in der Lage sei, jede Arbeit anzunehmen und zu verrichten.

Nicht festgestellt werden könne von der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin ihr Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Sie habe Syrien wegen der unsicheren Lage verlassen.

Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde daher abgewiesen, hingegen wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dieselben Fluchtgründe wie ihr Mann zu haben, jedoch kein Bedrohungsszenario gegenüber ihrem Mann habe schildern können. Sowohl ihr Mann als auch die Beschwerdeführerin selbst hätten angegeben, niemals persönlich verfolgt oder bedroht worden zu sein. Das Vorliegen von weiteren Konventionsgründen habe die Beschwerdeführerin selbst dezidiert verneint, das Vorbringen ihres Ehemannes auf den Irak bezogen sei nicht in zeitlicher Relevanz für das Asylverfahren gewesen, weshalb weder für sie noch für ihren Mann eine positive Entscheidung in Bezug auf internationalen Schutz habe erfolgen können. Der Überfall in Syrien sei eine kriminelle Handlung, kriminelle Handlungen seien nicht asylrelevant, weshalb dieser Teil des Vorbringens nicht weiter behandelt werde. Es hätten sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf das Bestehen einer konkreten gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgung ergeben.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass, bevor sie mit ihrer Familie Syrien verlassen habe, Mitglieder regimetreuer Gruppen verlangt hätten, dass ihre Söhne für das syrische Regime kämpfen sollen. Die Beschwerdeführer habe jedoch nicht wollen, dass ihre Söhne Waffen tragen müssen und sei dieser Aufforderung entgegengetreten, woraufhin das Haus der Beschwerdeführerin von vier regimetreuen Mitgliedern überfallen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe den Männern gesagt, dass sie alles an Geld und Gold haben können, aber bitte ihre Söhne verschonen sollen. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin von zweien dieser Männer in das andere Zimmer mitgenommen und misshandelt worden. Die Beschwerdeführerin sei von diesen Männern so schlimm am Auge verletzt worden, dass sie auf einem Auge ihr Augenlicht verloren habe und auf dem anderen Auge nur mehr sehr schlecht sehe. Die Beschwerdeführerin sei von diesen Männern auch vergewaltigt worden.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen bezüglich des Überfalls auf das Haus der Beschwerdeführerin in Syrien anzustellen. Es liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor, die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit gehabt, den Überfall aus ihrer Sicht zu schildern und ihren persönlichen Fluchtgrund darzulegen. Als die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, dass es noch Umstände gebe, die ihr Sohn nicht wisse und sie diese deshalb nicht erzählen habe könne, sei ihr vom Organwalter gesagt worden, dass er schon alles Wesentliche wisse und er sie nicht mehr befragen müsse. Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen verstoße daher nicht gegen das Neuerungsverbot. Die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig und veraltet. Es würden gänzlich Berichte zur Lage von Frauen in Syrien und zur Lage von Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden, fehlen. Die Bedrohungslage sei für die Beschwerdeführerin als Frau, muslimische Sunnitin und als Person, die selbst oder als Familienangehörige tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehe, äußerst prekär und würden auf die Beschwerdeführerin zumindest drei von UNHCR herausgearbeitete Risikoprofile zutreffen, weshalb ihr internationaler Schutz hätte zuerkannt werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe die Teilnahme an Kampfhandlungen durch ihre Söhne verweigert und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb ihr seitens der syrischen Regierung eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werde. Zudem sei die Beschwerdeführerin auch nicht gesund, da sie auf einem Auge erblindet sei und auf dem anderen Auge nur mehr sehr schlecht sehe. Sie und ihr Ehemann seien im Alltag auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen.

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Sie gab eine Stellungnahme bezugnehmend auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dahingehend ab, dass diese nicht angegeben habe, dass sie Unterstützung im Alltag benötigen würde, sondern im Gegenteil, habe sie vorgebracht, wenn sie in Österreich bleiben dürfe, arbeiten zu wollen. Die Beschwerdeführerin habe am Tag der Einvernahme keine Brille getragen, aber trotzdem problemlos Dokumente und Schriftstücke lesen können und sich auch im Amtsgebäude selbständig und sicheren Schrittes bewegt. Zudem habe die Beschwerdeführerin weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme angebliche sexuelle Übergriffe erwähnt.

6. Am 24.06.2019 fand - gemeinsam mit dem Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin - eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes (ebenfalls als Beschwerdeführer in dessen Verfahren), deren Rechtsvertretung, einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und eines Vertreters der belangten Behörde statt.

Befragt nach ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, auf dem linken Auge nichts zu sehen, auf dem rechten Auge sei ihr Sehvermögen sehr schwach. Eine Brille habe sie nur zum Lesen, sie habe auch Migräne, sei aber trotzdem in der Lage der mündlichen Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Wegen ihrer Augen sei sie regelmäßig in Untersuchung, sie nehme Tropfen für ihr rechtes Auge, damit dieses nicht so stark belastet sei. Ohne Brille könne sie keine Dokumente lesen.

Die Verhandlung wurde nach Einvernahme des Mannes der Beschwerdeführerin als Beschwerdeführer in seinem eigenen Verfahren auf unbestimmte Zeit vertagt.

7. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre Rechtsvertretung am 02.08.2019 eine Stellungnahme, in welcher sie nochmals zusammengefasst ausführte, dass eine Kumulation von Gefährdungsfaktoren ihre Person betreffend vorliege, nämlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit der sozialen Gruppe "Familie" sowie "Frau", sowie aufgrund ihrer Weigerung, ihre Söhne zum Wehrdienst zu schicken und ihrer Asylantragstellung in Österreich, da ihr vom syrischen Regime aufgrund dieser Umstände eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde.

Mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin unter anderem jeweils eine Kopie der Heiratsurkunde aus dem Iran und aus Syrien dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Am 17.09.2019 wurde die mündliche Verhandlung wiederum in Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes (ebenfalls als Beschwerdeführer in dessen Verfahren), deren Rechtsvertretung, einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und eines Vertreters der belangten Behörde fortgesetzt.

Die Beschwerdeführerin führte ergänzend zu ihren Angaben vor der belangten Behörde aus, in Syrien zuletzt in der Stadt XXXX gelebt zu haben, sie habe die Hauptschule abgeschlossen, aber keinen Beruf ausgeübt, sie sei Hausfrau gewesen.

Befragt nach ihrer Flucht aus Syrien gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Ende des Jahres XXXX bedroht worden seien, die Anhänger des syrischen Präsidenten von der Schabhia-Miliz seien zu ihr und ihrem Mann gekommen und hätten gesagt, dass ihre Söhne auch kämpfen und das Land verteidigen müssten. Sie hätten das nicht akzeptiert, da ihre Söhne Iraker seien, woraufhin vier Männer einige Tage später wieder in ihr Haus gekommen seien, ihre Söhne geschlagen und sie als Verräterin beschimpft hätten. Ihr Mann und sie hätten versucht, die Söhne in Sicherheit zu bringen, woraufhin ihr Mann auch geschlagen worden sei. Sie habe sie angefleht, ihre Söhne in Ruhe zu lassen und ihnen Geld und Gold angeboten. Die Männer hätten geantwortet, dass sie alle Verräter seien und sie sie töten werden. Als sie dann wieder gesagt habe, dass sie ihnen Geld und Gold gebe, hätten sie zwei der Männer in ein anderes Zimmer begleitet und dort mit der Waffe sehr stark auf ihren Kopf eingeschlagen, sodass sie auf einem Auge ihr Augenlicht verloren habe. Die Männer hätten auch ihre Kleidung zerrissen und sie an den Brüsten und am Unterleib angegriffen. Sie habe sie angefleht aufzuhören. Die Männer hätten dann gesagt, dass sie eine Woche Zeit hätten, wenn die Söhne nicht am Kampf teilnehmen, würden sie alle getötet werden. Den sexuellen Übergriff habe sie bei der Erstbefragung und bei der belangten Behörde nicht erwähnt, weil der Referent nichts darüber wissen habe wollen. Als sie beginnen habe wollen, vom Vorfall zu erzählen, hätte sie auch geweint, woraufhin der Referent gemeint habe, es reiche, sie brauche gar nicht erzählen. Wenn sie schlafe, träume sie heute noch von dem Vorfall. Am Tag nach dem Überfall seien sie zu ihrem Bruder nach Neu XXXX gefahren und dort ca. einen Monat geblieben, bis ihr anderer Bruder, welcher in Libyen gewohnt habe, das Visum beantragt habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde sie von der Schabiha getötet werden, da sie für diese eine Verräterin sei aufgrund ihrer Weigerung, ihre Söhne kämpfen zu lassen.

In der mündlichen Verhandlung wurde auch der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , als Zeuge einvernommen. Er gab an, dass die Familie Syrien (auch) aus dem Grund verlassen habe, dass sie von der Schabiha Miliz zu Hause aufgesucht und bedroht worden seien. Die Miliz habe wollen, dass er und seine zwei Brüder über Nacht den Bezirk bewachen, und ihnen vorgeworfen, zu Hause zu sitzen, während andere sie verteidigen. Seine Mutter habe aber gesagt, dass er und seine Brüder Iraker seien und nicht kämpfen müssten. Einige Tage später seien die Männer wiedergekommen und hätten ihn und seine Brüder zu Boden geworfen, nach unten gedrückt und mit der Waffe auf die sie gezielt. Sein Vater sei mit dem Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen worden, seine Mutter habe begonnen die Männer anzuflehen, dass sie ihnen Geld und Gold gebe, dass sie die Familie in Ruhe lassen. Zwei Männer seien dann mit seiner Mutter in ein anderes Zimmer gegangen, er habe sie schreien hören. Als die Männer dann schließlich das Haus verlassen hätten, seien sie in das Zimmer zu seiner Mutter gelaufen, ihre Haare seien durcheinander, ihr T-Shirt zerrissen gewesen und sie sei beim Mund und am Hals blutig gewesen. Seine Mutter weine heute noch in der Nacht, auch er selbst habe seelische Probleme bekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, Zugehörige der arabischen Volksgruppe und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Sie trägt den im Spruch angeführten Namen und hat das im Spruchkopf genannte Geburtsdatum. Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX geboren und war in Syrien zuletzt auch in dieser Stadt wohnhaft.

Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX , auch XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, verheiratet und hat mit diesem vier gemeinsame volljährige Kinder. Der jüngste Sohn, XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, lebt ebenfalls in Österreich und hilft seinen Eltern im täglichen Leben. Der älteste Sohn der Beschwerdeführerin lebt in XXXX , der zweitälteste Sohn in XXXX und die Tochter in XXXX . In Syrien leben aktuell keine nahen Verwandten der Beschwerdeführerin mehr.

Die Beschwerdeführerin lebte bis zum Jahr XXXX in Syrien, von XXXX bis XXXX in Libyen, von XXXX bis XXXX im Irak und schließlich von XXXX bis XXXX wieder in Syrien.

Im Jahr XXXX reiste die Beschwerdeführerin legal über den Flughafen Damaskus nach Libyen aus. In Libyen war sie ca. ein Jahr aufhältig bevor sie - nach einem ca. neunmonatigen Aufenthalt in der Türkei - mit ihrem Ehemann und dem oben genannten Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am XXXX 09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Im Falle einer Rückkehr wäre die Beschwerdeführerin in Syrien eine alleinstehende Frau, da ihre engsten Familienangehörigen in anderen Staaten aufhältig sind, und besteht für die alleinstehende Beschwerdeführerin in Syrien die Gefahr, unmenschliche Behandlung zu erfahren. Die Beschwerdeführerin wurde in Syrien bereits in der Vergangenheit durch die regimetreue Miliz Schabiha im Zusammenhang mit der beabsichtigten Rekrutierung ihrer Söhne zum Wehrdienst Opfer einer geschlechtlichen Nötigung sowie einer schweren Körperverletzung mit Dauerfolge, da sie durch den Angriff auf einem Auge erblindet ist. Der syrische Staat ist nicht willens und in der Lage, die Beschwerdeführerin vor einem solchen abermaligen Übergriff durch Milizen zu schützen.

Zwei Söhne der Beschwerdeführerin haben sich geweigert, für das syrische Regime zu kämpfen. Als Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern besteht für die Beschwerdeführerin die konkrete Gefahr, bei der Einreise verhaftet zu werden und willkürlichen Misshandlungen ausgesetzt zu sein.

Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

Es liegen keine Asylausschlussgründe vor.

Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit dem heutigen Tag mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W214 2188819-1/16E, aufgrund eigener Fluchtgründe der Status eines Asylberechtigten zugesprochen.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien:

1.2.1 Politische Lage

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 13.3.2019). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2018).

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016).

Es gibt weiterhin Landesteile, in denen die syrische Regierung effektiv keine Kontrolle ausübt. Diese werden entweder durch Teile der Opposition, kurdische Einheiten, ausländische Staaten oder auch durch terroristische Gruppierungen kontrolliert (AA 13.11.2018; vgl. MPG 2018).

Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016).

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Seit der Machtergreifung Assads haben weder Vater noch Sohn politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 13.3.2019), wodurch dieser für weitere 7 Jahre im Amt bestätigt wurde (WKO 11.2018). Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten. Sie wurde von der EU und den USA als undemokratisch kritisiert, die syrische Opposition sprach von einer "Farce" (Haaretz 4.6.2014).

Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vgl. WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Baath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und IDPs waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018).

Mit russischer und iranischer Unterstützung hat die syrische Regierung mittlerweile wieder große Landesteile von bewaffneten oppositionellen Gruppierungen zurückerobert. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, weiter fort (AA 13.11.2018).

Die Provinz Idlib im Norden Syriens an der Grenze zur Türkei wird derzeit noch von diversen Rebellengruppierungen kontrolliert (MPG 2018). Im Norden bzw. Nordosten Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen (SWP 7.2018). Die Partei der Demokratischen Union (PYD) ist die politisch und militärisch stärkste Kraft der syrischen Kurden. Sie gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018b). 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (BFA 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018b). Afrin im Nordwesten Syriens ist territorial nicht mit den beiden anderen Kantonen Jazira und Kobane verbunden und steht seit März 2018 unter türkischer Besatzung (KAS 4.12.2018b; vgl. MPG 2018).

Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das nicht von islamistischen, sondern von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär. Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syrien (KAS 4.12.2018a). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Baath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des von den USA unterstützten Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Diese schwierige Situation führt auch dazu, dass die Kurden wieder vermehrt das Gespräch mit der syrischen Zentralregierung suchen (KAS 4.12.2018b).

Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an (USDOS 13.3.2019). Die zwischen der Kurdischen Selbstverwaltung (dominiert von der PYD) und Vertretern der syrischen Regierung im Sommer 2018 und Anfang 2019 geführten Gespräche brachten auf Grund unvereinbarer Positionen betreffend die Einräumung einer (verfassungsgemäß festzuschreibenden) Autonomie, insbesondere für die kurdisch kontrollierten Gebiete sowie hinsichtlich der Eingliederung/Kontrolle der SDF, keine Ergebnisse (ÖB 7.2019). Im Zuge einer türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt (DS 15.10.2019).

Quellen:

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AA - Deutsches Auswärtiges Amt (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 10.12.2018

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Syria, Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Syria.pdf, Zugriff 12.12.2018

-

BFA - Eva Savelsberg: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017) in BFA Staatendokumentation (8.2017):

Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak,

https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 13.12.2018

-

DS - Der Standard (15.10.2019): "Schmerzhafter Kompromiss" für Kurden in Nordsyrien, USA verhängen Sanktionen, https://www.derstandard.at/story/2000109839161/erdogan-kuendigt-ausweitung-der-offensive-in-syrien-an, Zugriff 16.10.2019

-

DSO - Der Spiegel Online (10.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien,

https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 9.4.2019

-

FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Syria, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/syria, Zugriff 10.12.2018

-

France24 (17.4.2016): Assad's Party wins majority in Syrian election,

https://www.france24.com/en/20160417-syria-bashar-assad-baath-party-wins-majority-parliamentary-vote, Zugriff 10.12.2018

-

Haaretz (4.6.2014): Landslide Win for Assad in Syria's Presidential Elections,

http://www.haaretz.com/middle-east-news/1.597052, Zugriff 10.12.2018

-

IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement (10.2018): Factsheet Syrien No. 70, 14. August 2018 - 2.10.2018, http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syr_70_deu.pdf, Zugriff 1.3.2019

-

KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Nils Wörmer] (4.12.2018a): Assads afghanische Söldner,

https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/assads-afghanische-soldner, Zugriff 15.1.2019

-

KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Gülistan Gürbey] (4.12.2018b):

Zwischen den Fronten - Die Kurden in Syrien, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/zwischen-den-fronten-1, Zugriff 15.1.2019

-

MPG - Max-Planck-Gesellschaft (2018): Familienrecht im Nahen Osten

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Zum gegenwärtigen Stand der Rechtsordnung und des Familienrechts in Syrien [Stand Herbst 2018],

https://www.familienrecht-in-nahost.de/11318/Syrien-Rechtslage, Zugriff 17.1.2019

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ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus (7.2019):

Asylländerbericht Syrien 2019,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2014213/SYRI_ÖB+Bericht_2019_07.pdf, Zugriff 19.8.2019

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Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume,

http://https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 10.12.2018

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SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 31.1.2019

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des "Islamischen Staates",

https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S11_srt.pdf, Zugriff 9.1.2018

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USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: USCIRF Recommended Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/1399549/5250_1494489917_syria-2017.pdf, Zugriff 10.12.2018

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USDOS - United States Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 12.12.2018

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USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2004226.html, Zugriff 19.3.2019

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WKO - Wirtschaftskammer Österreich - Außenwirtschaftscenter Amman (11.2018): Außenwirtschaft: Update Syrien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/syrien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 1.3.2019

1.2.2. Sicherheitslage

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention des Iran in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018a). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016).

Am Beginn des Jahres 2019 sind noch drei größere Gebiete außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung: die Provinz Idlib und angrenzende Gebiete im Westen der Provinz Aleppo und Norden der Provinz Hama; die Gebiete im Norden und Osten Syriens, die unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) stehen; außerdem die Konfliktschutzzone (de-confliction zone) bei Tanf in Homs bzw. in der Nähe des Rukban Flüchtlingslagers (UNHRC 31.1.2019).

Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen, allen voran die Provinzen Idlib, Teile Aleppos, Raqqas und Deir ez-Zours (AA 13.11.2018).

Laut UNMAS (United Nations Mine Action Service) sind 43% der besiedelten Gebiete Syriens mit Mienen und Fundmunition kontaminiert (AA 13.11.2018). Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten Konfliktes zum Beispiel im Osten der Stadt Aleppo, Ost-Ghouta und im Osten Hamas (DIS/DRC 2.2019).

Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghuz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen "Syrian Democratic Forces" erobert. Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZO 24.3.2019). Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019). Gegenwärtig sollen im Untergrund mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019).

US-Präsident Donald Trump kündigte im Dezember 2018 an, alle 2.000 US-Soldaten aus Syrien abziehen zu wollen (Qantara 28.2.2019). Nachdem Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens (CNN 11.10.2019). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wird ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019, DS 17.10.2019).

Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen, für die einzelnen Monate des Jahres 2018 finden sich deren Daten in der unten befindlichen Grafik. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind (SNHR 1.1.2019).

Quellen:

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AA - Deutsches Auswärtiges Amt (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 10.12.2018

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CNN (11.10.2019): Everything you need to know about Turkey's military offensive in Syria,

https://edition.cnn.com/2019/10/07/middleeast/six-questions-syria-us-intl/index.html, Zugriff 15.10.2019

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DIS/DRC - Danish Immigration Service / Danish Refugee Council (2.2019): Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria,

https://nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/Syrien_FFM_rapport_2019_Final_31012019.pdf?la=da&hash=A4D0089B4FB64FC6E812AF6240757FC0097849AC, Zugriff 27.2.2019

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DS - Der Standard (13.10.2019): Hunderte IS-Angehörige aus Lager im Norden Syriens geflohen,

https://www.derstandard.at/story/2000109807141/usa-werfen-tuerkischer-armee-beschuss-von-us-truppen-in-syrien, Zugriff 16.10.2019

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DS - Der Standard (17.10.2019): USA zerstören nach Nordsyrien-Abzug Waffenlager in Zementfabrik aus der Luft, https://www.derstandard.at/story/2000110026710/usa-zerstoeren-nach-abzug-waffenlager-in-zementfabrik-aus-der-luft, Zugriff 18.10.2019

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DZO - Die Zeit Online (24.3.2019): Kurden warnen vor Wiederaufstieg des IS,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/syrien-islamischer-staat-terrormiliz-kalifat-wiederaufstieg, Zugriff 25.3.2019

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.3.2019): Die letzte Schlacht gegen den "Islamischen Staat" hat begonnen, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kurden-beginnen-angriff-auf-letzte-is-bastion-in-syrien-16082097.html, Zugriff 12.3.2019

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.3.2019): Sieg über Terrormiliz : Warum der IS weiter gefährlich bleibt, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/warum-der-is-weiter-gefaehrlich-bleibt-16103411.html, Zugriff 25.3.2019

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.3.2019): IS-Führer Al-Bagdadi bleibt verschwunden, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/irak-islamischer-staat-abu-bakr-al-bagdadi, Zugriff 25.3.2019

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ISW - Institute for the Study of War (25.7.2019): Syria Situation Report: July 10 - 23, 2019,

http://www.understandingwar.org/backgrounder/syria-situation-report-0, Zugriff 4.9.2019

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KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Nils Wörmer] (4.12.2018a): Assads afghanische Söldner,

https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/assads-afghanische-soldner, Zugriff 15.1.2019

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Liveuamap - Live Universal Awareness Map (16.10.2019): Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com/en/time/16.10.2019, Zugriff 17.10.2019

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Qantara (28.2.2019): Das Ende des "Islamischen Staates" - Neues Kapitel im Syrien-Konflikt,

https://de.qantara.de/inhalt/das-ende-des-islamischen-staats-neues-kapitel-im-syrien-konflikt, Zugriff 12.3.2019

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Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resum

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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