Entscheidungsdatum
02.01.2020Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2Spruch
W237 2220318-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 06.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2019, Zl. 1208420405-190013414, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
II. Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde am 06.12.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, Behebung der Entscheidung, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W237.2220318.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020