Entscheidungsdatum
07.01.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
I414 2224708-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 10.10.2019, Zl. OB: 42320757200061, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2017 wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen und ihm eine solcher befristet bis 31.07.2019 auszustellen ist. Der Beschwerdeführer gehörte danach dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Nach amtswegiger Überprüfung wurde nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr unter 50% liege und wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2019 die Begünstigteneigenschaft aberkannt.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ein und hielt darin fest: "Ich bin mit der Herabsetzung des Grades der Behinderung und der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden. Meine Beschwerden nehmen immer mehr zu und nicht ab. Die Einschätzung ist daher viel zu niedrig. Ich ersuche um eine höhere Einschätzung und um Aufhebung des oa. Bescheides."
Vom erkennenden Gericht wurde dem Beschwerdeführer am 28.10.2019 aufgetragen, seine Beschwerde dahingehend zu verbessern, dass er die Gründe anführen wolle, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Es wäre aufzuzeigen, worin der beanstandete inhaltliche Mangel liegt und welche inhaltlichen Gründe für eine höhere Einschätzung des Grad der Behinderung seiner Ansicht nach sprechen. Dies wäre mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen.
Es wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens festgesetzt. Bis dato langte keine Verbesserung der Beschwerde ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer brachte bei der belangten Behörde am 16.10.2019 eine mangelhafte Beschwerde ein. Es fehlen die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt gemäß § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG.
Der Beschwerdeführer ist unvertreten und enthält der Mängelbehebungsauftrag eine Belehrung gemäß § 13 Abs 3 AVG, wonach nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde zurückgewiesen wird.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 30.10.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Die Abholfrist begann mit 31.10.2019 zu laufen. Der Beschwerdeführer behob das Schriftstück persönlich am 04.11.2019. Die Frist wurde mit 14 Tagen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages festgesetzt. Bis zum heutigen Datum wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen.
2. Beweiswürdigung:
Feststellungen zur Beschwerde, zum Mängelbehebungsauftrag und zur Zustellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2019 und der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments des Postzustellers. Die Einbringung einer verbesserten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A)
§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
§ 9 Abs. 1 leg.cit. lautet:
"§ 9 (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."
Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:
"Zu § 9:
Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.
Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.
Der vorgeschlagene Abs. 2 bestimmt den Begriff der "belangten Behörde" näher."
Aus den Ausschussfeststellungen (AB 2112 BlgNR XXIV. GP S.7) ergibt sich Folgendes:
"Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann."
Die Intention des § 13 Abs 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (Hinweis Erkenntnisse vom 07.09.2009, 2009/04/0153, vom 27.03.2007, 2005/11/0216 und vom 14.10.2013, 2013/12/0079).
§ 13 Abs. 3 AVG lautet:
"13 (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
Da die mit Schreiben vom 16.10.2019 eingebrachte Beschwerde zwar fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte, jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung keine Beschwerdegründe enthält, erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag unter dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde zurückgewiesen wird.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 30.10.2019 zugestellt. Er behob das Schriftstück persönlich am 04.11.2019, reagierte jedoch nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Mängelbehebung bzw. Verbesserung.
Es war somit die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.
Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund unterbliebener Verbesserung der mangelhaften Beschwerdeeingabe gegenständlich der Fall war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2224708.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020