TE Bvwg Beschluss 2020/1/9 W191 2139090-1

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Veröffentlicht am 09.01.2020
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Entscheidungsdatum

09.01.2020

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W191 2139090-1/28Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gustav Eckharter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zahl 1019582902-14649805, folgenden Beschluss:

A)

Gemäß §§ 17 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG wird der Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2020, Zahl W191 2139090-1/27E, dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A) II. richtig lautet:

"Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuerkannt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

1.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2020, Zahl W191 2139090-1/27E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zahl 1019582902-14649805, abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Afghanistan" - statt richtig "Indien" - zuerkannt.

1.2. Bei dem im Spruch des Erkenntnisses vom 07.10.2016, Zahl 1019582902-14649805, angeführten Herkunftsstaat des Beschwerdeführers handelt sich um einen Schreibfehler, der offenbar auf einem Versehen beruht.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 62 Abs. AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, das heißt, dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990;

Verwaltungsgerichtshof - VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff.).

Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich bei der unrichtigen Anführung des Herkunftsstaats des Beschwerdeführers im Spruch des Erkenntnisses vom 02.01.2020 um einen offenkundigen gemäß § 62 Abs. 4 AVG der Berichtigung zugänglichen Schreibfehler.

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Aus der Erkenntnisbegründung - etwa aus den herangezogenen Länderberichten - geht eindeutig hervor, dass sich die Entscheidung auf den Herkunftsstaat Indien bezieht. Die Unrichtigkeit ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des o.a. Erkenntnisses vermieden werden können, und ist sie überdies klar erkennbar, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Berichtigungsbescheides (bzw. Beschlusses) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung, Schreibfehler, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W191.2139090.1.01

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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