TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/14 W133 2223231-1

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Veröffentlicht am 14.01.2020
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Entscheidungsdatum

14.01.2020

Norm

BBG §41 Abs2
BBG §42
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W133 2223231-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.08.2019, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 22.12.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass. Im daraufhin von der belangten Behörde eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 14.05.2018 konnten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.03.2018 folgende Funktionseinschränkungen objektiviert werden:

1.) Posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fraktur C IV und C V, Korporektomie C IV und Stabilisierung CIII bis CVI, 2.) Querschnittsyndrom leichten Grades und 3.) Harninkontinenz. Diese Funktionsbeeinträchtigungen waren die (Rest)Folgen eines Badeunfalles, den der Beschwerdeführer am 23.07.2017 erlitten hatte. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) festgestellt. Dazu wurde begründend ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 3 um eine Stufe erhöht werde, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Für April 2020 wurde eine Nachuntersuchung angeordnet, da eine Besserung der Leiden des Beschwerdeführers möglich sei. Es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.12.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2018 unter Zugrundelegung dieses Sachverständigengutachtens rechtskräftig abgewiesen.

Am 14.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein bis 31.07.2020 befristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt.

Am 04.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO 1960 (Parkausweis) bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass, deren Eintragung die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises ist. Dem Antrag legte er einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 30.05.2018 betreffend die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1 bei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2019 wurde in weiterer Folge der am 04.08.2019 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gemäß § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz zurückgewiesen. Dies erfolgte mit der Begründung, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 12.11.2018 noch kein Jahr verstrichen sei und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigungen nicht glaubhaft gemacht worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 04.09.2019 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird vorgebracht, dass sich aufgrund seiner psychischen Verfassung sein physischer Zustand stark verschlechtert habe. Es sei ihm derzeit nicht möglich, alleine öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Daher bitte er um eine neuerliche Untersuchung. Dieser Beschwerde wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt.

Die belangte Behörde legte am 09.09.2019 die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.

Ein erster Antrag des Beschwerdeführers vom 22.12.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2018 unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Orthopädie vom 14.05.2018 rechtskräftig abgewiesen.

Der Beschwerdeführer brachte am 04.08.2019 und somit noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer vermochte eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 12.11.2018 nicht glaubhaft zu machen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ist, basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf dem Umstand, dass er in seiner Beschwerde zwar behauptet, dass sich aufgrund seiner psychischen Verfassung sein physischer Zustand stark verschlechtert habe und es ihm derzeit nicht möglich sei, alleine öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, dass er diesen Umstand jedoch im Verfahren nicht durch entsprechende Befunde zu belegen vermochte. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit März 2018 Pflegegeld der Stufe 1 bezieht, lässt sich nicht ableiten, dass eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung eingetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des § 41 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet:

"§ 41. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."

Im Beschwerdefall wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2018 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass rechtskräftig abgewiesen. Anfang August 2019 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung im Behindertenpass ein.

Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.

Wie bereits oben unter Punkt II. 2. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht.

Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den am 04.08.2019 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Frist, Glaubhaftmachung, offenkundige Änderung,
Rechtskraft, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W133.2223231.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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