TE Vfgh Erkenntnis 2018/10/10 G144/2018

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1, Art44
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
EU-Grundrechte-Charta Art47 Abs1, Art51
Bundes-EnergieeffizienzG §10 Abs1, Abs2, Abs3, §27 Abs4 Z6 litb, §31 Abs1 Z4 lita und litb
Energieeffizienz-RL 2012/27/EU
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip einer im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des EnergieeffizienzG betreffend die Verpflichtung von Energielieferanten zur jährlichen Durchführung anrechenbarer Endenergieeffizienzmaßnahmen; Prüfung des Verstoßes einer Verfassungsbestimmung gegen ein Recht der GRC im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Individualantrages zur Feststellung nachteiliger Eingriffe der Verfassungsbestimmung in die Rechtssphäre des Antragstellers am Maßstab des jeweiligen Rechts der GRC; keine Aufhebung einer Verfassungsbestimmung wegen Verstoßes gegen ein Recht der GRC; kein Verstoß gegen das Gleichheitsrecht durch Ausschluss der Anrechnung des Austausches von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte als Energieeffizienzmaßnahme

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe

I.       Antrag

Mit ihrem auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehren die antragstellenden Parteien, der Verfassungsgerichtshof möge erstens §10 Abs1 bis 3 des Bundesgesetzes über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBl I 72/2014, und §31 Abs1 Z4 lita und b EEffG, in eventu jeweils zusätzlich auch §10 Abs4, §11, §20, §21 Abs1 bis 3, die Wortfolge "bis §11" in §24 Abs3 sowie den zweiten und dritten Satz in §24 Abs6 EEffG wegen Verstoßes gegen Art44 Abs3 B-VG bzw gegen Art47 GRC sowie zweitens §27 Abs4 Z6 litb EEffG wegen Verstoßes gegen näher bezeichnete verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte als verfassungswidrig aufheben.

II.      Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBl I 72/2014, lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Energieeffizienz bei Energielieferanten

§10. (Verfassungsbestimmung) (1) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich im Vorjahr entgeltlich beliefert haben und nicht mittels Branchenverpflichtung gemäß §11 zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind, haben für die Jahre 2015 bis 2020 in jedem Kalenderjahr individuell die Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst, ihren eigenen Endkunden oder anderen Endenergieverbrauchern im Umfang der in Abs2 festgelegten Zielwerte nachzuweisen. Dazu haben sie jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß §27 nachzuweisen, die mindestens dem in Abs2 festgelegten prozentuellen Anteil der von ihnen an ihre Endkunden und in Österreich abgesetzten Energie entsprechen, wobei eine Quote von zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes zu erreichen ist, und bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden muss. Bei gemischt genutzten Objekten sind die das gesamte Objekt betreffenden Maßnahmen dem Wohnraum zuzuordnen, wenn dort die überwiegende Nutzung liegt. Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienzmaßnahmen und in welchem Ausmaß diese auf die Quoten anzurechnen sind.

(2) Gemäß Abs1 verpflichtete Energielieferanten haben jährlich Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die mindestens 0,6% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr, kumuliert 159 PJ bis 2020, entsprechen. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre, festsetzen, wie hoch der von Energielieferanten jährlich zu erbringende Anteil sein muss, um das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.

(3) Die Maßnahmen gemäß Abs1 und 2 sind von den Energielieferanten zu dokumentieren und für jedes Jahr bis zum 14. Februar des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden. Können die Maßnahmen im jeweiligen Verpflichtungszeitraum nicht gesetzt werden, sind sie innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten nachzumelden.

(4) An Stelle des Setzens oder der Beschaffung von verpflichtenden Maßnahmen gemäß Abs1 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß §20 im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des ElWOG 2010 und GWG 2011 haben Energielieferanten, die mehr als 49 Beschäftigte und einen Umsatz von über 10 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von über 10 Millionen Euro aufweisen, eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kunden für Fragen zu den Themen Energieeffizienz, Energieverbrauch, Energiekosten und Energiearmut einzurichten.

(6) Energielieferanten haben die an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr abgesetzten Energiemengen bis zum 14. Februar des Folgejahres der Monitoringstelle bekanntzugeben.

(7) Energielieferanten, die im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an ihre Endkunden in Österreich abgesetzt haben und nicht zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Abs1 bis Abs6 ausgenommen. Energielieferanten, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Abs1 bis Abs6 ausgenommen, sofern in allen miteinander über einen Eigentumsanteil von mehr als 50% verbundenen Unternehmen zusammen im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an Endkunden in Österreich abgesetzt wurde. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre festsetzen, wie hoch die Größenschwelle für die Ausnahme von kleinen Energielieferanten sein muss, um im Zusammenspiel mit der Verordnung gemäß Abs2 das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.

[...]

Ausschreibung von Effizienzmaßnahmen

§20. (1) An Stelle des Nachweisens von gesetzten Maßnahmen gemäß §10 oder §11 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß dieser Bestimmung im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Der Beginn des Ausschreibungsverfahrens hat dazu binnen drei Monaten ab Beginn des Verpflichtungszeitraumes zu erfolgen. Die Monitoringstelle ist darüber in Kenntnis zu setzen. Die Erfüllung der Verpflichtung der Lieferanten im Wege der Ausschreibung ist der Monitoringstelle nachzuweisen.

(2) Verfahren gemäß dieser Bestimmung sind jedenfalls in den einschlägigen Publikationsmedien bekannt zu machen, über welche gesichert erscheint, dass sie in ausreichendem Umfang mögliche Interessenten erreichen. Der Monitoringstelle ist jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

(3) Für die Bewertung der ausgeschriebenen Maßnahmen gelten die Richtlinien gemäß §27.

(4) Eine Ausschreibung gemäß dieser Bestimmung kann auch von mehreren Energielieferanten gemeinsam vorgenommen werden. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind auf Basis eines klaren Aufteilungsschlüssels dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.

(5) Führt ein Vergabeverfahren zu keinem Abschluss binnen sechs Monaten, hat der Lieferant für die fehlenden Effizienzmaßnahmen mit schuldbefreiender Wirkung einen Ausgleichsbetrag gemäß §21 zu entrichten.

Ausgleichsbetrag

§21. (1) An Stelle des Setzens oder Nachweisens von verpflichtenden Maßnahmen gemäß §10 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags errechnet sich durch eine Multiplikation der Menge der jeweilig nicht erbrachten Einsparverpflichtung mit dem gemäß Abs2 festgelegten Wert.

(2) Für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre kann die E-Control durch Verordnung die Höhe des Durchschnittswerts einer Effizienzmaßnahme in Cent pro kWh festlegen. Eine Neufestsetzung des Ausgleichsbetrages ist mindestens drei Monate vor Inkrafttreten im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. Dieser Wert hat sich an den durchschnittlichen Grenzkosten der erforderlichen Anreize, die für die Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen notwendig sind, bezogen auf Wirksamkeit und Laufzeit zu orientieren. Die E-Control hat die korrekte Festlegung der Höhe des Ausgleichsbetrags laufend zu evaluieren und sie bei einer Abweichung durch Verordnung anzupassen. Ebenso ist die Höhe der Ausgleichszahlung nach oben anzupassen, wenn weniger als zwei Drittel der Maßnahmen direkt gesetzt bzw mit Nachweisen belegt werden; die Erhöhung hat in jenem Ausmaß zu erfolgen, dass auf Basis der vorhandenen Bewertungen ein Unterschreiten der zwei Drittel im Folgejahr nicht zu erwarten ist. Dabei hat sie auch die Fortschrittsberichte gemäß §4 Abs3 zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung einer Verordnung beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrags 20 Cent pro kWh. Dieser Betrag darf durch Verordnung nicht unterschritten werden.

(3) Gemäß §20 zu entrichtende Ausgleichsbeträge sind unverzüglich, spätestens binnen sieben Monaten nach Beginn des Ausschreibungsverfahrens gemäß §20 zu zahlen und an den Bund zu überweisen. Ausgleichsbeträge gemäß Abs1 sind bis 14. Februar des Folgejahres zu entrichten. Förderungen für Zwecke von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs4, die Aufwendungen für die Abwicklung der Förderungen und die Aufwendungen des Effizienzmonitorings gemäß diesem Bundesgesetz sind aus diesen Mitteln abzudecken. Der Bund kann die Ausgleichsbeträge maximal in Höhe der Einzahlungen für Zwecke gemäß Abs4 verwenden.

(4) [...]

Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle

Einrichtung einer Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

§24. (1) Für die österreichweite Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und von Unternehmen sowie für das Monitoring, die Erstellung und die Koordinierung der Energieeffizienz-Aktionspläne gemäß §6 sowie für die Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports und dessen Gesamtkoordinierung gemäß §7 wird eine nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle geschaffen.

(2) Aufgaben der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle sind insbesondere die:

1.   Ermittlung des Standes der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (nationale Ziele und Richtwerte gemäß §4) und Erstattung jährlicher Berichte, wobei die Berechnungsverfahren im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission zu berücksichtigen sind;

2.   Erstellung des Energieeffizienz-Aktionsplans des Bundes und Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans gemäß §6, Aufbereitung von Unterlagen und Daten zur Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports gemäß §7 sowie Beurteilung, Messung und Evaluierung der Effizienzmaßnahmen Österreichs in Bezug auf §4 und §7;

3.   Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den gemäß §9 bis §11 verpflichteten Unternehmen;

4.   Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der von Unternehmen gemäß §9 erfüllten Pflichten oder sonst gesetzten Maßnahmen;

5.   Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der Maßnahmen der Energielieferanten gemäß §10 oder der ausgeschriebenen Maßnahmen gemäß §20;

6.   Anbieten von Information für Benutzer der Gebäudedatenbank gemäß §23;

7.   Beurteilung, Messung und/oder Bewertung, Evaluierung, Aufsicht und fortlaufende Kontrolle der Selbstverpflichtungen gemäß §11 und der darauf basierenden Maßnahmen;

8.   Beobachtung des Marktes für Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderer Energieeffizienzmaßnahmen und Erarbeitung von Vorschlägen zur weiteren Entwicklung.

9.   Einrichtung einer elektronischen Plattform für Energiedienstleister gemäß §17, verpflichtete Unternehmen gemäß §9 und §10 sowie Nachfrager von Energiedienstleistungen, um den Austausch von Angebot und Nachfrage nach Energiedienstleistungen zu fördern.

10.  Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach §12 und §13 sowie die diesbezügliche Information des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

11.  Führung eines Registers über die zur Erbringung von Energiedienstleistungen geeigneten Personen;

12.  Mitwirkung bei der Führung und Verwaltung der Gebäudedatenbank gemäß §23;

13.  Wahrnehmung der Berichtspflicht gemäß §30 Abs3.

14.  Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der gemäß §21 geförderten Maßnahmen;

15.  Entwicklung einer Perspektive für die Bewertung betreffend das Setzen von Effizienzmaßnahmen und deren Auswirkungen über das Jahr 2020 hinaus;

16.  Erarbeitung zusätzlich erforderlicher Methoden für die Bewertung und Evaluierung in Zusammenarbeit mit den verpflichteten Lieferanten.

Die Monitoringstelle hat ihre Aufgaben auf objektive und sachgerechte Weise zu erfüllen.

(3) Die Monitoringstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs2 befugt, in die entsprechenden Unterlagen der verpflichteten Parteien gemäß §9 bis §11 Einsicht zu nehmen und Auskunft von ihnen zu verlangen.

(4) Grundlage für die Messung und Evaluierung der Maßnahmen gemäß §27 Abs2 Z3 und Z4 bilden die in den Richtlinien gemäß §27 durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik. Diese sind auf dem Stand der Technik zu halten und haben sich an den Vorgaben der Europäischen Kommission zu orientieren.

(5) Für die Dokumentation und Evaluierung der gesetzten Maßnahmen wird eine Datenbank von der gemäß Abs1 beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt. Jedes meldeverpflichtete Unternehmen hat seine Maßnahmen in dieser Datenbank regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfassen. Unternehmen die dieser Meldeverpflichtung nicht unterliegen, können ihre Maßnahmen ebenfalls in der Datenbank individuell erfassen; diese sind getrennt auszuweisen. Die Erfassung der Maßnahmen in der Datenbank kann unternehmens- oder personenbezogene Maßnahmen über Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz enthalten. Die Datenverarbeitung hat in Entsprechung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu erfolgen; die Monitoringstelle darf die im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltenen personenbezogenen Daten nur für ihre eigenen Zwecke verwenden und nicht an andere Behörden weitergeben. Die Messung und Evaluierung hat im Rahmen eines vertretbaren Aufwands unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu erfolgen. Der Monitoringstelle ist es untersagt, personen- oder unternehmensbezogene Daten Dritten zu übermitteln.

(6) Stellt die in Abs1 beauftragte Stelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Abs4 und Abs5 festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig sind, ist der betroffenen Stelle oder dem Unternehmen mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen. Das betroffene Unternehmen hat dabei die dokumentierten Daten auf Verlangen der gemäß Abs1 beauftragten Stelle zu übermitteln. Ergeben sich daraus zusätzlich zu setzende Effizienzmaßnahmen, so sind diese innerhalb von drei Monaten nach deren Feststellung nachzubringen oder unverzüglich gemäß §20 auszuschreiben. Solche Korrekturen oder Ergänzungen können für zwei zurückliegende Kalenderjahre eingefordert werden.

(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Monitoringstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend vorzulegen.

(8) Die Monitoringstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

[...]

Aufsicht über die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

§26. (1) Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft obliegt die Aufsicht über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle. Er ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen.

(2) Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die das Monitoring betreffenden Unterlagen zu gewähren und von der Monitoringstelle Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Vertrag zu kündigen, wenn die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle ihre Tätigkeit

1.   durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen hat,

2.   nicht innerhalb von sechs Monaten nach Betrauung aufnimmt,

3.   mehr als einen Monat lang nicht ausübt,

4.   nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß vornimmt oder

5.   gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nicht offenlegt oder den Aufforderungen des Bundesministers im Rahmen der Ausübung seiner Aufsichtsrechte nicht nachkommt.

(4) In Folge der Kündigung des Vertrages gemäß Abs3 ist die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß §25 neuerlich zu vergeben.

Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

§27. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu erlassen. Bei der Erlassung der Richtlinien ist

1.   auf die Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU sowie auf die auf Basis dieser Richtlinie erlassenen Unionsrechtsakte Bedacht zu nehmen und

2.   auf die Zweckmäßigkeit der Meldungen gemäß §9 bis §11 für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu achten.

(2) Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.   die Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik;

2.   persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß §9 bis §11;

3.   die Art, den Inhalt und die Ausstattung der Unterlagen betreffend die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß §9 bis §11;

4.   Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß §9 bis §11;

5.   Regelungen über die Sammlung der dokumentierten Daten bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß §24;

6.   Berichtslegung und Kontrollrechte.

(3) Die Dokumentation gemäß Abs2 Z3 hat insbesondere folgende Angaben zu umfassen:

1.   die Art der Energieeffizienzmaßnahme, die Art des eingesparten Energieträgers sowie eine eindeutige Kennnummer;

2.   die genaue Bezeichnung des Unternehmens gemäß §9 oder des Energielieferanten gemäß §10 oder §11, dem die Energieeffizienzmaßnahme zuzurechnen ist;

3.   die genaue Bezeichnung der juristischen oder natürlichen Person, bei der die Maßnahme gesetzt wurde;

4.   den Zeitpunkt und den Ort der Energieeffizienzmaßnahme;

5.   die Wirkungsdauer und das Ausmaß der Energieeinsparung sowie die Art ihrer Berechnung;

6.   Art und Umfang von erhaltenen Förderungen für die Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe des Anreizes, der Aufwendungen, Investitionen oder sonstiger Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren;

7.   den Beleg, dass die Energieeffizienzmaßnahme tatsächlich gesetzt wurde;

8.   das Datum der Dokumentation.

Die Unternehmen, die die Dokumentation vornehmen, haften für die Richtigkeit ihrer Angaben.

(4) Bezüglich der Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs2 Z4 gelten folgende Vorgaben:

1.   Maßnahmen sind grundsätzlich nur dann anrechenbar, wenn sie gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben Effizienzeffekte bewirken und über rechtliche oder technische Mindestvorgaben oder Pflichten hinausgehen;

2.   die dreimalige Weiterübertragung von in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen ist bis 14. Februar des Folgejahres zulässig; für die Übertragung ist gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts eine schriftliche Vereinbarung zwischen demjenigen, der die Maßnahme gesetzt hat und dem verpflichteten Dritten abzuschließen und auf dem Maßnahmennachweis zu dokumentieren; beruht die gesetzte Maßnahmen auf einem Förderanreiz, ist für eine Übertragung auch die Zustimmung des jeweiligen Fördergebers erforderlich; ausschließlich durch den Bund oder durch Bundesländer geförderte Maßnahmen gemäß §5 Abs1 Z17 dürfen nicht auf Verpflichtete gemäß §10 und §11 übertragen oder angerechnet werden; Maßnahmen, die aus der Wohnbauförderung, der Umweltförderung oder dem Programm für die Thermische Sanierung (Sanierungsscheck) kogefördert werden, dürfen keinesfalls übertragen oder angerechnet werden, wobei der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Verordnungswege die Liste der Förderprogramme ergänzen kann;

3.   Doppelerfassungen sind unzulässig, ebenso eine Doppelzurechnung einer gesetzten Maßnahme für ein oder mehrere Unternehmen oder sonstige Stellen;

4.   geht eine in einem Kalenderjahr gesetzte Maßnahme über die jährliche Mindestverpflichtung eines verpflichteten Lieferanten hinaus, erfolgt auf Wunsch des Verpflichteten im entsprechenden Umfang eine Anrechnung auf Folgejahre;

5.   Maßnahmen, die bei einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, sowie Projekte gemäß Anhang I Z1 litm sind mit dem Faktor 1,5 zu gewichten;

6.   für die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen im Wohnungssektor:

a)  der Einbau von Öl-Brennwertgeräten im Wohnungsneubau gilt nicht als Effizienzmaßnahme;

b)  der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ist ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar.

(5) Die Richtlinien sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren und treten mit dem übernächsten ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Kundmachung kann durch eine Verlautbarung der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens erfolgen. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinien gelten die Methoden der Austrian Energy Agency zur Bewertung der Zielerreichung der Richtlinie 2006/32/EG gemäß Anhang V.

[...]

Verwaltungsstrafbestimmungen

§31. (Verfassungsbestimmung) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße (Umsatz, Bilanzsumme) von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.   mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer

a)  seiner in §10 Abs5 festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Anlaufstelle nicht nachkommt;

b)  falsche Angaben gemäß §10 in Verbindung mit §27 macht;

c)  eine Tätigkeit als Energiedienstleister ausübt, ohne hiefür gemäß §17 geeignet oder registriert zu sein;

2.   mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer

a)  falsche Angaben gemäß §9, §29 Abs2 oder §32 macht;

b)  seinen Verpflichtungen gemäß §22 nicht nachkommt;

c)  seiner Verpflichtung gemäß §32 Abs4 nicht nachkommt;

3.   mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

a)  den in §9 oder §32 Abs1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

b)  die Meldepflichten gegenüber der Monitoringstelle gemäß §10 nicht einhält oder

c)  der Monitoringstelle die Einsicht oder Auskunft gemäß §20, §21, §24 Abs3 oder §29 Abs2 verweigert, oder

d)  seiner Berichtspflicht gemäß §30 Abs4 nicht nachkommt;

e)  als Auftragnehmer gemäß §20 die Effizienzmaßnahmen trotz Beauftragung nicht erbringt;

4.   mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer

a)  seinen in §10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß §20 nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet hat;

b)  seinen in §10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß §21 nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs1 sind von der gemäß §27 VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. Die Verjährungsfrist (§31 Abs2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs1 beträgt zwei Jahre.

(3) Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Geschäftssitz des Lieferanten. Befindet sich dieser im Ausland, ist die für den Sitz der Monitoringstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafbehörde."

III.    Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Die antragstellenden Parteien bringen zu ihrer Antragslegitimation vor, dass sie durch die angefochtenen Bestimmungen des §10 Abs1 bis 3, §31 Abs1 Z4 lita und b und des §27 Abs4 Z6 litb des Bundesgesetzes über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBl I 72/2014, unmittelbar und nachteilig in ihren Rechten verletzt würden. Der Eingriff sei nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt. Die Bestimmungen würden sie aktuell und nicht bloß potenziell in ihren Rechten verletzen und es stehe ihnen kein zumutbarer Umweg zur Abwehr des rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung.

1.1.    Die antragstellenden Parteien seien Energielieferanten nach §5 Abs1 Z11 EEffG und würden über die entsprechenden Berechtigungen zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit nach der GewO verfügen. Es sei davon auszugehen, dass die einzelnen antragstellenden Parteien im Jahr 2018 sowie den Jahren danach jeweils mehr als 25 GWh Heizöl an Endkunden in Österreich absetzen würden. Zum Abschluss einer die antragstellenden Parteien einbeziehenden Branchenverpflichtung gemäß §11 EEffG sei es bisher nicht gekommen. Die antragstellenden Parteien hätten ihre Verpflichtungen auch nicht übertragen.

Gemäß §10 Abs1 iVm Abs2 EEffG hätten Energielieferanten die jährliche Durchführung anrechenbarer Energieeffizienzmaßnahmen gemäß §27 EEffG nachzuweisen. Weise ein Energielieferant nicht im erforderlichen Ausmaß Energieeffizienzmaßnahmen für das vorangegangene Jahr nach, erfülle er seine ihm zukommende Rechtspflicht gemäß §10 Abs1 iVm §27 EEffG nicht und ihm drohe gemäß §31 Abs1 Z4 lita oder b EEffG eine Verwaltungsstrafe.

§27 Abs4 Z6 litb EEffG lege fest, dass der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar sei. Diese Regelung stelle einen unmittelbar nachteiligen Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien dar, der sich auch verpflichtend und nicht bloß wirtschaftlich auf die jeweilige Rechtssphäre der antragstellenden Parteien auswirke. Um ihrer Einsparverpflichtung nach §10 EEffG nachzukommen, müssten die antragstellenden Parteien Energieeffizienzmaßnahmen in anderen Bereichen setzen.

Diese Rechtspflicht werde auch nicht erst durch das Dazwischentreten eines behördlichen Aktes wirksam. Weder dem EEffG noch der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl II 394/2015 idF BGBl II 172/2016, sei zu entnehmen, dass über die Frage, ob der Verpflichtung nach §10 Abs1 EEffG nachgekommen worden sei, ein Bescheid zu erlassen wäre. Erkenne die Monitoringstelle bei den Verpflichteten Abweichungen von rechtlichen Vorgaben, habe sie gemäß §20 Abs4 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung die betreffende Person oder Stelle unverzüglich darauf "hinzuweisen" und Hinweise auf die entsprechenden Vorgangsweisen zu geben. Komme der Verpflichtete diesen Hinweisen nicht nach, sei die Monitoringstelle zur Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet. Sowohl der Hinweis als auch die Anzeige der Monitoringstelle seien keine anfechtbaren Verwaltungsakte gegenüber Energielieferanten. Erst im Verwaltungsstrafverfahren könne – ex post – geklärt werden, ob der Verpflichtung gemäß §10 EEffG nachgekommen worden sei. Selbst wenn die Monitoringstelle im vorliegenden Zusammenhang schlicht-hoheitlich tätig sein sollte, läge jedenfalls keine Ermächtigung zur Erlassung eines Bescheides zur Frage der Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen vor.

Schließlich ändere die Tatsache, dass der Verpflichtung nach §10 Abs1 EEffG auch durch Ausschreibung, sonstigen Erwerb von Maßnahmen oder durch Leistung eines Ausgleichsbetrags nachgekommen werden könne, nichts am Ergebnis. Das Setzen anrechenbarer Energieeffizienzmaßnahmen sei die "primäre" Leistungsverpflichtung für Energielieferanten.

1.2.    §27 Abs4 Z6 litb EEffG sei nach Art und Ausmaß ausreichend bestimmt; es bedürfe nicht erst eines (Verwaltungs-)Verfahrens, in dem zu ermitteln wäre, ob der Austausch von Öl-Brennwertgeräten vielleicht doch anrechenbar wäre. Auch die individuelle Einsparverpflichtung nach §10 Abs1 EEffG sowie die Verwaltungsstrafbestimmung des §31 Abs1 Z4 lita und b EEffG seien ausreichend bestimmt.

1.3.    Die antragstellenden Parteien seien durch das Verbot der Anrechenbarkeit der Maßnahme nach §27 Abs4 Z6 litb EEffG auch aktuell betroffen, weil dieses seit 1. Jänner 2018 wirksam sei. Die Einsparverpflichtung nach §10 Abs1 EEffG (sowie allenfalls nach weiteren Bestimmungen) sowie die Verwaltungsstrafsanktion gemäß §31 Abs1 Z4 lita und b EEffG würden ebenfalls vollumfänglich und aktuell gelten.

1.4.    Ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des Eingriffs in ihre Rechtssphäre stünde den antragstellenden Parteien nicht zur Verfügung. Weder sei ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig, in dem sie ihre verfassungsrechtlichen Bedenken vortragen könnten. Es bestehe für sie auch keine Möglichkeit, ein derartiges Verfahren zu erwirken.

Es sei den antragstellenden Parteien nicht zumutbar, keine oder unzureichende Meldungen gemäß §10 Abs3 EEffG abzugeben, ein verwaltungsbehördliches Strafverfahren oder allenfalls einen Wettbewerbsprozess durch einen Mitbewerber zu provozieren. Ebenso nicht zumutbar sei eine allfällige Klage auf Feststellung vor den ordentlichen Gerichten oder ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mit dem alleinigen Zweck, die verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof herantragen zu können. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei im EEffG auch nicht vorgesehen; überdies fehle eine Behörde, die "das zugrundeliegende Rechtsverhältnis – nämlich die Verpflichtung zum Nachweis gesetzter anrechenbarer Energieeffizienzmaßnahmen – 'gestalten' könnte". Der Monitoringstelle komme nämlich keine Behördenqualität zu bzw fehle es im Zusammenhang mit der Prüfung der Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen an einer Ermächtigung oder gar Verpflichtung zur Bescheiderlassung.

2.       In der Sache erblicken die antragstellenden Parteien in der individuellen Einsparverpflichtung gemäß §10 Abs1 EEffG wegen des fehlenden Rechtsschutzes einen Widerspruch zum rechtsstaatlichen Prinzip der Bundesverfassung sowie einen Verstoß gegen Art47 GRC. Gegen die Einschränkung der Anrechenbarkeit nach §27 Abs4 Z6 litb EEffG hegen sie Bedenken wegen einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie wegen einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 B-VG, Art2 StGG).

2.1.    Die angefochtenen Verfassungsbestimmungen des §10 EEffG und des §31 Abs1 Z4 lita und b EEffG verstoßen nach Auffassung der antragstellenden Parteien aus folgenden Gründen gegen das rechtsstaatliche Prinzip der Bundesverfassung und gegen Art47 GRC (im Original Hervorhebungen):

"4.1 Fehlender Rechtsschutz bei der individuellen Einsparverpflichtung

Außer einem Verwaltungsstrafverfahren nach §31 Abs1 Z4 lita und b, das definitionsgemäß immer erst ex post geführt werden kann, ist kein Verfahren ersichtlich, in dem geklärt werden könnte, ob die individuelle Einsparverpflichtung nach §10 Abs1 EEffG mit bestimmten Energieeffizienzmaßnahmen als ausreichend erfüllt gilt.

Mangels einschlägiger Behördeneigenschaft der Monitoringstelle iZm der Einsparverpflichtung ist es auch nicht möglich, einen Feststellungsbescheid zu erlangen. Es ist auch keine Verpflichtung dieser Einrichtung erkennbar, wonach etwa im Fall nicht ausreichend gemeldeter Maßnahmen ein Bescheid zu erlassen wäre. Weiters gibt es keine anderen Behörden, die einen solchen Bescheid erlassen könnten oder müssten. Gleichzeitig handelt es sich schon im Hinblick auf die angedrohten Verwaltungsstrafen bis zu EUR 100.000 um einen massiven Eingriff in die Rechtssphäre der betroffenen Energielieferanten.

Diese Problematik kann anhand der folgenden Beispiele aus der Praxis veranschaulicht werden:

?  Möglichkeit zur Verhinderung der Hybridheizung im Methodendokument[...] durch eigene Definition der Monitoringstelle;

?  Die Vorgabe der Definition der Gebäudetypen (Büro, Beherbergungsbetrieb, Gaststätten) obliegt allein der Monitoringstelle;

?  Die gesamte Entstehung und Bewertung der Maßnahmen im Methodendokument kann nicht überprüft bzw beeinsprucht werden (zB die Reduzierung der Einsparung von 19.273 kWh auf 16.702 kWh beim Austausch einer alten Ölheizung auf einen neuen Öl-Brennwertkessel);

?  Die Anerkennung von Nachweisen und Übertragungsvereinbarungen obliegt ebenso allein der Monitoringstelle;

Verstoß gegen das rechtsstaatliche Prinzip des B-VG:

Wie gezeigt besteht keine Möglichkeit, vorab feststellen zu lassen, ob und wenn ja in welcher Höhe eine Effizienzmaßnahme anerkannt werden wird. Es wird somit erst nach Setzung der Effizienzmaßnahme von der Monitoringstelle beurteilt, ob diese allen Vorgaben entspricht. Zu diesem Zeitpunkt sind Investitionen im guten Glauben bereits getätigt worden.

Wir haben keine Möglichkeit, gegen eine verfehlte Rechtsansicht der Monitoringstelle vorzugehen. Das EEffG enthält keine Rechtsvorschrift über die Gewährung oder den Ausschluss von Rechtsschutz. Es ist dafür weder eine Verwaltungsbehörde noch ein Verwaltungsverfahren vorgesehen.[...]

Vielmehr sind wir auf ein Verwaltungsstrafverfahren im Nachhinein mit existenzbedrohenden Strafdrohungen beschränkt. Darüber hinaus ist ein Rechtsschutz über den ordentlichen Rechtsweg ausgeschlossen.

Es widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip und damit einem der Baugesetze des B-VG, dass in einem solchen Fall keinerlei Rechtsschutz außerhalb eines Verwaltungsstrafverfahrens zugelassen wird.[...]

Dazu kommt: §31 Abs1 Z4 EEffG unterwirft uns bereits dann einer Verwaltungsstrafsanktion, wenn wir unseren individuellen Einsparverpflichtungen iSd §10 EEffG nicht nachkommen und (lita) die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme nach §20 EEffG nicht oder nicht fristgerecht in die Wege leiten oder (litb) den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß §21 EEffG nicht oder nicht fristgerecht entrichten. Für das Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß §31 Abs2 EEffG die Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) zuständig.

Das Nichtausschreiben einer Effizienzmaßnahme oder das Nichtentrichten des Ausgleichsbeitrags kann aber darauf zurückzuführen sein, dass wir als Energielieferanten einerseits und die Monitoringstelle andererseits unterschiedlicher Auffassung sind, ob wir unsere individuelle Einsparverpflichtung erfüllt haben. Der VfGH verlangt zur Klärung solcher Meinungsverschiedenheiten aus rechtsstaatlichen Gründen ein förmliches Bescheidverfahren.[...]

Dass ein Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls kein geeignetes Instrument zur Klärung komplexer Fragen über die Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

?  Aus §24 Abs2 Z5 EEffG geht klar hervor, dass die Monitoringstelle jene zentrale Einrichtung ist, die die Anrechenbarkeit von Effizienzmaßnahmen und damit die Erfüllung der individuellen Einsparverpflichtung zu beurteilen hat.

?  Diese Hauptaufgabe der Monitoringstelle wird allerdings durch die fehlende Behördeneigenschaft und das fehlende Imperium zur bescheidmäßigen Feststellung konterkariert: Nach der geltenden Rechtslage entscheidet die BVB (!) erst ex post – und bloß mittelbar – im Verwaltungsstrafverfahren darüber, ob wir Energielieferanten unseren Einsparverpflichtungen nachkommen.

?  Damit entscheidet aber eine Behörde, die mit Energieeffizienz und Energieeffizienzmaßnahmen ansonsten nach der Systematik des EEffG (insbesondere auch im Hinblick auf die EE-RLV[...]) überhaupt nichts zu tun hat.

?  Die BVB ist auch nicht an die Auffassung der Monitoringstelle hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Einsparverpflichtung gebunden.[...] Sie kann gänzlich anders entscheiden als von der Monitoringstelle 'gewollt'. Unzweifelhaft hat aber nur die Monitoringstelle das Know-How, um Energieeffizienzmaßnahmen zu bewerten, nicht jedoch die BVB.

?  Darüber hinaus hat die Monitoringstelle auch keine Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren; sie hat lediglich Informationsrechte gegenüber der BVB zu Stand und Ausgang des Strafverfahrens (§21 Abs2 EE-RLV). Sie kann auch kein Rechtsmittel gegen eine allenfalls unrichtige Entscheidung der BVB erheben.

§10 sowie §31 Abs1 Z4 EEffG verstoßen daher gegen das rechtsstaatliche Prinzip des B-VG und sind – ungeachtet ihres Verfassungsrangs – verfassungswidrig.[...]

Im Übrigen ist es völlig unüblich, dass Verwaltungsstrafbestimmungen – wie hier §31 Abs1 Z4 EEffG – im Verfassungsrang erlassen werden. Dies hat offenbar den Zweck, gleichheitsrechtliche Inkonsistenzen zu 'immunisieren'. Jedoch müssen auch grundrechtlich besonders sensible Verwaltungsstrafbestimmungen einer Normenkontrolle nach verfassungsrechtlichen Maßstäben zugänglich sein.[...] Zudem war die Erhebung in den Verfassungsrang auch aus kompetenzrechtlicher Sicht nicht notwendig, weil die Verfassungsklausel des §1 EEffG ohnehin das gesamte EEffG kompetenzrechtlich absichert.

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt: Die Einführung einer Lieferantenverpflichtung ist unionsrechtlich nicht gefordert. Art7 EEff-RL überlässt es den Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie sich für ein Energieeffizienzverpflichtungssystem oder andere strategische Maßnahmen entscheiden, um die Energieeinsparungen beim Endkunden zu bewirken.

Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art47 GRC):

Art47 GRC ist im vorliegenden Fall anwendbar, weil §10 Abs1 EEffG der Umsetzung des Energieeffizienzverpflichtungssystems des Art7 EE-RL dient.

Art13 EE-RL trägt den Mitgliedstaaten auf, Sanktionen gegen Verstöße vorzusehen. Gegen die Verhängung der Verwaltungsstrafe kann nach §31 EEffG auch ein Rechtsbehelf eingelegt werden; es gibt jedoch keinen Rechtsbehelf zur Klärung der Frage, ob gemeldete Maßnahmen zur Erreichung des den Energielieferanten jeweils vorgegebenen Energieeinsparziels anrechenbar sind und in welchem Umfang. Es gibt daher auch keinen Rechtsbehelf zur Klärung der Frage, ob die Verpflichtung der Lieferanten den objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien des Art7 Abs4 EE-RL entspricht. In einer Konstellation mit später drohenden weitreichenden Sanktionen verlangt Art47 GRC den Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf, der über den bloßen Rechtsschutz gegen eine spätere Sanktionsentscheidung hinausgeht. Ein Verwaltungsstrafverfahren ist jedenfalls nicht geeignet, derartige Rechtsfragen zu klären.

Zwischenergebnis:

§10 und §31 Abs1 Z4 lita und b EEffG verstoßen gegen das rechtsstaatliche Prinzip des B-VG. Zwar stehen diese Bestimmungen im Verfassungsrang. Jedoch dürfen auch Bestimmungen im Verfassungsrang nicht gegen die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien verstoßen.[...] Der einfache Verfassungsgesetzgeber hat also in Widerspruch zu Art44 B-VG eine Gesamtänderung der Bundesverfassung vorgenommen.[...]

Darüber hinaus verstoßen die angefochtenen Verfassungsbestimmungen gegen Art47 GRC.

'Sitz' der Verfassungswidrigkeit wegen fehlenden Rechtsschutzes ist einerseits – und uE primär – die pflichtbegründende Norm, nämlich §10 EEffG. Andererseits könnte man als 'Sitz' der Verfassungswidrigkeit allenfalls auch die Verwaltungsstrafbestimmungen des §31 Abs1 Z4 lita und b EEffG ansehen.[...]"

2.2.    Zum Ausschluss der Anrechenbarkeit des Austausches von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte als Energieeffizienzmaßnahme gemäß §27 Abs4 Z6 litb EEffG bringen die antragstellenden Parteien zunächst vor, dass der Gesetzgeber damit das primäre Ziel der Verbesserung der Endenergieeffizienz offenbar verlassen habe und das Ziel verfolge, den Anteil erneuerbarer Energieträger zu steigern und/oder den Ausstoß von klimaschädlichen Emissionen zu reduzieren. Auch könne angenommen werden, dass mit dieser Regelung das Ziel der Senkung der Energieimporte und der Verbesserung der Versorgungssicherheit verfolgt werde.

2.2.1.  Zur behaupteten Verletzung der Grundrechte auf Freiheit der Erwerbsausübung sowie der Unverletzlichkeit des Eigentums führen die antragstellenden Parteien aus, dass Energieeffizienzmaßnahmen vermögenswerte Privatrechte, jedenfalls konkrete vermögenswerte Interessen seien; dies zeige sich schon daran, dass mit ihnen gehandelt werden könne. Das öffentliche Interesse am Klimaschutz, an der Verbesserung der Endenergieeffizienz, am Heben des Anteils erneuerbarer Energieträger sowie der damit verbundenen stärkeren Importunabhängigkeit und Verbesserung der Versorgungssicherheit sowie die grundsätzliche Eignung, diese öffentlichen Interessen mit der bekämpften Bestimmung zu erreichen, stünden außer Streit. Die Erforderlichkeit der Einschränkung der Anrechenbarkeit gemäß §27 Abs4 Z6 litb EEffG ab dem Jahr 2018 könne dahinstehen, weil die angefochtene Bestimmung weder angemessen noch sachlich gerechtfertigt sei:

Den antragstellenden Parteien entstünden durch die Eigentums- sowie Erwerbsausübungsbeschränkung erhebliche Nachteile. Während Gaslieferunternehmen auf Grund ihres leitungsgebundenen Energieträgers und der damit verbundenen Lieferverträge immer auf eine Kundenbindung zurückgreifen könnten, sei dies bei Heizöllieferanten nicht der Fall. Jedem, der eine Ölheizung besitze, stehe es frei, welchen Heizöllieferanten er beauftrage, oder den Ölkessel gegen einen anderen Kessel auszutauschen. Eine automatisierte Kundenbindung gebe es nicht. Daher sei der Ausschluss der Anerkennung des Ölkesseltausches ein wesentlicher Nachteil, weil der Branche so die Möglichkeit genommen werde, bei "ihren" Kunden energieeinsparende Maßnahmen zu setzen; sie müssten vielmehr in branchenfremde Bereiche investieren.

Dass es an einer sachlichen Rechtfertigung für die Einschränkung der Anrechnung fehle, sei allein schon deshalb wenig überraschend, weil diese erst im Nationalrat in zweiter Lesung Eingang in den Gesetzestext gefunden habe und dabei der Eindruck entstehe, dass zur Erlangung der verfassungsrechtlich erforderlichen qualifizierten Mehrheit mit der Branche der Heizöllieferanten ein "politisches Bauernopfer" gefunden worden sei. Auf gleichartige Beschränkungen für Lieferanten anderer Energieträger, insbesondere Gas, sei verzichtet worden.

2.2.2.  Der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, weil der Gesetzgeber eine unsachliche Differenzierung zwischen Energieträgern anordne, die Beschränkung der Anrechenbarkeit nur im Wohnungssektor vorsehe sowie gegen das allgemeine Sachlichkeitsprinzip verstoße:

2.2.2.1. Der Gesetzgeber differenziere in unsachlicher Weise zwischen verschiedenen Energieträgern, was sich anhand jedes einzelnen, mit der Regelung verfolgten Ziels zeige. Sofern eine Senkung des Ausstoßes klimaschädlicher Emissionen bezweckt werden solle, würden auch andere Energieträger wie Gas und Kohle sowie deren Einsatz in Brennwertgeräten im Wohnungssektor zu klimaschädlichen Emissionen führen. Die Emissionsfaktoren für Kohle würden klar über jenen für Öl, jene für Gas nur unwesentlich darunter liegen. Der Energieträger Gas spiele im Raumwärmemix nach wie vor eine wesentliche Rolle. Für diese Energieträger seien jedoch keine Maßnahmen wie für Öl vorgesehen. Auch eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energieträger könne nicht erreicht werden. Weder für Kohle noch Gas sei eine Anrechenbarkeit des Tausches von Brennwertgeräten als Energieeffizienzmaßnahme ab 2018 ausgeschlossen. Auch hinsichtlich des Zieles der Reduktion der Importabhängigkeit liege eine unsachliche Differenzierung vor. Vom Gesamtimport an Mineralölen betrage der Anteil von Heizöl extraleicht – und nur darum gehe es bei der angefochtenen Regelung – nur 4,5 %; der Import des Mineralölprodukts Heizöl extraleicht erfolge aus Deutschland, der Slowakei und Slowenien. Ein Großteil des Erdgasimports erfolge aus den GUS-Staaten.

2.2.2.2. Es sei keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, dass der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte nur im Wohnungssektor nicht als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar sei. Auch im gewerblichen und industriellen Bereich könnten Energieeffizienzmaßnahmen in der Form des Kesseltausches gesetzt werden.

Die angefochtene Bestimmung verstoße auch gegen das allgemeine Sachlichkeitsprinzip. Der Gesetzgeber verfolge mit dem EEffG primär das Ziel der Steigerung der Energieeffizienz, sodass es unsachlich erscheine, wenn die Anrechenbarkeit einer der wirksamsten Maßnahmen beschränkt werde.

Die hohe Wirksamkeit zeige schon die auf Grundlage der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung (nach deren Anl. 1) durchgeführte Berechnung der möglichen Endenergieeinsparung bei einem Einfamilienhaus (iSd §12 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung), derzufolge ausgehend von einem Standardheizkessel ein neuer Heizöl-Brennwertkessel zu einer Effizienzsteigerung von 31,4 % (Endenergieeinsparung: 16.702 kWh) führe (ein neuer Biomassekessel führe zu einer Effizienzsteigerung von 20,7 % und einer Endenergieeinsparung iHv 11.029 kWh; ein neuer Erdgas-Brennwertkessel zu einer Effizienzsteigerung von 34,3 % und einer Endenergieeinsparung iHv 18.277 kWh). Die CO2-Einsparung betrage bei einem Heizöl-Brennwertkessel 4.510 kg (bei einem Erdgas-Brennwertkessel 3.655 kg).

Bereits die Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl. 2006 L 114, 64, der Vorgängerin der Energieeffizienz-RL, habe für Energie(liefer)unternehmen Einsparvorgaben enthalten und u.a. den Heizkesseltausch engergieträgerunabhängig als Effizienzmaßnahme genannt. Zur Erfüllung dieser Vorgaben seien Ende 2009 "freiwillige Vereinbarungen" zwischen dem Bund und den Verbänden der Energieunternehmen geschlossen und konkrete Einsparziele für den Zeitraum von 2009 bis 2016 festgelegt worden. Die von der Monitoringstelle in einem Methodendokument vorgenommene Berechnung der Einsparung habe beim Austausch eines alten Ölkessels auf einen neuen Öl-Brennwertkessel (ebenso wie bei einem Gaskesseltausch) einen Wert von 19.276,4 kWh ergeben.

Um die Einsparziele zu erreichen, habe die Mineralölwirtschaft die "HMÖ-Förderaktion" geschaffen, mit der Förderungen für den Austausch alter Ölkessel auf Öl-Brennwertanlagen ausgeschüttet worden seien. Im Jahr 2010 sei im Rahmen der freiwilligen Vereinbarungen ein Energieeffizienzbeitrag von 1.321 TJ (bzw 366,9 GWh) verblieben, wovon der Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Energiehandels in der Wirtschaftskammer Österreich bzw dessen Mitglieder mindestens 845 TJ (bzw 234,7 GWh), also rund 64 %, der Einsparungen der freiwilligen Vereinbarungen erbracht hätten. In den Jahren 2009 bis 2017 hätten mit der HMÖ-Förderaktion kumulierte Einsparungen von 5.147,8 GWh, 18.532 TJ und 1.389.910 t CO2 erbracht werden können.

Der Hauptzweck der Energieeffizienz-RL sei es, einen erheblichen Beitrag zur Erreichung des EU-Energieeffizienzziels zu leisten. Die HMÖ-Förderaktion habe im Jahr 2014 absolut 461,31 TJ erbracht, was einem Anteil von 17 % der von Energiehändlern erbrachten 2.585 TJ entspreche. Im Zuge der Diskussion über einen Vorschlag für eine Revision der Energieeffizienz-RL habe die Europäische Kommission herausgearbeitet, wie hocheffizient der Ölkesseltausch als Energieeffizienzmaßnahme im Lichte von Art7 Energieeffizienz-RL sei.

Bis 2020 müssten die Energiehändler kumulativ 159 PJ an Energieeinsparungen erbringen. Die Mineralölwirtschaft habe in den Jahren von 2009 bis 2017 einen Effizienzbeitrag von 18,5 PJ erreichen können; bei der Weiterführung der Maßnahmen sei eine Einsparung von bis zu 31,7 PJ zu erwarten. Dies entspräche einem Anteil von 20 % des Gesamtzieles.

Der Energieverbrauch in privaten Haushalten sei laut Statistik Austria gleichbleibend bzw steigend. Zwar sei es zur Erreichung der Klimaziele des Pariser Abkommens unumgänglich, bis 2050 alle fossilen Energieträger durch erneuerbare Energieträger zu ersetzen; es sei aber unrealistisch, dass der Energieverbrauch im Raumwärmemarkt durch Wärmepumpe und Biomasse gedeckt werden könne. Energieeinsparung durch Effizienzmaßnahmen sei der erste Schritt zur Erreichung der Klimaziele, zumal jede Effizienzsteigerung bei Heizöl mit einer Verminderung des CO2-Ausstoßes einhergehe. Aus dem Bericht der Monitoringstelle für das Jahr 2016 ergebe sich, dass bei den Wärmebereitstellungssystemen mit 25 % der größte Anteil der Effizienzsteigerung durch Öl-Brennwertkessel erreicht worden sei. Es sei daher kontraproduktiv, den Austausch auf Öl-Brennwertgeräte ersatzlos zu streichen.

Die Anrechnungsbeschränkung im Wohnungssektor werde außerdem zu einer signifikanten Kostenerhöhung beim Austausch eines Kessels führen. In manchen Regionen Österreichs werde weiterhin intensiv Heizöl für Heizungszwecke genutzt. Außerdem seien viele Gebäude nicht für eine Umrüstung auf einen anderen Energieträger ausgelegt; bei leitungsgebundenen Energieträgern fehle zumeist die Infrastruktur, deren Herstellung zudem in manchen Regionen aus topografischen bzw wirtschaftlichen Gründen gar nicht möglich sei. Dazu komme, dass die laufenden Kosten beim Umstieg auf einen anderen Energieträger bedeutend höher seien. Dies bewirke nicht nur in einzelnen Härtefällen eine soziale Unverträglichkeit. Ein Umstieg auf beispielsweise Holz, Fern- oder Erdwärme würde zu deutlich höheren Kosten führen.

Weiters komme es durch die Anrechnungsbeschränkung zu negativen indirekten Einflüssen. Heizöllieferanten müssten Maßnahmen in anderen Bereichen setzen, sodass vorhandenes Energieeffizienzpotenzial brach liege. Mit der Einschränkung der Anrechenbarkeit des Tausches von Öl-Brennwertgeräten sei außerdem zu prognostizieren, dass andere Energieträger stärker eingesetzt würden. Dies führe aber zu einem Anstieg von herkömmlichen Luftschadstoffen, insbesondere Feinstaub. Bei einem "Umstieg" auf den Bereich Biomasse würden etwa die Luftschadstoffemissionen von NOX und Feinstaub erheblich steigen.

3.       Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Angesichts des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2017, G133/2017 ua, sei davon auszugehen, dass die P

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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