TE OGH 2019/12/18 5Ob210/19x

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers G*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Werner Heißig, Rechtsanwalt in Wien, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ ***** KG *****, infolge des Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 5. November 2019, AZ 1 R 181/19p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom 15. Juli 2019, TZ 1940/2019, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragt aufgrund einer zwischen ihm und der Pfandgläubigerin einer Höchstbetragshypothek abgeschlossenen Zessionsvereinbarung die Übertragung des im Lastenblatt ersichtlichen Pfandrechts einer Liegenschaft.

Das Erstgericht bewilligte die Einverleibung der Übertragung des Pfandrechts antragsgemäß.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Liegenschaftseigentümer Folge und wies den Antrag ab. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es zur Frage zu, wie und unter welchen Voraussetzungen die Übertragung des Pfandrechts bei Einlösung einer durch eine Höchstbetragshypothek gesicherten Forderung nach § 1422 ABGB zu verbüchern sei.

Dagegen richtet sich der fristgerecht schriftlich bei der Einlaufstelle des Erstgerichts eingebrachte Revisionsrekurs des Antragstellers.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit noch nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Fachsenats des Obersten Gerichtshofs für Grundbuchsachen sind gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 Rechtsanwälte und Notare – nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten – auch im Grundbuchverfahren zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet (RIS-Justiz RS0128921). Dessen ungeachtet hat der Vertreter des Rechtsmittelwerbers seinen Revisionsrekurs beim Erstgericht überreicht und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht. Er hat weder behauptet noch bescheinigt, dass die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorgelegen wären. Dass und warum der Vertreter der Rechtsmittelwerberin keine der in der ERV-Verfahrensautomation Justiz (VJ) bestehenden Möglichkeiten (vgl RS0128921; 5 Ob 53/13z) technisch wahrnehmen hätte können, ist aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

2. Die in § 89c Abs 5 GOG genannten ERV-Teilnehmer müssen den Elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete führt – als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG) – zu einem Verbesserungsverfahren und beim Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe (RS0128266; RS0128921).

3. Zur Durchführung dieses Verbesserungsverfahrens (vgl RS0128921 [T2]; 5 Ob 234/15w) sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E127429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0050OB00210.19X.1218.000

Im RIS seit

06.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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